Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2003 – XI ZR 325/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. September 2003

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,

Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2002 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 125.266,51

Gründe

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-

ten ist nach Auffassung des Senats nicht veranlaßt.

(cid:0)

Das Landgericht B. hat eine Sache, in der ein Realkreditvertrag zur

Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung aufgrund einer

Haustürsituation abgeschlossen worden sein soll, ohne Aufklärung des

Sachverhalts dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit

Beschluß vom 29. Juli 2003 (WM 2003, 1609 ff.) vorgelegt. Seiner An-

sicht nach gebietet der in der Haustürgeschäfterichtlinie verankerte

Grundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes eine richtlinienkon-

forme Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahingehend, daß der Darlehens-

nehmer die kreditgebende Bank generell auf etwaige Ansprüche gegen

den Wohnungskäufer verweisen kann. Dem ist nicht zu folgen.

Art. 7 der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember

1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-

schäftsräumen geschlossenen Verträgen

(ABl Nr. L 372/31 vom

31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") überläßt die Regelung

der Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem "einzelstaatlichen

Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für

Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren".

Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem

"H.-Urteil" (WM 2001, 2434, 2437) in Kenntnis der Rückabwicklungspro-

bleme im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften unter Nr. 35 mit

folgenden Worten hervorgehoben: "Für alle Fälle sei hinzugefügt, daß

zwar ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche somit

unter die Haustürgeschäfterichtlinie fällt, sich die Folgen eines gemäß

dieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertrages für den

Kaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grundpfandrechts

aber nach nationalem Recht richten." Dies legt den Schluß nahe, daß der

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - auch unter Beachtung

der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) - nicht verlangt,

daß der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungsverkäufer ausge-

zahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des Darlehensvertrages

nach der Haustürgeschäfterichtlinie nicht zurückzahlen muß, sondern er

die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen den Wohnungs-

verkäufer verweisen kann. Hinzu kommt, daß die Haustürgeschäftericht-

linie keinerlei Vorschriften über verbundene Geschäfte enthält, sondern

in Art. 3 Abs. 2 a bestimmt, daß sie für Verträge über den Kauf von Im-

mobilien nicht gilt. Die Richtlinie 87/102 EWG des Rates vom

22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-

schriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit

(ABl

Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") regelt in

Art. 2 Abs. 1 a in gleicher Weise, daß sie auf Kreditverträge nicht an-

wendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an ei-

nem Grundstück bestimmt sind. Angesichts dessen erscheint es aus

Sicht des Senats ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksa-

men Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskauf-

vertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die

Rückabwicklung einzubeziehen.

Dessen ungeachtet wäre es nach deutschem Recht, dem die

Haustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Wider-

rufs explizit überläßt, auch nicht möglich, eine abweichende Ansicht des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege richtlinienkon-

former Auslegung umzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 3

Abs. 1 HWiG haben die Vertragsparteien nach einem Widerruf "die

empfangenen Leistungen zurückzugewähren". Diese Rechtsfolge tritt

nach geltendem Recht nur dann nicht ein, wenn der Kreditnehmer die

Darlehenssumme durch Zahlung der finanzierenden Bank an den Woh-

nungsverkäufer nicht empfangen hat oder wenn Darlehens- und Woh-

nungskaufvertrag nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien

verbundene Geschäfte sind. Davon kann im vorliegenden Streitfall aus

den im Berufungsurteil dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.

Im übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen