Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2006 – VII ZB 15/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. März 2006

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Gläubigerin wird wegen Versäumung der Fristen zur Einle-

gung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 4. August

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin, ein minderjähriges Kind, betreibt die Zwangsvollstre-

ckung aus einem Unterhaltstitel gegen ihren Vater. Sie hat einen Pfändungs-

und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Ansprüche des Schuldners

gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet und ihr

zur Einziehung überwiesen wurden.

2

Das Vollstreckungsgericht hat dem Antrag der Gläubigerin auf Bewilli-

gung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung stattgegeben, den

Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin S. jedoch zurückgewiesen. Die da-

gegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit am 12. August

2005 zugestelltem Beschluss zurückgewiesen. Der Senat hat der Gläubigerin

für die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Prozesskos-

tenhilfe gewährt und ihr mit Beschluss vom 26. Januar 2006 Rechtsanwalt

Dr. B. zu ihrer Vertretung beigeordnet. Mit der daraufhin am 3. Februar 2006

eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin unter

Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Fristen für

die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Beiord-

nung von Rechtsanwältin S. weiter.

II.

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1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand war gemäß § 233 ZPO zu entsprechen. Die Gläubigerin war aus fi-

nanziellen Gründen erst nach Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-

nung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Einle-

gung und Begründung der Rechtsbeschwerde in der Lage. Die Versäumung

dieser Fristen war damit unverschuldet.

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2. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das

Beschwerdegericht.

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a) Das Landgericht nimmt an, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei

nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, da die Gläubigerin die Bei-

standschaft des Jugendamtes in Anspruch nehmen könne.

b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte

nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung

bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen

Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136;

vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921 und vom

30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03, FamRZ 2004, 789) darf dem Gläubiger für die

Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts

die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt

werden.

Eine solche Einzelfallprüfung hat das Beschwerdegericht nicht sachge-

mäß vorgenommen. Es hat die Gläubigerin vielmehr rechtsfehlerhaft allgemein

auf die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen.

bb) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses am

20. Dezember 2005 (VII ZB 94/05, zur Veröffentlichung bestimmt; in juris do-

kumentiert) entschieden, dass die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugend-

amtes für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, die Beiord-

nung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ersetzt.

Hieran hält der Senat fest.

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cc) Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache

an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der nun-

mehr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu beachten ist, dass die rechtlichen

Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel wegen der Rege-

lung des § 850 d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen

Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003

- IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).

Dressler

Hausmann

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Weiden, Entscheidung vom 25.07.2005 - 1 M 1856/05 -

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 04.08.2005 - 2 T 118/05 -