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BGH Urteil vom 11.05.2005 – IV ZR 25/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Mai 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl; AVB Kreditversicherung, hier Arbeitslosigkeitsversiche- rung für Kraftfahrzeugfinanzierungskredite

Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kre- ditversicherung für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsge- mäße Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darle- hensnehmer zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2005- IV ZR 25/04 - OLG Naumburg LG Dessau

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Ja-

nuar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger fordert Leistungen aus einer von der Beklagten so be-

zeichneten "Arbeitslosigkeitsversicherung".

Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für einen … M.

nahm der Kläger im Oktober 2002 bei der V. GmbH ein

Darlehen über 31.666,56 € auf, das in der Zeit vom 21. November 2002

bis zum 21. Oktober 2003 in 12 Raten über je 2.638,88 € zurückgezahlt

werden sollte.

Die Bank unterhält als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten

einen Gruppenversicherungsvertrag, aufgrund dessen alle natürlichen

Personen, die bei ihr einen Darlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung mit

fest vereinbarten Raten abgeschlossen haben, für den Fall der Arbeitslo-

sigkeit versichert werden können. Hiervon machte die Bank zugunsten

des Klägers Gebrauch. Zusammen mit der Darlehensbestätigung über-

sandte sie ihm namens der Beklagten eine Versicherungsbestätigung,

der zufolge ihm in Verbindung mit dem Fahrzeugfinanzierungsdarlehen

als versicherter Person Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemei-

nen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im

folgenden: AVB-AL) gewährt werde. Diese lauten auszugsweise:

§ 1 Begriffsbestimmungen …

2. Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist ein Versicherter, der … bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbro- chen beim gleichen Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er darf weder … Kurzarbeiter, Saisonarbeiter noch bei seinem E- hegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäf- tigt sein.

3. Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeit- nehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Ar- beitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Ar- beitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledi- gung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwen- dung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muß der Versicherte außerdem Arbeitslo- sengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten und aktiv Arbeit su- chen. Erhält der Versicherte wegen fehlender Bedürftigkeit

keine Arbeitslosenhilfe, hindert dies den Leistungsanspruch nicht.

§ 3 Versicherungsleistung Während der Arbeitslosigkeit des Versicherten werden die in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig werdenden ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten des Versicherten unter Berücksichtigung der Karenzzeit bezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes begonnen hat. …

§ 4 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit). …

Bei Abschluß des Darlehensvertrages war der Kläger als Elektro-

meister bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) be-

schäftigt, an der er zu 25% und seine als alleinvertretungsberechtigte

Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu 75% beteiligt ist. Mit Schreiben

vom 3. Januar 2003 kündigte die GmbH, vertreten durch die Ehefrau des

Klägers, das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2003. Der Kläger

ist seither arbeitslos gemeldet und erhält gemäß Bescheid des zuständi-

gen Arbeitsamtes vom 17. März 2003 wöchentlich 245,21 € Arbeitslo-

sengeld. Zugleich ist er seit Februar 2003 weiterhin bei der von seiner

Ehefrau geführten Gesellschaft für monatlich 160 € beschäftigt.

Der Kläger meint, diese geringfügige Beschäftigung stehe der An-

nahme, er sei bedingungsgemäß arbeitslos, nicht entgegen, wie sich

insbesondere daran zeige, daß ihm Arbeitslosengeld bewilligt sei. Er be-

gehrt von der Beklagten Ersatz für die von ihm in der Zeit von Februar

bis April 2003 an die V. gezahlten drei Darlehensraten in Höhe

von insgesamt 7.916,64 €, ferner die Feststellung, daß die Beklagte ver-

pflichtet ist, die ab Mai 2003 bis einschließlich Oktober 2003 fälligen

restlichen Darlehensraten zu zahlen, sofern seine Arbeitslosigkeit an-

dauert.

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil hier ein Beschäfti-

gungsverhältnis bei der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 1 Nr. 2

AVB-AL zugrunde liege, die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet im Sinne

von § 1 Nr. 3 AVB-AL eingetreten und der Kläger weiterhin gegen Entgelt

für die frühere Arbeitgeberin tätig sei.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Ersatzes für die

noch in die Karenzzeit fallende Darlehensrate für den Monat Februar

2003 stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit

der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Versi-

cherungsleistungen versagt, weil er entgegen § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versi-

cherungsbedingungen weiterhin gegen Entgelt, nämlich für 160 € monat-

lich, bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig ist. Daß er arbeitslos gemel-

det sei und Arbeitslosengeld beziehe, besage nur, daß er sozialrechtlich

als arbeitslos angesehen werde, sei aber für das privatrechtliche Versi-

cherungsverhältnis, in welchem der Begriff der Arbeitslosigkeit in zuläs-

siger Weise abweichend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs

definiert sei, ohne Bedeutung. Nach § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL setze der

Leistungsanspruch voraus, daß der Versicherte überhaupt keine entgelt-

liche Tätigkeit mehr ausübe; der Empfang von Arbeitslosengeld oder

-hilfe sei, wie das Wort "außerdem" zeige, eine zusätzliche Anspruchs-

voraussetzung. Die so verstandene Regelung sei interessengerecht und

transparent. Der vom Kläger nunmehr noch erzielte Verdienst von monat-

lich 160 € sei nicht so gering, daß es unbillig ers cheine, darin ein Entgelt

im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL zu sehen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die in § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen (AVB-AL)

getroffene Regelung zur Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosig-

keit ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie

zur Voraussetzung hat, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist.

a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 1 Nr. 3

AVB-AL eine eigenständige vertragliche Beschreibung bedingungsgemä-

ßer Arbeitslosigkeit enthält, die unabhängig ist vom sozialrechtlichen

Begriff der Arbeitslosigkeit. Zunächst setzt bedingungsgemäße Arbeits-

losigkeit voraus, daß - nach ihrem unverschuldeten Eintritt - der Versi-

cherte nicht gegen Entgelt tätig ist. Damit will sich der Versicherer gegen

Mißbrauch schützen. Er möchte verhindern, daß der Versicherte seinen

Lebensunterhalt für die Dauer der Kraftfahrzeugfinanzierung durch Leis-

tungen aus der öffentlichen Arbeitslosigkeitsversicherung und Zusatzein-

künfte in einer Art und Weise bestreitet, die ihm keinen ausreichenden

Anreiz für die rasche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gibt.

b) Daß diese Entgeltklausel in der Auslegung des Berufungsge-

richts die Versicherungsnehmerin oder die einzelnen Versicherten ge-

messen an den gesetzlichen Konkretisierungen des § 307 Abs. 2 BGB

inhaltlich unangemessen benachteiligt, läßt sich nicht feststellen.

aa) Bei der Beurteilung, ob die Bestimmung von einem wesentli-

chen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307

Abs. 2 Nr. 1 BGB), sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Sozi-

algesetzbuches (SGB III) über Arbeitsförderung außer Betracht zu las-

sen. Private Versicherungen sind nach ihren eigenen privatrechtlichen

Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen. Die Geset-

ze zur Sozialversicherung geben wegen ihrer Andersartigkeit und ihrer

anderen Leistungsvoraussetzungen insoweit keinen tauglichen Maßstab

für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ei-

ner privaten Arbeitslosigkeitsversicherung (vgl. BGHZ 141, 137, 142 f.).

Auch im übrigen ist ein gesetzliches Leitbild, von dem mit der Bestim-

mung des § 1 Nr. 3 AVB-AL abgewichen würde, nicht ersichtlich.

bb) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2

BGB) ist mit der Entgeltklausel ebenfalls nicht verbunden. Der Versiche-

rungsvertrag soll die finanzierende Bank als Versicherungsnehmerin da-

vor schützen, daß es infolge von Arbeitslosigkeit ihrer Kreditnehmer zu

Ausfällen bei der Zahlung von Kreditraten kommt. Mit der Vorausset-

zung, daß der Versicherte während seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosen-

geld oder - sofern er bedürftig ist - Arbeitslosenhilfe bezieht, gewährleis-

tet § 1 Nr. 3 AVB-AL, daß dem Versicherten Mittel zur Verfügung stehen,

um seinen Lebensunterhalt - wenn auch eingeschränkt - während der

Arbeitslosigkeit weiterhin zu bestreiten, selbst wenn er keine sonstigen

Einkünfte erzielen darf. Zugleich wird der Versicherte durch die Versiche-

rungsleistung in einem Umfang von monatlich wiederkehrenden Ver-

pflichtungen freigestellt, die die nach den §§ 118, 141 f. SGB III zulässi-

gen Nebeneinkünfte häufig übersteigen werden, und ist das schon er-

wähnte Interesse des Versicherers daran, sich vor einem Mißbrauch zu

schützen, anzuerkennen. Will der Versicherer deshalb den Versiche-

rungsschutz auf Fälle der Arbeitslosigkeit beschränken, in denen der

Versicherte neben Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kein sonstiges

Entgelt erhält, so ist dies grundsätzlich seiner freien unternehmerischen

Entscheidung überlassen (vgl. dazu BGHZ aaO). Er muß die genannte

Einschränkung allerdings der Versicherungsnehmerin und den Versicher-

ten klar und unmißverständlich vor Augen führen.

c) Nur daran fehlt es hier mit der Folge, daß die Entgeltklausel in

§ 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL die Versicherungsnehmerin und auch die Versi-

cherten wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.

aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner

Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und

Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mög-

lichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muß nicht nur in

ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständ-

lich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belas-

tungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert

werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernis-

sen entspricht die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL nicht.

bb) Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichkeiten des ty-

pischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durch-

schnittskunden (BGHZ 106, 42, 49). Insoweit gilt kein anderer Maßstab

als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingun-

gen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher

Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer

Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs

verstehen kann und muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglich-

keiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezi-

alkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83,

85). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag zugrunde, so ist

auch auf das Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen

Versicherten abzustellen (BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteile vom

12. März 2003 - IV ZR 58/02 - veröffentlicht in juris, unter 2 b; 14. Mai

2003 - IV ZR 50/02 - veröffentlicht in juris, unter II 1 a).

cc) Sowohl die Überschriften des § 1 AVB-AL ("Begriffsbestim-

mungen") und seiner Nr. 3 ("Arbeitslosigkeit") als auch die im Satz 1 der

Klausel enthaltene Bedingung, daß der Versicherte "nicht gegen Entgelt

tätig ist", geben zunächst einen Hinweis darauf, daß eine eigenständige,

vom sozialrechtlichen Rechtsbegriff der Arbeitslosigkeit abweichende

Definition des Begriffs der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit aufge-

stellt werden soll. Das legt es nahe, die Klausel so zu verstehen, wie das

Berufungsgericht sie ausgelegt hat. In Satz 3 der Klausel wird aber die

weitere Bedingung aufgestellt, der Versicherte müsse während der Ar-

beitslosigkeit außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten und aktiv

Arbeit suchen. Damit wird der Versicherte in die sozialversicherungs-

rechtliche Begriffswelt der Arbeitslosigkeit geleitet. Selbst wenn er nicht

mit allen Einzelheiten dieses Rechtsgebiets bewandert sein mag und

noch nie mit der Arbeitsverwaltung zu tun hatte, weiß er darüber doch in

den Grundzügen Bescheid, zumal angesichts der seit Jahren hohen Ar-

beitslosigkeit der Informationsstand in den davon betroffenen oder be-

drohten Arbeitnehmerkreisen gewachsen ist. Insoweit ist auch weithin

bekannt, daß ein geringer Hinzuverdienst den sozialrechtlichen Leis-

tungsanspruch nicht ausschließt. Der Versicherte kann deshalb dem Irr-

tum erliegen, Satz 3 der Klausel beinhalte eine Konkretisierung der Vor-

aussetzungen des Satzes 1. Das liegt schon deshalb nicht fern, weil sich

bei der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist,

die Frage nach einer Erheblichkeits- oder Geringfügigkeitsgrenze auf-

drängt. Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin miß-

verstehen, daß § 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversi-

cherungsrecht anknüpft und im Sinne der Versicherungsbedingungen ar-

beitslos ist, wer von der Arbeitsverwaltung als arbeitslos behandelt wird

und infolgedessen Leistungen erhält. Darin kann er sich auch dadurch

bestärkt sehen, daß die Beklagte den Vertrag, der die von der Versiche-

rungsnehmerin vergebenen Kredite sichern soll, als "Arbeitslosigkeits-

versicherung" bezeichnet und damit einen Begriff verwendet, der ge-

meinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird, während

private Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind.

Durch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozial-

rechtlichen Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem

Versicherten in § 1 Nr. 3 AVB-AL nicht ausreichend deutlich vor Augen

geführt, daß - selbst sehr geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf

Versicherungsleistungen auch dann entgegenstehen, wenn diese Ein-

künfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe unschädlich

sind.

d) Wegen dieser Intransparenz ist die Bestimmung, wonach Ar-

beitslosigkeit nur vorliegt, wenn der Versicherte "nicht gegen Entgelt tä-

tig ist", nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfällt - bei Fortbestand

des Versicherungsvertrages im übrigen - gemäß § 306 Abs. 1 BGB er-

satzlos. Danach bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils Allgemeiner Ge-

schäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das entspricht der früheren

Rechtslage nach § 6 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH,

Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3

e). Ist eine einzelne Bestimmung der Bedingungen - hier § 1 Nr. 3

AVB-AL - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll

trennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Rege-

lungsteil, hier die intransparente Entgeltklausel, so ist die Aufrechterhal-

tung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich; allein die sprachliche

Verbindung mit den weiteren Regelungen des § 1 Nr. 3 AVB-AL in einem

Satz oder unter derselben Nummer steht der Abtrennbarkeit der Entgelt-

klausel nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO).

2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grun-

de als im Ergebnis richtig.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Leistungsausschluß

aus § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB-AL, wonach der versicherte Arbeitnehmer nicht

bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäf-

tigt sein darf. Die Arbeitgeberin des Klägers ist eine Gesellschaft mit be-

schränkter Haftung, deren Anteile die als alleinvertretungsbefugte Ge-

schäftsführerin eingesetzte Ehefrau des Klägers zu 75% und der Kläger

zu 25% halten. Diese im Geschäftsleben nicht seltene Form des Betriebs

eines Handwerks- oder Handelsunternehmens wird vom Wortlaut der

Ehegatten- und Verwandtenklausel nicht erfaßt.

Die Klausel ist als Risikobegrenzungsklausel grundsätzlich eng

auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres

Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durch-

schnittliche Versicherungsnehmer - und im vorliegenden Fall einer Grup-

penversicherung auch der Versicherte - braucht nicht damit zu rechnen,

daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinrei-

chend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Sep-

tember 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter II 2 b; vom 27. No-

vember 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 2 a und vom

19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1, jeweils

m.w.N.). Dabei wird der Versicherte zunächst vom Wortlaut der Klausel

ausgehen.

Ein allein am Zweck der Klausel orientiertes, ausdehnendes Ver-

ständnis, wonach auch andere Arbeitgeber, insbesondere juristische

Personen, oder Beschäftigungsverhältnisse erfaßt sein sollen, ist damit

nicht zu vereinbaren. Zwar mag ein verständiger Versicherter bei Lektüre

der Klausel erkennen, daß sie einem Mißbrauch vorbeugen und Schein-

kündigungen unter Ehegatten oder Verwandten begegnen will. Auch ist

der Beklagten zuzugeben, daß die Kündigungsmöglichkeiten der Ehefrau

des Klägers im vorliegenden Fall faktisch nicht hinter denen einer Ein-

zelkauffrau zurückstehen, so daß die Mißbrauchsgefahr hier ähnlich groß

ist, wie wenn der Versicherte bei seiner Ehefrau beschäftigt gewesen

wäre. Dennoch verlöre die Risikobeschränkung bei einer zweckorientier-

ten erweiternden Auslegung jegliche Kontur. Das liegt daran, daß fakti-

sche Einflußmöglichkeiten eines Ehegatten auf die Beschäftigung des

anderen in vielfältiger Form denkbar sind. Wollte man die Klausel über

ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse

erstrecken, bliebe letztlich völlig offen, ob allein das Halten von Anteilen

an einer GmbH oder aber erst eine alleinige oder schon die zusammen

mit Dritten ausgeübte Geschäftsführerstellung des Ehegatten der Arbeit-

nehmereigenschaft des Versicherten entgegenstünde, ob neben der

GmbH auch andere Gesellschaften, etwa die offene Handelsgesellschaft,

von der Leistungseinschränkung erfaßt sein sollten und ob jeweils schon

eine Mitgesellschafterstellung, eine Mehrheitsbeteiligung oder erst eine

Alleingesellschafterstellung des Ehegatten erforderlich wäre, um den

Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Die genannten Unwägbarkeiten

auszuschließen ist aber allein Sache der Beklagten als Verwenderin ei-

ner solchen Klausel. Wollte sie sich weitergehend als in der Ehegatten-

und Verwandtenklausel geregelt vor Mißbrauch schützen, so hätte sie

die Möglichkeit gehabt, entsprechende weitere Sachverhalte in die Klau-

sel aufzunehmen.

3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich; die

Sache bedarf vielmehr neuer Verhandlung. Das Berufungsgericht hat

- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob

eine unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1

AVB-AL eingetreten ist. Die Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger ha-

be im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau eine "Scheinkündigung" in-

szeniert, um in den Genuß der Versicherungsleistungen zu kommen.

Diese hier nicht fernliegende Behauptung aufzuklären, ist allein Sache

des Tatrichters, der dafür die gesamten Umstände des Falles im Rahmen

einer umfassenden Würdigung zu prüfen und zu bewerten haben wird.

Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Gestaltung des Kfz-

Finanzierungsvertrages mit der Beschränkung auf zwölf ungewöhnlich

hohe Monatsraten (nach dem Versicherungsvertrag ist die Versiche-

rungsleistung je Versicherungsfall auf zwölf Monatsraten beschränkt),

der Umstand, daß der Kläger als angestellter Arbeitnehmer persönlich

ein möglicherweise später vorwiegend als Geschäftsfahrzeug der GmbH

genutztes Fahrzeug erworben hat (nach dem Versicherungsvertrag kön-

nen nur natürliche Personen versichert werden), der zeitliche Ablauf des

Geschehens, insbesondere der Zeitpunkt der Kündigung unter Berück-

sichtigung der nach dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsleis-

tung maßgeblichen Wartezeit, die besonderen Einflußmöglichkeiten des

Klägers und seiner Ehefrau auf die Kündigung, die wirtschaftliche Situa-

tion der Gesellschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Kündigung sowie Art

und Umfang der Weiterbeschäftigung des Klägers (bei einem auffälligen

Mißverhältnis zwischen den behaupteten, weiterhin ausgeübten Tätigkei-

ten und einer Entlohnung von nur 160 € pro Monat) u nd anderer Arbeit-

nehmer der Gesellschaft nach der Kündigung.

Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke