Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.10.2003 – IXa ZA 7/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2003
beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin vom 13. Juni 2003 auf Gewährung
von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-
verfahren gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
vom 2. April 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des
Rechtspflegers des Amtsgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 teilweise zu-
rückgewiesen worden ist. Der Rechtspfleger hat an diesem Tag auf Antrag der
Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen und ihr
Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin
B. -W. bewilligt. Die Gläubigerin hat am 22. November 2002
gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung "Beschwerde" mit der Begründung
eingelegt, sie habe Prozeßkostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für
die (gesamte) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuld-
ners beantragt. Ihrem Antrag vom 17. Oktober 2002 sei eine Beschränkung nur
auf den ebenfalls eingereichten Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Über-
weisungsbeschlusses nicht zu entnehmen. Der Rechtspfleger hat der Erinne-
rung gegen die teilweise Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nicht abgeholfen
und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat unter teilweiser
Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts der Gläubigerin Prozeßko-
stenhilfe für die weitere Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein-
schließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung be-
willigt. Von der Beiordnung von Rechtsanwältin B. -W. hat es
abgesehen und dazu ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung der Kam-
mer besteht ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Un-
terstützung nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht
vor. Die Gläubigerin kann sich der Hilfe der Rechtsantragstelle des an ihrem
Wohnsitz gelegenen Amtsgerichts bedienen. Die Vollstreckungsmaßnahmen
der Gläubigerin sind nicht mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten
verbunden, die nicht durch die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle beim
Amtsgericht geklärt werden könnten". Das Landgericht hat die Rechtsbe-
schwerde zugelassen.
II.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren
kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden.
Zwar trifft der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung des
Landgerichts in dieser Allgemeinheit nicht zu, das gesamte Gebiet der Mobili-
arzwangsvollstreckung einschließlich der Forderungspfändung weise so wenig
rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, daß ein sachliches und per-
sönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen
bestehe und ein Antragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der
Rechtsantragstelle verwiesen werden könne (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003
- IXa ZB 124/03, z.V.b.). Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet hier jedoch kei-
ne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die bisher beantragte Vollstreckungs-
maßnahme hat der Rechtspfleger der Gläubigerin mit Erlaß des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses Prozeßkostenhilfe bewilligt und Frau Rechts-
anwältin B. -W. beigeordnet. Ob und welche weiteren Vollstrek-
kungsmaßnahmen beabsichtigt und notwendig sind, läßt sich dem Prozeßko-
stenhilfeantrag nicht entnehmen, so daß sich nicht prüfen läßt, ob auch inso-
weit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Schon allein deshalb ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf