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BGH Urteil vom 15.01.2002 – XI ZR 98/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 15. Januar 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XI ZR 98/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 765, 138 Aa

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit

von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner gel-

ten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten

der GmbH die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt,

wenn der GmbH-Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die

Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der

hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende

Bank evident ist.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01 - OLG München LG München II

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 19. Dezember 2000 aufgehoben und das Urteil

des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landge-

richts München II vom 13. Juni 2000 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

51.129,19 € (= 100.000 DM) nebst 5% Zinsen über

dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-

bank vom 8. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember

1998 und 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins-

satz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar

1999 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte als Bürgin in An-

spruch.

Mit vier Kontokorrentkredit- bzw. Darlehensverträgen vom

25. November 1993, 27. Januar und 28. April 1994 gewährte die Klägerin

der A. GmbH Kredite in Höhe von insgesamt 2 Millionen DM. Gesell-

schafter der GmbH mit einem Anteil von je 25% waren die Beklagte, de-

ren früherer Ehemann sowie W. und F. R., Geschäftsführer der frühere

Ehemann der Beklagten und W. R.

Die 1947 geborene Beklagte verbürgte sich in einer Urkunde vom

7. Dezember 1993 bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 DM für alle

bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin aus der Ge-

schäftsverbindung mit der GmbH. Sie übte in diesem Zeitpunkt keine Er-

werbstätigkeit aus, sondern war Hausfrau, betreute ihren 1985 gebore-

nen Sohn und erhielt von ihrem Ehemann ein monatliches "Hausgeld" in

Höhe von 2.000 DM. Inzwischen ist sie geschieden und bezieht als

kaufmännische Angestellte ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe

von 4.000 DM.

Als weitere Sicherheiten für die Kredite der Klägerin dienten eine

erstrangige Grundschuld in Höhe von 2 Millionen DM auf dem mit Hilfe

der Kredite erworbenen Werksgrundstück der GmbH, die Sicherungs-

übereignung des übernommenen Anlage- und Umlaufvermögens, eine

Sicherungsabtretung von Forderungen der GmbH, Höchstbetragsbürg-

schaften der anderen drei GmbH-Gesellschafter bis zu einem Betrag von

jeweils 500.000 DM sowie eine Ausfallbürgschaft der B.-bank T. in Höhe

von 1,28 Millionen DM.

Als die GmbH die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr

Vermögen beantragte, kündigte die Klägerin am 2. Oktober 1995 die in

Höhe von 1.944.035,84 DM valutierenden Kredite und nahm die Beklagte

aus der Bürgschaft in Höhe von 500.000 DM in Anspruch.

Die Beklagte macht die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft wegen

krasser finanzieller Überforderung geltend und hat vorgetragen, sie sei

nur aus steuerlichen Gründen Gesellschafterin geworden. Sie habe nie

an geschäftlichen Entscheidungen mitgewirkt und besitze keine Erfah-

rungen und Kenntnisse

in dem Geschäftsbereich der GmbH. Am

10. Januar 1994 habe sie ihrem Ehemann ihren Gewinnanteil aus ihrer

Beteiligung an der GmbH übertragen. Die Klägerin habe gewußt, daß sie

nur als Strohfrau Gesellschafterin geworden sei.

Ferner hat die Beklagte die Bürgschaft am 22. Juli 1996 ange-

fochten. Sie hat vorgetragen, sie habe die Bürgschaftserklärung ohne

Brille, ohne die sie nicht lesen könne, unterschrieben und erst am

2. Oktober 1995 Kenntnis von dieser Erklärung erlangt. Ihr Ehemann ha-

be ihr bei Vorlage der Bürgschaftserklärung vorgetäuscht, daß mit der

Unterzeichnung keine finanziellen Risiken verbunden seien. Ferner habe

er ihr mit dem Entzug des "Hausgeldes" gedroht und erklärt, die Valutie-

rung der Kredite hänge von ihrer Unterschrift ab.

Die Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen ist in den

Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin

ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet; sie führt zur antragsgemäßen Verur-

teilung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die Bürgschaft der Beklagten sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Für die Klägerin sei erkennbar gewesen, daß die Beklagte durch die

Bürgschaft finanziell kraß überfordert werde, weil sie nicht in der Lage

sei, auch nur die laufende Zinslast zu tragen, und daß sie die Bürgschaft

ohne unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse aus persönlicher

Verbundenheit zu ihrem Ehemann übernehme. Ihre Beteiligung an der

GmbH sei kein dem Bürgenrisiko entsprechender Gegenwert, weil das

gesamte Vermögen der GmbH als Kreditsicherheit gedient habe. Die Be-

klagte habe aus ihrer Beteiligung keine Vorteile gezogen, sondern die

Bürgschaft auf Drängen ihres Ehemannes übernommen. Die Klägerin

habe die Einkommensverhältnisse der Beklagten gekannt. Deshalb habe

ihr klar sein müssen, daß die Bürgschaft wirtschaftlich sinnlos war und

allenfalls als Mittel zur Erlangung der werthaltigen Ausfallbürgschaft der

B.-bank T. dienen konnte.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die von der Beklagten übernommene Bürgschaft verstößt nicht gegen

die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB).

1. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sitten-

widrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Le-

bens-, insbesondere Ehepartner entwickelten Grundsätze (vgl. BGH,

Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410 ff.; Senat

BGHZ 146, 37 ff., jeweils m.w.Nachw.) gelten, was das Berufungsgericht

verkannt hat, für die Bürgschaft der Beklagten als Mitgesellschafterin der

Hauptschuldnerin nicht.

a) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat

grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung der

maßgeblich beteiligten Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der

Gewährung von Geschäftskrediten für eine GmbH Bürgschaften der Ge-

sellschafter zu verlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

Die kreditgebende Bank kann dabei im allgemeinen davon ausgehen,

daß der Gesellschafter, der sich an einer GmbH beteiligt, dies aus eige-

nem finanziellen Interesse tut und schon deshalb durch die Haftung kein

unzumutbares Risiko auf sich nimmt (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urteil

vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157). Weder

eine krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters

noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft be-

herrschenden Dritten begründen daher die Vermutung der Sittenwidrig-

keit

(BGH, Urteil vom 18. September 2001 aaO; Nobbe/Kirchhof

BKR 2001, 5, 14).

b) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter nur

die Funktion eines Strohmannes hat. Nur wenn für das Kreditinstitut klar

ersichtlich ist, daß derjenige, der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist

und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches

Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit mit einer die GmbH wirt-

schaftlich beherrschenden Person übernommen hat, gelten die Grund-

sätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften entsprechend

(BGHZ 137, 329, 336 f.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR

183/00, WM 2001, 2156, 2157).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Bürgschaft nicht nur aus per-

sönlicher Verbundenheit mit ihrem Ehemann ohne eigenes wirtschaftli-

ches Interesse übernommen. Dem Vortrag der Beklagten zufolge waren

steuerliche Gründe für die Übernahme der Gesellschafterstellung maß-

geblich. Nach § 14 der Satzung der GmbH kam der zu versteuernde Ge-

winn der Beklagten entsprechend ihrer 25%igen Beteiligung zugute. Die

von ihr behauptete Übertragung des Gewinnanteils am 10. Januar 1994

an ihren früheren Ehemann ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit

ihrer bereits am 7. Dezember 1993 übernommenen Bürgschaft rechtlich

irrelevant, da es auf die Verhältnisse bei Übernahme der Bürgschaft an-

kommt. Eine mündliche Vereinbarung über den Ausschluß ihrer Gewinn-

beteiligung bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte nicht substan-

tiiert geltend gemacht.

Ihr Vorbringen enthält überdies keinen Anhaltspunkt dafür, daß

das etwaige Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses für die

Klägerin klar ersichtlich gewesen wäre. Daß die Klägerin - wie üblich -

die Kreditverhandlungen nur mit den geschäftsführenden Gesellschaf-

tern der GmbH, nicht aber mit der Beklagten geführt hat, besagt nichts

darüber, daß der Klägerin eine etwaige Funktion der Beklagten als bloße

Strohfrau bekannt war.

2. Wenn - wie hier - die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehe-

gattenbürgschaften nicht anwendbar sind, können nur besondere, dem

Kreditinstitut zurechenbare Umstände, etwa die Ausnutzung der ge-

schäftlichen Unerfahrenheit (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR

250/95, WM 1997, 511, 512) oder die Beeinträchtigung der Willensbil-

dung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung (BGH, Urteil vom

18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in

BGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt), Schaffung einer seelischen

Zwangslage

(BGH, Urteil vom 16. Januar 1997

- IX ZR 250/95,

WM 1997, 511, 512) oder Ausübung unzulässigen Drucks (BGH, Urteile

vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 592 und vom

18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in

BGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt) die Bürgschaft eines Gesellschaf-

ters sittenwidrig erscheinen lassen (Nobbe/Kirchhof aaO S. 13 f.).

Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

a) Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der

Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte durch eine der Kl ä-

gerin zurechenbare Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit zur

Übernahme der Bürgschaft veranlaßt worden ist. Die im Gesellschafts-

vertrag als Kauffrau bezeichnete, damals 45 Jahre alte Beklagte hatte im

Jahre 1992 als Angestellte in einem medizintechnischen Unternehmen

gearbeitet und ein jährliches - nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich

angenommen hat, monatliches - Bruttoeinkommen

in Höhe von

34.250 DM erzielt. Da der Klägerin dies aufgrund der Einkommensteuer-

erklärung der Eheleute bekannt war, bevor sie der GmbH die Kredite

bewilligte und die Beklagte sich zur Übernahme der Bürgschaft bereit

fand, hatte die Klägerin keinen Anlaß, von einer geschäftlichen Unerfah-

renheit der Beklagten auszugehen.

b) Auch eine der Klägerin zurechenbare Beeinträchtigung ihrer

Willensbildung und Entschließungsfreiheit hat die Beklagte nicht schlüs-

sig vorgetragen. Sie hat zwar geltend gemacht, sie habe die Bürg-

schaftserklärung vor der Unterzeichnung nicht lesen können und sei von

ihrem Ehemann durch Täuschung und Drohung zur Unterschrift veran-

laßt worden. Das von der Beklagten behauptete Verhalten ihres Ehe-

mannes ist der Klägerin aber nicht zurechenbar. Die Beklagte hat keine

Umstände vorgetragen, aufgrund derer die Klägerin von einer sittlich zu

mißbilligenden Einwirkung des Ehemannes auf die Entschließung der

Beklagten ausgehen mußte.

III.

Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Grün-

den als richtig dar (§ 563 ZPO).

1. Die Bürgschaft ist nicht gemäß §§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142

Abs. 1 BGB nichtig.

a) Die Beklagte hatte kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums gemäß

§ 119 Abs. 1 BGB. Irrtum ist das unbewußte Auseinanderfallen von Wille

und Erklärung (BGH, Urteil vom 28. April 1971 - V ZR 201/68, LM § 119

BGB Nr. 21). Deshalb liegt grundsätzlich kein Irrtum vor, wenn jemand

eine Erklärung in dem Bewußtsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen

(Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 119 Rdn. 9). Wer eine Urkunde un-

gelesen unterschreibt, hat nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn er sich

von deren Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung ge-

macht hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 168/93, WM 1994,

2274, 2276). Gemessen hieran befand sich die Beklagte bei Unterzeich-

nung der Bürgschaftsurkunde über deren Inhalt nicht im Irrtum. Ihrem

Vortrag zufolge hat sie die Urkunde ungelesen unterschrieben, ohne sich

von deren Inhalt eine bestimmte, unrichtige Vorstellung zu machen.

b) Soweit sie eine arglistige Täuschung durch ihren Ehemann

geltend macht, sind die Anfechtungsvoraussetzungen des § 123 Abs. 2

Satz 1 BGB nicht erfüllt. Der Ehemann war Dritter im Sinne dieser Vor-

schrift. Ein am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligter ist nur dann

nicht als Dritter anzusehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungs-

gegners gleichzusetzen ist. Dies ist über den Bereich der gesetzlichen

und rechtsgeschäftlichen Vertretung hinaus bei einem vom Erklärungs-

empfänger beauftragten Verhandlungsführer oder -gehilfen sowie bei

einem Beteiligten, dessen Verhalten dem Erklärungsgegner wegen be-

sonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger be-

sonderer Umstände zuzurechnen

ist, der Fall

(BGH, Urteil vom

20. November 1995 - II ZR 209/94, WM 1996, 201, 203 m.w.Nachw.).

Eine derartige Stellung hatte der Ehemann der Beklagten im Verhältnis

zur Klägerin nicht inne. Daß die Klägerin die Bürgschaftsurkunde ent-

worfen und den Anlaß für die Einholung der Unterschrift der Beklagten

gegeben hat, reicht hierfür ebenso wenig aus wie das gleichgerichtete

Interesse der Klägerin und des Ehemannes an der Bürgschaftsübernah-

me durch die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR

145/91, WM 1992, 1016). Der Ehemann der Beklagten war insbesondere

weder Verhandlungs- noch Erfüllungsgehilfe der Klägerin (vgl. für § 1

HWiG: Senat, Urteile vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683,

684 und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94, WM 1995, 2133, 2134,

insoweit in BGHZ 131, 55 ff. nicht abgedruckt). Daß die Klägerin die an-

gebliche Täuschung durch den Ehemann der Beklagten kannte oder

kennen mußte, hat die Beklagte nicht behauptet.

c) Die Anfechtung wegen Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB hat

die Beklagte nicht rechtzeitig binnen Jahresfrist erklärt (§ 124 Abs. 1

BGB). Von einer angeblichen Drohung ihres Ehemanns ist in der An-

fechtungserklärung vom 22. Juli 1996 keine Rede. Die erstmalige Beru-

fung auf diesen Anfechtungsgrund

in der Klageerwiderung vom

13. August 1999 ist eine neue Anfechtungserklärung, deren Rechtzeitig-

keit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteile

vom 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63, WM 1965, 1196, 1197 und vom

19. Februar 1993 - V ZR 249/91, NJW-RR 1993, 948). In diesem Zeit-

punkt war die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB bereits abge-

laufen. Die Frist begann gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB, als die durch

die angebliche Drohung geschaffene Zwangslage aufhörte. Dies war

spätestens bei Abgabe der Anfechtungserklärung vom 22. Juli 1996 der

Fall.

2. Die Ausdehnung der Bürgenhaftung der Beklagten durch die in

der formularmäßigen Bürgschaftsurkunde enthaltene Zweckerklärung

über die Verbindlichkeiten der GmbH hinaus, die objektiv Anlaß der Ver-

bürgung waren, ist zwar gemäß § 9 AGBG unwirksam. Die Haftung der

Beklagten für die Verbindlichkeiten, die den Anlaß zur Übernahme der

Bürgschaft bildeten, bleibt davon aber unberührt (BGHZ 143, 95, 97

m.w.Nachw.). Daß dies die Kredite vom 25. November 1993, 27. Januar

und 28. April 1994 waren, zieht die Beklagte nicht in Zweifel.

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1

ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer Feststel-

lungen nicht bedarf (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Da die Bürgschaft wirksam

und die Zinsforderung unstreitig ist, war die Beklagte antragsgemäß zu

verurteilen.

Nobbe Siol Bungeroth

Joeres Mayen