BGH Urteil vom 17.09.2003 – IV ZR 19/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 17. September 2003 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
AVB Vermögen/WB § 3 II 2 c Satz 2
Zur Auslegung des Begriffes "rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammen-
hang" im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei Vermittlungen
von Beteiligungen an Immobilienfonds.
BGH, Urt. v. 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2003
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2002
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Versicherungsschutz aus einer bei der Be-
klagten genommenen Berufshaftpflichtversicherung, die unter anderem
seine Tätigkeit als Vermittler von Beteiligungen an Immobilienfonds um-
faßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB;
VerBAV 1989, 347 ff.) zugrunde.
Aus 1995 und 1996 erfolgten Vermittlungen von Beteiligungen an
dem geschlossenen
Immobilienfonds der
in D. /USA (Kommanditbeteiligungen) ist der Kläger verpflichtet,
Anlegern Schadensersatz zu leisten, weil er sie nicht ausreichend über
den Genehmigungsstand des geplanten, letztlich aber gescheiterten
Bauvorhabens aufgeklärt hatte.
Die grundsätzliche Deckungsverpflichtung der Beklagten unter Be-
rücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts und der vereinbarten De-
ckungshöchstsummen ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 (4 U 138/00, Nichtannah-
mebeschluß des Senats vom 28. November 2001 - IV ZR 68/01) nicht
mehr im Streit.
Die Beklagte beruft sich jetzt nur noch darauf, daß sie nach § 3 II
2 c AVB für alle Schadenfälle zusammen nur bis zum Höchstbetrag der
vereinbarten Versicherungssumme von 200.000 DM einzustehen habe.
Diese sogenannte Serienschadenklausel lautet:
"Die Versicherungssumme ... stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfalle oblie- genden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt ...
a) ...
b) ...
c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen."
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers, daß
sich die Beklagte nicht auf die Klausel berufen kann, stattgegeben. Die
Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte
ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-
gen der sogenannten Serienschadenklausel nicht erfüllt.
Gleichartige Verletzungen von Beratungspflichten gegenüber ver-
schiedenen Anlegern stünden in keinerlei rechtlichem Zusammenhang.
Es begründe auch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang, daß die
Verstöße im Rahmen von Anlageberatungen über denselben Immobi-
lienfonds erfolgt seien; als Klammer reiche dies nicht, um mehrere indi-
viduelle Vertragsverletzungen zu einem Verstoß zusammenzufassen.
Der Versicherungsnehmer bezwecke mit dem Abschluß einer Haftpflicht-
versicherung seinen Schutz und den potentiell durch ihn geschädigter
Dritter. Dafür spiele es keine Rolle, ob es sich um eine freiwillige oder
eine Pflichtversicherung handele. Aus der Sicht des Geschädigten sei es
belanglos, ob der Versicherungsnehmer gleichartige Verstöße auch ge-
genüber anderen Personen begangen habe. Ihm würde es unverständ-
lich bleiben, deswegen unter Umständen Forderungsausfälle hinnehmen
zu sollen. Auch der Bundesgerichtshof habe bereits in diesem Sinne ent-
schieden (VersR 1991, 873).
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
stand.
1. Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen geht das
Berufungsgericht davon aus, daß mehrere Verstöße im Sinne von § 3 II
2 c AVB und damit an sich mehrere deckungspflichtige Schadenfälle
vorliegen. Als Anlagevermittler schuldet der Beklagte jedem einzelnen
Anlageinteressenten eine auf seine persönlichen Verhältnisse zuge-
schnittene Beratung und dabei richtige und vollständige Informationen ü-
ber die Umstände, die für den jeweiligen Anlageentschluß von besonde-
rer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1981 - IVa ZR
286/80 - NJW 1982, 1095 unter I 2 b). Jede Schlechterfüllung einzelner
selbständiger Beratungsverhältnisse begründet einen Verstoß, der Haft-
pflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben kann,
für die die Beklagte gemäß § 1 AVB jeweils Deckungsschutz zugesagt
hat, gleichviel ob die Pflichtverletzungen auf derselben Fehlvorstellung
über den Beratungsumfang beruhen und Beteiligungen an demselben
Anlageobjekt betreffen. Das läßt die einzelnen Verstöße nicht zu einem
Dauerverstoß werden, für den trotz mehrerer Geschädigter Versiche-
rungsschutz nur einmal bedingungsgemäß zu gewähren ist.
2. Die bei den verschiedenen Mandatsverhältnissen infolge unzu-
reichender Information über dasselbe Beteiligungsobjekt begangenen
Beratungspflichtverletzungen werden auch nicht über § 3 II 2 c Satz 2
AVB zu einem einzigen zu entschädigenden Verstoß zusammengefaßt,
weil die betroffenen Angelegenheiten nicht den erforderlichen Zusam-
menhang aufweisen. Das ergibt die Auslegung der Klausel.
a) Wie bei allen Versicherungsbedingungen ist auch bei dieser mit
ihrem Ausdruck
"rechtlicher oder wirtschaftlicher" Zusammenhang
schwer zu präzisierenden Klausel (Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl.
IV G 45) auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Ver-
sicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ab-
zustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97 - VersR
1998, 179 unter I 2 a und ständig). Auf die Sicht des geschädigten
Klienten des Versicherungsnehmers, auf die sich das Berufungsgericht
wie auch die Revision unter Berufung auf Bruck/Möller/Johannsen (aaO)
hauptsächlich stützen wollen, kommt es insoweit nicht an. Daß es sich
hier um eine freiwillige und nicht um eine Pflichthaftpflichtversicherung
handelt, ist ebensowenig von Belang wie die von der Revision betonte
drittschützende Funktion von Pflichthaftpflichtversicherungen.
Ausgehend vom Wortlaut der Klausel erschließt sich dem verstän-
digen Versicherungsnehmer, daß der in § 1 AVB für alle Haftpflichtfälle
aus beruflicher Tätigkeit zugesicherte Deckungsschutz schon bei glei-
cher oder gleichartiger und nicht erst bei identischer Ursache (Fehler-
quelle) beschränkt werden soll. Diese weitgehende Risikobeschränkung
erfährt für ihn ebenso erkennbar ihrerseits eine Eingrenzung, als sie nur
zum Tragen kommen soll, wenn die betreffenden Angelegenheiten mit-
einander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Dabei wird er die "betreffenden Angelegenheiten" nicht abstrakt generell
auf sein berufliches Tätigkeitsfeld beziehen. Er wird vielmehr darunter
die jeweiligen Mandatsverhältnisse verstehen.
An dem bedingungsgemäßen Zusammenhang der Mandate fehlt
es, wenn der Versicherungsnehmer mit ihnen unabhängig voneinander
betraut worden ist und ihm aus deren selbständiger - wenngleich von der
gleichen Fehlerquelle beeinflußten - Erledigung der jeweilige Haftungs-
vorwurf gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - IV ZR 85/90 -
VersR 1991, 873 unter 3 zu der Beauftragung eines Steuerberaters mit
der Erstellung jährlicher Steuererklärungen desselben Steuerpflichtigen).
aa) Daß zwischen den einzelnen Anlagevermittlungsverhältnissen
allein über die Empfehlung und spätere Vermittlung einer Anlagemög-
lichkeit kein rechtlicher Zusammenhang zu begründen ist, liegt auf der
Hand. Die Beteiligung an demselben geschlossenen Immobilienfonds als
einer Art Publikums-KG mag zwar zwischen den Anlegern auch Rechts-
beziehungen entstehen lassen können, dies vermag entgegen der Auf-
fassung der Revision jedoch keine rechtlich bedeutsame Klammerwir-
kung zwischen den Vertragsverhältnissen der Mandate eines Anlagebe-
raters zu erzeugen.
bb) Auch wirtschaftliche Zusammenhänge werden zwischen den
Vermittlungsgeschäften so nicht geschaffen. Die Anleger, die bei ihrer
Anlageentscheidung auf die Kenntnisse desselben Beraters vertraut ha-
ben, bilden keine - wie die Revision meint - über diesen vermittelte, die
Beschränkung des Deckungsschutzes rechtfertigende "Schicksalsge-
meinschaft", weil ihnen bei Geschäftsabschluß bewußt gewesen sein
mußte, daß auch andere Interessenten eine gleichartige Beratung erfah-
ren und auf die erhaltenen Informationen vertraut haben. Einem Versi-
cherungsnehmer wird es sich nicht erhellen, daß er nur deswegen den
für alle Fälle, in denen er schadensersatzpflichtig geworden ist, an sich
zugesagten Deckungsschutz nicht erhalten soll, weil sich seine nicht
ausreichenden Kenntnisse über ein Anlageobjekt bei verschiedenen, von
ihm daher fehlerhaft beratenen Anlegern vermögensschädigend ausge-
wirkt haben.
b) Die Serienschadenklausel ist zudem als Risikobegrenzungs-
klausel grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr
Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise
erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht
damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß
ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (ständige Rechtsprechung,
vgl. nur BGH, Urteile vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR
2003, 187 unter III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR
2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.). Ein ausdehnendes Verständnis da-
hingehend, daß ein Einbußen im Deckungsschutz rechtfertigender Se-
rienverstoß auch gegeben sein soll, wenn selbständige Anlagemandate
aufgrund derselben Fehlvorstellung des Beraters schlecht erfüllt werden,
ist damit nicht zu vereinbaren. Es bedarf hier weder einer abstrakten
Präzisierung, wann im Einzelfall bei dieser beruflichen Tätigkeit rechtli-
che oder wirtschaftliche Zusammenhänge den Deckungsumfang begren-
zen können, noch einer Auseinandersetzung mit den Befürchtungen der
Revision, daß für die Serienschadenklausel kein nennenswerter Anwen-
dungsbereich mehr bliebe. Nach dem zugrunde zu legenden unstreitigen
Sachverhalt über die Selbständigkeit der Vermittlungsgeschäfte liefe in
diesem Fall jedes andere Verständnis der Klausel Gefahr, zum Nachteil
des Versicherungsnehmers von wesentlichen Grundgedanken der ge-
setzlichen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung abzuweichen.
Diese sieht in § 149 VVG die finanzielle Abdeckung der aus dem einzel-
nen Haftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungs-
nehmers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des Leistungsver-
sprechens des Versicherers vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. November
1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 a).
c) Ob bei dem von der Revision geforderten Verständnis die Se-
rienschadenklausel noch AGB-rechtlicher Kontrolle standhalten könnte,
erscheint nicht unzweifelhaft, bedarf aber letztlich keiner abschließenden
Entscheidung.
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch