Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2003 – XII ZB 121/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts

Zweibrücken als Familiensenat vom 18. Dezember 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: (19.604,04 DM =) 10.023

Gründe

I.

Die am 16. Dezember 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf

den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Juni 1998 zugestellten Antrag des

Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 19. März 1999 geschieden

(insoweit rechtskräftig seit 13. Juni 2000) und der Versorgungsausgleich gere-

gelt.

(cid:0)

Während der Ehezeit (1. Dezember 1969 bis 31. Mai 1998; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsge-

richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei

der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA),

und zwar die Ehefrau in Höhe von 1.101,19 DM und der Ehemann in Höhe von

40,53 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben

hat das Amtsgericht für den Ehemann eine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in

Höhe von monatlich 4.616,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer

- Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2) festgestellt und für

die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "qualifizierte"

Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Versorgungs-

anstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 a

der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung in Höhe von

(dynamisiert) monatlich 39,34 DM.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen

Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei

der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.758,10 DM, bezogen

auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwart-

schaft des Ehemannes als volldynamisch bewertet und die Anwartschaft der

Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL in Höhe von monat-

lich 235,62 DM mittels der Barwert-Verordnung in eine dynamische Anwart-

schaft in Höhe von monatlich 39,34 DM umgerechnet.

Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die Bayerische Ver-

sorgungskammer bzw. die BfA gerügt, daß die Versorgungsanwartschaft des

Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsteil als

statisch zu bewerten bzw. daß der Höchstbetrag überschritten worden sei. Auf

die Beschwerden hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versor-

gungsausgleich dahingehend abgeändert, daß es im Wege des sogenannten

analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 2 BGB zu La-

sten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen

Apothekerversorgung für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften aus

der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 124,43 DM, bezo-

gen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungs-

anwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als

im Anwartschaftsteil statisch bewertet und - ebenso wie die Anwartschaften der

Ehefrau bei der VBL - unter Heranziehung der Barwert-Verordnung (in der bis

zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) in dynamische Anwartschaften

umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der

Ehefrau, mit der sie die Anwendung der Barwert-Verordnung rügt und außer-

dem die Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der

Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch beanstan-

det.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des

Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil

statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbe-

schluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch

Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987,

1241).

2. Hinsichtlich der bei der VBL begründeten Versorgungsanwartschaft

der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Auskunft vom 20. August 1998 zu-

grunde gelegt, die auf § 18 BetrAVG und auf der diese Vorschrift umsetzenden

Regelung des § 44 a der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungs-

änderung beruht. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil - wie

der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zu-

mindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Ja-

nuar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N. zur Maßgeblichkeit

des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Hö-

he des Versorgungsausgleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die mit

Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsände-

rung vom 6. Februar 2003 geänderte Neufassung der Satzung der VBL - veröf-

fentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Ände-

rungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen,

vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).

3. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen

werden, damit das Oberlandesgericht den Wert der bei der VBL begründeten

Versorgungsanwartschaft der Ehefrau anhand einer aktuellen Auskunft fest-

stellen und den Versorgungsausgleich erneut durchführen kann. Bei der er-

neuten Durchführung wird das Oberlandesgericht die Barwert-Verordnung in

der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung

vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) heranzuziehen haben. Mit dieser Ände-

rungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung

der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung ge-

tragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Bar-

wert-Verordnung - weitergehende - Einwendungen erhoben werden, teilt der

Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - zur

Veröffentlichung bestimmt).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne