Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.09.2003 – II ZR 367/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 367/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

BGB § 1004

Verkündet am: 15. September 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Stellt ein Lieferant von Flüssiggas Kunden im Rahmen eines Gaslieferungsver- trages, der die Kunden verpflichtet, ihren Bedarf an Flüssiggas allein bei ihm zu decken, gegen Nutzungsentschädigung Gasbehälter zur Verfügung, die nach den vertraglichen Vereinbarungen Eigentum des Lieferanten sind und bleiben, so erfüllt eine auf Veranlassung eines Kunden durch einen anderen Gasliefe- ranten ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung des Gas- behälters den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB.

Der Eigentümer ist nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen "Fremdbefüllung" verpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kunden keine bestimmungsgemäße Nutzung des Gasbehälters ist.

BGH, Urteil vom 15. September 2003 - II ZR 367/02 - OLG Hamm

LG Münster

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Hamm vom 10. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch

wegen Verletzung ihres Eigentums an einem Flüssiggastank geltend.

Beide Parteien handeln mit Flüssiggas. Die von der Klägerin formular-

mäßig abgeschlossenen Lieferverträge verpflichten ihre Kunden, ihren Bedarf

an Flüssiggas während der Vertragslaufzeit ausschließlich bei der Klägerin zu

decken. Im Rahmen dieser Verträge stellt die Klägerin ihren Kunden gegen

Nutzungsentschädigung Gasbehälter zur Verfügung, die nach den vertraglichen

Vereinbarungen, da nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und

Boden verbunden, unpfändbares und freies Eigentum der Klägerin bleiben.

Auf Grund Liefervertrages vom 4./9. September 1996 stellte die Klägerin

bei dem Landwirt J. K. einen oberirdischen, mit dem Firmenlogo

der Klägerin versehenen Gastank auf. Die Laufzeit des Vertrages war mit

15 Jahren vereinbart. Am 13. Dezember 2000 befüllte die Beklagte im Auftrage

K. diesen Tank. Hierin sieht die Klägerin eine Eigentumsbeein-

trächtigung i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB.

Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Begehren der Klägerin,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-

lassen, im Eigentum der Klägerin stehende, mit deren Eigentumsaufklebern

versehene Gastanks ohne Einwilligung der Klägerin zu befüllen bzw. befüllen

zu lassen, stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Be-

klagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Entgegen der Ansicht der Revision wird die Anwendbarkeit von § 1004

Abs. 1 BGB im gegebenen Fall nicht durch die Regelungen des § 1 UWG aus-

geschlossen.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin eine Berufung auf den durch

§ 1004 BGB eröffneten Eigentumsschutz nach Treu und Glauben zu versagen

wäre, wenn es ihr ausschließlich darum ginge, Besitzstände gegen eine sich

verändernde Marktlage zu schützen. Allein das Bestehen einer Konkurrenzsi-

tuation der Parteien vermag eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen und

den von § 1004 BGB gewährten Schutz des Eigentums als eines absoluten

Rechts nicht in Frage zu stellen.

2. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Klägerin

mit Recht aus dem Gesichtspunkt des § 1004 Abs. 1 BGB stattgegeben. Mit der

Befüllung des bei dem Kunden K. aufgestellten Tanks hat die Be-

klagte Eigentum der Klägerin in anderer Weise als durch Besitzentziehung oder

-vorenthaltung beeinträchtigt, ohne daß die Klägerin die Beeinträchtigung nach

§ 1004 Abs. 2 BGB hätte dulden müssen. Die Beklagte hat die aus ihrem Ver-

stoß gegen § 1004 Abs. 1 BGB resultierende Wiederholungsgefahr nicht ausge-

räumt.

a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die

Klägerin am 13. Dezember 2000 Eigentümerin des bei

ihrem Kunden

K. aufgestellten Gasbehälters war und das Eigentum daran auch

in

der Folgezeit nicht verloren hat.

Die

für K. streitende Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB

ist

durch die unstreitigen Umstände widerlegt: Nach der - von der Revision nicht

beanstandeten - Feststellung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien

unstreitig, daß der Tank ursprünglich jedenfalls im Eigentum der Klägerin stand.

Aus dem Liefervertrag vom 4./9. September 1996 ergibt sich, daß die Klägerin

das Eigentum daran bei Aufstellung des Behälters nicht auf K. über-

tragen hat. Nach Nr. 7 des Vertrages sollte der Tank, weil nur zu vorüberge-

hendem Zweck mit Grund und Boden verbunden, unpfändbares und freies Ei-

gentum der Klägerin bleiben. Die Beklagte trägt weder eine nachträgliche Ände-

rung dieser Vereinbarung vor noch Umstände, die den Schluß auf einen den-

noch erfolgten Übergang des Eigentums an dem Behälter auf K.

rechtfertigen können, so daß das Berufungsgericht mit Recht die Eigentümer-

stellung der Klägerin als fortbestehend angesehen hat, ohne den Beweisange-

boten der Beklagten nachzugehen.

Diese Beweisangebote waren entgegen der Ansicht der Revision uner-

heblich. Mit ihnen sollte die Behauptung der Beklagten bewiesen werden,

K. habe

ihr erklärt, nicht

in Vertragsbeziehungen zu einem anderen

Flüssiggaslieferanten zu stehen und Eigentümer des bei ihm aufgestellten

Tanks zu sein. Für die Frage, ob die Klägerin am 13. Dezember 2000 Eigentü-

merin des Tanks war und weiterhin ist, kommt es jedoch nicht darauf an, ob

K. sich der Beklagten gegenüber als Eigentümer bezeichnet hat.

Maßgebend ist allein, ob die Klägerin das Eigentum an dem Gasbehälter, das

ihr nach dem unstreitigen Parteivorbringen ursprünglich zustand, auf

K. übertragen oder sonstwie an

ihn verloren hat. Hierfür ergibt sich

aus den unter Beweis gestellten Äußerungen K. nichts.

b) Da K. nach dem Liefervertrag mit der Klägerin nur berech-

tigt war, den Gasbehälter mit von der Klägerin geliefertem Flüssiggas befüllen

zu

lassen, hat das Berufungsgericht die von K. veranlaßte Tankbe-

füllung durch die Beklagte mit Recht als Beeinträchtigung des Eigentums der

Klägerin i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB gewertet.

Angesichts der vertraglich vereinbarten Beschränkung der Nutzung des

Behälters nur zur Befüllung mit Flüssiggas der Klägerin war die Befüllung durch

die Beklagte bestimmungswidrig. Weil K. nur das Recht zur Befül-

lung des Tanks mit von der Klägerin geliefertem Gas zustand, konnte er

- entgegen der Ansicht der Revision - der Beklagten das Recht, den Behälter

mit ihrem Gas zu befüllen, nicht wirksam einräumen. Die Befüllung durch die

Beklagte mußte deshalb von der Klägerin nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ge-

duldet werden. Der Auffassung der Revision, der Verstoß gegen die vertragli-

che Beschränkung der Behälternutzung könne nur zu schuldrechtlichen Konse-

quenzen im Verhältnis der Klägerin zu K. führen, nicht aber dingliche

Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auslösen, kann nicht gefolgt wer-

den.

Das gilt unabhängig davon, ob die Vereinbarung einer 15-jährigen Lauf-

zeit für den Liefervertrag gegen § 9 AGB-Gesetz verstieß, weil ein Wegfall der

Bezugsverpflichtung, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,

den Kunden nicht zur Vornahme von Fremdbefüllungen berechtigte.

c) Die Beklagte ist unmittelbare (Handlung-)Störerin i.S. des § 1004

BGB, weil die Befüllung des Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung,

nämlich die Erteilung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer,

zurückgeht (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, WM 1983, 176,

177).

Auf die Frage, ob die Beklagte ihr zumutbare Maßnahmen getroffen hat,

die eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin zu verhindern geeignet

gewesen wären, kommt es nicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt kein

Verschulden voraus. Ein Zumutbarkeitskriterium besteht nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs nur für den mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106,

229, 235; 148, 13, 17). Davon abgesehen könnte sich die Beklagte hier ohnehin

nicht auf fehlende Zumutbarkeit berufen. Da die Klägerin die Unterlassung einer

Befüllung ihrer Tanks ohne ihre Einwilligung nur insoweit verlangt, als diese

Behälter mit ihren Eigentumsaufklebern versehen sind, kann die Beklagte ohne

weiteres sicherstellen, daß sie nur Tanks befüllt, die nicht im Eigentum der Klä-

gerin stehen.

d) Die festgestellte Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin be-

gründet die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGHZ 140,

1, 10). Daß diese Gefahr weggefallen ist, hat die Beklagte, die insoweit darle-

gungs- und beweispflichtig ist, nicht bewiesen. Ihre im Rechtsstreit abgegebene

Erklärung, sie werde keine Gasbehälter befüllen, hinsichtlich derer sie positiv

wisse, daß sie Eigentum der Klägerin seien, ist - das verkennt die Revision -

ersichtlich nicht geeignet, der Gefahr einer erneuten Eigentumsverletzung der

Art entgegenzuwirken, wie sie durch die Befüllung des Tanks der Klägerin am

13. Dezember 2000 erfolgt ist. Das wäre nur durch die uneingeschränkte Zusa-

ge möglich, künftig keine Befüllung von Gasbehältern der Klägerin mehr vorzu-

nehmen.

e) Entgegen der Ansicht der Revision vermag auch die sog. Öffnungs-

klausel unter Nr. 2 des Liefervertrages den Kunden der Klägerin kein Recht zur

Fremdbefüllung der Tanks der Klägerin zu verschaffen. Wenn der Kunde der

Klägerin ein günstigeres Angebot eines anderen Lieferanten nachweist, die

Klägerin darin jedoch nicht eintritt, sondern den Kunden aus dem Vertrag ent-

läßt, ist der Kunde zur Rückgabe des Gasbehälters an die Klägerin verpflichtet,

aber nicht berechtigt, ihn von dem anderen Lieferanten befüllen zu lassen, so

daß die von der Revision angestrebte Einschränkung des Unterlassungsgebots

nicht in Betracht kommt.

Auch eine Einschränkung des Unterlassungsgebots auf den bei

K. aufgestellten Behälter der Klägerin

ist nicht geboten. Die durch

die Eigentumsbeeinträchtigung vom 13. Dezember 2000 gerechtfertigte Be-

sorgnis weiterer derartigen Störungen, die eine tatsächliche Vermutung für eine

Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BGHZ 140, 1, 10), betrifft alle im Eigen-

tum der Klägerin stehenden Gastanks.

Röhricht

Goette

Münke

Gehrlein

Röhricht für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehinderten RiBGH Dr. Kurzwelly