BGH Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 79/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
ja (ohne II.3, 4 und 5)
ja
Verkündet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
UmwG §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2; 131 Abs. 1 Nr. 1
Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Regis-
tereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstü-
cke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeich-
net sind.
BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung, die im Sinne von § 22 Abs. 2 GBO erforderliche Zu- stimmung der M. P. GmbH zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts B. von V. , Blatt , Flurstücke Nr. und , sowie Blatt , Flurstücke Nr. , und , dahin herbeizuführen, dass statt der M. M. und R. GmbH jeweils die M. P. GmbH Eigentümerin ist, zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2006 abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung sämtli- cher Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag vom 17. März 1994 (UR-Nr. /1994 des Notars Z. in B. ) und aus dem weiteren Vertrag vom 17. März 1994 (UR-Nr. /1994 des Notars Z. in B. ) die Auflassung gemäß § 925 BGB zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts B. von V. , Blatt , Flurstücke Nr. und , sowie Blatt , Flurstücke Nr. , und , von der Klägerin auf die Beklagte zu erklären.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und sie von jeglichen An- sprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsge- richts B. von V. , Blatt , Flurstücke Nr. und , sowie Blatt , Flurstücke Nr. , und
, Abfälle und/oder Deponien im Sinne des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes oder Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der M. M. und R.
GmbH (nachfolgend MMRG genannt), die in den Grundbüchern als Eigentüme-
rin des im Tenor dieses Urteils bezeichneten Grundbesitzes (nachstehend GTL-
Gelände genannt) eingetragen ist, der bis 1990 als Großtanklager zum Um-
schlag von Mineralölprodukten genutzt wurde. Sie verkaufte das Gelände mit
notariell beurkundetem, nicht vollzogenen Vertrag vom 17. März 1994; an dem-
selben Tag wurde zwischen ihr, der Käuferin und der Stadt B. ein eben-
falls notariell beurkundeter Sanierungsvertrag geschlossen.
Die MMRG und die M. P. GmbH (nachfolgend MPG genannt),
deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist, schlossen am 16. August 1999
einen notariell beurkundeten Spaltungs- und Übernahmevertrag, mit dem das
nicht mit A. zusammenhängende Geschäft der MMRG, u.a. "sämtliche
Grundstücke der MMRG wie in Anlage (3) aufgeführt, die sämtlich dem Teilbe-
trieb N. E. zuzuordnen sind", auf die MPG übertragen wurde;
das GTL-Gelände ist in der Anlage (3) nicht aufgeführt. Die Handelsregisterein-
tragung der Abspaltung erfolgte am 21. Oktober 1999.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Dezember 1999 (nachstehend
A. -Kaufvertrag genannt) verkauften die M. O. AG, eine Rechtsvorgänge-
rin der Beklagten, und die W. AG ihr sogenanntes A. -Geschäft an die
V. AG, eine Rechtsvorgängerin der Klägerin. In § 1.2 ist vermerkt, dass
die MMRG mit dem Vertrag vom 16. August 1999 ihr nicht mit A. zusam-
menhängendes Geschäft an die MPG abgespalten hat. In § 10 heißt es u.a.:
"Hiermit versichert und gewährleistet M. gegenüber V. in Form eines selbständigen Garantieversprechens, dass die folgen- den Angaben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages und zum Zeitpunkt des M. -Vollzugs zutreffend, vollständig und präzise sind:
1. Die in § 1.1 lit. a) bis h) und § 1.2 dieses Vertrages enthaltenen
Angaben sind zutreffend, vollständig und präzise."
§ 12 lautet auszugsweise:
"1. Stellt sich heraus, dass eine oder mehrere Aussagen, für die M. nach dem vorstehenden § 10 ... eine Garantie über- nommen hat, nicht zutreffend, vollständig oder präzise sind, so ist V. berechtigt zu verlangen, dass M. (im Hinblick auf die nach vorstehendem § 10 übernommenen Garantien) ... in- nerhalb einer angemessenen Frist, jedoch auf jeden Fall nicht später als einen Monat nach Erhalt dieser Aufforderung, den Zustand herstellt, der bestünde, wenn die Aussagen zuträfen. Erfüllt M. ... ihre Verpflichtung nicht, so ist V. berechtigt, von M. ... Schadensersatz für alle Schäden und Kosten zu verlangen, die V. ... nicht entstanden wären, wenn die Aus- sagen zutreffend, vollständig und präzise gewesen wären.
...
5. Die Rechte und Ansprüche der V. wegen Nichterfüllung der Garantien, die von M. in § 10 dieses Vertrages ... übernom- men wurden, unterliegen folgenden Verjährungsfristen:
a) Garantien nach § 10.1-10.5 und ...: 10 Jahre."
Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 kündigte die Stadt B. der Klägerin
an, sie auf Beseitigung von auf dem GTL-Gelände lagernden kontaminierten
Boden in Anspruch zu nehmen. Sodann verlangte die Stadt B. mit Schrei-
ben vom 12. Dezember 2004, den Boden innerhalb von 24 Monaten zu beseiti-
gen; gleichzeitig drohte sie der Klägerin für den Fall nicht fristgerechter Erfül-
lung Zwangsmittel an. Die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen veranschlagte
die Stadt B. auf 12 Mio. €. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Wider-
spruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Die Klägerin meint, die MPG sei aufgrund des Spaltungs- und Übernah-
mevertrags Eigentümerin des GTL-Geländes geworden. Deshalb forderte sie im
Juni und im Juli 2004 die Beklagte auf, an der Berichtigung des Grundbuchs
mitzuwirken. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die MPG zu veranlassen, die
Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der MPG als
Eigentümerin des GTL-Geländes zu erteilen. Hilfsweise will sie die Verurteilung
der Beklagten erreichen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus
dem Grundstückskaufvertrag und dem Sanierungsvertrag vom 17. März 1994
die Auflassung zur Übertragung des Eigentums an dem GTL-Gelände von der
Klägerin auf die Beklagte zu erklären. Außerdem will die Klägerin festgestellt
haben, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Aufwendungen zu erset-
zen und sie von jeglichen Ansprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen
Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen,
dass sich auf dem GTL-Gelände Abfälle und/oder Deponien und/oder schädli-
che Bodenveränderungen, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden
oder befunden haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revi-
sion, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht die Klägerin als
Rechtsnachfolgerin der MMRG, sondern die MPG Eigentümerin des GTL-
Geländes. Die Auslegung des Spaltungs- und Übernahmevertrags ergebe, dass
zu dem auf die MPG abgespaltenen Teilbetrieb N. E.
der gesamte frühere Grundbesitz der MMRG, und nicht nur die in der Anlage
(3) zu § 6.3.4 aufgeführten Grundstücke gehörten. Der Eigentumswechsel habe
sich außerhalb des Grundbuchs durch die Eintragung der Abspaltung in das
Handelsregister vollzogen. Unschädlich sei, dass die übertragenen Grundstü-
cke nicht in dem Vertrag bezeichnet seien; es reiche aus, sie erst bei der Ände-
rung der Eigentümereintragung im Grundbuch konkretisierend zu bezeichnen.
Anspruchsgrundlage für den ersten Klageantrag sei § 12.1 i.V.m.
§§ 10.1, 1.1 und 1.2 des A. -Kaufvertrags. Hinsichtlich der bei der MMRG als
"Rest" ihrer ursprünglichen formellen und materiellen Eigentümerposition ver-
bliebenen Buchposition im Grundbuch liege die garantierte Abspaltung tatsäch-
lich nicht vor. Deshalb sei die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der V. berech-
tigt, von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der M. die Herstellung des
Zustands zu verlangen, der bestünde, wenn die garantierte vollständige Abspal-
tung vollzogen worden wäre. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin
umfasse den geltend gemachten Anspruch. Die
in § 18.4 des A. -
Kaufvertrags vereinbarte Ausschlussfrist gelte nicht, weil sie sich nur auf die
Haftungsfreistellung nach § 18.1 beziehe.
Den Feststellungsantrag hält das Berufungsgericht ebenfalls nach § 12.1
i.V.m. §§ 10.1, 1.1 und 1.2 des A. -Kaufvertrags für begründet. Eine Ver-
pflichtung der Klägerin zur Bodensanierung komme nur in Betracht, wenn sie
Eigentümerin des GTL-Geländes sei. Dies wäre jedoch ein Zustand, welcher
der in § 10.1 abgegebenen Garantie widerspreche. Deshalb sei die Beklagte im
Wege des Schadensersatzes verpflichtet, der Klägerin alle Kosten zu erstatten
und Schäden zu ersetzen, die nicht entstanden wären, wenn die MMRG nicht
Eigentümerin des GTL-Geländes geblieben wäre. Daran ändere nichts, dass
die MMRG nicht Grundstückseigentümerin geblieben sei; denn diese
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei für das noch laufende Verwal-
tungsverfahren nicht bindend, so dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme
der Klägerin weiterhin bestehe.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
II.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass die Parteien des Spaltungs- und Übernahmevertrags auch die Übertra-
gung des Eigentums an dem GTL-Gelände auf die MPG gewollt haben. Die
gegen die dieser Ansicht zugrunde liegende Vertragsauslegung gerichteten An-
griffe der Revision haben keinen Erfolg.
a) Mit dem Vertrag wurden der MPG im Wege der Sonderrechtsnachfol-
ge durch Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) die Teilbetriebe
M. , A , F. und N. E. , insbesondere die in
§ 6 in Verbindung mit den Vertragsanlagen aufgeführten Wirtschaftsgüter, über-
tragen (§ 2.1). Ein solcher Vertrag unterliegt der Auslegung nach den
gegenstand zu der übertragenen Sachgesamtheit gehört (Kallmeyer, UmwG,
3. Aufl., § 126 Rdn. 65; ebenso BGH, Urt. v. 8. Oktober 2003, XII ZR 50/02, WM
2003, 2335, 2337 zur Spaltung durch Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG).
b) Die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Aufgabe des Tatrich-
ters. Das Revisionsgericht überprüft sie nur darauf, ob gesetzliche oder allge-
mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-
letzt sind (siehe nur BGH, Urt. v. 26. September 2002, I ZR 44/00, WM 2003,
1127, 1128). Gemessen daran ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu
beanstanden. Das Auslegungsergebnis ist nicht nur möglich, was ausreicht,
sondern nahe liegend.
aa) Der von der Beklagten gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der
dem Vertragswortlaut ausgegangen, der das GTL-Gelände nicht erfasst. Dar-
über hinaus hat es auf den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien abgestellt,
den es u.a. anderen Vertragsbestimmungen entnommen hat. Das ist rechtlich
nicht zu beanstanden (Senat, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, WM 2001,
1905, 1907). Soweit die Revision den von dem Berufungsgericht herangezoge-
nen Vertragsbestimmungen eine andere Bedeutung beimisst, setzt sie damit
lediglich ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Berufungsge-
richts. Das ist revisionsrechtlich unbeachtlich.
bb) Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des nachvertraglichen
Verhaltens der MPG und der Beklagten keinen wesentlichen Auslegungsstoff
übergangen, insbesondere nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar hat die Beklagte in ihrer
Klageerwiderung vorgetragen, dass das Schreiben der MPG an die U.
GmbH vom 18. Dezember 2002 und ihr Schreiben an die H.
& Co. GmbH vom 16. Dezember 2003 auf Irrtümern der Verfasser be-
ruhten, soweit darin die MPG als Rechtsnachfolgerin der MMRG in Bezug auf
das Eigentum an dem GTL-Gelände bezeichnet sei. Aber diesem Vortrag
musste das Berufungsgericht nicht nachgehen. Denn selbst wenn er zutrifft,
zeigt der Inhalt der Schreiben, dass sowohl die MPG als auch die Beklagte
glaubten, das GTL-Gelände sei im Wege der Abspaltung auf die MPG übertra-
gen worden. Dieser Ansicht konnte - auch wenn sie rechtlich fehlerhaft ist - ver-
nünftigerweise nur die Überlegung zugrunde liegen, dass die Abspaltung nach
dem Willen der Parteien des Vertrags vom 16. August 1999 auch das GTL-
Gelände erfassen sollte. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten die
Regelung in § 6.3.4 des Vertrags nicht entgegen. Darin haben die Vertragspar-
teien vereinbart, nach dem Vollzug der Spaltung gemeinsam alles Erforderliche
zu veranlassen, um die Umschreibung des Eigentums an den Grundstücken in
den jeweiligen Grundbüchern herbeizuführen. Dass dies in Bezug auf das GTL-
Gelände nicht geschehen ist und die Klägerin die Beklagte erst Mitte des Jah-
res 2004 zur Mitwirkung an der Grundbuchberichtigung aufgefordert hat, spricht
nicht gegen den Willen der Vertragsparteien zur Übertragung der Flächen auf
die MPG, sondern lässt sich damit erklären, dass sie - auch nach dem Vortrag
der Beklagten - die Aufnahme der Grundstücke in die dem Vertrag beigefügte
Aufstellung vergessen haben.
cc) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, das GTL-
Gelände habe jahrelang als Umschlagplatz für A. -Mineralölprodukte gedient
und deshalb nicht zu dem abgespalteten Nicht-A. -Geschäft der MMRG ge-
hört, hinreichend berücksichtigt. Es hat aus dem Umstand, dass diese Grund-
stücksnutzung bereits seit dem Jahr 1990 beendet ist, den Schluss gezogen,
dass die Flächen bei dem Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrags
nicht mehr dem A. -Geschäft der MMRG zuzuordnen waren. Das ist nicht
widersprüchlich, wie die Beklagte meint.
dd) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es ihren unter Zeu-
genbeweis gestellten Vortrag, das GTL-Gelände sei nicht den abgespaltenen
Teilbetrieben der MMRG und insbesondere nicht dem Teilbetrieb N. E.
zuzuordnen, nicht nachgegangen ist. Denn die Beklagte hat in das
Wissen der benannten Zeuginnen gestellt, dass auf Grundstücken in Wi.
und W. neuartige Möglichkeiten der Energieerzeugung projek-
tiert und pilotiert werden sollten. Das ist jedoch unerheblich für die Beantwor-
tung der Frage, ob auch das GTL-Gelände zu dem Teilbetrieb N. E.
gehörte.
ee) Schließlich bleibt die von der Revision erhobene Rüge, das Beru-
fungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für die Abspaltung des GTL-
Geländes nicht beachtet, ohne Erfolg. Es hat den Vertrag vom 16. August 1999
anhand unstreitiger Vertragsbestimmungen und ebenfalls unstreitiger außerver-
traglicher Umstände ausgelegt. Die Darlegungs- und Beweislast spielte dabei
keine Rolle.
2. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts,
das GTL-Gelände sei in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag hinreichend
bestimmt bezeichnet. Sie widerspricht den Bestimmungen in § 126 Abs. 1 Nr. 9,
Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG.
a) In dem Spaltungs- und Übernahmevertrag ist zu vereinbaren, welche
Vermögensteile von dem übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden
Rechtsträger übergehen sollen. Die übergehenden Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens sind nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG genau zu bezeichnen.
Soweit für die Übertragung von Gegenständen bei Einzelrechtsnachfolge in den
allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist,
sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der übergehenden Gegens-
tände des Aktiv- und Passivvermögens anzuwenden; § 28 GBO ist zu beachten
(§ 126 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG). Damit wird dem Bestimmtheitserfordernis
des Grundbuchrechts Rechnung getragen. Es dient dazu, dass jedermann aus
der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Grundstücksbe-
zeichnung erkennen kann, um welches Grundstück es sich handelt (Senat,
BGHZ 150, 334, 338). Ihm kommt im Umwandlungsrecht eine besondere Be-
deutung zu, weil die - hier abgespaltenen - Vermögensteile mit der Eintragung
der Spaltung in das Handelsregister als Gesamtheit auf den übernehmenden
Rechtsträger übergehen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein gesonderter Übertra-
gungsakt hinsichtlich der einzelnen Gegenstände ist nicht erforderlich.
b) Bei Grundstücken tritt der Vermögensübergang demnach außerhalb
des Grundbuchs ein. Mit dem Vollzug der Spaltung durch die Registereintra-
gung wird es im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers unrichtig. Diese
Rechtsfolge verlangt die Bezeichnung der übergehenden Grundstücke in dem
Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO, also entweder über-
einstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt
(ebenso Böhringer, Rpfleger 1996, 154 f.; 2001, 59, 63; Schröer in Sem-
ler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 126 Rdn. 64; vgl. auch LG Leipzig VIZ 1994, 562
und Heiss, Die Spaltung von Unternehmen im deutschen Gesellschaftsrecht,
S. 55 [jeweils zu der mit den Vorschriften in § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1
und 2 UmwG inhaltsgleichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SpTrUG]). Das ent-
spricht auch dem Willen des Gesetzgebers; er hat den Hinweis auf § 28 GBO in
§ 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG aufgenommen, weil er es für erforderlich gehalten
hat, Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag so zu bezeichnen,
wie dies der beurkundende Notar bei einer Einzelübertragung tun würde (BT-
Drs. 12/6699, S. 119).
c) Die von dem Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass die fehlende
Bezeichnung der durch Spaltung übergehenden Grundstücke nach § 28 GBO
den Rechtsübergang nicht hindert, wenn durch die Auslegung des Spaltungs-
und Übernahmevertrags eine einwandfreie Zuordnung auf den übernehmenden
Rechtsträger möglich ist (ebenso Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Strutz, UmwG
und UmwStG, § 126 UmwG Rdn. 81; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht,
§ 126 UmwG Rdn. 212; Priester, DNotZ 1995, 427, 445 f.; Volmer, WM 2002,
428, 430 f.; widersprüchlich Priester in Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., § 126
Rdn. 53, 55), ist nicht richtig. Sie führt zu einer nicht hinnehmbaren Unsicher-
heit, welche Grundstücke auf den übernehmenden Rechtsträger außerhalb des
Grundbuchs übergegangen sind.
aa) Zutreffend geht die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung davon
aus, dass an die Bezeichnung eines im Wege der Abspaltung zur Aufnahme
übergehenden Grundstücks als Teil einer Sachgesamtheit keine geringeren
Anforderungen gestellt werden dürfen als bei der Einzelübertragung. Für diese
hat der Senat jedoch entschieden, dass nach § 28 GBO das Grundstück in der
Eintragungsbewilligung übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hin-
weis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen ist (BGHZ 90, 323, 327); demge-
mäß ist zum Beispiel die Verurteilung zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung
hinsichtlich einer Grundstücksteilfläche vor grundbuchlich vollzogener Teilung
unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28 GBO nicht genügt werden kann
(st. Senatsrechtsprechung seit BGHZ 37, 233, 242). Das gilt selbst dann, wenn
die Teilfläche in dem Kaufvertrag ausreichend bestimmt ist. Denn von der für
die Bezeichnung der Teilfläche ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit ist
das Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts zu unterscheiden; dieses
erfordert für den Eigentumsübergang die grundbuchmäßige Bezeichnung der
Teilfläche, während es für die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags wie
auch für die Auflassung (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW
2002, 1038; Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, zur Veröffentlichung be-
stimmt) nur darauf ankommt, ob die Vertragsparteien sich über die Größe, die
Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht
notwendig maßstabsgerechten - Darstellung und darüber einig sind, dass die
genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, BGHZ 150, 334, 338 f.).
§ 28 GBO darf allerdings nicht formalistisch überspannt werden (Senat, BGHZ
90, 323, 327). Deshalb hat der Senat in den Fällen der Teilflächenübertragung
eine Ausnahme zugelassen, wenn bereits ein genehmigter Veränderungsnach-
weis vorliegt, der die übertragene Teilfläche katastermäßig bezeichnet, und auf
den in der Verurteilung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung Bezug genom-
men werden kann (BGHZ 90, 323, 328; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01,
WM 2002, 763, 764).
Zwar ist es danach möglich, bei der Umwandlung den Übergang von
Grundstücksteilflächen in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag zu vereinba-
ren, ohne sie nach § 28 Satz 1 GBO zu bezeichnen. Daraus kann aber nicht der
Schluss gezogen werden, dass bei der Übertragung von Gesamtgrundstücken
die fehlende Bezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO den Rechtsübergang durch
Eintragung der Spaltung in das Handelsregister nicht hindert (so aber Wid-
mann/Mayer, aaO; Volmer, WM 2002, 428, 431). Denn auch Teilflächen gehen
bei fehlender Bezeichnung im Sinne von § 28 GBO in dem Vertrag nicht mit der
Eintragung in das Handelsregister, sondern erst dann auf den übernehmenden
Rechtsträger über, wenn diese Bezeichnung später nachgeholt wird (Wid-
mann/Mayer, aaO). Da sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs
vollzieht, verlangt das Gesetz den an sich erst für den Vollzug im Grundbuch
erforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO (Senat, Urt. v.
18. Januar 2008, V ZR 174/06, Umdruck S. 9 - zur Veröffentlichung bestimmt)
bereits für den Spaltungs- und Übernahmevertrag. Denn bei der Spaltung fehlt
das im Fall der Einzelübertragung von Grundstücken vorhandene Korrektiv der
Grundstücksbezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO in der Eintragungsbewilligung.
bb) Ebenfalls zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die in § 126
Abs. 2 Satz 2 UmwG normierte Verpflichtung zur Beachtung des § 28 GBO bei
der Bezeichnung der übergehenden Grundstücke überflüssig wäre, wenn sie
- wie das Berufungsgericht meint - nur als Klarstellung zu verstehen sei, dass
für den formellen Grundbuchverkehr auch im Fall einer Abspaltung die strengen
Bestimmtheitsanforderungen gälten und deshalb für eine Änderung des Grund-
buchs die Anforderungen des § 28 GBO erfüllt sein müssten. Für eine solche
Klarstellung besteht kein Bedürfnis, weil das Grundbuchamt in dem dem Voll-
zug der Spaltung nachfolgenden Berichtungsverfahren § 28 GBO als maßgebli-
ches Verfahrensrecht beachten muss.
Auch die Gesetzessystematik spricht gegen eine bloße Klarstellung. Zum
einen stellt § 126 UmwG materiell-rechtliche Anforderungen an den Inhalt des
Spaltungs- und Übernahmevertrags, insbesondere an die Bezeichnung der
übergehenden Gegenstände; eine lediglich das Grundbuchverfahren betreffen-
de Vorschrift ist hier fehl am Platze. Zum anderen richtet sich die in § 126
Abs. 2 Satz 2 UmwG enthaltene Verpflichtung zur Beachtung des § 28 GBO
ausschließlich an die Parteien des Spaltungs- und Übernahmevertrags; für sie
ist ein klarstellender Hinweis auf eine verfahrensrechtliche Verpflichtung des
Grundbuchamts sinnlos.
Dem lässt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht
mit Erfolg entgegenhalten, aus § 131 Abs. 3 UmwG ergebe sich, dass sich bei
der Aufspaltung der Eigentumsübergang entsprechend der Auslegung des
Spaltungs- und Übernahmevertrags vollziehe, auch wenn der übergehende
Gegenstand in dem Vertrag nicht konkretisierend bestimmt sei; dasselbe müsse
für den Fall der Abspaltung gelten (ebenso Volmer, WM 2002, 428, 430). Diese
Ansicht verkennt den oben unter 2.c) aa) dargestellten Unterschied zwischen
der ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit und dem Bestimmtheitserfor-
dernis des Grundbuchrechts. Danach müssen auch die im Wege der Aufspal-
tung übergehenden Grundstücke nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet werden.
cc) Die Überlegungen des Berufungsgerichts, schutzwürdige Interessen
Dritter und der Vertragsparteien würden nicht verletzt, wenn die Spaltung mit
dem durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt trotz fehlender Grundstücksbe-
zeichnung vollzogen würde, lassen Inhalt und Zweck des Bestimmtheitserfor-
dernisses außer Acht. Zum einen betrifft es nicht die Formwirksamkeit des Ver-
trags, sondern seine inhaltliche Bestimmtheit (Senat, BGHZ 150, 334, 339 f.).
Deshalb geht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die zugunsten der Ver-
tragsparteien bestehende, von der ausreichenden Grundstücksbezeichnung
unabhängige Warn- und Schutzfunktion der Vertragsbeurkundung ins Leere.
Zum anderen werden schutzwürdige Interessen Dritter bereits berührt, wenn
sich der Eigentumsübergang nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG außerhalb des
Grundbuchs durch Eintragung der Spaltung in das Handelsregister vollzieht.
Denn ab dem 16. Tag nach der Bekanntmachung der Eintragung (§§ 19 Abs. 3,
125 UmwG) muss ein Dritter die Spaltung und damit auch den Eigentumswech-
sel gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Ob der Dritte die Bekanntma-
chung kannte, ist unerheblich; auch eine konkrete Kausalität ist nicht Voraus-
setzung (MünchKomm-HGB/Krebs, 2. Aufl., § 15 Rdn. 67). Kann aber wegen
nicht ausreichender - oder sogar, wie hier, fehlender - Grundstücksbezeichnung
weder dem Register noch dem Spaltungs- und Übernahmevertrag der Über-
gang des Grundstücks auf den übernehmenden Rechtsträger entnommen wer-
den, ist es nicht gerechtfertigt, wenn dieser gleichwohl dem Dritten den Über-
gang entgegenhalten könnte.
dd) Die von dem Berufungsgericht an verschiedenen Stellen seiner Ent-
scheidung und auch von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung herangezo-
gene Rechtsprechung des Senats zu den Fällen der irrtümlichen Falschbe-
zeichnung verkaufter Grundstücke stützt die von dem Berufungsgericht vertre-
tene Ansicht nicht. Denn sie hilft nicht über die besonderen Anforderungen der
grundbuchrechtlichen Bestimmtheit hinweg, die das Gesetz in § 126 Abs. 2
Satz 2 UmwG aufstellt.
3. Nach alledem erfasst die Abspaltung gemäß Vertrag vom 16. August
1999 nicht das GTL-Gelände. Dessen Eigentümerin ist die Klägerin als Rechts-
nachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen MMRG. Das Grundbuch kann
somit nicht in der Weise berichtigt werden, dass die MPG als Eigentümerin ein-
getragen wird, weil es an der dafür notwendigen Unrichtigkeit fehlt. Die MPG ist
nicht zur Zustimmung zu ihrer Eintragung (§ 22 Abs. 2 GBO) verpflichtet. Dem-
gemäß trifft die Beklagte nach den Bestimmungen des A. -Kaufvertrags kei-
ne Verpflichtung, die MPG zur Erteilung dieser Zustimmung zu veranlassen.
Der darauf gerichtete erste Klageantrag ist deshalb - unter teilweiser Aufhebung
des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) - auf die Berufung der Beklagten ab-
zuweisen, denn insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3
ZPO).
4. Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag, der in der Revisionsinstanz ohne
Anschlussrevision der Klägerin angefallen ist (BGH, Urt. v. 17. September
1991, XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916), ist die Sache zur Endentscheidung
reif, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf. Er ist begründet; die Klägerin
kann von der Beklagten nach § 12.1 i.V.m. §§ 1.2, 10.1 des A. -Kaufvertrags
Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Verträgen vom 17. März
1994 die Übernahme des Eigentums an dem GTL-Gelände durch Abgabe einer
entsprechenden Auflassungserklärung verlangen.
a) Die Bestimmung in § 1.2, dass die MMRG auf der Grundlage des
Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 16. August 1999 ihr nicht mit A.
zusammenhängendes Geschäft an die MPG abgespalten hat, trifft nicht voll-
ständig zu; wie vorstehend unter 2. ausgeführt, erfasste die Abspaltung nicht
das GTL-Gelände, welches zu dem Nicht-A. -Geschäft der MMRG gehörte.
Deshalb greift das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 10.1 abgege-
bene selbständige Garantieversprechen ein, mit dem sie versichert und ge-
währleistet hat, dass die Bestimmung in § 1.2 des Vertrags zutreffend, vollstän-
dig und präzise ist. Das hat das Berufungsgericht - bei der Bescheidung des
ersten Klageantrags - im Wege der Vertragsauslegung zutreffend festgestellt.
Dem hält die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung lediglich entgegen, dass es
sich bei der Regelung in § 10.1 um eine pauschal-generelle Garantieklausel
handele, wie sie bei Unternehmenskaufverträgen international üblich sei, in die
nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen jedoch keine Garantie für die Ab-
spaltung bestimmter Vermögensgegenstände und Rechte hineingelesen wer-
den dürfe. Damit zeigt die Beklagte keinen revisionsrechtlich beachtlichen Aus-
legungsfehler des Berufungsgerichts auf. Er ist auch nicht zu erkennen.
Aufgrund des Garantieversprechens ist die Klägerin nach § 12.1 des
A. -Kaufvertrags als Rechtsnachfolgerin der V. berechtigt, von der Be-
klagten als Rechtsnachfolgerin der M. O. AG zu verlangen, den Zustand
herzustellen, der bestünde, wenn auch das GTL-Gelände von der Abspaltung
erfasst worden wäre. Das kann, wie von der Klägerin mit ihrem Hilfsantrag ver-
langt, nur dadurch geschehen, dass die Beklagte das Eigentum übernimmt.
b) Der Geltendmachung des Anspruchs steht der Ablauf der in § 18.4
des A. -Vertrags vereinbarten fünfjährigen Ausschlussfrist nicht entgegen.
Für den hier gegebenen Anspruch der Klägerin nach § 12.1 gilt ausschließlich
die Regelung in § 12.5a. Danach unterliegt die Garantie nach § 10.1 einer
zehnjährigen Verjährungsfrist. Diese war bei Klageerhebung - und ist auch
jetzt - nicht abgelaufen.
5. Ohne Erfolg greift die Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichts
an, der Feststellungsantrag sei begründet. Anspruchsgrundlage für das Fest-
stellungsverlangen
ist ebenfalls § 12.1
i.V.m. §§ 1.2, 10.1 des A. -
Kaufvertrags. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die dagegen
erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführun-
gen unter 4., die auch für die Bescheidung des Feststellungsantrags gelten,
wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.04.2006 - 35 O 41/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2007 - I-6 U 107/06 -