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BGH Beschluß vom 18.07.2003 – IXa ZB 124/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 121 Abs. 2
Für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht
ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.
BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 18. Juli 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der
9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Januar 2003
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einem Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 5. November 2002. Auf
ihren Antrag bewilligte ihr das Amtsgericht Dortmund Prozeßkostenhilfe für ei-
ne Lohnpfändungsmaßnahme, lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts je-
doch ab, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Die sofortige Beschwerde
der Gläubigerin gegen diesen Beschluß wies das Landgericht zurück. Dagegen
richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
In Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO u.a. ein
Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierig-
keit und Bedeutung der Sache Anlaß zu der Befürchtung geben, der Hilfsbe-
dürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein,
seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in
mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Danach hängt die Notwen-
digkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts einerseits von der Schwierigkeit
der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von
den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab.
Das Landgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt,
weil nach ständiger Rechtsprechung der Kammer "im Rahmen der Mobiliar-
zwangsvollstreckung ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltli-
cher Unterstützung nur in Ausnahmefällen" bestehe. Ein solcher liege hier nicht
vor. Die Gläubigerin könne sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle bedienen.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, das gesamte Ge-
biet der Mobiliarzwangsvollstreckung (einschließlich der Forderungspfändung)
weise so wenig rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, daß ein An-
tragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle
verwiesen werden könne, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Beispielsweise
liegt es nahe, daß ein juristisch nicht ausgebildeter Antragsteller bei der Pfän-
dung wegen Unterhaltsansprüchen, insbesondere beim Vorhandensein mehre-
rer Unterhaltsberechtigter, auch mit Hilfe der Rechtsantragsstelle häufig kaum
in der Lage sein wird, einen korrekten Antrag zu stellen. Jedenfalls für Verfah-
ren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen darf
dem Gläubiger daher nicht ohne Prüfung des Einzelfalls die Beiordnung eines
Rechtsanwalts mangels Erforderlichkeit versagt werden. Ob ein solcher Fall
hier vorliegt und ob gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat, ist
dem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Aus ihm geht nur hervor,
daß die Gläubigerin aus einem familiengerichtlichen Titel eine Lohnpfändung
betreibt. Nähere Angaben zur Person der Gläubigerin und des Schuldners, zu
Grund und Umfang der beabsichtigten Pfändung teilt das Beschwerdegericht
nicht mit. Ebensowenig lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts er-
kennen, welche Fälle es als "Ausnahmefälle" ansieht, in denen nach seiner
ständigen Rechtsprechung eine Beiordnung erfolgen würde. Der Senat vermag
deshalb nicht nachzuvollziehen, nach welchen Kriterien das Beschwerdege-
richt hier entschieden hat.
Kreft Raebel v. Lie-
nen
Kessal-Wulf Roggenbuck