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BGH Urteil vom 15.09.2003 – II ZR 367/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
BGB § 1004
Verkündet am: 15. September 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Stellt ein Lieferant von Flüssiggas Kunden im Rahmen eines Gaslieferungsver- trages, der die Kunden verpflichtet, ihren Bedarf an Flüssiggas allein bei ihm zu decken, gegen Nutzungsentschädigung Gasbehälter zur Verfügung, die nach den vertraglichen Vereinbarungen Eigentum des Lieferanten sind und bleiben, so erfüllt eine auf Veranlassung eines Kunden durch einen anderen Gasliefe- ranten ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung des Gas- behälters den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB.
Der Eigentümer ist nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen "Fremdbefüllung" verpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kunden keine bestimmungsgemäße Nutzung des Gasbehälters ist.
BGH, Urteil vom 15. September 2003 - II ZR 367/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 10. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch
wegen Verletzung ihres Eigentums an einem Flüssiggastank geltend.
Beide Parteien handeln mit Flüssiggas. Die von der Klägerin formular-
mäßig abgeschlossenen Lieferverträge verpflichten ihre Kunden, ihren Bedarf
an Flüssiggas während der Vertragslaufzeit ausschließlich bei der Klägerin zu
decken. Im Rahmen dieser Verträge stellt die Klägerin ihren Kunden gegen
Nutzungsentschädigung Gasbehälter zur Verfügung, die nach den vertraglichen
Vereinbarungen, da nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und
Boden verbunden, unpfändbares und freies Eigentum der Klägerin bleiben.
Auf Grund Liefervertrages vom 4./9. September 1996 stellte die Klägerin
bei dem Landwirt J. K. einen oberirdischen, mit dem Firmenlogo
der Klägerin versehenen Gastank auf. Die Laufzeit des Vertrages war mit
15 Jahren vereinbart. Am 13. Dezember 2000 befüllte die Beklagte im Auftrage
K. diesen Tank. Hierin sieht die Klägerin eine Eigentumsbeein-
trächtigung i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB.
Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Begehren der Klägerin,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-
lassen, im Eigentum der Klägerin stehende, mit deren Eigentumsaufklebern
versehene Gastanks ohne Einwilligung der Klägerin zu befüllen bzw. befüllen
zu lassen, stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Be-
klagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Entgegen der Ansicht der Revision wird die Anwendbarkeit von § 1004
Abs. 1 BGB im gegebenen Fall nicht durch die Regelungen des § 1 UWG aus-
geschlossen.
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin eine Berufung auf den durch
§ 1004 BGB eröffneten Eigentumsschutz nach Treu und Glauben zu versagen
wäre, wenn es ihr ausschließlich darum ginge, Besitzstände gegen eine sich
verändernde Marktlage zu schützen. Allein das Bestehen einer Konkurrenzsi-
tuation der Parteien vermag eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen und
den von § 1004 BGB gewährten Schutz des Eigentums als eines absoluten
Rechts nicht in Frage zu stellen.
2. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Klägerin
mit Recht aus dem Gesichtspunkt des § 1004 Abs. 1 BGB stattgegeben. Mit der
Befüllung des bei dem Kunden K. aufgestellten Tanks hat die Be-
klagte Eigentum der Klägerin in anderer Weise als durch Besitzentziehung oder
-vorenthaltung beeinträchtigt, ohne daß die Klägerin die Beeinträchtigung nach
§ 1004 Abs. 2 BGB hätte dulden müssen. Die Beklagte hat die aus ihrem Ver-
stoß gegen § 1004 Abs. 1 BGB resultierende Wiederholungsgefahr nicht ausge-
räumt.
a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die
Klägerin am 13. Dezember 2000 Eigentümerin des bei
ihrem Kunden
K. aufgestellten Gasbehälters war und das Eigentum daran auch
in
der Folgezeit nicht verloren hat.
Die
für K. streitende Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB
ist
durch die unstreitigen Umstände widerlegt: Nach der - von der Revision nicht
beanstandeten - Feststellung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien
unstreitig, daß der Tank ursprünglich jedenfalls im Eigentum der Klägerin stand.
Aus dem Liefervertrag vom 4./9. September 1996 ergibt sich, daß die Klägerin
das Eigentum daran bei Aufstellung des Behälters nicht auf K. über-
tragen hat. Nach Nr. 7 des Vertrages sollte der Tank, weil nur zu vorüberge-
hendem Zweck mit Grund und Boden verbunden, unpfändbares und freies Ei-
gentum der Klägerin bleiben. Die Beklagte trägt weder eine nachträgliche Ände-
rung dieser Vereinbarung vor noch Umstände, die den Schluß auf einen den-
noch erfolgten Übergang des Eigentums an dem Behälter auf K.
rechtfertigen können, so daß das Berufungsgericht mit Recht die Eigentümer-
stellung der Klägerin als fortbestehend angesehen hat, ohne den Beweisange-
boten der Beklagten nachzugehen.
Diese Beweisangebote waren entgegen der Ansicht der Revision uner-
heblich. Mit ihnen sollte die Behauptung der Beklagten bewiesen werden,
K. habe
ihr erklärt, nicht
in Vertragsbeziehungen zu einem anderen
Flüssiggaslieferanten zu stehen und Eigentümer des bei ihm aufgestellten
Tanks zu sein. Für die Frage, ob die Klägerin am 13. Dezember 2000 Eigentü-
merin des Tanks war und weiterhin ist, kommt es jedoch nicht darauf an, ob
K. sich der Beklagten gegenüber als Eigentümer bezeichnet hat.
Maßgebend ist allein, ob die Klägerin das Eigentum an dem Gasbehälter, das
ihr nach dem unstreitigen Parteivorbringen ursprünglich zustand, auf
K. übertragen oder sonstwie an
ihn verloren hat. Hierfür ergibt sich
aus den unter Beweis gestellten Äußerungen K. nichts.
b) Da K. nach dem Liefervertrag mit der Klägerin nur berech-
tigt war, den Gasbehälter mit von der Klägerin geliefertem Flüssiggas befüllen
zu
lassen, hat das Berufungsgericht die von K. veranlaßte Tankbe-
füllung durch die Beklagte mit Recht als Beeinträchtigung des Eigentums der
Klägerin i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB gewertet.
Angesichts der vertraglich vereinbarten Beschränkung der Nutzung des
Behälters nur zur Befüllung mit Flüssiggas der Klägerin war die Befüllung durch
die Beklagte bestimmungswidrig. Weil K. nur das Recht zur Befül-
lung des Tanks mit von der Klägerin geliefertem Gas zustand, konnte er
- entgegen der Ansicht der Revision - der Beklagten das Recht, den Behälter
mit ihrem Gas zu befüllen, nicht wirksam einräumen. Die Befüllung durch die
Beklagte mußte deshalb von der Klägerin nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ge-
duldet werden. Der Auffassung der Revision, der Verstoß gegen die vertragli-
che Beschränkung der Behälternutzung könne nur zu schuldrechtlichen Konse-
quenzen im Verhältnis der Klägerin zu K. führen, nicht aber dingliche
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auslösen, kann nicht gefolgt wer-
den.
Das gilt unabhängig davon, ob die Vereinbarung einer 15-jährigen Lauf-
zeit für den Liefervertrag gegen § 9 AGB-Gesetz verstieß, weil ein Wegfall der
Bezugsverpflichtung, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,
den Kunden nicht zur Vornahme von Fremdbefüllungen berechtigte.
c) Die Beklagte ist unmittelbare (Handlung-)Störerin i.S. des § 1004
BGB, weil die Befüllung des Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung,
nämlich die Erteilung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer,
zurückgeht (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, WM 1983, 176,
177).
Auf die Frage, ob die Beklagte ihr zumutbare Maßnahmen getroffen hat,
die eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin zu verhindern geeignet
gewesen wären, kommt es nicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt kein
Verschulden voraus. Ein Zumutbarkeitskriterium besteht nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs nur für den mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106,
229, 235; 148, 13, 17). Davon abgesehen könnte sich die Beklagte hier ohnehin
nicht auf fehlende Zumutbarkeit berufen. Da die Klägerin die Unterlassung einer
Befüllung ihrer Tanks ohne ihre Einwilligung nur insoweit verlangt, als diese
Behälter mit ihren Eigentumsaufklebern versehen sind, kann die Beklagte ohne
weiteres sicherstellen, daß sie nur Tanks befüllt, die nicht im Eigentum der Klä-
gerin stehen.
d) Die festgestellte Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin be-
gründet die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGHZ 140,
1, 10). Daß diese Gefahr weggefallen ist, hat die Beklagte, die insoweit darle-
gungs- und beweispflichtig ist, nicht bewiesen. Ihre im Rechtsstreit abgegebene
Erklärung, sie werde keine Gasbehälter befüllen, hinsichtlich derer sie positiv
wisse, daß sie Eigentum der Klägerin seien, ist - das verkennt die Revision -
ersichtlich nicht geeignet, der Gefahr einer erneuten Eigentumsverletzung der
Art entgegenzuwirken, wie sie durch die Befüllung des Tanks der Klägerin am
13. Dezember 2000 erfolgt ist. Das wäre nur durch die uneingeschränkte Zusa-
ge möglich, künftig keine Befüllung von Gasbehältern der Klägerin mehr vorzu-
nehmen.
e) Entgegen der Ansicht der Revision vermag auch die sog. Öffnungs-
klausel unter Nr. 2 des Liefervertrages den Kunden der Klägerin kein Recht zur
Fremdbefüllung der Tanks der Klägerin zu verschaffen. Wenn der Kunde der
Klägerin ein günstigeres Angebot eines anderen Lieferanten nachweist, die
Klägerin darin jedoch nicht eintritt, sondern den Kunden aus dem Vertrag ent-
läßt, ist der Kunde zur Rückgabe des Gasbehälters an die Klägerin verpflichtet,
aber nicht berechtigt, ihn von dem anderen Lieferanten befüllen zu lassen, so
daß die von der Revision angestrebte Einschränkung des Unterlassungsgebots
nicht in Betracht kommt.
Auch eine Einschränkung des Unterlassungsgebots auf den bei
K. aufgestellten Behälter der Klägerin
ist nicht geboten. Die durch
die Eigentumsbeeinträchtigung vom 13. Dezember 2000 gerechtfertigte Be-
sorgnis weiterer derartigen Störungen, die eine tatsächliche Vermutung für eine
Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BGHZ 140, 1, 10), betrifft alle im Eigen-
tum der Klägerin stehenden Gastanks.
Röhricht
Goette
Münke
Gehrlein
Röhricht für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehinderten RiBGH Dr. Kurzwelly