BGH Beschluss vom 29.03.2006 – VII ZB 15/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2006
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Gläubigerin wird wegen Versäumung der Fristen zur Einle-
gung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 4. August
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin, ein minderjähriges Kind, betreibt die Zwangsvollstre-
ckung aus einem Unterhaltstitel gegen ihren Vater. Sie hat einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Ansprüche des Schuldners
gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet und ihr
zur Einziehung überwiesen wurden.
Das Vollstreckungsgericht hat dem Antrag der Gläubigerin auf Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung stattgegeben, den
Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin S. jedoch zurückgewiesen. Die da-
gegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit am 12. August
2005 zugestelltem Beschluss zurückgewiesen. Der Senat hat der Gläubigerin
für die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Prozesskos-
tenhilfe gewährt und ihr mit Beschluss vom 26. Januar 2006 Rechtsanwalt
Dr. B. zu ihrer Vertretung beigeordnet. Mit der daraufhin am 3. Februar 2006
eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin unter
Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Fristen für
die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Beiord-
nung von Rechtsanwältin S. weiter.
II.
1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand war gemäß § 233 ZPO zu entsprechen. Die Gläubigerin war aus fi-
nanziellen Gründen erst nach Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Einle-
gung und Begründung der Rechtsbeschwerde in der Lage. Die Versäumung
dieser Fristen war damit unverschuldet.
2. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht.
a) Das Landgericht nimmt an, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei
nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, da die Gläubigerin die Bei-
standschaft des Jugendamtes in Anspruch nehmen könne.
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte
nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung
bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136;
vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921 und vom
30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03, FamRZ 2004, 789) darf dem Gläubiger für die
Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts
die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt
werden.
Eine solche Einzelfallprüfung hat das Beschwerdegericht nicht sachge-
mäß vorgenommen. Es hat die Gläubigerin vielmehr rechtsfehlerhaft allgemein
auf die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen.
bb) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses am
20. Dezember 2005 (VII ZB 94/05, zur Veröffentlichung bestimmt; in juris do-
kumentiert) entschieden, dass die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugend-
amtes für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, die Beiord-
nung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ersetzt.
Hieran hält der Senat fest.
cc) Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache
an das Landgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der nun-
mehr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu beachten ist, dass die rechtlichen
Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel wegen der Rege-
lung des § 850 d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen
Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003
- IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
Dressler
Hausmann
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Weiden, Entscheidung vom 25.07.2005 - 1 M 1856/05 -
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 04.08.2005 - 2 T 118/05 -