BGH Beschluß vom 10.07.2002 – XII ZB 122/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2002
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3; 1587 o;
Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung §§ 12, 20, 33
a) Zur Frage der Bewertung von Versorgungsanrechten der Bayerischen Apotheker-
versorgung.
b) Zur Frage der Wirksamkeit einer Parteivereinbarung über die Realteilung einer
berufsständischen Versorgung ohne Zustimmung des Versorgungsträgers.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - OLG München
AG Nördlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dr. Vézina
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlan-
desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg vom 16. Juli 1999
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.724
DM)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)
Gründe
I.
Die am 7. Januar 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
der Ehefrau (Antragsgegnerin) am (richtig:) 12. November 1997 zugestellten
Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 21. Dezember
1998 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 21. Dezember 1998) und der Ver-
sorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Januar 1983 bis 31. Oktober 1997; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Ehemann
eine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 3.898,10 DM bei
der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung -
(weitere Beteiligte zu 1) und die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzli-
chen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(weitere Beteiligte zu 2, BfA) in Höhe von monatlich 168,73 DM, jeweils bezo-
gen auf das Ende der Ehezeit.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Apotheker-
versorgung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Ren-
tenanwartschaften von monatlich 1.238,66 DM, bezogen auf den 31. Oktober
1997, begründet hat. Das Amtsgericht hat dabei ohne nähere Begründung die
Versorgungsanwartschaften des Antragstellers als volldynamische Anwart-
schaften behandelt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte
zu 1 gerügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Versorgungsanwartschaften
des Antragstellers als volldynamisch behandelt, da es sich tatsächlich um eine
im Anwartschaftsteil statische Versorgung handele. Das Oberlandesgericht hat
auf die Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeän-
dert, daß auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwart-
schaften in Höhe von 305,72 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begrün-
det werden. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes als
im Anwartschaftsteil statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet
und auf Grundlage der Barwertverordnung in eine dynamische Anwartschaft in
Höhe von monatlich 780,16 DM umgerechnet. Dagegen richtet sich die zuge-
lassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung der
amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Versorgungsanwartschaft des Ehe-
mannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anschluß an die Recht-
sprechung des Senats (Beschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 -
FamRZ 1987, 1241) zu Recht als im Anwartschaftsteil statisch und in der Lei-
stungsphase volldynamisch bewertet.
Das Oberlandesgericht hat im Einzelnen ausgeführt, daß durch die Bei-
träge, die von den Mitgliedern der Bayerischen Apothekerversorgung satzungs-
gemäß über einen Beitragssatz aus dem Einkommen erhoben werden, im
Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung mittelbar auch eine Erhöhung der
Anwartschaften bewirkt werden könne; diese Wertsteigerung der Versorgungs-
rechte beruhe aber auf der eigenen Beitragsleistung des Mitglieds und nicht auf
einer allgemeinen Einkommenserhöhung. Soweit während der Anwartschafts-
phase eine Anpassung der Rentenpunkte oder des Rentenbemessungsfaktors
erfolge, diene dies lediglich dazu, die jährlich erworbenen Anwartschaften
gleichwertig zu halten (Rentenpunkte), während der Rentenbemessungsfaktor
sich auf die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beziehe.
Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
a) Für die von § 1587 a Abs. 3 BGB vorgeschriebene Umrechnung eines
Versorgungsanrechts ist entscheidend, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich
in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetz-
lichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten An-
rechts (st. Rspr., vgl. etwa Beschluß vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 -
FamRZ 1997, 166, 168 m.w.N.). Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwick-
lung des Anrechtes maßgebend, für die dessen tatsächliche bisherige Entwick-
lung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen
werden kann.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat die nachstehend aufgeführten effektiven
Wertsteigerungen der Anwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversor-
gung mitgeteilt, die von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wer-
den. In Gegenüberstellung zu den entsprechenden Anpassungsätzen der
Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich da-
nach:
BayApV
BeamtenV
ges. RV
0,0728 %
0,0248 %
1,6465 %
2,1881 %
2,2665 %
0,0718 %
0,0000 %
1,0395 %
0,0000 %
0,0623 %
nicht bekannt
5,80 %
5,30 %
2,90 %
1,90 %
3,10 %
0,00 %
1,30 %
1,50 %
2,90 %
0,00 %
1,80 %
4,70 %
2,87 %
4,36 %
3,39 %
0,50 %
0,95 %
1,65 %
0,44 %
1,34 %
0,60 %
1,91 %
Die Rentenanwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgung
sind hiernach im Vergleichszeitraum von 1991 bis 2000 insgesamt nur um
7,3822 % gestiegen; dem steht eine Steigerung der Anwartschaften bei der
Beamtenversorgung in Höhe von 24,70 % und bei der gesetzlichen Rentenver-
sicherung in Höhe von 20,80 % gegenüber. Dies kann für den Vergleichszeit-
raum die Annahme einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den von § 1587 a
Abs. 3 BGB als volldynamisch verstandenen Versorgungen nicht rechtfertigen.
Anhaltspunkte dafür, daß sich die Anpassungssätze der Bayerischen Apothe-
kerversorgung zukünftig nachhaltig ändern und eine im tatsächlichen Ergebnis
mit den volldynamischen Versorgungen (nahezu) vergleichbare Steigerung er-
fahren werden, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Vielmehr hat die weitere
Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde unwidersprochen vorge-
tragen, daß auch für die Zukunft eine höhere Dynamisierung der Anwartschaf-
ten auf Grund struktureller Faktoren (Ansteigen der statistischen Lebenserwar-
tung, anhaltende Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt, Beitragssteigerungen
können den gestiegenen Deckungsbedarf nicht auffangen) nicht zu erwarten
sei.
b) Der Umstand, daß die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung
in gewissem Umfang eine Dynamisierung vorsieht, führt zu keiner anderen Be-
urteilung.
Nach § 12 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung
werden die Mittel der Apothekerversorgung durch Beiträge, freiwillige Mehr-
zahlungen der Mitglieder, Erträge aus Kapitalanlagen und sonstigen Erträgen
aufgebracht. Die Höhe der Beiträge ergibt sich nach § 20 Abs. 1 der Satzung
nach einem Beitragssatz aus dem beitragspflichtigen Einkommen, wobei sich
Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze nach § 20 Abs. 1 Satz 3 nach der
für die Rentenversicherung der Angestellten geltenden Vorschriften bestimmen.
Die einzelnen Anwartschaften berechnen sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung
aus den individuell erreichten Rentenpunkten und dem Rentenbemessungs-
faktor. Nach § 33 Abs. 8 werden die in Rentenpunkten ausgedrückten Anwart-
schaften jährlich nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans unter Berück-
sichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Leistungsfä-
higkeit des Versorgungswerkes angepaßt. Dabei hat die Anpassung nach § 33
Abs. 8 Satz 2 das Ziel, die jährlich erworbenen Anwartschaften gleichwertig zu
erhalten.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. etwa Beschluß
vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482 m.w.N.),
reicht es für die Annahme einer Volldynamik einer Versorgung im Anwart-
schaftsstadium nicht aus, wenn wie hier die Höhe der Beitragsverpflichtung an
den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Ange-
stelltenversicherung gekoppelt wird und das Mitglied mit jeder Anhebung dieser
Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muß
(sog. Beitragsdynamik). Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung
sieht zwar in § 33 Abs. 8 eine Anpassung auch der Anwartschaften vor, doch
soll diese Anpassung nach Abs. 8 Satz 2 lediglich dazu dienen, den Wert der
früher erworbenen Rentenpunkte im Verhältnis zu den derzeit erworbenen
Rentenpunkten gleichmäßig zu gewichten. Darin liegt keine Anpassung an die
allgemeine Einkommensentwicklung. Zwar hat der Senat ebenfalls bereits
mehrfach entschieden, daß es der Beurteilung als volldynamisch nicht entge-
gen steht, wenn Anpassungen aus Überschußerträgen stammen und kein
Rechtsanspruch auf Anpassung vorgesehen ist (vgl. etwa Beschluß vom
9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168 m.w.N.). Dies setzt
aber voraus, daß die Anwartschaft tatsächlich an die allgemeine Einkommens-
entwicklung angepaßt wird. So liegt es hier aber für das Anwartschaftsstadium
nach den oben dargelegten Steigerungsraten gerade nicht. Es ist daher jeden-
falls im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Anwart-
schaft bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsstadium als
statisch beurteilt hat.
2. Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens fer-
ner geltend, das Oberlandesgericht hätte vor seiner Entscheidung die Aus-
gleichsmöglichkeit einer Realteilung erwägen und auf die Möglichkeit einer Re-
alteilung auf Grund Parteivereinbarung hinweisen müssen. Damit hat sie jedoch
keinen Erfolg.
§ 41 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung sieht die
Realteilung nur vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Angehöriger ei-
nes verkammerten freien Berufsstandes ist oder war. Dies trifft für die Ehefrau
vorliegend unstreitig nicht zu. Soweit die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1
vom 27. Januar 1998 in diesem Zusammenhang auf eine Parteivereinbarung
hinweist, ist ersichtlich eine Parteivereinbarung nach § 1587 o BGB gemeint;
Anhaltspunkte dafür, daß die weitere Beteiligte zu 1 durch ihre Auskunft im Wi-
derspruch zu ihrer Satzung die Möglichkeit einer Realteilung durch einfache
Parteivereinbarung (ohne Beteiligung des Versorgungsträgers) eröffnen wollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich.
Ob das Oberlandesgericht die (anwaltlich vertretenen) Parteien vor sei-
ner Entscheidung auf die Möglichkeit einer Parteivereinbarung nach § 1587 o
BGB hätte hinweisen müssen, erscheint bereits zweifelhaft. Jedenfalls liegen im
Ergebnis aber die Voraussetzungen für eine solche Parteivereinbarung nicht
vor.
Die Frage, ob und inwieweit die Parteien im Wege einer Vereinbarung
nach § 1587 o BGB eine Realteilung vereinbaren können, wurde vom Senat
bisher noch nicht entschieden. Die Frage braucht indes vorliegend nicht ab-
schließend entschieden zu werden. Eine solche Parteivereinbarung könnte
nämlich wegen des allgemeinen Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter in je-
dem Fall nur mit Zustimmung des Versicherungsträgers erfolgen (Johannsen/
Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 o Rdn. 19). Daß die Bayerische
Apothekerversorgung vorliegend der Vereinbarung einer Realteilung zuge-
stimmt hätte, behauptet die Ehefrau selbst nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem
Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde
ausdrücklich, daß eine Realteilung außerhalb der von der Satzung vorgesehe-
nen Fälle gerade nicht in Betracht gezogen wird. Damit scheidet im Ergebnis
eine Hinweispflicht des Oberlandesgerichts jedenfalls aus.
3. Soweit die weitere Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt, im
Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung sei die Umrech-
nung teildynamischer Anwartschaften unter Heranziehung von in der Literatur
veröffentlichten Ersatztabellen vorzunehmen, ist ihr auch darin nicht zu folgen.
Wie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB
121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermitt-
lung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätz-
lich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden;
auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß,
dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da im übrigen auch keine Be-
sonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der An-
rechte.
4. Nach alledem hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Be-
schluß zutreffend für die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers einen dy-
namischen Wert in Höhe von 780,16 DM ermittelt, von dem der Antragsgegne-
rin unter Berücksichtigung
ihrer eigenen Anwartschaften
in Höhe von
168,73 DM als Ausgleichsanspruch 305,72 DM zustehen. Zu Recht hat das
Oberlandesgericht daher nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung
des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Renten-
anwartschaften in Höhe von 305,72 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997,
begründet.
Hahne
Gerber
Wagenitz
Fuchs
Vézina