Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.09.2003 – IV ZR 19/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. September 2003 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

AVB Vermögen/WB § 3 II 2 c Satz 2

Zur Auslegung des Begriffes "rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammen-

hang" im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei Vermittlungen

von Beteiligungen an Immobilienfonds.

BGH, Urt. v. 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 17. September 2003

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2002

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt Versicherungsschutz aus einer bei der Be-

klagten genommenen Berufshaftpflichtversicherung, die unter anderem

seine Tätigkeit als Vermittler von Beteiligungen an Immobilienfonds um-

faßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungs-

bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB;

VerBAV 1989, 347 ff.) zugrunde.

Aus 1995 und 1996 erfolgten Vermittlungen von Beteiligungen an

dem geschlossenen

Immobilienfonds der

in D. /USA (Kommanditbeteiligungen) ist der Kläger verpflichtet,

Anlegern Schadensersatz zu leisten, weil er sie nicht ausreichend über

den Genehmigungsstand des geplanten, letztlich aber gescheiterten

Bauvorhabens aufgeklärt hatte.

Die grundsätzliche Deckungsverpflichtung der Beklagten unter Be-

rücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts und der vereinbarten De-

ckungshöchstsummen ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 (4 U 138/00, Nichtannah-

mebeschluß des Senats vom 28. November 2001 - IV ZR 68/01) nicht

mehr im Streit.

Die Beklagte beruft sich jetzt nur noch darauf, daß sie nach § 3 II

2 c AVB für alle Schadenfälle zusammen nur bis zum Höchstbetrag der

vereinbarten Versicherungssumme von 200.000 DM einzustehen habe.

Diese sogenannte Serienschadenklausel lautet:

"Die Versicherungssumme ... stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfalle oblie- genden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt ...

a) ...

b) ...

c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen."

Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers, daß

sich die Beklagte nicht auf die Klausel berufen kann, stattgegeben. Die

Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte

ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-

gen der sogenannten Serienschadenklausel nicht erfüllt.

Gleichartige Verletzungen von Beratungspflichten gegenüber ver-

schiedenen Anlegern stünden in keinerlei rechtlichem Zusammenhang.

Es begründe auch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang, daß die

Verstöße im Rahmen von Anlageberatungen über denselben Immobi-

lienfonds erfolgt seien; als Klammer reiche dies nicht, um mehrere indi-

viduelle Vertragsverletzungen zu einem Verstoß zusammenzufassen.

Der Versicherungsnehmer bezwecke mit dem Abschluß einer Haftpflicht-

versicherung seinen Schutz und den potentiell durch ihn geschädigter

Dritter. Dafür spiele es keine Rolle, ob es sich um eine freiwillige oder

eine Pflichtversicherung handele. Aus der Sicht des Geschädigten sei es

belanglos, ob der Versicherungsnehmer gleichartige Verstöße auch ge-

genüber anderen Personen begangen habe. Ihm würde es unverständ-

lich bleiben, deswegen unter Umständen Forderungsausfälle hinnehmen

zu sollen. Auch der Bundesgerichtshof habe bereits in diesem Sinne ent-

schieden (VersR 1991, 873).

II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis

stand.

1. Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen geht das

Berufungsgericht davon aus, daß mehrere Verstöße im Sinne von § 3 II

2 c AVB und damit an sich mehrere deckungspflichtige Schadenfälle

vorliegen. Als Anlagevermittler schuldet der Beklagte jedem einzelnen

Anlageinteressenten eine auf seine persönlichen Verhältnisse zuge-

schnittene Beratung und dabei richtige und vollständige Informationen ü-

ber die Umstände, die für den jeweiligen Anlageentschluß von besonde-

rer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1981 - IVa ZR

286/80 - NJW 1982, 1095 unter I 2 b). Jede Schlechterfüllung einzelner

selbständiger Beratungsverhältnisse begründet einen Verstoß, der Haft-

pflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben kann,

für die die Beklagte gemäß § 1 AVB jeweils Deckungsschutz zugesagt

hat, gleichviel ob die Pflichtverletzungen auf derselben Fehlvorstellung

über den Beratungsumfang beruhen und Beteiligungen an demselben

Anlageobjekt betreffen. Das läßt die einzelnen Verstöße nicht zu einem

Dauerverstoß werden, für den trotz mehrerer Geschädigter Versiche-

rungsschutz nur einmal bedingungsgemäß zu gewähren ist.

2. Die bei den verschiedenen Mandatsverhältnissen infolge unzu-

reichender Information über dasselbe Beteiligungsobjekt begangenen

Beratungspflichtverletzungen werden auch nicht über § 3 II 2 c Satz 2

AVB zu einem einzigen zu entschädigenden Verstoß zusammengefaßt,

weil die betroffenen Angelegenheiten nicht den erforderlichen Zusam-

menhang aufweisen. Das ergibt die Auslegung der Klausel.

a) Wie bei allen Versicherungsbedingungen ist auch bei dieser mit

ihrem Ausdruck

"rechtlicher oder wirtschaftlicher" Zusammenhang

schwer zu präzisierenden Klausel (Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl.

IV G 45) auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Ver-

sicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ab-

zustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97 - VersR

1998, 179 unter I 2 a und ständig). Auf die Sicht des geschädigten

Klienten des Versicherungsnehmers, auf die sich das Berufungsgericht

wie auch die Revision unter Berufung auf Bruck/Möller/Johannsen (aaO)

hauptsächlich stützen wollen, kommt es insoweit nicht an. Daß es sich

hier um eine freiwillige und nicht um eine Pflichthaftpflichtversicherung

handelt, ist ebensowenig von Belang wie die von der Revision betonte

drittschützende Funktion von Pflichthaftpflichtversicherungen.

Ausgehend vom Wortlaut der Klausel erschließt sich dem verstän-

digen Versicherungsnehmer, daß der in § 1 AVB für alle Haftpflichtfälle

aus beruflicher Tätigkeit zugesicherte Deckungsschutz schon bei glei-

cher oder gleichartiger und nicht erst bei identischer Ursache (Fehler-

quelle) beschränkt werden soll. Diese weitgehende Risikobeschränkung

erfährt für ihn ebenso erkennbar ihrerseits eine Eingrenzung, als sie nur

zum Tragen kommen soll, wenn die betreffenden Angelegenheiten mit-

einander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Dabei wird er die "betreffenden Angelegenheiten" nicht abstrakt generell

auf sein berufliches Tätigkeitsfeld beziehen. Er wird vielmehr darunter

die jeweiligen Mandatsverhältnisse verstehen.

An dem bedingungsgemäßen Zusammenhang der Mandate fehlt

es, wenn der Versicherungsnehmer mit ihnen unabhängig voneinander

betraut worden ist und ihm aus deren selbständiger - wenngleich von der

gleichen Fehlerquelle beeinflußten - Erledigung der jeweilige Haftungs-

vorwurf gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - IV ZR 85/90 -

VersR 1991, 873 unter 3 zu der Beauftragung eines Steuerberaters mit

der Erstellung jährlicher Steuererklärungen desselben Steuerpflichtigen).

aa) Daß zwischen den einzelnen Anlagevermittlungsverhältnissen

allein über die Empfehlung und spätere Vermittlung einer Anlagemög-

lichkeit kein rechtlicher Zusammenhang zu begründen ist, liegt auf der

Hand. Die Beteiligung an demselben geschlossenen Immobilienfonds als

einer Art Publikums-KG mag zwar zwischen den Anlegern auch Rechts-

beziehungen entstehen lassen können, dies vermag entgegen der Auf-

fassung der Revision jedoch keine rechtlich bedeutsame Klammerwir-

kung zwischen den Vertragsverhältnissen der Mandate eines Anlagebe-

raters zu erzeugen.

bb) Auch wirtschaftliche Zusammenhänge werden zwischen den

Vermittlungsgeschäften so nicht geschaffen. Die Anleger, die bei ihrer

Anlageentscheidung auf die Kenntnisse desselben Beraters vertraut ha-

ben, bilden keine - wie die Revision meint - über diesen vermittelte, die

Beschränkung des Deckungsschutzes rechtfertigende "Schicksalsge-

meinschaft", weil ihnen bei Geschäftsabschluß bewußt gewesen sein

mußte, daß auch andere Interessenten eine gleichartige Beratung erfah-

ren und auf die erhaltenen Informationen vertraut haben. Einem Versi-

cherungsnehmer wird es sich nicht erhellen, daß er nur deswegen den

für alle Fälle, in denen er schadensersatzpflichtig geworden ist, an sich

zugesagten Deckungsschutz nicht erhalten soll, weil sich seine nicht

ausreichenden Kenntnisse über ein Anlageobjekt bei verschiedenen, von

ihm daher fehlerhaft beratenen Anlegern vermögensschädigend ausge-

wirkt haben.

b) Die Serienschadenklausel ist zudem als Risikobegrenzungs-

klausel grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr

Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise

erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht

damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß

ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (ständige Rechtsprechung,

vgl. nur BGH, Urteile vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR

2003, 187 unter III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR

2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.). Ein ausdehnendes Verständnis da-

hingehend, daß ein Einbußen im Deckungsschutz rechtfertigender Se-

rienverstoß auch gegeben sein soll, wenn selbständige Anlagemandate

aufgrund derselben Fehlvorstellung des Beraters schlecht erfüllt werden,

ist damit nicht zu vereinbaren. Es bedarf hier weder einer abstrakten

Präzisierung, wann im Einzelfall bei dieser beruflichen Tätigkeit rechtli-

che oder wirtschaftliche Zusammenhänge den Deckungsumfang begren-

zen können, noch einer Auseinandersetzung mit den Befürchtungen der

Revision, daß für die Serienschadenklausel kein nennenswerter Anwen-

dungsbereich mehr bliebe. Nach dem zugrunde zu legenden unstreitigen

Sachverhalt über die Selbständigkeit der Vermittlungsgeschäfte liefe in

diesem Fall jedes andere Verständnis der Klausel Gefahr, zum Nachteil

des Versicherungsnehmers von wesentlichen Grundgedanken der ge-

setzlichen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung abzuweichen.

Diese sieht in § 149 VVG die finanzielle Abdeckung der aus dem einzel-

nen Haftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungs-

nehmers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des Leistungsver-

sprechens des Versicherers vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. November

1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 a).

c) Ob bei dem von der Revision geforderten Verständnis die Se-

rienschadenklausel noch AGB-rechtlicher Kontrolle standhalten könnte,

erscheint nicht unzweifelhaft, bedarf aber letztlich keiner abschließenden

Entscheidung.

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch