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BGH Beschluß vom 10.10.2003 – IXa ZB 170/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1; BGB § 1615k i.d.F. vom 30. Juni 1998
Bei altrechtlichen Ansprüchen der Kindesmutter auf Erstattung von Entbindungsko-
sten, die vor dem 1. Juli 1998 entstanden sind, ist die erweiterte Pfändung des Ar-
beitseinkommens wegen bevorzugter Unterhaltsansprüche nicht zulässig.
BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03 - LG Münster
AG Borken
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 10. Oktober 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 16. April 2003 wird auf Kosten des
Gläubigers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Gläubiger vollstreckt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht
einen Anspruch der Kindesmutter gegen den Schuldner auf Erstattung von
Entbindungskosten aus dem Jahre 1986. Seinem Antrag hat er die erweiterte
Pfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche in Arbeitslohn und Lohnersatz-
leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zugrundegelegt. Einziger Streitpunkt im
Zwangsvollstreckungsverfahren ist bisher die Frage, ob der Schuldner sich bei
der Bemessung seines eigenen notwendigen Unterhalts und der geschützten
Unterhaltszahlungen an vorgehende oder gleichberechtigte Gläubiger (§ 850d
Abs. 1 Satz 2 ZPO) ersparte Wohn- und Heizkosten anrechnen lassen muß,
die auf Mitnutzung der von seiner berufstätigen Ehefrau angemieteten gemein-
samen Wohnung beruhen können.
Der Gläubiger erstrebt mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde
weiterhin den Abzug der in die Düsseldorfer Tabelle eingearbeiteten Mehrko-
sten einer Einzelwohnung bei dem pfändungsfreien Selbstbehalt des Schuld-
ners.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil
der weitergehende Pfändungsantrag des Gläubigers im Ergebnis keinen Erfolg
hat.
1. Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19
SGB I, § 3 Abs. 1 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkom-
men gepfändet werden. Ist hierbei § 850d ZPO zugunsten des Gläubigers an-
zuwenden, so entspricht der Betrag, der dem Vollstreckungsschuldner nach
§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei verbleiben muß, in der Regel dem
notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundesso-
zialhilfegesetzes. Die Grundsätze, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten
notwendigen Selbstbehalt gelten, sind entgegen der Ansicht des Beschwerde-
gerichts, von der hier auch der Gläubiger ausgeht, nicht anzuwenden (BGH,
Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, NJW 2003, 2918, 2919, z.V.b. in
BGHZ).
Die Miet- und Heizkosten eines Vollstreckungsschuldners müssen des-
halb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2
RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt wer-
den, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist. Trägt der verheira-
tete Vollstreckungsschuldner zu den Kosten der Ehewohnung bei, so ist dafür
grundsätzlich der Betrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei, den er
im Rahmen seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
für diesen Zweck aufbringt. Eingeschränkt sein kann der pfändungsfreie Betrag
durch die gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Unterhaltsgläubiger, die
das Gesetz in § 850d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO näher geregelt hat. Hierzu
sind Feststellungen im gegenwärtigen Verfahren nicht getroffen worden und
aus anderen Gründen auch unnötig.
2. Auf dem unter 1. genannten Rechtsfehler beruht die Entscheidung
des Beschwerdegerichts nicht.
Zwar kann auch der Sozialhilfeträger bei Vollstreckung übergeleiteter
Unterhaltsansprüche das Pfändungsvorrecht des § 850d ZPO in Anspruch
nehmen (BAG NJW 1971, 2094). Das Beschwerdegericht hat aber wie bereits
das Amtsgericht die Ansicht des Gläubigers übernommen, für den vollstreckten
Anspruch auf Erstattung von Entbindungskosten gemäß § 1615k BGB in der
bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung sei nach Anfügung von § 1615l
Abs. 1 Satz 2 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 666) nunmehr die erweiterte Pfändung zugelassen. Diese Annahme
ist unrichtig.
An der materiell- und vollstreckungsrechtlichen Neuregelung der Erstat-
tung von Entbindungskosten durch den Kindesvater ab dem 1. Juli 1998 (vgl.
dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz in
BT-Drucks. 13/7338 S. 32) haben mangels gesetzlicher Inhaltsänderung die
Ansprüche nicht teilgenommen, die bereits unter Geltung von § 1615k BGB
entstanden und dem Pfändungsvorrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht
gesondert zugeordnet waren. Im Gegensatz zum nunmehrigen Entbindungs-
unterhalt gemäß § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Kindesunter-
haltsgesetzes handelte es sich bei dem altrechtlichen Anspruch nicht um einen
Unterhaltsanspruch (BVerwG NJW 1990, 401; vgl. ferner die Begründung des
Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz, aaO). Nach zutreffender,
ganz überwiegender Ansicht des Schrifttums galt für die Erstattung von Entbin-
dungskosten gemäß § 1615k BGB a.F. das Pfändungsvorrecht des § 850d
ZPO nicht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 850d
Rn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850d Rn. 10; Wieczorek/Schütze/
Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850d Fn. 7; auch noch Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850d
Rn. 2; a.A. MünchKomm-ZPO/Smid, 1. Aufl. § 850d Rn. 3). Bereits im Verfah-
ren des vorstehend angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hatte
insoweit der Oberbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß bei der
Neufassung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Dritte Gesetz zur Ände-
rung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. März 1972 (BGBl. I S. 221) im Anschluß
an die Neuregelung der rechtlichen Stellung der nichtehelichen Kinder der An-
spruch aus § 1615k BGB den innerhalb der erweiterten Pfändung vollstreckba-
ren Unterhaltsansprüchen in dieser Hinsicht nicht gleichgestellt worden ist.
Für die altrechtlich unveränderten Ansprüche auf Erstattung von Entbin-
dungskosten gemäß § 1615k BGB kann daher auch heute - anders als für die
nach § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB neu entstandenen Ansprüche auf Entbin-
dungsunterhalt - die erweiterte Pfändung gemäß § 850d ZPO nicht ermöglicht
werden.
Da bereits auf den Hauptanspruch die Vorschrift des § 850d ZPO nicht
anwendbar ist, bedarf es im Beschwerdefall keiner weiteren Prüfung mehr, ob
sich ein Pfändungsvorrecht für den Anspruch auf Erstattung von Entbindungs-
kosten andernfalls auch auf die von dem Gläubiger mitvollstreckten Verzugs-
zinsen (ablehnend insoweit z.B. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläu-
figer Rechtsschutz 3. Aufl. § 850d ZPO Rn. 2 a.E.) und erstattungspflichtigen
Kosten (vgl. insoweit z.B. Zöller/Stöber, aaO Rn. 3 m.w.N.) erstreckt hätte.
Eine Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren findet nach
GKG KV 1953, 1956, 1640 und wegen der Kostenfreiheit des Rechtsbe-
schwerdeführers (§ 2 Abs. 2 GKG, § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X) nicht statt.
Kreft Raebel von Lie-
nen
Kessal-Wulf Roggenbuck