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BGH Beschluss vom 30.01.2004 – IXa ZB 215/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 30. Januar 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der

19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2003

aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin erwirkte mit Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Februar

2003 für Trennungs- und Kindesunterhalt, Zinsen und Kosten die Pfändung

von Lohnansprüchen des Schuldners und ihre Überweisung zur Einziehung.

Hierfür wurde ihr mit Beschluß vom 28. März 2003 antragsgemäß Prozeßko-

stenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch abgelehnt. Die

dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der zugelas-

senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den Beiordnungsantrag

weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach

§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat angenommen, daß die Erforderlichkeit einer An-

waltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) für die Zwangsvollstreckung nicht allge-

mein bejaht werden könne, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu

prüfen sei. Maßgeblich seien in sachlicher Hinsicht Umfang, Schwierigkeit und

Bedeutung der Sache sowie in persönlicher Hinsicht die Fähigkeit der Partei,

sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Hiernach sei für ein Zwangsvoll-

streckungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht

erforderlich. Besondere Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art, die es

ausnahmsweise nahelegen, daß die Gläubigerin die sachdienlichen Anträge

unter Benutzung der verfügbaren Vordrucke und gegebenenfalls mit Hilfe der

Rechtsantragsstelle nicht persönlich anfertigen und einreichen könne, sondern

hierzu der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bedürfe, seien nicht ersichtlich.

2. Die grundsätzliche Rechtsfrage, zu deren Klärung das Landgericht die

Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist durch den Bundesgerichtshof in dem

Beschluß vom 18. Juli 2003 (IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136) beantwortet

worden (zur Abgrenzung seither noch Beschl. v. 25. September 2003 - IXa ZB

192/03 - Sachpfändung, ZVI 2003, 592; v. 10. Oktober 2003 - IXa ZA 7/03

- Beiordnung für ungenannte weitere Vollstreckungsmaßnahmen; n.v.). Das

Landgericht konnte diese Beschlüsse bei seiner Entscheidung noch nicht ken-

nen.

Jedenfalls für Verfahren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn darf

dem Gläubiger danach die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prü-

fung des Einzelfalls versagt werden. Von diesem Rechtssatz ist zwar - für

Zwangsvollstreckungsverfahren allgemein - auch das Landgericht ausgegan-

gen. Rechtsfehlerhaft ist aber die Einschränkung, es gelte auch für die Voll-

streckung wegen Rückständen gesetzlicher Unterhaltsansprüche in Lohnforde-

rungen des Schuldners die Regel, daß die Beiordnung eines Rechtsanwalts

hierfür nicht erforderlich sei. Hier kann im Hinblick auf § 850d Abs. 1 Satz 4

ZPO zunächst das Alter zu vollstreckender Unterhaltsrückstände zu prüfen

sein. Bleibt es bei der erweiterten Pfändung, ist der notwendige Unterhalt des

Schuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festzustellen, möglicherweise

auch die Höhe und der Rang anderer Unterhaltsansprüche.

Der Beschwerdeentscheidung sind keine Feststellungen zu entnehmen,

aus denen sich ergibt, daß die Gläubigerin diese Prüfungen sachgerecht ohne

anwaltlichen Beistand vornehmen konnte. Der Hinweis auf die Möglichkeit zur

Benutzung unterschiedlicher Vordrucke ist rechtlich unzureichend. Welche

Sachverhalte das Landgericht als "Ausnahmefälle" anerkannt hätte, in denen

nach seiner Auffassung die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in vergleichba-

ren Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlich wäre, läßt der angefochtene

Beschluß nicht erkennen. Damit kann im Rechtsbeschwerdeverfahren auch

nicht beurteilt werden, ob das Landgericht durch weit gezogene Ausnahmetat-

bestände das Erfordernis der Anwaltsbeiordnung im praktischen Ergebnis doch

einer Einzelfallprüfung unterworfen hat, die von der verkürzenden Sichtweise

eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses frei war.

Der angefochtene Beschluß kann deshalb keinen Bestand haben. Das

Landgericht hat unter Berücksichtigung der spezifischen Schwierigkeiten des

vorliegenden Vollstreckungsverfahrens und der persönlichen Fähigkeiten der

Gläubigerin über die Erforderlichkeit der beantragten Anwaltsbeiordnung neu

zu befinden.

Kreft

Raebel

Athing

Boetticher

Kessal-Wulf