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BGH Urteil vom 26.09.2006 – X ZR 181/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 181/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 26. September 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Rollenantriebseinheit II

Die Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers gemäß § 612 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn im Dienstvertrag mit ihm oder anderweitig keine abweichen- de Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vereinbarungen ab. Er kann da- nach in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu (Bestätigung von Sen.Urt. v. 11.04.2000 Schutzrechten - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung).

führen können

BGB §§ 612 Abs. 2, 316, 315 Abs. 1

a) Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung.

b) Bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ist eine hin- sichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke vorrangig mittels der Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Für diese sind als prägende Umstände maßgeblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des Geschäftsführers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Umstände und Bedeutung der Erfindung.

c) Es ist naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergü- tung des Geschäftsführererfinders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der üblichen Vergütung eines freien Erfinders ausgehen und daran die Überlegung anknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umstände des Einzelfalls davon einen Abschlag angemessen erscheinen lassen.

d) Auch bei der Bestimmung der Vergütung des Geschäftsführererfinders im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den bil- ligen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitneh- mererfinders im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Ge- schäftsführers, die zu der Erfindung geführt hat, an ein im Betrieb erkanntes Be- dürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob und inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen be- nutzt wurden.

e) Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen worden sind, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt (Fortführung von Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz).

BGH, Urt. v. 26. September 2006 - X ZR 181/03 - OLG München LG München I

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 25. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter

Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2003 aufge-

hoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Vergütung für ei-

ne auf diese übertragene Erfindung. Die Beklagte befasst sich mit der Herstel-

lung und dem Vertrieb von Vorrichtungen, die für die Ausstattung von Flugzeu-

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gen verwendet werden. Der Kläger war von 1989 bis 1994 Geschäftsführer der

Beklagten.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents

0 391 175 (nachfolgend: Patent), das am 23. März 1990 angemeldet und des-

sen Erteilung am 8. Juni 1994 bekannt gemacht worden ist. Als Erfinder ist al-

lein der Kläger benannt.

Das Patent betrifft eine Rollenantriebseinheit, die zur Beladung von Flug-

zeugen verwendet wird. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche wird auf die

Patentschrift Bezug genommen. Die Beklagte hat von 1993 bis 1998 Rollenan-

triebseinheiten hergestellt, die mit dem im Patentanspruch 1 beschriebenen

Schleppkeil ausgestattet sind. Rollenantriebseinheiten, die eine in den Unteran-

sprüchen 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents beschriebene "Federlösung" aufwei-

sen, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt gebaut.

In einer in Englisch abgefassten Vereinbarung ("Assignment", Anl. K 13)

vom 28. März 1990 übertrug der Kläger der Beklagten alle Rechte an bestimm-

ten - im Einzelnen nicht näher beschriebenen - Erfindungen und Verbesserun-

gen an einer - ebenfalls nicht näher beschriebenen - Rollenantriebseinheit.

Zur Begründung seiner Vergütungsansprüche hat der Kläger ausgeführt,

er sei Alleinerfinder der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Schlepp-

keillösung. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass die Unteransprü-

che 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents, die eine Federlösung beschreiben, von

einem ihrer früheren Mitarbeiter, dem Zeugen J. , stammten, so dass

der Kläger allenfalls Miterfinder sein könne.

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Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Stufenklage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben

und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Abweisung gerichtete Re-

vision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des ersten Berufungs-

urteils insoweit, als es die Klagen auf Feststellung und auf Zahlung einer Vergü-

tung abgewiesen hat. Der Senat hat den Rechtsstreit insoweit an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat daraufhin entspre-

chend den zuletzt vom Kläger gestellten Anträgen entschieden. Es hat die Be-

klagte zur Zahlung einer Vergütung von 641.247,45 € zuzüglich Zinsen verur-

teilt. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, an den Kläger

als Vergütung 3 % der Umsatzerlöse zu bezahlen, welche die Beklagte nach

dem 30. November 1998 erzielt hat und noch erzielen wird mit Rollenantriebs-

einheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil, bei deren Herstellung das

Patent benutzt wird.

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Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat

zugelassenen Revision. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht nimmt an, nach dem Senatsurteil vom

17. Oktober 2000 stehe fest, dass der Kläger gemäß § 612 Abs. 2 BGB von der

Beklagten eine Vergütung verlangen könne. Bezüglich der Schleppkeillösung

sieht es den Kläger "im Hinblick auf die Frage der Vergütung" als Alleinerfinder

an. Im weiteren Verlauf seiner Überlegungen folgt das Berufungsgericht den

Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und spricht dem Kläger eine

Vergütung in Höhe von 3 % der Nettoumsätze zu, welche die Beklagte mit Rol-

lenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil erzielt hat. Der

Zeuge J. habe zu der Schleppkeillösung des Klägers keinen schöpfe-

rischen Beitrag geleistet. Aus dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der

Erfindung Geschäftsführer bei der Beklagten war, folgt nach Auffassung des

Berufungsgerichts keine Reduzierung der von dem gerichtlichen Sachverstän-

digen ermittelten Vergütung. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige

die Geschäftsführerstellung des Klägers berücksichtigt, indem er letztlich eine

betriebsbezogene Überprüfung der Vergütung vorgenommen habe.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in

vollem Umfang stand.

1. Allerdings greifen die Verfahrensrügen der Revision nicht durch. Das

Berufungsgericht hat im erforderlichen Umfang eine ergänzende Stellungnahme

des gerichtlichen Sachverständigen zu dem von der Beklagten vorgelegten Pri-

vatgutachten eingeholt und war nicht gehalten, den anwesenden Privatgutach-

ter entsprechend dem Antrag der Beklagten anzuhören. Eine Vernehmung des

Privatgutachters als sachverständiger Zeuge kam nicht in Betracht, weil die Be-

klagte nicht dargelegt hatte, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen

Umstände der Privatgutachter aufgrund seiner Sachkunde wahrgenommen ha-

ben sollte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.01.2004 - I ZR 196/01, NJW-RR 2004,

1362 f.). Die ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters der Beklagten

ging erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Gericht ein.

Eine weitere schriftliche Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen war

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vor dem Termin deshalb nicht einzuholen. Es war auch nicht geboten, den ge-

richtlichen Sachverständigen im Termin ausdrücklich zu der ergänzenden Stel-

lungnahme des Privatgutachters zu befragen. Denn diese beschränkte sich auf

Rechtsausführungen und die Wiederholung von Argumenten, die schon im Ur-

sprungsgutachten des Privatgutachters enthalten waren und deshalb von dem

gerichtlichen Sachverständigen bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme

berücksichtigt wurden. Im Übrigen konnte die Beklagte den gerichtlichen Sach-

verständigen im Termin befragen.

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2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beru-

fungsgericht den Kläger hinsichtlich der Schleppkeillösung als Alleinerfinder

ansieht.

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Im Rahmen der ihm im Anschluss an das erste Revisionsurteil des Se-

nats obliegenden tatrichterlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne

Verfahrensfehler einen technischen Zusammenhang zwischen der Schleppkeil-

lösung und der maßgeblich auf den Zeugen J. zurückgehenden Fe-

derlösung verneint. Zudem ist die Federlösung nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts in den nach dem Klageantrag allein maßgeblichen Rollenan-

triebseinheiten der Typen 2944 und 2955 nicht realisiert worden. Auf dieser

Grundlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen eventuellen

Miterfinderanteil J. bei der Bestimmung einer Vergütung des Klä-

gers nur für die Schleppkeillösung außer Betracht lassen. Denn es fehlt an ei-

nem schöpferischen Beitrag des Zeugen J. zu der Erfindung der

Schleppkeillösung (vgl. Sen.Urt. v. 19.06.2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50

- Verkranzungsverfahren).

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3. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen,

dass nach dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 die Verpflichtung der Be-

klagten zur Zahlung einer Vergütung an den Kläger ohne Weiteres feststehe.

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a) In seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 hat der Senat ausgeführt, das

Berufungsgericht müsse prüfen, ob der Kläger durch die Vereinbarung vom

28. März 1990 (Anl. K 13) seine Erfindung - nach dem seinerzeit der revisions-

rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt seinen Anteil an der

Erfindung - auf die Beklagte übertragen habe und ob er dafür eine Vergütung

gemäß § 612 Abs. 2 BGB verlangen könne. Der Senat hat jedoch hinzugefügt,

die Vergütungspflicht setze voraus, dass die Beteiligten im Dienstvertrag oder

einer anderen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen haben. In

diesem Zusammenhang hat der Senat ausdrücklich auf sein Urteil vom 11. April

2000 (X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung) hingewie-

sen. Danach kann ein Vergütungsanspruch gemäß § 612 Abs. 2 BGB etwa

dann ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich

beschäftigt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die unter Umstän-

den zu Schutzrechten führen. Die ihm damit aufgegebene Prüfung der Vergü-

tungspflicht hat das Berufungsgericht unterlassen.

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b) Das Berufungsgericht wird deshalb nunmehr zunächst festzustellen

haben, ob dem Kläger im Hinblick auf die ihm als Geschäftsführer im Anstel-

lungsvertrag oder durch eventuelle sonstige Vereinbarungen mit der Beklagten

übertragenen Aufgaben überhaupt ein Anspruch auf gesonderte Vergütung für

die Erfindung zusteht. Dazu bedarf es einer Prüfung und Auslegung des Ge-

schäftsführervertrags. Ergäbe sich daraus eine Pflicht des Klägers zur Übertra-

gung seiner Erfindungen, müsste festgestellt werden, ob die vereinbarten Ge-

schäftsführerbezüge auch als Vergütung für die Übertragung gezahlt werden

sollten, so dass dem Kläger insoweit keine weiteren Ansprüche zustehen könn-

ten. Ergebnis der Auslegung könnte aber auch sein, dass den Kläger keine

Übertragungspflicht traf oder dass die Übertragung zwar geschuldet, dafür aber

keine Vergütung bestimmt war. Bei diesem Auslegungsergebnis wäre der Er-

fahrungssatz zu beachten, dass ein Erfinder sein Recht in der Regel nicht ohne

angemessenen Ausgleich aufgeben wird (Sen.Urt. v. 11.04.2006 - X ZR 139/03

- Schneidbrennerstromdüse, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl.

auch Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2005, 401 - Zylinderrohr u.

Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, aaO, S. 789). Das würde dafür sprechen,

dass die Parteien jedenfalls von der Notwendigkeit einer solchen Gegenleistung

ausgegangen sind. Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die

Übertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen ver-

langen kann, bedarf somit der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller

tatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil

eine tatsächliche Vermutung.

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c) Sollte eine gesonderte Erfindervergütung für den Kläger nicht schon

aufgrund seines Geschäftsführervertrags ausgeschlossen sein, müsste das Be-

rufungsgericht sodann prüfen, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung der

Vereinbarung vom 28. März 1990 (Anl. K 13) zukommt. Das Berufungsurteil

erwähnt diese Vereinbarung zwar im Tatbestand, geht auf sie in den Entschei-

dungsgründen jedoch nicht ein. Das Berufungsgericht hätte dazu festzustellen,

ob die Vereinbarung K 13 auch die Übertragung der Rechte aus der Anmeldung

des Patents umfasste und, sofern dies der Fall gewesen sein sollte, inwiefern in

dieser Vereinbarung eine abschließende Regelung der Vergütung für die Über-

tragung getroffen wurde.

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4. Sollte das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommen, dass

dem Kläger für die Erfindung eine Vergütung zusteht, die er bislang weder

durch seine Geschäftsführerbezüge noch aufgrund der Vereinbarung K 13 er-

halten hat, so ist auf Folgendes hinzuweisen:

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a) Der Vergütungsanspruch eines Geschäftsführers für Erfindungen rich-

tet sich, sofern er nicht in seinem Dienstvertrag (§ 611 Abs. 1 BGB) oder an-

derweitig ausdrücklich vertraglich geregelt ist, nach § 612 Abs. 2 BGB. Nach

dieser Vorschrift ist bei Fehlen einer Taxe grundsätzlich die übliche Vergütung

geschuldet. Die übliche Vergütung eines Geschäftsführererfinders lässt sich

allerdings entgegen der Revision weder anhand der Erfahrungswerte ihres Pri-

vatgutachters noch aufgrund der

langjährigen Entscheidungspraxis der

Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen

Patent- und Markenamt bestimmen. Denn es gibt schon keinen Erfahrungssatz,

dass die dem Privatgutachter aufgrund seiner Tätigkeit bekannt gewordenen

Sachverhalte einen Schluss darauf zulassen, welche Vergütung gewöhnlich

gewährt wird. Die Erfahrungen der Schiedsstelle beziehen sich nicht auf die

Vergütung von Geschäftsführererfindern, auf die es hier allein ankommt. Die

Üblichkeit einer Vergütung wird sich für Geschäftsführererfinder auch kaum ü-

ber eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben.

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b) Ebensowenig wie im Werkvertrags- und Maklerrecht (vgl. Sen.Urt. v.

04.04.2006 - X ZR 122/05, zur Veröffentlichung vorgesehen - zum Werkver-

tragsrecht und BGHZ 94, 98, 102 zum Maklerrecht) wird bei der Übertragung

einer Erfindung durch einen Geschäftsführer jedoch ohne weiteres angenom-

men werden können, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze das Recht zur

Bestimmung der Gegenleistung einseitig dem Erfinder zustehen soll. Die hin-

sichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke ist daher nicht

durch einen Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen, der den Interessen der Par-

teien und ihrer Willensrichtung typischerweise nicht entsprechen würde. Viel-

mehr ist es auch hier geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Ver-

tragsauslegung heranzuziehen, wofür die den Gegenstand der Leistung und die

das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände maßgeblich sind (vgl. dazu

Sen.Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, aaO). Das sind bei der Erfindervergütung

des Geschäftsführers vor allem die Ausgestaltung seiner Geschäftsführerstel-

lung, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Um-

stände und Bedeutung der Erfindung. Es erscheint naheliegend, dass redliche

Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergütung des Geschäftsführererfin-

ders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der üblichen Vergütung eines

freien Erfinders ausgehen und sich dann fragen würden, ob und in welchem

Umfang die prägenden Umstände ihres Einzelfalls davon einen Abschlag an-

gemessen erscheinen lassen. Insbesondere die Geschäftsführerstellung in ihrer

konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ist bei der Bestimmung der Erfindervergü-

tung angemessen zu berücksichtigen.

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c) Dies lässt das Berufungsurteil vermissen. Es verweist insoweit ledig-

lich auf eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen.

Darin habe dieser eine betriebsbezogene Überprüfung der Vergütung vorge-

nommen und dadurch sichergestellt, dass die Geschäftsführerstellung des Klä-

gers in die Bemessung der Vergütung einfließe. Ausweislich seiner vom Beru-

fungsgericht in Bezug genommenen ergänzenden Stellungnahme will der ge-

richtliche Sachverständige als betriebsbezogene Umstände berücksichtigt ha-

ben, dass die Erfindung eine Weiterentwicklung einer in dem Unternehmen be-

reits vorhandenen Ausführungsform betrifft und vom Kläger im Rahmen von

Entwicklungsarbeiten bei der Beklagten gemacht wurde; ferner habe er frühere

einschlägige Umsätze der Beklagten und die aus einer alten Kundenbeziehung

resultierende Auftragslage in seine Beurteilung einbezogen. Dazu verweist der

Sachverständige auf sein ursprüngliches gerichtliches Gutachten. In diesem hat

er jedoch die Vergütung berechnet, die im Wege der Lizenzanalogie einem frei-

en Erfinder gezahlt werden müsste. Die von ihm in diesem Zusammenhang be-

rücksichtigten Faktoren weisen keinen Bezug zu einer Geschäftsführerstellung

des Klägers auf. Vielmehr sind sie ausweislich des Gutachtens bei jedem freien

Erfinder zu berücksichtigen.

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Es handelt sich um die auf S. 25 des Berufungsurteils aufgezählten Ge-

sichtspunkte (Verwertbarkeit der lizenzierten Erfindung in der Werbung, Auf-

wand für die Einführung der Erfindung in die Serienfertigung, Umsatzsteigerung

dank der Erfindung, Rechtsbeständigkeit des Patents, durch das Patent verlie-

hene Monopolstellung auf dem relevanten Produktmarkt, aufgrund der Erfin-

dung erzielbare technische Vorteile sowie Schutzrechtskosten). Soweit das

Gutachten in diesem Zusammenhang auf die in der ergänzenden Stellungnah-

me des Sachverständigen angeführten betriebsbezogenen Umstände abstellt,

stehen diese allesamt in keinem Zusammenhang zu der Geschäftsführerstel-

lung des Klägers. Vielmehr beeinflussen sie stets den Wert der Erfindung eines

freien Erfinders. Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Ge-

schäftsführererfinders im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind aber auch

die Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen Ausgleich zwischen den Inte-

ressen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders im Gesetz über Arbeit-

nehmererfindungen herbeiführen. Insoweit gilt hier nichts anderes als bei der

Billigkeitsprüfung nach §§ 316, 315 Abs. 1 BGB (dazu Sen.Urt. v. 24.10.1989

- X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz).

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Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die

erfinderische Tätigkeit des Geschäftsführers an ein im Betrieb erkanntes Be-

dürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob

und inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtun-

gen benutzt wurden. So war nach dem Vortrag des Klägers eine Reklamation

des Hauptabnehmers A. Anlass für seine zur Schleppkeillösung führenden

Bemühungen. Auch wird ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien

Erfinders regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Auf-

gaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertra-

gen werden, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der

Geschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt. Einem Ab-

schlag kann weiter entgegenstehen, wenn der Geschäftsführer zu einer Über-

tragung nicht verpflichtet war und die Erfindung auf dem freien Markt hätte ver-

werten können.

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d) Sollte sich aufgrund der neuen Verhandlung ergeben, dass eine im

Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung nicht feststellbar und die da-

nach bestehende Vertragslücke auch durch ergänzende Vertragsauslegung

nicht zu schließen ist, stünde es dem Kläger zu, die Vergütung gemäß §§ 316,

315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Bestimmung der

Vergütung hat der Kläger mit seinem Klageantrag, in dem er die seiner Ansicht

nach geschuldete Erfindervergütung begehrt, getroffen. Das Berufungsgericht

wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob und inwieweit diese Vergütung der

Billigkeit entspricht. Auf die Leistungsklage des Klägers könnte es die als billig

geschuldete Vergütung zusprechen, ohne hierüber zunächst ein Gestaltungsur-

teil erlassen zu müssen (vgl. BGHZ 41, 271, 280; BGH, Urt. v. 24.11.1995

- V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Gottwald in MünchKomm. z. BGB, 4. Aufl.,

Bd. 2 a, § 315 Rdn. 46).

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Die interessengerechte Wertung, die für die Billigkeitsprüfung der Vergü-

tung erforderlich ist, schließt es aus, den Geschäftsführererfinder ohne weiteres

wie einen freien Erfinder zu vergüten. Wie der Senat bereits entschieden hat,

können in die Billigkeitserwägungen nicht nur Gesichtspunkte einfließen, die für

die Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr eines freien Erfinders von

Bedeutung sind, sondern in gleicher Weise auch solche, auf die der Gesetzge-

ber im Rahmen des ArbEG beim billigen Ausgleich zwischen den Interessen

des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders abgehoben hat, weil die Erfin-

dung im Rahmen des Betriebs mit Hilfe von betrieblichen Mitteln entstanden ist

(Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, aaO). Diese prägenden betriebsbezoge-

nen Umstände wurden bereits bei der ergänzenden Vertragsauslegung erörtert

und sind auch in dem durch eine Prüfung der Billigkeit gezogenen Rahmen re-

levant.

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e) Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut eine Erfindervergütung

für den Kläger zu bestimmen hat, weist der Senat darauf hin, dass keine Be-

denken dagegen bestehen, hier den Sondervorrichtungsbau als relevante

Branche für die Ermittlung der üblichen Erfindervergütung eines Geschäftsfüh-

rers anzusehen. Die Revision vermag nicht darzulegen, warum nicht Sonder-

vorrichtungsbau, sondern Flugzeugbau die relevante Branche sei. Bei der Rol-

lenantriebseinheit, für die der patentgemäße Schleppkeil Verwendung findet,

handelt es sich um eine in den Frachtraum eines Flugzeugs eingebaute, be-

sondere Ladevorrichtung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Ausgestaltung

in relevanter Weise durch flugtechnische Anforderungen beeinflusst werden

könnte.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 16.01.1997 - 7 O 21948/94 -

OLG München, Entscheidung vom 13.11.2003 - 6 U 2464/97 -