BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IXa ZB 192/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 25. September 2003
beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechts-
beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Mai 2003 Prozeßkostenhilfe
zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Gläubiger, der gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus
einem Titel auf Bezahlung von Kindesunterhalt betreibt, erteilte dem Gerichts-
vollzieher Pfändungsauftrag. Auf seinen Antrag bewilligte ihm das Vollstrek-
kungsgericht für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des
Schuldners (einschließlich eidesstattliche Versicherung sowie Forderungspfän-
dung) Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung, lehnte jedoch die
Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, weil die Sach- und Rechtslage nicht
schwierig sei. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluß
hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit
der zugelassenen Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Prozeßko-
stenhilfe beantragt.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist - auch bei der Vollstreckung
von Unterhaltsansprüchen - die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Mobili-
arvollstreckung lediglich dann gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn tat-
sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten konkret auftreten. Grundsätzlich rei-
che die Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle aus. Besondere Schwie-
rigkeiten seien im vorliegenden Fall weder vom Gläubiger vorgetragen noch
sonst ersichtlich. Sofern in Zukunft besondere Maßnahmen wie die Pfändung
eines Kontos oder des Arbeitseinkommens notwendig werden sollten, werde
gesondert zu prüfen sein, ob für diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die
Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht komme.
Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, bei der Vollstrek-
kung von Unterhaltsansprüchen sei wegen der in aller Regel zu erwartenden
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten die Beiordnung eines Rechtsan-
walts grundsätzlich erforderlich. Die Unterhaltsvollstreckung sei wegen der
Möglichkeit der Vorratspfändung und der Spezialregelung des § 850d ZPO im
Bereich der Rechtspfändung nicht als einfach einzustufen. Zudem sei in aller
Regel ein schneller Zugriff auf das Schuldnervermögen notwendig. Schwierig-
keiten könnten sich bereits bei der Einleitung von Maßnahmen der Mobiliar-
zwangsvollstreckung - nämlich bei der Berechnung des Unterhaltsrückstandes
und der Verrechnung geleisteter Zahlungen - ergeben.
II.
Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte
Prozeßkostenhilfe kann - unbeschadet der Zulassung der Rechtsbeschwerde
durch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden ist (§ 574 Abs. 3
Satz 2 ZPO) - nicht nach § 114 ZPO bewilligt werden, weil die Rechtsbe-
schwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Rechtsverfolgung hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sich keine
zweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen ergeben, die einer Klärung durch
höchstrichterliche Entscheidung bedürften (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September
2002, NJW-RR 2003, 130). Der Senat hat die streitige Rechtsfrage, wegen der
die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, bereits in dem Sinne entschie-
den (BGH, Beschl. vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, z.V.b.), daß bei einer
Unterhaltsvollstreckung im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Beiordnung eines
Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erscheint. Nach dieser Ent-
scheidung hängt die Notwendigkeit der Beiordnung einerseits von der Schwie-
rigkeit der im konkreten Fall zu bewältigten Rechtsmaterie und andererseits von
den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab.
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung ist somit nicht
entscheidend, daß bei der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln erfahrungsgemäß
in vielen Fällen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auftreten, für deren
Bewältigung der Gläubiger anwaltlicher Hilfe bedarf.
Die erforderliche Prüfung des Einzelfalls hat das Landgericht vorgenom-
men und die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit einer rechtsfehlerfreien Be-
gründung abgelehnt. Die Berechnung der Unterhaltsrückstände ist im vorlie-
genden Fall einfach und kann - zumindest mit Unterstützung der Rechtsan-
tragsstelle - von der gesetzlichen Vertreterin des Gläubigers selbst vorgenom-
men werden. Der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag in die
körperlichen Sachen des Schuldners läßt tatsächliche oder rechtliche Schwie-
rigkeiten nicht erkennen. Somit erscheint bei der derzeitigen Sachlage anwaltli-
che Hilfe für die Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Sollten in ihrem weite-
ren Verlauf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auftreten, wie dies
zum Beispiel bei der Pfändung von Arbeitseinkommen aus einem Unterhaltstitel
wegen der Regelung des § 850d ZPO der Fall sein kann, ist es - worauf bereits
das Beschwerdegericht hingewiesen hat - dem Gläubiger unbenommen, die
Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen.
Kreft Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck