BGH Urteil vom 17.10.2000 – X ZR 223/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 17. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Rollenantriebseinheit
PatG 1981 § 6 Satz 2; ZPO § 308
a) Miterfinder bilden eine Gemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB, wenn sie ihr
Innenverhältnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben; jeder
Miterfinder kann über seinen Anteil an der Erfindung frei verfügen.
b) Begehrt ein Erfinder für eine während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer
einer GmbH und in deren Unternehmensbereich zustande gekommene Er-
findung von dieser eine Vergütung als angeblicher Alleinerfinder, so darf
das Gericht die Klage nicht deshalb abweisen, weil der Kläger nicht Allei-
nerfinder, sondern Miterfinder ist; der Anspruch auf Zahlung einer Vergü-
tung als Alleinerfinder umfaßt grundsätzlich auch den Anspruch auf eine
Vergütung als Miterfinder.
BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - X ZR 223/98 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 24. September 1998 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als es die Klagen auf Feststellung
und auf Zahlung einer Erfindervergütung abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vor-
richtungen, die für die Ausstattung von Flugzeugen verwendet werden. Der
Kläger war von 1988 bis 1994 Geschäftsführer der Beklagten.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents
0 391 175 (Klagepatents), das die Priorität des deutschen Patents 39 11 214
vom 6. April 1989 in Anspruch nimmt. Das Klagepatent ist am 23. März 1990
angemeldet und der Hinweis auf die Patenterteilung am 8. Juni 1994 bekannt
gemacht worden. Als Erfinder ist der Kläger eingetragen. Die Erfindung wurde
im Rahmen von Entwicklungsarbeiten bei der Beklagten gemacht.
Das Klagepatent betrifft eine Rollenantriebseinheit. Wegen des Wort-
lauts der Patentansprüche wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die von der Beklagten hergestellten und unter den Bezeichnungen 2955
P. und 2944 P. vertriebenen Rollenantriebseinheiten sind mit dem in Pa-
tentanspruch 1 beschriebenen Schleppkeil ausgestattet.
In einer in Englisch abgefaßten Vereinbarung ("Assignment") vom
28. März 1990 übertrug der Kläger der Beklagten alle Rechte an bestimmten
- nicht näher beschriebenen - Erfindungen und Verbesserungen an einer
- ebenfalls nicht näher beschriebenen - Rollenantriebseinheit. Darin bestätigte
der Kläger, er habe als Gegenleistung jeweils 1 US-$ und "other good and va-
luable considerations" erhalten.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung der im Klagepatent
geschützten Erfindung. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß er Alleinerfin-
der der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten sogenannten Schleppkeil-
lösung sei. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, daß die Unteransprü-
che 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Klagepatents von einem ihrer früheren Mitarbeiter,
dem Zeugen J., stammten, so daß der Kläger allenfalls Miterfinder sein
könne. Vor dem Landgericht hat der Kläger die Beklagte auf Auskunftsertei-
lung, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung für die Zeit, für die noch keine
Auskunft erteilt worden sei, ansonsten Zahlung von Erfindervergütung und Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich bereits erteilter Auskünfte
betreffend das Klagepatent sowie weiterer Schutzrechte in Anspruch genom-
men.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der
Kläger sein Begehren auf die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen
Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955, die Ansprüche des Klage-
patents verwirklichen, beschränkt und insoweit weiterhin Auskunftserteilung,
Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Zahlung von Erfindervergü-
tung sowie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt. Das Berufungs-
gericht hat dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben, die Klage im
übrigen aber abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger nur noch seine
auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Zahlung von Erfinderver-
gütung gerichteten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Teilaufhebung des
Urteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache in die-
sem Umfang an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erfinderver-
gütung verneint. Es hat den Kläger nicht als Alleinerfinder der im Klagepatent
geschützten Erfindung angesehen, weil der Zeuge J. Miterfinder ge-
wesen sei und deshalb der Kläger nicht die volle Erfindervergütung, wie mit
Feststellungs- und Zahlungsanträgen beansprucht, verlangen könne.
1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, der
Kläger sei nicht Alleinerfinder, sondern Miterfinder. Durchgreifende rechtliche
Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.
a) § 6 Satz 2 PatG (1981) knüpft an den Tatbestand, daß mehrere ge-
meinsam eine Erfindung gemacht haben, die Rechtsfolge, daß ihnen das Recht
auf das Patent gemeinschaftlich zusteht. Das Patentgesetz enthält jedoch kei-
ne Regelung der Voraussetzungen der Miterfinderschaft. Nach der höchstrich-
terlichen Rechtsprechung ist derjenige Miterfinder, der einen schöpferischen
Beitrag zu der gemeinschaftlichen Erfindung geleistet hat (RG GRUR 1938,
256, 262; RG GRUR 1940, 339, 341; RG GRUR 1944, 80, 81; Sen.Urt. v.
30.04.1968 - X ZR 67/66, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter). Hingegen reicht
konstruktive Mithilfe an der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders
braucht allerdings nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforder-
lich, daß er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen
Erfindung erfüllt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelbeitrag die erfin-
derische Gesamtleistung mitbeeinflußt hat, also nicht unwesentlich in bezug
auf die Lösung ist (BGH, Urt. v. 05.06.1966 - Ia ZR 110/64, GRUR 1966, 558,
559 - Spanplatten; Sen.Urt. v. 20.06.1978 - X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585
- Motorkettensäge; Sen.Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18
- Gummielastische Masse).
b) Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ange-
nommen, der Kläger und der Zeuge J. seien Miterfinder. Dabei hat es
zutreffend auf das Klagepatent als Ganzes und nicht auf dessen einzelne Pa-
tentansprüche abgestellt. Denn die Erfindung ist im Umfang des Klagepatents,
bestimmt durch den Inhalt der Patentansprüche, unter Schutz gestellt worden
(Art. 69 Satz 1 EPÜ). Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Be-
rufungsgerichts, die Miterfinderschaft des Zeugen J. könne nicht des-
halb verneint werden, weil in seinem Beitrag nicht der "springende Punkt" des
Patents, die Schleppkeillösung, liege. Zwar kann allein die Feststellung, der
Zeuge J. habe als Diplomingenieur bei der Beklagten und als Mitglied
im damaligen Entwicklungsteam die Lösungen gefunden, die in den Unteran-
sprüchen 2 bis 7, 9 und 10 niedergelegt seien, die Annahme einer Miterfinder-
schaft des Zeugen nicht begründen. Denn die (formale) Aufnahme einer be-
sonderen Ausbildung des im Hauptanspruch beschriebenen Gegenstandes in
einen Unteranspruch sagt nichts darüber aus, ob darin auch ein schöpferischer
Beitrag zur Gesamterfindung liegt (Sen.Urt. v. 20.02.1979 - X ZR 63/77, GRUR
1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten). Auch die weitere Begründung des
Berufungsgerichts, der Zeuge sei an der Entwicklung der Gesamtlösung nicht
nur in untergeordneter und unwesentlicher Weise beteiligt gewesen, wie seine
qualitativen Beiträge in Form der Unteransprüche ergäben, die wesentlich in
die Gesamtlösung eingeflossen seien, ist wenig aussagekräftig. Jedoch könnte
- wovon das Berufungsgericht ohne Feststellungen anscheinend ausgeht - ein
schöpferischer Beitrag des Zeugen in der in Unteranspruch 7 beschriebenen
sogenannten Federlösung liegen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede.
Dafür spricht der Umstand, daß die Federlösung auf das deutsche Patent
39 11 214 zurückgeht, deren Priorität das Klagepatent für sich in Anspruch
nimmt, und daß die von dem Zeugen J. im Streit um eine Arbeitneh-
mervergütung angerufene Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Marken-
amtes die Federlösung als einen die Höhe des Lizenzsatzes beeinflussenden
Gesichtspunkt gesehen hat.
Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Revisionsverfahren nicht an,
weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben
kann.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Kläger
der Beklagten statt des Rechts an der Erfindung als Alleinerfinder einen Anteil
als Miterfinder an der Erfindergemeinschaft übertragen hat und aus diesem
Grund die geltend gemachte Erfindervergütung ganz oder teilweise beanspru-
chen kann.
a) Eine Erfindergemeinschaft kann als Bruchteilsgemeinschaft nach
§§ 741 ff. BGB oder als Gesamthandsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen
Rechts) gemäß §§ 705 ff. BGB bestehen. Haben die Beteiligten keine beson-
dere Vereinbarung getroffen, stehen die Beteiligten aufgrund der bloßen Tat-
sache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit in einem Gemeinschaftsver-
hältnis nach §§ 741 ff. BGB (Benkard/Bruchhausen, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 6
PatG, Rdn. 34, m.w.N.). Besteht eine Gemeinschaft, kann zwar über das Patent
als Ganzes nur gemeinschaftlich verfügt werden. Die Teilhaber sind jedoch in
der Lage, über ihren Anteil an der Erfindung frei zu disponieren (§ 747 Satz 1
BGB; Sen.Urt. v. 20.02.1979
- X ZR 63/77, GRUR 1979, 540, 541
- Biedermeiermanschetten; MünchKomm/K. Schmidt, BGB, 3. Aufl., § 741 BGB,
Rdn. 55, § 747 BGB, Rdn. 2; Storch, Festschrift für Preu, 1988, S. 39, 43).
Überträgt der Geschäftsführer seinen Anteil an einer während seiner Tätigkeit
für die Gesellschaft und im Zusammenhang mit dieser zustande gekommenen
Erfindung auf die Gesellschaft, kann er dafür eine Vergütung nach § 612 BGB
verlangen, vorausgesetzt die Beteiligten haben in einem Dienstvertrag oder in
einer anderen Vereinbarung keine davon abweichende Regelung getroffen
(vgl. Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 f. - Auto-Kindersitz;
Sen.Urt. v. 11.04.2000
- X ZR 185/97, GRUR 2000, 788
- Gleich-
stromsteuerschaltung).
b) Das Berufungsgericht hat diese Anspruchsgrundlage nicht in Erwä-
gung gezogen. Dazu wäre es aber aufgrund des sich aus dem Berufungsurteil
ergebenden Vorbringens des Klägers und seiner eigenen tatsächlichen Fest-
stellungen verpflichtet gewesen. Der Kläger hat vorgetragen, Alleinerfinder der
Schleppkeillösung des Streitpatents gewesen zu sein. Entsprechend stellt das
Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen fest, daß der Kläger zumin-
dest "zu einem kleinen Anteil Miterfinder bezüglich der Schleppkeillösung" sei.
Damit stand die Frage im Raum, ob der Kläger, wenn er schon nicht Alleiner-
finder der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung gewesen ist, doch
zumindest - neben dem Zeugen J. - als Miterfinder anzusehen ist, als
solcher seinen Anteil an einer Erfindergemeinschaft mit der Vereinbarung
("Assignment") vom 28. März 1990 auf die Beklagte übertragen hat und dafür
Vergütung verlangen kann.
Das Berufungsgericht durfte diese Anspruchsgrundlage nicht überge-
hen, sondern hatte - auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien - auch
darüber zu entscheiden.
Würde nämlich das Berufungsurteil in den mit der Revision angegriffe-
nen Teilen in Rechtskraft erwachsen, könnte der Kläger die Beklagte nicht er-
neut auf Vergütung wegen Übertragung eines Anteils an der Erfindergemein-
schaft in Anspruch nehmen, weil darüber bereits im Berufungsurteil entschie-
den worden ist. Denn vor dem Berufungsgericht war der entsprechende Le-
benssachverhalt bereits vorgetragen, so daß die sich daraus ergebenden Ver-
gütungsansprüche von der Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils erfaßt
werden (vgl. BGH, Urt .v. 13.12.1989 - IVb ZR 18/87, NJW 1990, 1795, 1796).
Aufgrund des Vorbringens der Parteien war nicht nur streitig, ob der
Kläger als Alleinerfinder für die Übertragung seines Rechts an der Erfindung
Vergütung von der Beklagten verlangen kann, sondern auch, ob er einen An-
spruch wenigstens als Miterfinder für die Übertragung seines Anteils an einer
Miterfindergemeinschaft mit dem Zeugen J. gehabt hat. Im Zusammenhang
mit der Behandlung des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht dies
ebenso gesehen.
3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geben keine
hinreichende Grundlage, über den Anspruch in der Revisionsinstanz abschlie-
ßend zu entscheiden (§ 563 ZPO).
Der Anspruch des Miterfinders an der Erfindergemeinschaft richtet sich
dem Grunde und der Höhe nach dem Beitrag, den ein Beteiligter zu der Erfin-
dung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zu-
einander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen sind. Dies kann
nur erschöpfend beurteilt werden, wenn zunächst der Gegenstand der im Pa-
tent unter Schutz gestellten Erfindung ermittelt, sodann die Einzelbeiträge
(Einzelleistungen) der Beteiligten am Zustandekommen dieser Erfindung fest-
gestellt und zur erfinderischen Gesamtleistung abgewogen werden (Sen.Urt. v.
20.02.1979 - X ZR 63/77, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten).
Sind die Beiträge der Miterfinder deutlich voneinander zu trennen, können bei
der Bemessung des Miterfinderanteils auch technische und/oder wirtschaftliche
Gesichtspunkte wie besondere Vorteilhaftigkeit der Konstruktion, Bevorzugung
der einen oder anderen Konstruktion bei der Umsetzung in die Praxis, unter-
schiedliche Wertschätzung am Markt Berücksichtigung
finden
(Barten-
bach/Volz, ArbErfG, 3. Aufl., § 12 ArbErfG, Rdn. 32, m.w.N.; vgl. auch Benkard/
Bruchhausen, aaO, § 6 PatG, Rdn. 35; Lüdecke, Erfindungsgemeinschaften,
1962, S. 62 ff., 66 ff.). Der Kläger hat insoweit vorgetragen, daß die Funktion
der Feder und die des Schleppkeils keinen Bezug zueinander aufwiesen und
die Feder in der Praxis nicht verwendet worden sei, hingegen der Schleppkeil
die Beklagte in die Lage versetzt habe, mit der Rollenantriebseinheit ihre ho-
hen Umsatzerlöse zu erzielen. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Fest-
stellungen getroffen. Es wird diese nachzuholen haben.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen Keukenschrijver