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BGH Beschluß vom 18.07.2003 – IXa ZB 124/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 124/03

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 121 Abs. 2

Für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht

ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.

BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03 - LG Dortmund

AG Dortmund

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 18. Juli 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der

9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Januar 2003

aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

aus einem Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 5. November 2002. Auf

ihren Antrag bewilligte ihr das Amtsgericht Dortmund Prozeßkostenhilfe für ei-

ne Lohnpfändungsmaßnahme, lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts je-

doch ab, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Die sofortige Beschwerde

der Gläubigerin gegen diesen Beschluß wies das Landgericht zurück. Dagegen

richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

In Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO u.a. ein

Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung

durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierig-

keit und Bedeutung der Sache Anlaß zu der Befürchtung geben, der Hilfsbe-

dürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein,

seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in

mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Danach hängt die Notwen-

digkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts einerseits von der Schwierigkeit

der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von

den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab.

Das Landgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt,

weil nach ständiger Rechtsprechung der Kammer "im Rahmen der Mobiliar-

zwangsvollstreckung ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltli-

cher Unterstützung nur in Ausnahmefällen" bestehe. Ein solcher liege hier nicht

vor. Die Gläubigerin könne sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle bedienen.

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, das gesamte Ge-

biet der Mobiliarzwangsvollstreckung (einschließlich der Forderungspfändung)

weise so wenig rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, daß ein An-

tragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle

verwiesen werden könne, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Beispielsweise

liegt es nahe, daß ein juristisch nicht ausgebildeter Antragsteller bei der Pfän-

dung wegen Unterhaltsansprüchen, insbesondere beim Vorhandensein mehre-

rer Unterhaltsberechtigter, auch mit Hilfe der Rechtsantragsstelle häufig kaum

in der Lage sein wird, einen korrekten Antrag zu stellen. Jedenfalls für Verfah-

ren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen darf

dem Gläubiger daher nicht ohne Prüfung des Einzelfalls die Beiordnung eines

Rechtsanwalts mangels Erforderlichkeit versagt werden. Ob ein solcher Fall

hier vorliegt und ob gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat, ist

dem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Aus ihm geht nur hervor,

daß die Gläubigerin aus einem familiengerichtlichen Titel eine Lohnpfändung

betreibt. Nähere Angaben zur Person der Gläubigerin und des Schuldners, zu

Grund und Umfang der beabsichtigten Pfändung teilt das Beschwerdegericht

nicht mit. Ebensowenig lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts er-

kennen, welche Fälle es als "Ausnahmefälle" ansieht, in denen nach seiner

ständigen Rechtsprechung eine Beiordnung erfolgen würde. Der Senat vermag

deshalb nicht nachzuvollziehen, nach welchen Kriterien das Beschwerdege-

richt hier entschieden hat.

Kreft Raebel v. Lie-

nen

Kessal-Wulf Roggenbuck