BGH Urteil vom 24.10.2005 – II ZR 56/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 1004 Abs. 1, ZPO § 567 Abs. 1, § 91 a
a) Eine auf Unterlassung einer Eigentumsbeeinträchtigung gerichtete Klage erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Beklagte eine strafbewehrte Unter- lassungserklärung abgibt, die zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ge- eignet ist.
b) Nichts anderes gilt, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung erst in zweiter Instanz abgegeben wird und der Kläger an seinem Unterlassungsbe- gehren festhält, weil gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 91 a ZPO derzeit kein Rechtsmittel gegeben ist und der Kläger auf Grund der vom Berufungsgericht beharrlich vertretenen, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweichenden Rechtsauffassung davon ausgehen muss, dass ihm die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO auferlegt werden würden.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 56/04 - Brandenburgisches OLG
LG Neuruppin
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 26. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Münke, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2004 wird auf Kos-
ten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von Flüssiggas. Die
Klägerin schließt mit ihren Kunden Lieferverträge, nach denen die Flüssiggas-
behälter, die sie den Kunden gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ihr Eigentum
bleiben und die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Flüssiggasbedarf
während der Vertragslaufzeit ausschließlich bei ihr zu decken. Die Beklagte hat
am 4. Dezember 2001 den bei den Kunden P. und am 16. Mai 2002 den bei der
Kundin D. aufgestellten Tank ohne Einwilligung der Klägerin mit Flüssiggas be-
füllt. Die Klägerin behauptet, beide Tanks seien ihr Eigentum. Mit ihrer Klage
hat sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, in ihrem - der
Klägerin - Eigentum stehende, mit der Aufschrift "Drachengas" versehene Gas-
behälter ohne ihre Einwilligung zu befüllen oder befüllen zu lassen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Im Beru-
fungsverfahren hat die Beklagte der Klägerin eine strafbewehrte Unterlas-
sungserklärung angeboten, auf die die Klägerin nicht eingegangen ist. Mit ihrer
- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision hat die Klägerin zunächst ihr
Unterlassungsbegehren weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung des Se-
nats hat sie mit Rücksicht auf die zweitinstanzliche Unterlassungserklärung der
Beklagten den Antrag gestellt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären und fest-
zustellen, dass sich das mit dem bisherigen Klageantrag verfolgte Unterlas-
sungsverlangen in der Hauptsache erledigt habe. Die Beklagte hat sich der Er-
ledigungserklärung nicht angeschlossen und Zurückweisung der Revision bean-
tragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Eine Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache hat nicht stattgefunden.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das Unterlassungs-
begehren der Klägerin bei Zugrundelegung ihrer Sachverhaltsdarstellung aller-
dings zunächst schlüssig. Danach befüllte die Beklagte auf Veranlassung der
Kunden P. und D. der Klägerin während der Laufzeit der zwischen der Klägerin
und P. und D. geschlossenen Lieferverträge die bei diesen aufgestellten, ihnen
von der Klägerin zur Nutzung überlassenen Flüssiggasbehälter ohne Einwilli-
gung der Klägerin mit Flüssiggas. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v.
15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 = WM 2004, 733; v.
9. Februar 2004 - II ZR 131/03, BGHReport 2004, 972) erfüllen derartige
"Fremdbefüllungen" den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung, § 1004
Abs. 1 BGB, die der Eigentümer der Gasbehälter nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB
zu dulden hat. Die Beklagte war unmittelbare (Handlungs-)Störerin, weil die Be-
füllung der Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung, die Erteilung einer
entsprechenden Anweisung an ihren Verkaufsfahrer, zurückging; die Fremdbe-
füllungen begründeten die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsge-
fahr (Sen.Urt. v. 15. September 2003 aaO).
2. Das Unterlassungsverlangen der Klägerin wurde während des Beru-
fungsverfahrens jedoch unschlüssig. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung
der Beklagten
räumte die Wiederholungsgefahr aus
(vgl. Baumbach/
Lauterbach/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. § 12 Rdn. 1.107). Die Er-
klärung war nach ihrem Inhalt geeignet, weiteren Eigentumsverletzungen durch
Befüllung der Gasbehälter der Klägerin entgegenzuwirken und entsprach im
Übrigen unbestritten auch dem, was der Senat in vergleichbaren Fällen als aus-
reichend angesehen hat. Hierauf hat die Revisionserwiderung mit Recht hinge-
wiesen.
3. Da mit der Wiederholungsgefahr auch die Schlüssigkeit der Klage ent-
fallen war, hätte die Klägerin den Rechtsstreit sogleich, also noch in der Beru-
fungsinstanz, nicht erst im Revisionsverfahren, in der Hauptsache für erledigt
erklären müssen (Baumbach/Lauterbach/Bornkamm aaO). Dazu wäre, weil das
Berufungsgericht den Verkündungstermin aufgehoben hatte und in das schriftli-
che Verfahren übergegangen werden sollte, noch Gelegenheit gewesen.
4. Die Klägerin musste angesichts der vom Berufungsgericht vertretenen
Rechtsansicht zur Frage der Eigentumsbeeinträchtigung allerdings bei Annah-
me der Unterlassungserklärung und übereinstimmender Erledigungserklärung
der Parteien davon ausgehen, dass die gemäß § 91 a ZPO dann vom Beru-
fungsgericht zu treffende Kostenentscheidung zu ihrem Nachteil ausfallen wür-
de. Das bedeutete, dass sie die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Kosten
endgültig hätte tragen müssen, weil gegen den Beschluss des Oberlandesge-
richts ein Rechtsmittel nicht gegeben gewesen wäre: Nach § 567 Abs. 1 ZPO
findet die - in § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO noch erwähnte - sofortige Beschwerde
nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und
Landgerichte statt. Die Rechtsbeschwerde sieht § 91 a ZPO nicht vor. Sie hätte
vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen werden dürfen, da es nicht Zweck
einer Entscheidung über die Kosten nach § 91 a ZPO ist, Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es
- wie hier - um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH, Beschl. v. 17. März
2004 - IV ZB 21/02, BGHReport 2004, 977 = WM 2005, 394).
Dem hat die Klägerin vergeblich dadurch zu entgehen versucht, dass sie
es in zweiter Instanz zur Entscheidung in der Hauptsache kommen ließ und erst
in der Revisionsinstanz auf das Angebot der strafbewehrten Unterlassungser-
klärung zurückkam. Dieses Vorgehen konnte nichts daran ändern, dass die
Wiederholungsgefahr bereits in zweiter Instanz entfallen war mit der Folge,
dass das weitere Festhalten der Klägerin an ihrem Unterlassungsverlangen ihre
Klage unschlüssig und damit ihre Berufung unbegründet werden ließ.
5. Danach muss der auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in
der Hauptsache gerichtete Revisionsantrag der Klägerin erfolglos bleiben. Die
Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dass die Probleme der
Klägerin aus von ihr nicht zu vertretenden Umständen, nämlich dem Zusam-
mentreffen der unrichtigen, intransigenten Rechtsauffassung des Berufungsge-
richts einerseits und der derzeitigen Gesetzeslage, nach der Beschlüsse der
Oberlandesgerichte nach § 91 a ZPO unanfechtbar sind, andererseits resultier-
ten, kann eine andere, zu Lasten der Beklagten gehende Entscheidung nicht
rechtfertigen.
Goette
Münke
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 24.10.2002 - 1 O 292/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2004 - 6 U 176/02 -