BGH Urteil vom 16.09.2003 – X ZR 142/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 16. September 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Verkranzungsverfahren
PatG § 8, ZPO § 138 Abs. 1
a) Miterfinder ist jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung gelei- stet hat. Die tatrichterliche Bejahung oder Verneinung eines solchen Beitrags erfordert Feststellungen dazu, was nach Haupt- und Unteransprüchen des Patents Gegenstand der geschützten Erfindung ist.
b) Hat das Gericht Beweis zum Zustandekommen der Erfindung erhoben, ist im Zweifel anzunehmen, daß sich die Partei ihr günstige Zeugenaussagen hier- zu als Sachvortrag zu eigen machen will.
BGH, Urteil vom 16. September 2003 - X ZR 142/01 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2001 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Einräumung
einer Mitberechtigung an den Streitschutzrechten abgewiesen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu anderweiter
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-
sion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die sachliche Berechtigung an der dem am
27. Februar 1996 angemeldeten deutschen Patent 196 07 340 und dem aus der
Patentanmeldung abgezweigten Gebrauchsmuster 296 23 616 zugrundelie-
genden Erfindung, welche ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung
eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplasti-
schem Kunststoffmaterial betrifft, der insbesondere für das Verkranzen von
Kunststoffdärmen bei der Herstellung von Wursthüllen verwendet wird. Die Klä-
gerin begehrt von der als Schutzrechtsinhaberin eingetragenen Beklagten die
Übertragung der Schutzrechte, hilfsweise die Einräumung einer Mitberechti-
gung mit der Begründung, neben dem Oberstudienrat O. L. sei als Miterfin-
der J. R. an der Erfindung beteiligt gewesen.
Ende der 1970er Jahre begann L. damit, sich mit der Konfektionie-
rung von Kunststoffdärmen zu befassen. Seit Anfang der 1980er Jahre war er
für den Fabrikanten S. , der seinerseits derartige Kunststoffdärme herstellte,
als Auftragsproduzent tätig, indem er mit einer von S. zur Verfügung ge-
stellten Maschine Lohnaufträge ausführte. Zu einem zwischen den Parteien
streitigen Zeitpunkt zwischen 1985 und 1989 entstand dabei das erfindungsge-
mäße Verkranzungsverfahren, das von L. zunächst nicht zum Patent ange-
meldet, sondern als geheimes Know-how behandelt wurde.
Im August 1987 wurde auf Initiative L. die B. T. - und
K. GmbH (in folgenden: B. ) gegründet, deren Unterneh-
mensgegenstand die Fertigung verkranzter Wursthüllen aus Kunststoffdärmen
im Lohnbetrieb war und in der ein Prototyp einer erfindungsgemäßen Maschine
in Betrieb genommen werden sollte.
Im Jahr 1989 wurde eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die S.
I. AG, V. , (im folgenden: S. ) auf die Aktivitäten L. aufmerksam
und versuchte in der Folgezeit, dessen Know-how zu erwerben. Am 7. Oktober
1989 trafen L. und die S. hierüber eine Vereinbarung. Am 2. Februar
1990 schlossen die Gesellschafter der B. als "Übergeber" und zwei Gesell-
schafter der Beklagten, die Brüder O. und M. P. , als "Übernehmer" ferner
einen notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, wonach die Übergeber
ihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 31. Oktober 1989 an die Übernehmer
veräußerten.
In § 12 des Vertrages hieß es:
"[L. ] tritt durch seine Unterschrift zugleich auf Seiten des Übergebers
als gesamtschuldnerisch mithaftender Mitschuldner bei für die von die-
sem übernommenen Verpflichtungen und garantiert deren Erfüllung und
Einhaltung, auch soweit der Übergeber diese persönlich nicht erfüllen
kann. Insbesondere ist er, der Initiator und Inspirator der Gesellschaft, an
das Konkurrenzverbot in dem festgelegten Umfang gebunden. [L. ]
versichert weiterhin, daß das in B. vorhandene und noch über ihn
dort anwachsende Know-how unverändert B. und dem Übernehmer
zur Verfügung steht und diesem beläßt und er weder gegenüber B.
noch gegenüber dem Übernehmer Ansprüche, insbesondere auch keine
Urheberrechte, geltend macht. B. und der Übernehmer können frei
darüber verfügen."
Ende 1995 trennten die S. und L. sich. Am 27. Februar 1996 mel-
dete die Beklagte auf der Grundlage des von L. mitgeteilten technischen
Wissens die Streitschutzrechte an.
Am 26. Juni 1998 trat O. L. "sämtliche Miterfinder- und Verwertungs-
rechte an der Erfindung" nach der Offenlegungsschrift 196 07 340 an die Kläge-
rin ab und stimmte der Nachbenennung des am 26. Juni 1994 verstorbenen J.
R. als Miterfinder zu. R. war geschäftsführender Gesellschafter einer T.
E. GmbH gewesen, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Planung
und Konzeption von Geräten und Anlagen der Elektrotechnik und des Maschi-
nenbaus war und die seit 1997 als O. GmbH firmierte. Die O. GmbH er-
klärte am 2. Juli 1998 ihrerseits die Abtretung der Miterfinderrechte R. 's an die
Klägerin; im Verlaufe des Rechtsstreits gaben die Kinder R. 's als seine Erben
eine entsprechende Erklärung ab.
Die Klägerin hat behauptet, die Erfindung stamme von L. und R. .
Hinsichtlich der Rechte L. hat sie die Auffassung vertreten, diese Rechte
seien nicht (wirksam) auf die Beklagte übertragen worden.
Die Übertragungsklage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg ge-
blieben.
Der Senat hat die Revision der Klägerin nur insoweit angenommen, als
die Klage auf die behaupteten Rechte R. 's an den Streitschutzrechten gestützt
ist.
In diesem Umfang verfolgt die Revision den Klageanspruch auf Einräu-
mung einer hälftigen Mitberechtigung an den Streitschutzrechten weiter.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat im Umfang ihrer Annahme Erfolg und führt in-
soweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne eine sach-
liche Berechtigung an den Streitschutzrechten nicht von L. herleiten. Sie ha-
be von L. keine Rechte an der geschützten Erfindung erwerben können, da
L. zum Zeitpunkt seines Vertrages mit der Klägerin solche Rechte nicht mehr
zugestanden hätten. Diese Beurteilung steht nicht mehr zur Überprüfung, nach-
dem der Senat insoweit die Revision der Klägerin nicht angenommen hat.
II. Dagegen hält es revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, daß
das Berufungsgericht auch eine von R. abgeleitete Mitberechtigung der Kläge-
rin verneint hat.
Zu der Frage, ob R. seine etwaigen Rechte an der Erfindung nach de-
ren Fertigstellung auf L. übertragen hat, hat das Berufungsgericht ebenso-
wenig Feststellungen getroffen wie dazu, ob diese Rechte, wenn sie bei R.
verblieben sind, nach dessen Tod von der Klägerin erworben worden sind. Für
das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen,
daß sie, sofern R. Miterfinder gewesen ist, Inhaberin seiner sich hieraus erge-
benden Rechte an der Erfindung geworden ist.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die behauptete
Miterfinderschaft R. 's nicht bewiesen. Weder dem Sachvortrag der Klägerin
noch den Aussagen der Zeugen L. und J. R. jun. könne mit der erforderli-
chen Sicherheit entnommen werden, ob und gegebenenfalls welche schöpferi-
schen Beiträge R. 's (sen.) in die Erfindung eingeflossen seien.
1. Die Revision rügt, das könne schon deshalb keinen Bestand haben,
weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, worin
beim Streitpatent eigentlich das Schwergewicht der erfinderischen Leistung lie-
ge. Der Zeuge S. habe angegeben, daß er bereits Anfang der 1980er Jahre
eine Maschine mit einer beheizten Welle gehabt habe, mit der man 10 m lange
Schlauchstücke zu einem Kranz habe umformen können. Eine solche Maschine
habe er L. zur Verfügung gestellt, der mit Hilfe seiner Schüler die Konfektio-
nierungsarbeit durchgeführt habe. L. sei dann auf die Idee gekommen, daß
man den Schlauch über eine beheizbare Rolle führen müsse. Es deute daher
einiges darauf hin, daß das Schwergewicht der Erfindung darauf beruhe, statt
einer beheizten Welle eine beheizbare Rolle zu verwenden, um die herum ein
Endlosschlauch geführt und aufgrund der Hitzeeinwirkung letztlich dauerhaft
gekrümmt werde. Nach der Aussage des Zeugen L. habe aber R. sen. u.a.
die Lösung dafür gefunden, wie man die Hitze in die Walze bringe. Da es sich
bei dieser beheizbaren Walze offenbar um das Kernstück der patentgemäßen
Erfindung handele, begründe allein die Lösung des Problems, wie man diese
Walze beheizen könne, ohne weiteres einen wesentlichen schöpferischen Bei-
trag zur patentgemäßen Erfindung.
2. Die Rüge ist begründet.
Miterfinder ist jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung
geleistet hat (Sen.Urt. v. 30.4.1968 - X ZR 67/66, GRUR 1969, 133, 135
- Luftfilter; Urt. v. 17.10.2000
- X ZR 223/98, GRUR 2001, 226, 227
- Rollenantriebseinheit). Hingegen reicht konstruktive Mithilfe bei der Realisie-
rung der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders braucht allerdings
nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, daß er für sich
allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt.
Vielmehr begründen nur solche Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflußt
haben, also unwesentlich in bezug auf die Lösung sind, sowie solche, die auf
Weisung eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, keine
Miterfinderschaft (Sen.Urt. v. 5.6.1966 - Ia ZR 110/64, GRUR 1966, 558, 559 f.
- Spanplatten; Urt. v. 20.6.1978 - X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585
- Motorkettensäge; Urt. v. 17.1.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18
- Gummielastische Masse).
Das Berufungsgericht hat sich nicht näher mit dem Gegenstand der Er-
findung befaßt. Infolgedessen ist seine Würdigung nicht nachvollziehbar, auf-
grund der Zeugenaussagen sei ihm keine eigene Beurteilung der Frage mög-
lich, ob insoweit schöpferische Beiträge R. 's vorlägen. Es kommt hinzu, daß
das Berufungsgericht mit der Begründung, ein verbessertes Erinnerungsvermö-
gen des Zeugen sei nicht zu erwarten, auch davon abgesehen hat, L. erneut
zu vernehmen. Die Revision bemängelt mit Recht, daß das Berufungsgericht,
wenn es - und so versteht der Senat das Berufungsurteil - die Aussage des
Zeugen für nicht hinreichend detailliert hielt, diesen näher hätte befragen müs-
sen; daß der Zeuge schon bei seiner Erstvernehmung zu weiteren Angaben
nicht in der Lage gewesen wäre, ist dem Vernehmungsprotokoll nicht zu ent-
nehmen.
3. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, unter Berücksichtigung
der gegenbeweislich gehörten Zeugen S. , K. und S. könne der von der
Klägerin angetretene Beweis "keinesfalls mehr als geführt angesehen werden".
Nach einem Kurzreferat der Aussagen dieser Zeugen resümiert das Berufungs-
gericht, es müsse davon ausgegangen werden, daß die wie auch immer gear-
teten Hilfestellungen R. 's nicht nur den Mitarbeitern der Beklagten, sondern
auch den L. ’schen Mitarbeitern verborgen geblieben seien. Darüber hinaus
könne festgestellt werden, daß sich die Einschätzung des Zeugen L. , die
Erfindung sei 1986 im wesentlichen fertig gewesen, nicht mit der Erinnerung der
genannten Zeugen decke. Unter diesen Umständen ergäben sich "weitere
durchgreifende Zweifel" an den von der Klägerin geltend gemachten Miterfin-
derrechten R. 's.
Dem läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob das Berufungsgericht den
Zeugen L. im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen S. , K. und S. für
unglaubwürdig oder seine Aussage zu den Beiträgen R. 's für unglaubhaft hält.
Auch die Revisionserwiderung geht davon aus, daß sich das Berufungsurteil
hierzu nicht abschließend verhält. Die betreffenden Erwägungen des Beru-
fungsgerichts führen daher gleichfalls nicht weiter.
III. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Beurteilung der Miterfin-
derschaft R. 's auch nicht deshalb zutreffend, weil die Klägerin eine solche Mi-
terfinderschaft nicht dargetan hätte. Daß der Sachvortrag der Klägerin voll-
kommen unsubstantiiert wäre, wie das Berufungsgericht meint, mag nur hin-
sichtlich des ursprünglichen Klagevorbringens zutreffen. Nachdem das Landge-
richt jedoch Beweis erhoben hatte, mußte das Berufungsgericht davon ausge-
hen, daß sich die Klägerin jedenfalls die ihr günstigen Aussagen der Zeugen
L. und R. jun. zu eigen machen wollte. Damit hat der Klagevortrag die er-
forderliche Substanz. Auf dieser Grundlage erweist sich die Verneinung einer
Miterfinderschaft R. 's auch im Ergebnis nicht als tragfähig.
1. Das stellvertretend für die Streitschutzrechte erörterte Streitpatent be-
zieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines schrau-
benlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunst-
stoffmaterial, bei dem ein aus Kunststoffmaterial bestehender Folienschlauch in
aufgeblasenem Zustand durch eine Krümmungsvorrichtung geführt und dort
einer solchen Wärmebehandlung unterzogen wird, daß der Folienschlauch die
Krümmungsvorrichtung in Form eines schraubenlinienartig gekrümmten Folien-
schlauches verläßt.
In der Streitpatentschrift werden verschiedene bekannte Verfahren erör-
tert und sodann als Aufgabe der Erfindung angegeben, ein Verfahren zur Her-
stellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermo-
plastischem Kunststoffmaterial der eingangs genannten Art bereitzustellen, mit
welchem eine bleibende Krümmung des Folienschlauches verbessert werden
kann. Dem ist zu entnehmen, daß die mit den bekannten Verfahren erzielbare
Krümmung als unzureichend oder als unzureichend stabil und/oder gleichmäßig
erzielbar angesehen wird.
Das Ziel einer hinreichend gleichmäßigen und stabilen Krümmung soll
erfindungsgemäß dadurch erreicht werden, daß der Folienschlauch in der
Krümmungsvorrichtung über den Umfang einer erwärmten rotierenden Scheibe
geführt wird, deren Durchmesser dem für die Wendel des gekrümmten Folien-
schlauches gewünschten Durchmesser angepaßt ist, wobei die Scheibe an der
Umfangsseite mit einer dem Durchmesser des Folienschlauches angepaßten
Umfangsnut versehen ist und der Folienschlauch in der radialen Richtung der
Scheibe an seiner Außenseite erwärmt und anschließend in seinem gekrümm-
ten Zustand abgekühlt wird.
In den Unteransprüchen zum Verfahrensanspruch 1 ist vorgesehen, daß
die Erwärmung des Folienschlauches an der Außenseite durch ein Blasen von
Heißluft bewirkt wird (Anspruch 2) und daß die aus der Krümmungsvorrichtung
abgeführte Wendel in an den Enden verschlossene Stücke einer vorbestimmten
Länge aufgeteilt wird (Anspruch 3)
Der Vorrichtungsanspruch 4 ist die "Übersetzung" des Verfahrensan-
spruchs 1 in eine Vorrichtung. Er bezieht sich demgemäß auf
(1) eine Vorrichtung zur Herstellung eines schraubenlinienartig ge-
krümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmate-
rial mit
(a) einer Krümmungsvorrichtung zum Krümmen eines durch die
Krümmungsvorrichtung geführten Folienschlauches,
(b) Zuführmitteln zum Zuführen des Folienschlauches in aufgeblase-
nem Zustand an die Krümmungsvorrichtung und
(c) Abfuhrmitteln zum Abführen des aus der Krümmungsvorrichtung
herauskommenden schraubenlinienartig gekrümmten Folien-
schlauches;
(3) die Krümmungsvorrichtung weist eine drehbare Scheibe auf, die an
der Umfangsseite mit einer Umfangsnut versehen ist, durch die der
zu krümmende Folienschlauch hindurchgeführt werden kann;
(4) es sind Heizmittel vorgesehen, von denen
(a) erste Heizmittel zum Erwärmen der Scheibe dienen,
(b) zweite Heizmittel auf die Scheibe ausgerichtet sind und den über
die Scheibe geführten Folienschlauch außenseitig erwärmen;
(5) es sind Kühlmittel zum Abkühlen des gekrümmten Folienschlauches
vorhanden.
Die Ansprüche 5 und 6 befassen sich näher mit den ersten Heizmitteln
(Merkmal 4 a), die in der Scheibe angeordnete elektrische Heizelemente auf-
weisen sollen (Anspruch 5), die über auf der Scheibe angeordnete Schleifkon-
takte gespeist werden können (Anspruch 6).
Die zweiten Heizmittel (Merkmal 4 b) werden in Anspruch 7 analog An-
spruch 2 näher beschrieben, die Kühlmittel (Merkmal 5) in Anspruch 8.
Schließlich sind in den Ansprüchen 9 und 10 Vorrichtungen beansprucht,
bei denen Temperaturen der Heizmittel (Anspruch 9) und Prozeßgeschwindig-
keiten (Anspruch 10) geregelt werden können.
Nur in der Beschreibung erwähnt und in den Zeichnungen dargestellt
sind Führungsrollen 42 und 44, die dafür sorgen sollen, daß der Folienschlauch
der Krümmung der Scheibe folgt.
2. Nach der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Aussage des Zeu-
gen L. hat R. "wesentliche Ideen hinsichtlich der Beheizung der Walze und
mit der Geschwindigkeitsregelung des Einzugs und der profilierten Walze
selbst" gehabt; er habe auch "die Lösung dafür gefunden, wie man die Hitze in
die Walze bring(e)". Aus dieser Aussage, die die Klägerin sich ersichtlich als
Sachvortrag zu eigen gemacht hat, könnte sich ergeben, daß die Ausgestaltung
der Vorrichtung nach den Ansprüchen 5 und 6 sowie gegebenenfalls auch nach
den Ansprüchen 9 und 10 auf R. zurückgeht. Insoweit bestehende Zweifel wird
das Berufungsgericht durch nähere Befragung des Zeugen L. zu beseitigen
versuchen müssen. Es wird sodann, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe,
zu klären haben, ob es sich hierbei um schöpferische Beiträge zu der ge-
schützten Erfindung handelt. Die (formale) Aufnahme einer besonderen Ausbil-
dung des im Hauptanspruch beschriebenen Gegenstandes in einen Unteran-
spruch sagt für sich noch nichts darüber aus, ob darin auch ein schöpferischer
Beitrag zur Gesamterfindung liegt (Sen.Urt. v. 20.2.1979 - X ZR 63/77, GRUR
1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten; Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98,
GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit).
3. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Bekundung des
Zeugen L. , R. habe auch eine Andrückrolle konstruiert, die den Kunstdarm
in die heiße Walze drücke, kommt es hiernach nicht mehr an. Das Berufungs-
gericht hat hierzu gemeint, insoweit bleibe offen, wer die der technischen Um-
setzung der Konstruktion zugrundeliegende gedankliche (schöpferische) Lei-
stung erbracht habe. Das Berufungsgericht hat hiermit wohl sagen wollen, in
der Konstruktion der Andrückrolle könne nur oder allenfalls dann ein schöpferi-
scher Beitrag zu der Erfindung gesehen werden, wenn R. die Idee gehabt ha-
be, im Rahmen des erfindungsgemäßen Verfahrens oder der erfindungsgemä-
ßen Vorrichtung eine Andrückrolle zu verwenden. Entgegen der Auffassung der
Revision ist diese Erwägung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn mit
der näheren Ausgestaltung der Andrückrolle befaßt sich das Streitpatent nicht.
Ein Beitrag zu der Erfindung könnte somit allenfalls in dem Vorschlag liegen,
zur Führung des Folienschlauches überhaupt eine solche Rolle einzusetzen.
Die Revision zeigt indessen nicht auf, daß die Klägerin vorgetragen hätte, R.
habe einen solchen Vorschlag gemacht.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf