BGH Beschluss vom 30.01.2004 – IXa ZB 215/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 30. Januar 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der
19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2003
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin erwirkte mit Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Februar
2003 für Trennungs- und Kindesunterhalt, Zinsen und Kosten die Pfändung
von Lohnansprüchen des Schuldners und ihre Überweisung zur Einziehung.
Hierfür wurde ihr mit Beschluß vom 28. März 2003 antragsgemäß Prozeßko-
stenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch abgelehnt. Die
dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der zugelas-
senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den Beiordnungsantrag
weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach
§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Landgericht hat angenommen, daß die Erforderlichkeit einer An-
waltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) für die Zwangsvollstreckung nicht allge-
mein bejaht werden könne, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu
prüfen sei. Maßgeblich seien in sachlicher Hinsicht Umfang, Schwierigkeit und
Bedeutung der Sache sowie in persönlicher Hinsicht die Fähigkeit der Partei,
sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Hiernach sei für ein Zwangsvoll-
streckungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht
erforderlich. Besondere Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art, die es
ausnahmsweise nahelegen, daß die Gläubigerin die sachdienlichen Anträge
unter Benutzung der verfügbaren Vordrucke und gegebenenfalls mit Hilfe der
Rechtsantragsstelle nicht persönlich anfertigen und einreichen könne, sondern
hierzu der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bedürfe, seien nicht ersichtlich.
2. Die grundsätzliche Rechtsfrage, zu deren Klärung das Landgericht die
Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist durch den Bundesgerichtshof in dem
Beschluß vom 18. Juli 2003 (IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136) beantwortet
worden (zur Abgrenzung seither noch Beschl. v. 25. September 2003 - IXa ZB
192/03 - Sachpfändung, ZVI 2003, 592; v. 10. Oktober 2003 - IXa ZA 7/03
- Beiordnung für ungenannte weitere Vollstreckungsmaßnahmen; n.v.). Das
Landgericht konnte diese Beschlüsse bei seiner Entscheidung noch nicht ken-
nen.
Jedenfalls für Verfahren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn darf
dem Gläubiger danach die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prü-
fung des Einzelfalls versagt werden. Von diesem Rechtssatz ist zwar - für
Zwangsvollstreckungsverfahren allgemein - auch das Landgericht ausgegan-
gen. Rechtsfehlerhaft ist aber die Einschränkung, es gelte auch für die Voll-
streckung wegen Rückständen gesetzlicher Unterhaltsansprüche in Lohnforde-
rungen des Schuldners die Regel, daß die Beiordnung eines Rechtsanwalts
hierfür nicht erforderlich sei. Hier kann im Hinblick auf § 850d Abs. 1 Satz 4
ZPO zunächst das Alter zu vollstreckender Unterhaltsrückstände zu prüfen
sein. Bleibt es bei der erweiterten Pfändung, ist der notwendige Unterhalt des
Schuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festzustellen, möglicherweise
auch die Höhe und der Rang anderer Unterhaltsansprüche.
Der Beschwerdeentscheidung sind keine Feststellungen zu entnehmen,
aus denen sich ergibt, daß die Gläubigerin diese Prüfungen sachgerecht ohne
anwaltlichen Beistand vornehmen konnte. Der Hinweis auf die Möglichkeit zur
Benutzung unterschiedlicher Vordrucke ist rechtlich unzureichend. Welche
Sachverhalte das Landgericht als "Ausnahmefälle" anerkannt hätte, in denen
nach seiner Auffassung die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in vergleichba-
ren Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlich wäre, läßt der angefochtene
Beschluß nicht erkennen. Damit kann im Rechtsbeschwerdeverfahren auch
nicht beurteilt werden, ob das Landgericht durch weit gezogene Ausnahmetat-
bestände das Erfordernis der Anwaltsbeiordnung im praktischen Ergebnis doch
einer Einzelfallprüfung unterworfen hat, die von der verkürzenden Sichtweise
eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses frei war.
Der angefochtene Beschluß kann deshalb keinen Bestand haben. Das
Landgericht hat unter Berücksichtigung der spezifischen Schwierigkeiten des
vorliegenden Vollstreckungsverfahrens und der persönlichen Fähigkeiten der
Gläubigerin über die Erforderlichkeit der beantragten Anwaltsbeiordnung neu
zu befinden.
Kreft
Raebel
Athing
Boetticher
Kessal-Wulf