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BGH Beschluss vom 10.10.2003 – IXa ZA 7/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZA 7/03

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 10. Oktober 2003

beschlossen:

Der Antrag der Gläubigerin vom 13. Juni 2003 auf Gewährung

von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-

verfahren gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

vom 2. April 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des

Rechtspflegers des Amtsgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 teilweise zu-

rückgewiesen worden ist. Der Rechtspfleger hat an diesem Tag auf Antrag der

Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen und ihr

Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin

B. -W. bewilligt. Die Gläubigerin hat am 22. November 2002

gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung "Beschwerde" mit der Begründung

eingelegt, sie habe Prozeßkostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für

die (gesamte) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuld-

ners beantragt. Ihrem Antrag vom 17. Oktober 2002 sei eine Beschränkung nur

auf den ebenfalls eingereichten Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Über-

weisungsbeschlusses nicht zu entnehmen. Der Rechtspfleger hat der Erinne-

rung gegen die teilweise Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nicht abgeholfen

und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat unter teilweiser

Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts der Gläubigerin Prozeßko-

stenhilfe für die weitere Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein-

schließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung be-

willigt. Von der Beiordnung von Rechtsanwältin B. -W. hat es

abgesehen und dazu ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung der Kam-

mer besteht ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Un-

terstützung nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht

vor. Die Gläubigerin kann sich der Hilfe der Rechtsantragstelle des an ihrem

Wohnsitz gelegenen Amtsgerichts bedienen. Die Vollstreckungsmaßnahmen

der Gläubigerin sind nicht mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten

verbunden, die nicht durch die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle beim

Amtsgericht geklärt werden könnten". Das Landgericht hat die Rechtsbe-

schwerde zugelassen.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren

kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden.

Zwar trifft der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung des

Landgerichts in dieser Allgemeinheit nicht zu, das gesamte Gebiet der Mobili-

arzwangsvollstreckung einschließlich der Forderungspfändung weise so wenig

rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, daß ein sachliches und per-

sönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen

bestehe und ein Antragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der

Rechtsantragstelle verwiesen werden könne (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003

- IXa ZB 124/03, z.V.b.). Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet hier jedoch kei-

ne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die bisher beantragte Vollstreckungs-

maßnahme hat der Rechtspfleger der Gläubigerin mit Erlaß des Pfändungs-

und Überweisungsbeschlusses Prozeßkostenhilfe bewilligt und Frau Rechts-

anwältin B. -W. beigeordnet. Ob und welche weiteren Vollstrek-

kungsmaßnahmen beabsichtigt und notwendig sind, läßt sich dem Prozeßko-

stenhilfeantrag nicht entnehmen, so daß sich nicht prüfen läßt, ob auch inso-

weit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Schon allein deshalb ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf