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BGH Beschluß vom 10.10.2003 – IXa ZB 170/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 170/03

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1; BGB § 1615k i.d.F. vom 30. Juni 1998

Bei altrechtlichen Ansprüchen der Kindesmutter auf Erstattung von Entbindungsko-

sten, die vor dem 1. Juli 1998 entstanden sind, ist die erweiterte Pfändung des Ar-

beitseinkommens wegen bevorzugter Unterhaltsansprüche nicht zulässig.

BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03 - LG Münster

AG Borken

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 10. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Münster vom 16. April 2003 wird auf Kosten des

Gläubigers zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Gläubiger vollstreckt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht

einen Anspruch der Kindesmutter gegen den Schuldner auf Erstattung von

Entbindungskosten aus dem Jahre 1986. Seinem Antrag hat er die erweiterte

Pfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche in Arbeitslohn und Lohnersatz-

leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zugrundegelegt. Einziger Streitpunkt im

Zwangsvollstreckungsverfahren ist bisher die Frage, ob der Schuldner sich bei

der Bemessung seines eigenen notwendigen Unterhalts und der geschützten

Unterhaltszahlungen an vorgehende oder gleichberechtigte Gläubiger (§ 850d

Abs. 1 Satz 2 ZPO) ersparte Wohn- und Heizkosten anrechnen lassen muß,

die auf Mitnutzung der von seiner berufstätigen Ehefrau angemieteten gemein-

samen Wohnung beruhen können.

Der Gläubiger erstrebt mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde

weiterhin den Abzug der in die Düsseldorfer Tabelle eingearbeiteten Mehrko-

sten einer Einzelwohnung bei dem pfändungsfreien Selbstbehalt des Schuld-

ners.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil

der weitergehende Pfändungsantrag des Gläubigers im Ergebnis keinen Erfolg

hat.

1. Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19

SGB I, § 3 Abs. 1 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkom-

men gepfändet werden. Ist hierbei § 850d ZPO zugunsten des Gläubigers an-

zuwenden, so entspricht der Betrag, der dem Vollstreckungsschuldner nach

§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei verbleiben muß, in der Regel dem

notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundesso-

zialhilfegesetzes. Die Grundsätze, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten

notwendigen Selbstbehalt gelten, sind entgegen der Ansicht des Beschwerde-

gerichts, von der hier auch der Gläubiger ausgeht, nicht anzuwenden (BGH,

Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, NJW 2003, 2918, 2919, z.V.b. in

BGHZ).

Die Miet- und Heizkosten eines Vollstreckungsschuldners müssen des-

halb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2

RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt wer-

den, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist. Trägt der verheira-

tete Vollstreckungsschuldner zu den Kosten der Ehewohnung bei, so ist dafür

grundsätzlich der Betrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei, den er

im Rahmen seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)

für diesen Zweck aufbringt. Eingeschränkt sein kann der pfändungsfreie Betrag

durch die gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Unterhaltsgläubiger, die

das Gesetz in § 850d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO näher geregelt hat. Hierzu

sind Feststellungen im gegenwärtigen Verfahren nicht getroffen worden und

aus anderen Gründen auch unnötig.

2. Auf dem unter 1. genannten Rechtsfehler beruht die Entscheidung

des Beschwerdegerichts nicht.

Zwar kann auch der Sozialhilfeträger bei Vollstreckung übergeleiteter

Unterhaltsansprüche das Pfändungsvorrecht des § 850d ZPO in Anspruch

nehmen (BAG NJW 1971, 2094). Das Beschwerdegericht hat aber wie bereits

das Amtsgericht die Ansicht des Gläubigers übernommen, für den vollstreckten

Anspruch auf Erstattung von Entbindungskosten gemäß § 1615k BGB in der

bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung sei nach Anfügung von § 1615l

Abs. 1 Satz 2 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998

(BGBl. I S. 666) nunmehr die erweiterte Pfändung zugelassen. Diese Annahme

ist unrichtig.

An der materiell- und vollstreckungsrechtlichen Neuregelung der Erstat-

tung von Entbindungskosten durch den Kindesvater ab dem 1. Juli 1998 (vgl.

dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz in

BT-Drucks. 13/7338 S. 32) haben mangels gesetzlicher Inhaltsänderung die

Ansprüche nicht teilgenommen, die bereits unter Geltung von § 1615k BGB

entstanden und dem Pfändungsvorrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht

gesondert zugeordnet waren. Im Gegensatz zum nunmehrigen Entbindungs-

unterhalt gemäß § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Kindesunter-

haltsgesetzes handelte es sich bei dem altrechtlichen Anspruch nicht um einen

Unterhaltsanspruch (BVerwG NJW 1990, 401; vgl. ferner die Begründung des

Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz, aaO). Nach zutreffender,

ganz überwiegender Ansicht des Schrifttums galt für die Erstattung von Entbin-

dungskosten gemäß § 1615k BGB a.F. das Pfändungsvorrecht des § 850d

ZPO nicht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 850d

Rn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850d Rn. 10; Wieczorek/Schütze/

Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850d Fn. 7; auch noch Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850d

Rn. 2; a.A. MünchKomm-ZPO/Smid, 1. Aufl. § 850d Rn. 3). Bereits im Verfah-

ren des vorstehend angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hatte

insoweit der Oberbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß bei der

Neufassung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Dritte Gesetz zur Ände-

rung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. März 1972 (BGBl. I S. 221) im Anschluß

an die Neuregelung der rechtlichen Stellung der nichtehelichen Kinder der An-

spruch aus § 1615k BGB den innerhalb der erweiterten Pfändung vollstreckba-

ren Unterhaltsansprüchen in dieser Hinsicht nicht gleichgestellt worden ist.

Für die altrechtlich unveränderten Ansprüche auf Erstattung von Entbin-

dungskosten gemäß § 1615k BGB kann daher auch heute - anders als für die

nach § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB neu entstandenen Ansprüche auf Entbin-

dungsunterhalt - die erweiterte Pfändung gemäß § 850d ZPO nicht ermöglicht

werden.

Da bereits auf den Hauptanspruch die Vorschrift des § 850d ZPO nicht

anwendbar ist, bedarf es im Beschwerdefall keiner weiteren Prüfung mehr, ob

sich ein Pfändungsvorrecht für den Anspruch auf Erstattung von Entbindungs-

kosten andernfalls auch auf die von dem Gläubiger mitvollstreckten Verzugs-

zinsen (ablehnend insoweit z.B. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläu-

figer Rechtsschutz 3. Aufl. § 850d ZPO Rn. 2 a.E.) und erstattungspflichtigen

Kosten (vgl. insoweit z.B. Zöller/Stöber, aaO Rn. 3 m.w.N.) erstreckt hätte.

Eine Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren findet nach

GKG KV 1953, 1956, 1640 und wegen der Kostenfreiheit des Rechtsbe-

schwerdeführers (§ 2 Abs. 2 GKG, § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X) nicht statt.

Kreft Raebel von Lie-

nen

Kessal-Wulf Roggenbuck