BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 94/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk:
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO § 121 Abs. 2; BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2
Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung
die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung
versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugend-
amts zu beantragen.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 94/05 - LG Weiden i.d. OPf. AG Weiden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-
terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 4. Juli
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Dem Gläubiger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-
zesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jordan bewil-
ligt.
Gründe
I.
Der Gläubiger, ein minderjähriges Kind, betreibt die Zwangsvollstreckung
wegen Unterhaltsrückständen aus einem Versäumnisurteil.
Er hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses be-
antragt, in dem die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf
Zahlung der fortlaufenden Rente wegen Alters oder wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit diese den Be-
trag von monatlich 558 € übersteigen, gepfändet werden sollten. Für künftig
fällig werdende Leistungen sollte entsprechend § 850 d Abs. 3 ZPO die Vor-
ratspfändung erfolgen.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem Antrag des Gläubigers auf
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung stattgegeben,
jedoch den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat
das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-
folgt der Gläubiger seinen Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Landgericht nimmt ebenso wie das Amtsgericht an, die Beiord-
nung eines Rechtsanwalts sei nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforder-
lich. Der Gläubiger sei zu Recht auf die Möglichkeit verwiesen worden, die Bei-
standschaft des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Zwar sei einhellige Mei-
nung in Rechtsprechung und Literatur, dass in Zwangsvollstreckungssachen
angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine Anwaltsbei-
ordnung in aller Regel in Betracht zu ziehen sei. Die Beiordnung könne indes
unterbleiben, wenn eine gleichwertige oder sogar bessere Alternativmöglichkeit
gegeben sei. Dies sei bei der Beistandschaft des Jugendamts gemäß § 1712
BGB der Fall. Die gesetzliche Vertreterin des Gläubigers habe die Möglichkeit
gehabt, die Hilfe des Jugendamtes nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Anspruch
zu nehmen. Dadurch, dass sie davon keinen Gebrauch gemacht, sondern
sogleich einen Rechtsanwalt beauftragt habe, sei kein Grund gegeben, von der
Verweisung auf die Möglichkeit einer grundsätzlich kostenfreien Beistandschaft
abzusehen.
Bei der Ermessensentscheidung seien auch fiskalische Gründe zu be-
rücksichtigen. Trotz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme des Jugendamtes
sei es möglich, in normalen, rechtlich nicht besonders schwierig gelagerten Fäl-
len auf das Jugendamt zu verweisen, das Spezialkenntnisse im Bereich der
Unterhaltssicherung besitze. Erst bei Auftreten besonderer prozessualer bzw.
materiell-rechtlicher Probleme, für die bisher keinerlei Anhaltspunkte vorgetra-
gen seien, sei die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts angezeigt.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte
nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung
bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136;
vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921 und vom
30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03, FamRZ 2004, 789) darf dem Gläubiger im
Verfahren für die Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn
wegen Unterhalts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des
Einzelfalls versagt werden. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsan-
walts hängt einerseits von der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmate-
rie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des
Antragstellers ab.
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Ansicht des Beschwerdegerichts,
das Amtsgericht habe eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zu Recht auf
die Möglichkeit der Beantragung einer Beistandschaft gemäß § 1712 BGB ver-
wiesen, nicht zutreffend. Eine Einzelfallprüfung wurde nicht vorgenommen, son-
dern der Gläubiger wurde rechtsfehlerhaft allgemein auf die Beistandschaft
gemäß § 1712 BGB verwiesen.
aa) Das Beschwerdegericht folgt einer vom Pfälzischen Oberlandesge-
richt Zweibrücken (Beschluss vom 12. Juni 2003 - 2 WF 101/03, Rpfleger 2003,
592) vertretenen Ansicht, die frühere Rechtsprechung, wonach es in einer Kind-
schaftssache in der Regel der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das klagen-
de Kind nicht bedürfe, wenn dessen Interessen etwa im Rahmen einer
Amtspflegschaft durch das Jugendamt wahrgenommen würde, gelte auch für
die Möglichkeit einer (freiwilligen) Beistandschaft. Mit Blick auf die vorhandenen
Spezialkenntnisse des Jugendamts sei die Interessenwahrung des Kindes
ebenso effektiv wie im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewähr-
leistet.
Dieser Ansicht sind andere Instanzgerichte und Teile der Literatur aus-
drücklich entgegengetreten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2004
- 14 WF 143/04, FamRZ 2005, 530 m.w.N.; LG Aachen, JurBüro 1993, 688
m.w.N.; LG Heilbronn, Rpfleger 1991, 208; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl.,
§ 121 Rdn. 33; Stein/Jonas/Bork,
ZPO,
22. Aufl.
§ 121 Rdn. 11;
Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl. § 121 Rdn. 15).
bb) Die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamtes für die Voll-
streckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, ersetzt nicht die Beiordnung
eines Rechtsanwalts.
Die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB ist nach der gesetzlichen Rege-
lung im Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I 2846) an die
Stelle der Amtspflegschaft getreten. Nach dem Wortlaut des § 1712 BGB, der
die Beistandschaft nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst auf eng be-
grenzte Fälle vorsieht (BT-Drucks. 13/892 S. 36), kann das Jugendamt als Bei-
stand für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich des
Anspruchs auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung bestellt
werden. Die Vollstreckung wird nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Regelung
der Beistandschaft hat der Gesetzgeber dem Antragsmodell den Vorzug gege-
ben (BT-Drucks. 13/892 S. 28). Wesentliches Kriterium ist die Freiwilligkeit
(BT-Drucks. 13/892 S. 28). Die Beistandschaft ist ein freiwilliges Hilfsangebot.
Sie tritt nur auf Antrag (§ 1713 BGB) in dem vom Antragsteller gewünschten
Umfang (§ 1712 Abs. 2 BGB) ein und endet ohne weiteres, wenn der An-
tragsteller es verlangt (§ 1715 BGB). Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die
gesetzliche Vertreterin des Gläubigers müsse die Beistandschaft des Jugend-
amts beantragen, bevor sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anspruch
nehme, widerspricht dem gesetzgeberischen Willen der Freiwilligkeit der Bei-
standschaft. Demgegenüber müssen auch fiskalische Erwägungen zurücktre-
ten.
cc) Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann auch
nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, das Jugendamt verfüge im Bereich
der Unterhaltssicherung über Spezialkenntnisse, so dass die Wahrung der Inte-
ressen des Kindes ebenso effektiv wie bei der Vertretung durch einen Rechts-
anwalt gewährleistet sei. Das Beschwerdegericht erörtert nicht, worauf seine
Annahme beruht, das Jugendamt verfüge über Spezialkenntnisse und welcher
Art diese seien. Es ist auch keine Begründung dafür zu ersehen, dass durch die
Beistandschaft eine der Beratung durch einen Rechtsanwalt vergleichbare
Betreuung des Unterhaltsgläubigers geschaffen wird, zumal der Betreuer
- anders als der Rechtsanwalt - nicht weisungsgebunden
ist. Die
Zivilprozessordnung sieht nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor. Zum
Rechtsanwalt kann gemäß § 4 BRAO nur zugelassen werden, wer die
Befähigung zum Richteramt nach dem deutsche
n Richtergesetz hat.
3. Demnach hat die Beschwerdeentscheidung keinen Bestand. Sie ist
aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
Für die weitere Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bei der
nunmehr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu beachten ist, dass die rechtli-
chen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel wegen der
Regelung des § 850 d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen
Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003
- IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
Dressler Kuffer Bauner
Kessal-Wulf Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Weiden, Entscheidung vom 21.04.2005 - 2 M 1148/05 -
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 04.07.2005 - 2 T 101/05 -