BGH Urteil vom 10.10.2005 – II ZR 323/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1004
Die ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung eines Flüs-
siggasbehälters ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004
BGB, wenn der Behälter keine auf den Eigentümer hinweisende Beschriftung
trägt.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03 - OLG Dresden
LG Dresden
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 2003 aufgehoben
und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
28. November 2002 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht bei-
getrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu
unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin in deren Eigentum
stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu las-
sen, es sei denn, dass dem jeweiligen Besitzer nach Maßgabe der
mit der Klägerin getroffenen Abreden im konkreten Fall die
Fremdbefüllung gestattet ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Beide Parteien handeln mit Flüssiggas. Die Klägerin schließt mit ihren
Kunden vorformulierte Lieferverträge, die die Kunden verpflichten, ihren Bedarf
an Flüssiggas nur bei der Klägerin zu decken. Nach den Vertragsbedingungen
setzt die Klägerin den Abnahmepreis fest, ist aber zur Preisanpassung ver-
pflichtet, wenn der Kunde für die von ihm erstrebte Lieferung günstigere Ange-
bote anderer Lieferanten nachweist; will die Klägerin nicht zu den alternativen
Preisen liefern, hat sie das Recht, "für die jeweilige Lieferung vom Vertrag zu-
rückzutreten". Im Rahmen dieser Verträge stellt die Klägerin ihren Kunden
Flüssiggasbehälter zur Verfügung. Am 10. Oktober 2001 belieferte die Beklagte
den Kunden G. der Klägerin, der die Lieferung auf Formularen der Beklagten
bestellt hatte. Nach dem vom Berufungsgericht nicht geprüften Vortrag der Klä-
gerin soll die Beklagte in gleicher Weise mit der Kundin L. am 22. August 2002
verfahren sein. Die Bestellformulare enthielten u.a. eine vorgedruckte Erklärung
des Kunden, dass er Eigentümer des bei ihm aufgestellten Gastanks und an
keinen Liefervertrag gebunden sei.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte unter Androhung von
Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne ihre - der Klägerin -
Einwilligung Flüssiggasbehälter zu befüllen oder befüllen zu lassen, die im
Eigentum der Klägerin stehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,
nachdem die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahin abge-
geben hatte, dass sie sich verpflichte, die Befüllung von Flüssiggastanks, die im
Eigentum der Klägerin stehen und für die der Klägerin ein vertragliches Allein-
befüllungsrecht zusteht, zu unterlassen, soweit nicht der Kunde vor der Befül-
lung schriftlich bestätigt, dass er keiner Bezugsverpflichtung gegenüber der
Klägerin unterliegt und der Flüssiggasbehälter in seinem Eigentum steht. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt, da weitere Feststellungen nicht in
Betracht kommen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur
Verurteilung der Beklagten.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass die
Klägerin Eigentümerin des bei ihrem Kunden G. aufgestellten Gastanks ist, weil
die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB für die Klägerin streitet und die Beklagte
nicht behauptet hat, dass der Behälter dem Kunden bei der Aufstellung oder
später übereignet worden ist.
2. Ebenso nimmt das Berufungsgericht, das sich damit in Übereinstim-
mung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 15. September
2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702; v. 9. Februar 2004 - II ZR 131/03,
BGHReport 2004, 972, 973) befindet, rechtsfehlerfrei an, dass die Befüllung
des im Eigentum der Klägerin stehenden Flüssiggasbehälters durch die Beklag-
te eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. des § 1004 Abs. 1 BGB war, weil die
unbefugte Fremdbefüllung die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann ver-
kürzt, wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entsprechend befüllt wird.
Die Beklagte ist unmittelbare (Handlungs-)Störerin i.S. des § 1004 BGB,
weil die Befüllung der Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung, die Ertei-
lung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer, zurückgeht (vgl.
Sen.Urt. v. 15. September 2003 - II ZR 367/02 aaO m.w.Nachw.).
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, durch
die in erster Instanz abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung habe
die Beklagte die Wiederholungsgefahr mit der Folge ausgeräumt, dass der Un-
terlassungsanspruch der Klägerin entfallen sei. Entgegen der dem angefochte-
nen Urteil zugrunde liegenden Auffassung entfällt die Störereigenschaft der Be-
klagten nicht deswegen, weil sie alles Zumutbare unternommen habe, indem
sie die Befüllung erst vorgenommen hat, nachdem ihr der Kunde schriftlich be-
stätigt hat, er sei Eigentümer des Gasbehälters und unterliege keiner vertragli-
chen Bindung zu einem anderen Gaslieferanten. Auf diese Frage kommt es
nicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Wie der
Senat in seiner - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Ent-
scheidung vom 15. September 2003 (aaO) ausgeführt hat, besteht ein Zumut-
barkeitskriterium nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den
mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106, 229; 148, 13, 17). Folgerichtig hat das Beru-
fungsgericht verkannt, dass die Unterlassungserklärung die Wiederholungsge-
fahr nicht ausräumen kann, weil sie allein auf die Erklärung des Kunden, er sei
Eigentümer des Behälters und unterliege keiner Bezugsverpflichtung, abstellt.
Damit nimmt die Beklagte das ihr nicht zustehende Recht für sich in Anspruch,
bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Erklärung des Kunden das Eigentum der Kläge-
rin verletzen zu dürfen, ein Verhalten, welches die Klägerin der Beklagten gera-
de verbieten lassen will.
4. Zu Unrecht meint die Beklagte schließlich, die im Laufe des Revisi-
onsverfahrens angebotene - weitergehende - Unterlassungserklärung sei ge-
eignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das wäre nur dann der Fall
gewesen, wenn sie erklärt hätte, sie wolle künftig das Alleinbefüllungsrecht der
Klägerin hinsichtlich aller in deren Eigentum stehenden Flüssiggasbehälter res-
pektieren. Ihre Erklärung bleibt hinter diesem Erfordernis zurück, weil sie sich
nur auf diejenigen Behälter bezieht, die mit der Firmenbezeichnung oder dem
Firmenlogo der Klägerin bzw. mit der Aufschrift "V. Flüssiggas" versehen sind.
5. Danach erweist sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin als be-
gründet. Die Klägerin hat es in der Verhandlung des Senats dahin präzisiert,
dass es nicht gelten solle, wenn dem jeweiligen Besitzer des Tanks nach den
mit ihr getroffenen Abreden im konkreten Fall die Fremdbefüllung gestattet ist.
Damit hat sie berücksichtigt, dass ihr Kunde nach Nr. 7 ihrer Lieferbedingungen
Gas eines anderen Lieferanten beziehen darf, wenn er der Klägerin für die von
ihm gewünschte Lieferung günstigere Angebote anderer Lieferanten nachge-
wiesen hat, die Klägerin aber zu deren Preis nicht liefern will.
6. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen, § 91
ZPO. Der in der Revisionsverhandlung in den Unterlassungsantrag eingefügte
Zusatz rechtfertigt eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten nicht. Mit
ihm wird lediglich verdeutlicht, dass eine nach Maßgabe von Nr. 7 der Lieferbe-
dingungen vorgenommene Fremdbefüllung eine mit Einwilligung der Klägerin
erfolgende ist, die nicht unter das Unterlassungsgebot fällt.
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Reichart
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2002 - 13 O 2526/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2003 - 14 U 51/03 -