BGH Urteil vom 11.05.2005 – IV ZR 25/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Mai 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl; AVB Kreditversicherung, hier Arbeitslosigkeitsversiche- rung für Kraftfahrzeugfinanzierungskredite
Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kre- ditversicherung für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsge- mäße Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darle- hensnehmer zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005- IV ZR 25/04 - OLG Naumburg LG Dessau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Ja-
nuar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert Leistungen aus einer von der Beklagten so be-
zeichneten "Arbeitslosigkeitsversicherung".
Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für einen … M.
nahm der Kläger im Oktober 2002 bei der V. GmbH ein
Darlehen über 31.666,56 € auf, das in der Zeit vom 21. November 2002
bis zum 21. Oktober 2003 in 12 Raten über je 2.638,88 € zurückgezahlt
werden sollte.
Die Bank unterhält als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten
einen Gruppenversicherungsvertrag, aufgrund dessen alle natürlichen
Personen, die bei ihr einen Darlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung mit
fest vereinbarten Raten abgeschlossen haben, für den Fall der Arbeitslo-
sigkeit versichert werden können. Hiervon machte die Bank zugunsten
des Klägers Gebrauch. Zusammen mit der Darlehensbestätigung über-
sandte sie ihm namens der Beklagten eine Versicherungsbestätigung,
der zufolge ihm in Verbindung mit dem Fahrzeugfinanzierungsdarlehen
als versicherter Person Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im
folgenden: AVB-AL) gewährt werde. Diese lauten auszugsweise:
§ 1 Begriffsbestimmungen …
2. Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist ein Versicherter, der … bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbro- chen beim gleichen Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er darf weder … Kurzarbeiter, Saisonarbeiter noch bei seinem E- hegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäf- tigt sein.
3. Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeit- nehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Ar- beitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Ar- beitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledi- gung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwen- dung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muß der Versicherte außerdem Arbeitslo- sengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten und aktiv Arbeit su- chen. Erhält der Versicherte wegen fehlender Bedürftigkeit
keine Arbeitslosenhilfe, hindert dies den Leistungsanspruch nicht.
…
§ 3 Versicherungsleistung Während der Arbeitslosigkeit des Versicherten werden die in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig werdenden ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten des Versicherten unter Berücksichtigung der Karenzzeit bezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes begonnen hat. …
§ 4 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit). …
Bei Abschluß des Darlehensvertrages war der Kläger als Elektro-
meister bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) be-
schäftigt, an der er zu 25% und seine als alleinvertretungsberechtigte
Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu 75% beteiligt ist. Mit Schreiben
vom 3. Januar 2003 kündigte die GmbH, vertreten durch die Ehefrau des
Klägers, das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2003. Der Kläger
ist seither arbeitslos gemeldet und erhält gemäß Bescheid des zuständi-
gen Arbeitsamtes vom 17. März 2003 wöchentlich 245,21 € Arbeitslo-
sengeld. Zugleich ist er seit Februar 2003 weiterhin bei der von seiner
Ehefrau geführten Gesellschaft für monatlich 160 € beschäftigt.
Der Kläger meint, diese geringfügige Beschäftigung stehe der An-
nahme, er sei bedingungsgemäß arbeitslos, nicht entgegen, wie sich
insbesondere daran zeige, daß ihm Arbeitslosengeld bewilligt sei. Er be-
gehrt von der Beklagten Ersatz für die von ihm in der Zeit von Februar
bis April 2003 an die V. gezahlten drei Darlehensraten in Höhe
von insgesamt 7.916,64 €, ferner die Feststellung, daß die Beklagte ver-
pflichtet ist, die ab Mai 2003 bis einschließlich Oktober 2003 fälligen
restlichen Darlehensraten zu zahlen, sofern seine Arbeitslosigkeit an-
dauert.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil hier ein Beschäfti-
gungsverhältnis bei der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 1 Nr. 2
AVB-AL zugrunde liege, die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet im Sinne
von § 1 Nr. 3 AVB-AL eingetreten und der Kläger weiterhin gegen Entgelt
für die frühere Arbeitgeberin tätig sei.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Ersatzes für die
noch in die Karenzzeit fallende Darlehensrate für den Monat Februar
2003 stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit
der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Versi-
cherungsleistungen versagt, weil er entgegen § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versi-
cherungsbedingungen weiterhin gegen Entgelt, nämlich für 160 € monat-
lich, bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig ist. Daß er arbeitslos gemel-
det sei und Arbeitslosengeld beziehe, besage nur, daß er sozialrechtlich
als arbeitslos angesehen werde, sei aber für das privatrechtliche Versi-
cherungsverhältnis, in welchem der Begriff der Arbeitslosigkeit in zuläs-
siger Weise abweichend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs
definiert sei, ohne Bedeutung. Nach § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL setze der
Leistungsanspruch voraus, daß der Versicherte überhaupt keine entgelt-
liche Tätigkeit mehr ausübe; der Empfang von Arbeitslosengeld oder
-hilfe sei, wie das Wort "außerdem" zeige, eine zusätzliche Anspruchs-
voraussetzung. Die so verstandene Regelung sei interessengerecht und
transparent. Der vom Kläger nunmehr noch erzielte Verdienst von monat-
lich 160 € sei nicht so gering, daß es unbillig ers cheine, darin ein Entgelt
im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL zu sehen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die in § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen (AVB-AL)
getroffene Regelung zur Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosig-
keit ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie
zur Voraussetzung hat, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist.
a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 1 Nr. 3
AVB-AL eine eigenständige vertragliche Beschreibung bedingungsgemä-
ßer Arbeitslosigkeit enthält, die unabhängig ist vom sozialrechtlichen
Begriff der Arbeitslosigkeit. Zunächst setzt bedingungsgemäße Arbeits-
losigkeit voraus, daß - nach ihrem unverschuldeten Eintritt - der Versi-
cherte nicht gegen Entgelt tätig ist. Damit will sich der Versicherer gegen
Mißbrauch schützen. Er möchte verhindern, daß der Versicherte seinen
Lebensunterhalt für die Dauer der Kraftfahrzeugfinanzierung durch Leis-
tungen aus der öffentlichen Arbeitslosigkeitsversicherung und Zusatzein-
künfte in einer Art und Weise bestreitet, die ihm keinen ausreichenden
Anreiz für die rasche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gibt.
b) Daß diese Entgeltklausel in der Auslegung des Berufungsge-
richts die Versicherungsnehmerin oder die einzelnen Versicherten ge-
messen an den gesetzlichen Konkretisierungen des § 307 Abs. 2 BGB
inhaltlich unangemessen benachteiligt, läßt sich nicht feststellen.
aa) Bei der Beurteilung, ob die Bestimmung von einem wesentli-
chen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB), sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Sozi-
algesetzbuches (SGB III) über Arbeitsförderung außer Betracht zu las-
sen. Private Versicherungen sind nach ihren eigenen privatrechtlichen
Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen. Die Geset-
ze zur Sozialversicherung geben wegen ihrer Andersartigkeit und ihrer
anderen Leistungsvoraussetzungen insoweit keinen tauglichen Maßstab
für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ei-
ner privaten Arbeitslosigkeitsversicherung (vgl. BGHZ 141, 137, 142 f.).
Auch im übrigen ist ein gesetzliches Leitbild, von dem mit der Bestim-
mung des § 1 Nr. 3 AVB-AL abgewichen würde, nicht ersichtlich.
bb) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB) ist mit der Entgeltklausel ebenfalls nicht verbunden. Der Versiche-
rungsvertrag soll die finanzierende Bank als Versicherungsnehmerin da-
vor schützen, daß es infolge von Arbeitslosigkeit ihrer Kreditnehmer zu
Ausfällen bei der Zahlung von Kreditraten kommt. Mit der Vorausset-
zung, daß der Versicherte während seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosen-
geld oder - sofern er bedürftig ist - Arbeitslosenhilfe bezieht, gewährleis-
tet § 1 Nr. 3 AVB-AL, daß dem Versicherten Mittel zur Verfügung stehen,
um seinen Lebensunterhalt - wenn auch eingeschränkt - während der
Arbeitslosigkeit weiterhin zu bestreiten, selbst wenn er keine sonstigen
Einkünfte erzielen darf. Zugleich wird der Versicherte durch die Versiche-
rungsleistung in einem Umfang von monatlich wiederkehrenden Ver-
pflichtungen freigestellt, die die nach den §§ 118, 141 f. SGB III zulässi-
gen Nebeneinkünfte häufig übersteigen werden, und ist das schon er-
wähnte Interesse des Versicherers daran, sich vor einem Mißbrauch zu
schützen, anzuerkennen. Will der Versicherer deshalb den Versiche-
rungsschutz auf Fälle der Arbeitslosigkeit beschränken, in denen der
Versicherte neben Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kein sonstiges
Entgelt erhält, so ist dies grundsätzlich seiner freien unternehmerischen
Entscheidung überlassen (vgl. dazu BGHZ aaO). Er muß die genannte
Einschränkung allerdings der Versicherungsnehmerin und den Versicher-
ten klar und unmißverständlich vor Augen führen.
c) Nur daran fehlt es hier mit der Folge, daß die Entgeltklausel in
§ 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL die Versicherungsnehmerin und auch die Versi-
cherten wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.
aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und
Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mög-
lichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muß nicht nur in
ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständ-
lich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belas-
tungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernis-
sen entspricht die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL nicht.
bb) Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichkeiten des ty-
pischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durch-
schnittskunden (BGHZ 106, 42, 49). Insoweit gilt kein anderer Maßstab
als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingun-
gen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen kann und muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglich-
keiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezi-
alkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83,
85). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag zugrunde, so ist
auch auf das Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen
Versicherten abzustellen (BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteile vom
12. März 2003 - IV ZR 58/02 - veröffentlicht in juris, unter 2 b; 14. Mai
2003 - IV ZR 50/02 - veröffentlicht in juris, unter II 1 a).
cc) Sowohl die Überschriften des § 1 AVB-AL ("Begriffsbestim-
mungen") und seiner Nr. 3 ("Arbeitslosigkeit") als auch die im Satz 1 der
Klausel enthaltene Bedingung, daß der Versicherte "nicht gegen Entgelt
tätig ist", geben zunächst einen Hinweis darauf, daß eine eigenständige,
vom sozialrechtlichen Rechtsbegriff der Arbeitslosigkeit abweichende
Definition des Begriffs der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit aufge-
stellt werden soll. Das legt es nahe, die Klausel so zu verstehen, wie das
Berufungsgericht sie ausgelegt hat. In Satz 3 der Klausel wird aber die
weitere Bedingung aufgestellt, der Versicherte müsse während der Ar-
beitslosigkeit außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten und aktiv
Arbeit suchen. Damit wird der Versicherte in die sozialversicherungs-
rechtliche Begriffswelt der Arbeitslosigkeit geleitet. Selbst wenn er nicht
mit allen Einzelheiten dieses Rechtsgebiets bewandert sein mag und
noch nie mit der Arbeitsverwaltung zu tun hatte, weiß er darüber doch in
den Grundzügen Bescheid, zumal angesichts der seit Jahren hohen Ar-
beitslosigkeit der Informationsstand in den davon betroffenen oder be-
drohten Arbeitnehmerkreisen gewachsen ist. Insoweit ist auch weithin
bekannt, daß ein geringer Hinzuverdienst den sozialrechtlichen Leis-
tungsanspruch nicht ausschließt. Der Versicherte kann deshalb dem Irr-
tum erliegen, Satz 3 der Klausel beinhalte eine Konkretisierung der Vor-
aussetzungen des Satzes 1. Das liegt schon deshalb nicht fern, weil sich
bei der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist,
die Frage nach einer Erheblichkeits- oder Geringfügigkeitsgrenze auf-
drängt. Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin miß-
verstehen, daß § 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversi-
cherungsrecht anknüpft und im Sinne der Versicherungsbedingungen ar-
beitslos ist, wer von der Arbeitsverwaltung als arbeitslos behandelt wird
und infolgedessen Leistungen erhält. Darin kann er sich auch dadurch
bestärkt sehen, daß die Beklagte den Vertrag, der die von der Versiche-
rungsnehmerin vergebenen Kredite sichern soll, als "Arbeitslosigkeits-
versicherung" bezeichnet und damit einen Begriff verwendet, der ge-
meinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird, während
private Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind.
Durch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozial-
rechtlichen Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem
Versicherten in § 1 Nr. 3 AVB-AL nicht ausreichend deutlich vor Augen
geführt, daß - selbst sehr geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf
Versicherungsleistungen auch dann entgegenstehen, wenn diese Ein-
künfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe unschädlich
sind.
d) Wegen dieser Intransparenz ist die Bestimmung, wonach Ar-
beitslosigkeit nur vorliegt, wenn der Versicherte "nicht gegen Entgelt tä-
tig ist", nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfällt - bei Fortbestand
des Versicherungsvertrages im übrigen - gemäß § 306 Abs. 1 BGB er-
satzlos. Danach bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das entspricht der früheren
Rechtslage nach § 6 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH,
Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3
e). Ist eine einzelne Bestimmung der Bedingungen - hier § 1 Nr. 3
AVB-AL - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll
trennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Rege-
lungsteil, hier die intransparente Entgeltklausel, so ist die Aufrechterhal-
tung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich; allein die sprachliche
Verbindung mit den weiteren Regelungen des § 1 Nr. 3 AVB-AL in einem
Satz oder unter derselben Nummer steht der Abtrennbarkeit der Entgelt-
klausel nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grun-
de als im Ergebnis richtig.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Leistungsausschluß
aus § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB-AL, wonach der versicherte Arbeitnehmer nicht
bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäf-
tigt sein darf. Die Arbeitgeberin des Klägers ist eine Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, deren Anteile die als alleinvertretungsbefugte Ge-
schäftsführerin eingesetzte Ehefrau des Klägers zu 75% und der Kläger
zu 25% halten. Diese im Geschäftsleben nicht seltene Form des Betriebs
eines Handwerks- oder Handelsunternehmens wird vom Wortlaut der
Ehegatten- und Verwandtenklausel nicht erfaßt.
Die Klausel ist als Risikobegrenzungsklausel grundsätzlich eng
auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres
Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durch-
schnittliche Versicherungsnehmer - und im vorliegenden Fall einer Grup-
penversicherung auch der Versicherte - braucht nicht damit zu rechnen,
daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinrei-
chend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Sep-
tember 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter II 2 b; vom 27. No-
vember 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 2 a und vom
19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1, jeweils
m.w.N.). Dabei wird der Versicherte zunächst vom Wortlaut der Klausel
ausgehen.
Ein allein am Zweck der Klausel orientiertes, ausdehnendes Ver-
ständnis, wonach auch andere Arbeitgeber, insbesondere juristische
Personen, oder Beschäftigungsverhältnisse erfaßt sein sollen, ist damit
nicht zu vereinbaren. Zwar mag ein verständiger Versicherter bei Lektüre
der Klausel erkennen, daß sie einem Mißbrauch vorbeugen und Schein-
kündigungen unter Ehegatten oder Verwandten begegnen will. Auch ist
der Beklagten zuzugeben, daß die Kündigungsmöglichkeiten der Ehefrau
des Klägers im vorliegenden Fall faktisch nicht hinter denen einer Ein-
zelkauffrau zurückstehen, so daß die Mißbrauchsgefahr hier ähnlich groß
ist, wie wenn der Versicherte bei seiner Ehefrau beschäftigt gewesen
wäre. Dennoch verlöre die Risikobeschränkung bei einer zweckorientier-
ten erweiternden Auslegung jegliche Kontur. Das liegt daran, daß fakti-
sche Einflußmöglichkeiten eines Ehegatten auf die Beschäftigung des
anderen in vielfältiger Form denkbar sind. Wollte man die Klausel über
ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse
erstrecken, bliebe letztlich völlig offen, ob allein das Halten von Anteilen
an einer GmbH oder aber erst eine alleinige oder schon die zusammen
mit Dritten ausgeübte Geschäftsführerstellung des Ehegatten der Arbeit-
nehmereigenschaft des Versicherten entgegenstünde, ob neben der
GmbH auch andere Gesellschaften, etwa die offene Handelsgesellschaft,
von der Leistungseinschränkung erfaßt sein sollten und ob jeweils schon
eine Mitgesellschafterstellung, eine Mehrheitsbeteiligung oder erst eine
Alleingesellschafterstellung des Ehegatten erforderlich wäre, um den
Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Die genannten Unwägbarkeiten
auszuschließen ist aber allein Sache der Beklagten als Verwenderin ei-
ner solchen Klausel. Wollte sie sich weitergehend als in der Ehegatten-
und Verwandtenklausel geregelt vor Mißbrauch schützen, so hätte sie
die Möglichkeit gehabt, entsprechende weitere Sachverhalte in die Klau-
sel aufzunehmen.
3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich; die
Sache bedarf vielmehr neuer Verhandlung. Das Berufungsgericht hat
- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob
eine unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1
AVB-AL eingetreten ist. Die Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger ha-
be im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau eine "Scheinkündigung" in-
szeniert, um in den Genuß der Versicherungsleistungen zu kommen.
Diese hier nicht fernliegende Behauptung aufzuklären, ist allein Sache
des Tatrichters, der dafür die gesamten Umstände des Falles im Rahmen
einer umfassenden Würdigung zu prüfen und zu bewerten haben wird.
Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Gestaltung des Kfz-
Finanzierungsvertrages mit der Beschränkung auf zwölf ungewöhnlich
hohe Monatsraten (nach dem Versicherungsvertrag ist die Versiche-
rungsleistung je Versicherungsfall auf zwölf Monatsraten beschränkt),
der Umstand, daß der Kläger als angestellter Arbeitnehmer persönlich
ein möglicherweise später vorwiegend als Geschäftsfahrzeug der GmbH
genutztes Fahrzeug erworben hat (nach dem Versicherungsvertrag kön-
nen nur natürliche Personen versichert werden), der zeitliche Ablauf des
Geschehens, insbesondere der Zeitpunkt der Kündigung unter Berück-
sichtigung der nach dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsleis-
tung maßgeblichen Wartezeit, die besonderen Einflußmöglichkeiten des
Klägers und seiner Ehefrau auf die Kündigung, die wirtschaftliche Situa-
tion der Gesellschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Kündigung sowie Art
und Umfang der Weiterbeschäftigung des Klägers (bei einem auffälligen
Mißverhältnis zwischen den behaupteten, weiterhin ausgeübten Tätigkei-
ten und einer Entlohnung von nur 160 € pro Monat) u nd anderer Arbeit-
nehmer der Gesellschaft nach der Kündigung.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke