Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 236/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den

Richter Zoll

am 19. März 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 2003 wird auf Kosten der

Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Antrag der Gläubigerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe

wird abgelehnt.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Rechtspflegerin hat der Gläubigerin durch Beschluß vom 23. Januar

2003 Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich des

Landgerichts Dortmund in das bewegliche Vermögen im Bezirk des Vollstrek-

kungsgerichts Hamm einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstatt-

lichen Versicherung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts hat sie ab-

gelehnt, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Das Landgericht hat die

dagegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und zur Begrün-

dung ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer besteht im

Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung ein sachliches und persönliches Be-

dürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen. Ein solcher

liegt hier nicht vor. Die Gläubigerin kann sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle

des für ihren Wohnsitz (T. ) zuständigen Amtsgerichts (Amtsgericht S. )

bedienen. Die Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin sind nicht mit recht-

lichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, die nicht durch Inan-

spruchnahme der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht hätten geklärt werden

können. Aufgrund der Erklärung der Gläubigerin über ihre persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse geht die Kammer davon aus, dass es der Gläubi-

gerin durchaus möglich wäre, die Kosten für eine Hin- und Rückfahrt von T.

nach S. mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzubringen, um die Rechtsan-

tragsstelle des Amtsgerichts S. aufzusuchen." Das Landgericht hat die

Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Die Rechtsbeschwerde hält die Begründung, mit der das Landgericht

die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2

ZPO verneint hat, für unzureichend. Der Ausgangspunkt des Landgerichts, im

Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung bestehe ein sachliches und persönli-

ches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen, sei

unzutreffend. Ob ein Fall der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohn-

ersatzleistungen vorliege, der eine Einzelfallprüfung erfordere, sei dem ange-

fochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Das Landgericht habe keine Einzel-

fallprüfung vorgenommen. Es hätte der Antragstellerin einen rechtlichen Hin-

weis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO geben müssen, dann hätte diese zu Art und

Umfang der voraussichtlich notwendig werdenden Zwangsvollstreckungsmaß-

nahmen vorgetragen. Das Landgericht habe auch den Inhalt des zu vollstrek-

kenden gerichtlichen Vergleichs nicht gewürdigt, wonach der geschuldete Be-

trag insgesamt nur fällig sei, wenn der Schuldner mit einer Ratenzahlung län-

ger als 14 Tage in Rückstand gerate. Auch sei zu berücksichtigen, daß die An-

tragstellerin Jugoslawin sei und nur gebrochen Deutsch spreche.

b) Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Ausgangspunkt der

angefochtenen Entscheidung nicht zutrifft, wie der Senat bereits wiederholt

ausgesprochen hat (Beschlüsse v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003,

3136, v. 10. Oktober 2003 - IXa ZA 7/03; v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03).

Die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts hält hier jedoch im Ergeb-

nis der rechtlichen Prüfung stand. Die Gläubigerin hatte einen konkreten Voll-

streckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt; hierfür wurde die Beiord-

nung eines Rechtsanwalts versagt. Sofern in Zukunft weitere Zwangsvollstrek-

kungshandlungen erforderlich werden, ist es der Gläubigerin unbenommen,

einen erneuten Antrag zu stellen. Der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstrek-

kungsauftrag läßt tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht erkennen;

dies hat die Gläubigerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2003

grundsätzlich eingeräumt. Die mit jedem Vollstreckungsauftrag für einen Laien

verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten rechtfertigen nach

der Rechtsprechung des Senats gerade nicht die unterschiedslose Beiordnung

eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren. Auch der Eintritt der

in dem Vergleich enthaltenen Bedingung für den Eintritt der Fälligkeit der Ge-

samtsumme, nämlich der Rückstand mit einer monatlichen Rate um mehr als

14 Tage, ist für einen Laien einfach festzustellen. Der Umstand, daß die Gläu-

bigerin Jugoslawin ist und nur gebrochen Deutsch spricht, könnte die Beiord-

nung eines Rechtsanwalts allenfalls dann erforderlich machen, wenn feststün-

de, daß eine Unterstützung durch die Rechtsberatungsstelle nicht möglich wä-

re. Mit dem Umstand, daß die Gläubigerin zum Aufsuchen der Rechtsbera-

tungsstelle Fahrtkosten aufzuwenden hätte, hat sich das Landgericht ausein-

andergesetzt.

2. Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantrag-

te Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsbeschwerde

aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§

114 ZPO).

Kreft Raebel v. Lienen

Roggenbuck Zoll