Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.10.2003 – XI ZR 121/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Oktober 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

BGB §§ 765, 138 Bc

Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt

seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürg-

schaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell kraß überfordert und

sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02 - OLG Rostock LG Rostock

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

21. März 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzel-

richters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock

vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-

rin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte war seit dem 1. Januar 1991 bei der neu gegründe-

ten

H. Baugesellschaft mbH i.G.

(nachfolgend:

H. GmbH)

in M. als Bauleiter angestellt. Sein monatliches

Nettoeinkommen, von dem er 356 DM Unterhalt für seine Tochter zu lei-

sten hatte, betrug ab 1. Mai 1991 2.222,70 DM. Nachdem die Gesell-

schaft Ende 1991 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, verhandelte

ihr Geschäftsführer mit der klagenden Sparkasse über die Gewährung

eines kurzfristigen Kontokorrentkredits von 200.000 DM. Die Klägerin

erklärte sich dazu nur unter der Voraussetzung bereit, daß die Gesell-

schaft hinreichende Sicherheiten stellt. Nach einem Gespräch mit der

Klägerin über die Stellung

von Arbeitnehmerbürgschaften am

17. Dezember 1991 übernahmen der Beklagte und zwei andere Arbeit-

nehmer am 6. Januar 1992 je eine selbstschuldnerische Bürgschaft mit

weiter Sicherungszweckerklärung

bis

zum Höchstbetrag

von

200.000 DM. Die formularmäßige Bürgschaft umfaßt nach ihrer Nr. 2 die

auf die Bürgschaftssumme entfallenden Zinsen, Provisionen und Kosten

auch dann, wenn dadurch der Höchstbetrag überschritten wird. Die Ein-

rede der Aufrechenbarkeit und § 776 BGB sind ausgeschlossen.

Kurze Zeit später gab die H. GmbH das von ihr betriebene

Baugeschäft auf und stellte im April 1992 einen Antrag auf Eröffnung des

Gesamtvollstreckungsverfahrens, der mangels Masse abgelehnt wurde.

Am 5. Mai 1992 kündigte die Klägerin das Darlehen, für das sie 17% Zin-

sen berechnete, fristlos. Nach ihrer Darstellung betrugen die Verbind-

lichkeiten der Hauptschuldnerin zu diesem Zeitpunkt 121.831,92 DM.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrag auf

Zahlung eines Teilbetrages von 70.000 DM zuzüglich Zinsen in An-

spruch. Der Beklagte, der nach eigenen Angaben über kein Vermögen

verfügt, erachtet die Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforde-

rung und anderer Umstände für sittenwidrig. Die Bürgschaft habe er al-

lein aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes bei der Hauptschuld-

nerin übernommen. Außerdem sei er durch schönende Angaben der Klä-

gerin, die die Bürgschaft als bloße Formsache verharmlost habe, über

die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Ertragsaussichten der sanie-

rungsbedürftigen Hauptschuldnerin getäuscht worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht

ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Bürgschaftsvertrag über 200.000 DM sei nicht sittenwidrig.

Zwar werde der Beklagte durch die Bürgschaft finanziell kraß überfor-

dert. Von seinem Monatseinkommen sei nur ein Betrag von 564 DM

pfändbar. Dieser reiche zur Zahlung der darlehensvertraglichen Zinsen

nicht aus. Die finanzielle Überforderung des Beklagten könne eine Sit-

tenwidrigkeit der Bürgschaft grundsätzlich aber nur dann begründen,

wenn zusätzlich erschwerende, dem Gläubiger zurechenbare Umstände

hinzukämen. Der Grundsatz, daß eine krasse finanzielle Überforderung

des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen ein gewich-

tiges Indiz dafür sei, daß er sich entgegen seinen eigenen Interessen nur

aus einer - durch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner

bedingten - unterlegenen Position heraus auf das Geschäft eingelassen

und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe, komme

hier nicht zum Tragen. Die vom Beklagten gegenüber der Klägerin bei

den Vertragsverhandlungen nicht einmal offengelegte Sorge um den Er-

halt seines Arbeitsplatzes stelle keinen erschwerenden Umstand dar, der

die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft begründe.

Aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 25. April 1997

(MDR 1998, 234) zur Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft er-

gebe sich nichts anderes. Sie betreffe einen besonders gelagerten Aus-

nahmefall, in dem die verbürgte Verbindlichkeit so hoch sei, daß bereits

bei Vertragsschluß feststehe, der Bürge werde, wenn sich das Risiko

verwirkliche, auch bei günstigster Prognose mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit die Forderung des Gläubigers nicht einmal zu großen

Teilen tilgen können. Davon sei hier aber nicht auszugehen. Vielmehr

habe der Beklagte sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag

der Klägerin aufgrund seines Einsatzes eine baldige wirtschaftliche Ge-

sundung der Hauptschuldnerin und höhere Bezüge versprochen. Außer-

dem habe bei den Vertragsverhandlungen eine Gesellschaftsbeteiligung

des Beklagten und eine damit verbundene Einflußnahme auf die Unter-

nehmensführung zur Diskussion gestanden. Für die Klägerin sei deshalb

nicht auszuschließen gewesen, daß der Beklagte in Zukunft ein deutlich

höheres Einkommen erziele und die laufenden Zinsen des verbürgten

Kredits tragen könne.

Besondere Umstände, die die Bürgschaft als sittenwidrig erschei-

nen lassen könnten, lägen nicht vor. Für die Behauptung, durch ver-

harmlosende Erklärungen der Klägerin und/oder eine ihr anzulastende

Überrumpelung zum Vertragsschluß veranlaßt worden zu sein, sei der

Beklagte beweisfällig geblieben.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand.

Der Bürgschaftsvertrag über 200.000 DM ist, wie die Revision zu-

treffend rügt, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138

Abs. 1 BGB nichtig.

1. Zutreffend ist allerdings die auch von der Klägerin nicht ernst-

haft in Zweifel gezogene Ansicht des Berufungsgerichts, die Höchstbe-

tragsbürgschaft über 200.000 DM überfordere den Beklagten finanziell in

krasser Weise.

Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX.

und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Über-

forderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen

Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die

von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfänd-

baren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Siche-

rungsfalls dauerhaft tragen kann (siehe etwa Senatsurteile vom 28. Mai

2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651 und vom 11. Februar 2003

- XI ZR 214/01, ZIP 2003, 796, 797, jeweils m.w.Nachw.). Ob die von der

Klägerin angesprochene Möglichkeit der Restschuldbefreiung, wie sie die

seit dem 1. Januar 1999 geltenden §§ 286 ff. InsO vorsehen, Anlaß ge-

ben kann, die Grenze für eine finanzielle Überforderung anders festzule-

gen, kann offenbleiben. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist

grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen

(siehe etwa BGHZ 125, 206, 209; 140, 395, 399). Der Darlehensvertrag

wurde indes bereits im Januar 1992, also vor Inkrafttreten der Insolvenz-

ordnung, geschlossen. Schon deshalb ist es nicht möglich, das in ihr

normierte Verfahren zur Restschuldbefreiung zu berücksichtigen (siehe

bereits Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002,

223, 225).

Bei Übernahme der Bürgschaft im Januar 1992 verdiente der Be-

klagte als Bauleiter bei der H. GmbH 2.222,70 DM netto im Monat.

Der unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht pfändbare Teil von

564 DM reichte bei weitem nicht aus, die von der Klägerin berechneten

laufenden Zinsen des verbürgten Geschäftskredits von 17% bis zum

Vertragsende allein zu tragen. Hinzu kommt, daß sein Gehalt von dem

finanziellen Leistungsvermögen der Hauptschuldnerin abhängig und da-

von auszugehen war, daß sie bei Eintritt des Sicherungsfalles entweder

zahlungsunfähig oder überschuldet sein würde. Dies wird bei der vom

Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ohne ausreichende tat-

sächliche Anhaltspunkte erwogenen Möglichkeit, der Beklagte werde bei

der Hauptschuldnerin künftig deutlich mehr verdienen und könne in der

Lage sein, die laufenden Zinsen des verbürgten Kredits zu tragen, außer

acht gelassen. Daß der Beklagte aufgrund seiner Ausbildung als Baulei-

ter oder in ähnlicher Stellung bei einem anderen Bauunternehmen in ab-

sehbarer Zeit wesentlich mehr verdienen könnte, ist weder vorgetragen

noch ersichtlich.

2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Be-

klagten komme ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände nicht

die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 347,

351; 146, 37, 42; 151, 34, 37; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR

257/97, WM 1998, 2327, 2328, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01,

WM 2002, 1649, 1651, vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, ZIP 2003,

796, 797 und vom 27. Juli 2003 - IX ZR 283/99, ZIP 2003, 1596, 1598)

anerkannte widerlegliche Vermutung zugute, daß ein kraß finanziell

überforderter, dem Hauptschuldner persönlich nahestehender Bürge die

Bürgschaft nur aus einer durch die emotionale Verbundenheit mit dem

Hauptschuldner bedingten unterlegenen Position heraus übernommen

und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe. Die

Vermutung beruht auf der Lebenserfahrung, daß sich ein Bürge bei

Übernahme einer ruinösen Bürgschaft für einen Ehe- oder Lebenspart-

ner, einen engen Verwandten oder Freund vor allem von Emotionen hat

leiten lassen und der Kreditgeber diese ausgenutzt hat.

Zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer besteht in

aller Regel kein von Emotionen geprägtes, einer Ehe, einer eheähnlichen

Partnerschaft oder einer engen Verwandtschaft oder Freundschaft ver-

gleichbares persönliches Näheverhältnis. Das gilt besonders, wenn der

Arbeitnehmer - wie hier der Beklagte - einer von etwa 20 und bei Über-

nahme der Bürgschaft für den Arbeitgeber erst seit etwa einem Jahr tätig

war. Bei einem Arbeitsverhältnis stehen nicht Emotionen, die die Fähig-

keit zu rationalem Handeln erheblich beeinträchtigen, sondern die bei-

derseitigen, häufig gegensätzlichen Interessen der Arbeitsvertragspar-

teien im Vordergrund. Besondere Umstände, die hier eine andere Beur-

teilung nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit es

meint, die Bürgschaft sei wirksam, weil die Klägerin nicht in unzulässiger

Weise auf die Entschließung des Beklagten durch die Tragweite der

Haftung verharmlosende bzw. verschleiernde Erklärungen oder durch

schönende Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Aussich-

ten der Hauptschuldnerin eingewirkt habe. Dabei kann dahinstehen, ob

und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich auch im Be-

reich der Arbeitnehmerbürgschaften eine tatsächliche widerlegliche Ver-

mutung für ein weitgehend fremdbestimmtes Handeln des Betroffenen

ergibt. Jedenfalls liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

hinreichende Umstände vor, die den Beklagten auch ohne derartige ver-

botene Handlungen der Klägerin an einer freien und eigenverantwortli-

chen Entscheidung hinderten und von ihr in sittlich anstößiger Weise

ausgenutzt wurden.

a) Bei der zu beurteilenden ruinösen Bürgschaft des Beklagten

handelt es sich um eine Arbeitnehmerbürgschaft für Bankverbindlichkei-

ten der Arbeitgeberin, einer finanzschwachen GmbH. Diese hatte erst

Anfang 1991 mit Hilfe erheblicher Kredite ihre Geschäftstätigkeit aufge-

nommen und befand sich bei Aufnahme des verbürgten Kredits von

200.000 DM Ende 1991/Anfang 1992 in ernsten Liquiditätsschwierigkei-

ten. Diese waren so akut, daß die Arbeitgeberin den Geschäftsbetrieb

trotz des gewährten Kredits bereits drei Monate später einstellen und

Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung stellen mußte, der man-

gels Masse abgelehnt wurde. Der Beklagte stand damit bei Übernahme

der Bürgschaft vor der Alternative, entweder dem über die Arbeitgeberin

an ihn herangetragenen Sicherungsbegehren der Klägerin zusammen mit

zwei anderen Arbeitskollegen nachzugeben oder den sofortigen Verlust

seines Arbeitsplatzes in Kauf zu nehmen.

Ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an der Ge-

währung des verbürgten Kredits hatte der Beklagte für die Klägerin er-

kennbar nicht. An der GmbH war er nicht beteiligt, von Gewinnen und

Wertsteigerungen der GmbH profitierte er deshalb nicht. Der Vorschlag

der Klägerin im Rahmen der Verhandlungen über den Bürgschaftsver-

trag, er solle möglichst in naher Zukunft Gesellschafter werden, wurde

vom alleinigen Gesellschafter der GmbH nicht aufgegriffen, die Über-

nahme der risikoreichen Bürgschaft von einer wesentlichen und werthal-

tigen Beteiligung an der Hauptschuldnerin nicht abhängig gemacht. Eine

etwaige Vorstellung des Beklagten, von einer Sanierung der Haupt-

schuldnerin mit Hilfe des verbürgten Kredits künftig durch ein höheres

Gehalt zu profitieren, war ersichtlich nichts weiter als eine vage Hoff-

nung.

Durch die Übernahme der Bürgschaft über 200.000 DM wurde der

Beklagte, der mit 2.222,70 DM monatlich nur über ein mäßiges Nettoein-

kommen verfügte, ohne Gewinnbeteiligung und ohne irgendeine Gegen-

leistung in einem Umfang mit dem wirtschaftlichen Risiko der Arbeitgebe-

rin und dem Kreditrisiko belastet, der geeignet war, ihn für den Rest sei-

nes Lebens wirtschaftlich zu ruinieren. Wenn der Beklagte die ihn kraß

überfordernde Bürgschaft dennoch übernahm, so geschah dies allein aus

Angst um seinen Arbeitsplatz bei der Hauptschuldnerin und den Verlust

seines Einkommens, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestritt. Dafür

besteht in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, wie sie seit längerer Zeit vor al-

lem auch in den neuen Bundesländern herrscht, eine tatsächliche, wi-

derlegliche Vermutung (vgl. KG MDR 1998, 234, 235). Diese Angst, die

sich der mit den dortigen Arbeitsmarktverhältnissen vertrauten Klägerin

als Grund für die ersichtlich unüberlegte Übernahme der für ihn ruinösen

Bürgschaft durch den Beklagten aufdrängte, hat den Beklagten daran

gehindert, das Risiko der ruinösen, ohne jeden Ausgleich übernomme-

nen Bürgschaft realistisch abzuschätzen, sich zu vergegenwärtigen, daß

die Verpflichtung aus der Bürgschaft nicht mit der Auflösung des Arbeits-

verhältnisses mit der Hauptschuldnerin endet, und eine vernünftige Ent-

scheidung zu treffen.

Das hat die dem Beklagten strukturell weit überlegene Klägerin

ausgenutzt, um das mit der Ausreichung des Geschäftskredits über

200.000 DM verbundene Risiko (auch) dem Beklagten sowie zwei ande-

ren Arbeitnehmern der nahezu illiquiden Hauptschuldnerin aufzubürden,

obwohl sich die Fragwürdigkeit der Arbeitnehmerbürgschaften für sie

aufdrängen mußte. Sie hat damit versucht, von der aufgezeigten

Zwangslage des Beklagten und seiner Angst um den Verlust des Ar-

beitsplatzes zu profitieren. Dies gibt, wie das Bundesarbeitsgericht

(NJW 1991, 860, 861) für eine Vereinbarung über die Belastung eines

am Gewinn nicht beteiligten Arbeitnehmers mit dem Wirtschaftsrisiko des

Arbeitgebers entschieden hat, dem Bürgschaftsvertrag nach seinem aus

der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurtei-

lenden Gesamtcharakter das Gepräge der Sittenwidrigkeit.

b) Hier kommt noch erschwerend hinzu, daß der formularmäßige

Bürgschaftsvertrag mehrere den Bürgen unangemessen belastende

Klauseln enthält. Die weite Sicherungszweckerklärung, die die Bürg-

schaft auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin ge-

gen die Hauptschuldnerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung

erweitert, verstößt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs gegen §§ 3 und 9 AGBG (BGHZ 126, 174, 177; 130, 19, 24 ff.;

137, 153, 155 f.; 142, 213, 215 f.; 143, 95, 96 f.; 151, 374, 377; BGH,

Urteile vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436, 438 und vom

16. Januar 2003 - IX ZR 171/00, WM 2003, 669, 670, für BGHZ vorgese-

hen). Die vorgesehene Erstreckung der Höchstbetragsbürgschaft auf

Nebenforderungen über den Höchstbetrag hinaus ist mit § 9 AGBG un-

vereinbar (BGHZ 151, 374, 381 ff.). Der formularmäßige Verzicht auf die

Einrede der Aufrechenbarkeit benachteiligt den Beklagten ebenfalls un-

angemessen (§ 9 AGBG), wenn er - wie hier - auch für den Fall gilt, daß

die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2003 - IX ZR 171/00,

WM 2003, 669, 671, für BGHZ vorgesehen). Der Ausschluß des § 776

BGB verstößt ebenfalls gegen § 9 AGBG (BGHZ 144, 52, 55 ff.; BGH,

Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1144). Daß diese

unangemessenen Klauseln, die bei der nach § 138 Abs. 1 BGB erforder-

lichen Gesamtbetrachtung einen Verstoß des Bürgschaftsvertrages ge-

gen die guten Sitten allein nicht zu begründen vermöchten, unwirksam

sind, kommt der Klägerin nach dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes bei

der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht zugute (BGHZ 80, 153, 172; 98,

174, 177; 136, 347, 355 f.).

III.

Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und das

landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl