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BGH Urteil vom 10.10.2005 – II ZR 323/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung eines Flüs-

siggasbehälters ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004

BGB, wenn der Behälter keine auf den Eigentümer hinweisende Beschriftung

trägt.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03 - OLG Dresden

LG Dresden

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 10. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 14. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 2003 aufgehoben

und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom

28. November 2002 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht bei-

getrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu

unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin in deren Eigentum

stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu las-

sen, es sei denn, dass dem jeweiligen Besitzer nach Maßgabe der

mit der Klägerin getroffenen Abreden im konkreten Fall die

Fremdbefüllung gestattet ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Beide Parteien handeln mit Flüssiggas. Die Klägerin schließt mit ihren

Kunden vorformulierte Lieferverträge, die die Kunden verpflichten, ihren Bedarf

an Flüssiggas nur bei der Klägerin zu decken. Nach den Vertragsbedingungen

setzt die Klägerin den Abnahmepreis fest, ist aber zur Preisanpassung ver-

pflichtet, wenn der Kunde für die von ihm erstrebte Lieferung günstigere Ange-

bote anderer Lieferanten nachweist; will die Klägerin nicht zu den alternativen

Preisen liefern, hat sie das Recht, "für die jeweilige Lieferung vom Vertrag zu-

rückzutreten". Im Rahmen dieser Verträge stellt die Klägerin ihren Kunden

Flüssiggasbehälter zur Verfügung. Am 10. Oktober 2001 belieferte die Beklagte

den Kunden G. der Klägerin, der die Lieferung auf Formularen der Beklagten

bestellt hatte. Nach dem vom Berufungsgericht nicht geprüften Vortrag der Klä-

gerin soll die Beklagte in gleicher Weise mit der Kundin L. am 22. August 2002

verfahren sein. Die Bestellformulare enthielten u.a. eine vorgedruckte Erklärung

des Kunden, dass er Eigentümer des bei ihm aufgestellten Gastanks und an

keinen Liefervertrag gebunden sei.

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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte unter Androhung von

Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne ihre - der Klägerin -

Einwilligung Flüssiggasbehälter zu befüllen oder befüllen zu lassen, die im

Eigentum der Klägerin stehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,

nachdem die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahin abge-

geben hatte, dass sie sich verpflichte, die Befüllung von Flüssiggastanks, die im

Eigentum der Klägerin stehen und für die der Klägerin ein vertragliches Allein-

befüllungsrecht zusteht, zu unterlassen, soweit nicht der Kunde vor der Befül-

lung schriftlich bestätigt, dass er keiner Bezugsverpflichtung gegenüber der

Klägerin unterliegt und der Flüssiggasbehälter in seinem Eigentum steht. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom

Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet und führt, da weitere Feststellungen nicht in

Betracht kommen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur

Verurteilung der Beklagten.

1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass die

Klägerin Eigentümerin des bei ihrem Kunden G. aufgestellten Gastanks ist, weil

die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB für die Klägerin streitet und die Beklagte

nicht behauptet hat, dass der Behälter dem Kunden bei der Aufstellung oder

später übereignet worden ist.

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2. Ebenso nimmt das Berufungsgericht, das sich damit in Übereinstim-

mung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 15. September

2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702; v. 9. Februar 2004 - II ZR 131/03,

BGHReport 2004, 972, 973) befindet, rechtsfehlerfrei an, dass die Befüllung

des im Eigentum der Klägerin stehenden Flüssiggasbehälters durch die Beklag-

te eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. des § 1004 Abs. 1 BGB war, weil die

unbefugte Fremdbefüllung die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann ver-

kürzt, wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entsprechend befüllt wird.

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Die Beklagte ist unmittelbare (Handlungs-)Störerin i.S. des § 1004 BGB,

weil die Befüllung der Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung, die Ertei-

lung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer, zurückgeht (vgl.

Sen.Urt. v. 15. September 2003 - II ZR 367/02 aaO m.w.Nachw.).

3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, durch

die in erster Instanz abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung habe

die Beklagte die Wiederholungsgefahr mit der Folge ausgeräumt, dass der Un-

terlassungsanspruch der Klägerin entfallen sei. Entgegen der dem angefochte-

nen Urteil zugrunde liegenden Auffassung entfällt die Störereigenschaft der Be-

klagten nicht deswegen, weil sie alles Zumutbare unternommen habe, indem

sie die Befüllung erst vorgenommen hat, nachdem ihr der Kunde schriftlich be-

stätigt hat, er sei Eigentümer des Gasbehälters und unterliege keiner vertragli-

chen Bindung zu einem anderen Gaslieferanten. Auf diese Frage kommt es

nicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Wie der

Senat in seiner - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Ent-

scheidung vom 15. September 2003 (aaO) ausgeführt hat, besteht ein Zumut-

barkeitskriterium nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den

mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106, 229; 148, 13, 17). Folgerichtig hat das Beru-

fungsgericht verkannt, dass die Unterlassungserklärung die Wiederholungsge-

fahr nicht ausräumen kann, weil sie allein auf die Erklärung des Kunden, er sei

Eigentümer des Behälters und unterliege keiner Bezugsverpflichtung, abstellt.

Damit nimmt die Beklagte das ihr nicht zustehende Recht für sich in Anspruch,

bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Erklärung des Kunden das Eigentum der Kläge-

rin verletzen zu dürfen, ein Verhalten, welches die Klägerin der Beklagten gera-

de verbieten lassen will.

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4. Zu Unrecht meint die Beklagte schließlich, die im Laufe des Revisi-

onsverfahrens angebotene - weitergehende - Unterlassungserklärung sei ge-

eignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das wäre nur dann der Fall

gewesen, wenn sie erklärt hätte, sie wolle künftig das Alleinbefüllungsrecht der

Klägerin hinsichtlich aller in deren Eigentum stehenden Flüssiggasbehälter res-

pektieren. Ihre Erklärung bleibt hinter diesem Erfordernis zurück, weil sie sich

nur auf diejenigen Behälter bezieht, die mit der Firmenbezeichnung oder dem

Firmenlogo der Klägerin bzw. mit der Aufschrift "V. Flüssiggas" versehen sind.

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5. Danach erweist sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin als be-

gründet. Die Klägerin hat es in der Verhandlung des Senats dahin präzisiert,

dass es nicht gelten solle, wenn dem jeweiligen Besitzer des Tanks nach den

mit ihr getroffenen Abreden im konkreten Fall die Fremdbefüllung gestattet ist.

Damit hat sie berücksichtigt, dass ihr Kunde nach Nr. 7 ihrer Lieferbedingungen

Gas eines anderen Lieferanten beziehen darf, wenn er der Klägerin für die von

ihm gewünschte Lieferung günstigere Angebote anderer Lieferanten nachge-

wiesen hat, die Klägerin aber zu deren Preis nicht liefern will.

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6. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen, § 91

ZPO. Der in der Revisionsverhandlung in den Unterlassungsantrag eingefügte

Zusatz rechtfertigt eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten nicht. Mit

ihm wird lediglich verdeutlicht, dass eine nach Maßgabe von Nr. 7 der Lieferbe-

dingungen vorgenommene Fremdbefüllung eine mit Einwilligung der Klägerin

erfolgende ist, die nicht unter das Unterlassungsgebot fällt.

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Reichart

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2002 - 13 O 2526/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2003 - 14 U 51/03 -