BGH Urteil vom 13.11.2003 – VII ZR 26/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. November 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 195 aF
Prospekthaftungsansprüche beim Bauträgermodell verjähren in der regelmäßigen
Frist des § 195 BGB aF.
BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 26/03 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2002 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz aus Prospekthaf-
tung.
Der Beklagte war Alleingesellschafter der K.-GmbH, einer inzwischen in-
solvent gewordenen Bauträgergesellschaft. Diese ließ in den Jahren 1991 bis
1993 in B. eine aus mehreren Häusern bestehende Wohnanlage durch einen
Generalunternehmer schlüsselfertig errichten. Der bundesweite Vertrieb der
Wohnungen lag in den Händen einer Vertriebsgesellschaft. Zur Gewinnung von
Erwerbern der noch zu errichtenden Wohnungen dienten für die einzelnen Häu-
ser erstellte, hinsichtlich der allgemeinen Angaben inhaltsgleiche Prospekte. In
diesen fehlte ein Hinweis, daß in den mit 85 % des Gesamtaufwands bezeich-
neten Kosten für Grundstückserwerb und Herstellung eine an die Vertriebsge-
sellschaft zu zahlende sogenannte Innenprovision von 17,1 % des Kaufpreises
enthalten war. Die vertragliche Abwicklung lag in den Händen eines Treuhän-
ders, über den die Klägerin 1991 im Haus 1 A eine Galeriewohnung erwarb. Die
Größe dieser Wohnung war 24,20 m2 angegeben.
in dem Prospekt
für das Haus 1 A mit
Die Klägerin stützt ihre Klage auf den fehlenden Hinweis auf die Innen-
provision sowie darauf, daß die Wohnfläche fehlerhaft zu hoch angegeben wor-
den sei. Sie hat zuletzt 92.831,51
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:2)(cid:12)(cid:14)(cid:17)
(cid:18)(cid:19)(cid:12)(cid:20)(cid:1)(cid:11)(cid:3)(cid:21)(cid:15)(cid:20)(cid:12)(cid:14)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:2)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:4)(cid:18)(cid:28)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:11)(cid:3)(cid:29)(cid:3)(cid:14)(cid:7)
(cid:12)(cid:31)(cid:30)(cid:14)(cid:12)(cid:2)(cid:10) t-
stellung begehrt, daß der Beklagte auch den weiter entstehenden Schaden zu
ersetzen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsge-
richt hat ihr bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Bürgerlichen Gesetzbuch und den zur Verjährung ergangenen Überlei-
tungsvorschriften (Art. 229 § 5 Satz 1, § 6 EGBGB).
I.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte ein für den Inhalt
des Prospekts verantwortlicher sogenannter Hintermann des Bauträgermodells.
Er habe die Entscheidung über den Grundstückskauf getroffen. Zwar habe er
die technische Durchführung des Projekts weitgehend delegiert. Er habe sich
jedoch laufend informieren lassen, habe jederzeit die Kontrolle behalten und
damit maßgeblichen Einfluß ausgeübt. Der Prospekt sei mit seinem Wissen in
den Verkehr gebracht worden. Dieser Prospekt enthalte zwei für die Erwerbs-
entscheidung der Klägerin wesentliche Fehler. Zum einen sei die Innenprovisi-
on nicht ausgewiesen. Zum anderen habe die Wohnung eine Fläche von 24,20 m2 aufweisen sollen. Eine Teilfläche von 5,52 m2 sei jedoch bauaufsichts-
rechtlich nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen zugelassen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Durch die Schadensersatzklage des Erwerbers einer anderen Galerie-
wohnung war der Senat bereits mit dem Bauvorhaben in B. und der Verantwort-
lichkeit des Beklagten für den Inhalt eines Prospekts befaßt. Er hat in seinem
Urteil vom 7. September 2000 - VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121, die Verurteilung
des Beklagten zu Schadensersatz gebilligt. Auf die dortigen Ausführungen wird
Bezug genommen. Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil führen
zu keiner anderen Beurteilung.
a) Der Beklagte gehört als sogenannter Hintermann zum Kreis der Per-
sonen, die für den Inhalt des Prospekts verantwortlich waren. Das Berufungsge-
richt würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme vertretbar und damit revisions-
rechtlich unangreifbar dahin, daß der Beklagte auf die Durchführung des Pro-
jekts maßgeblichen Einfluß ausgeübt hat und der Prospekt mit seinem Wissen
in den Verkehr gebracht worden ist. Die Revision zeigt keine Rechtsfehler zum
Nachteil des Beklagten auf. Sie versucht lediglich, die Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen.
b) Gegen die Prospekthaftung des Beklagten bestehen keine verfas-
sungsrechtlichen Bedenken. Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung sind
nicht wegen eines Wertungswiderspruchs zu § 13 Abs. 2 GmbHG überschritten.
Der Beklagte meint, dies sei deshalb der Fall, weil er als Alleingesell-
schafter der K.-GmbH lediglich deren wirtschaftliche Interessen im Auge ge-
habt, sich sein aktives Tun auf die Vorfinanzierung und die Kaufentscheidung
reduziert und er lediglich Kenntnis vom Inverkehrbringen des Prospekts gehabt
habe. Er übersieht, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung nicht nur
dieser, sondern noch weiterer Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei festgestellt hat,
daß er auf die Durchführung des Projekts maßgeblichen Einfluß ausgeübt hat.
Er haftet nicht, weil er Alleingesellschafter war, sondern weil ihm das Publikum
wegen seiner Einflußmöglichkeiten und der von ihm getragenen Verantwortung
typischerweise Vertrauen entgegengebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom
16. November 1978 - II ZR 94/77, BGHZ 72, 382).
c) Die Haftung des Beklagten scheitert nicht daran, daß der Klägerin ein
Prospekt für das Haus 3, nicht aber ein solcher für das Haus 1 A übergeben
worden ist. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß ihr der Prospekt
für das Haus 1 A mangels einer ausreichenden Anzahl von Originalen bei den
Erwerbsverhandlungen in Fotokopie zur Einsicht vorgelegt worden ist. Auch in
diesem Prospekt war die Galerie als Wohnfläche ausgewiesen.
d) Der Prospekt enthielt folglich einen relevanten Fehler. Die Angaben zu
der für Wohnzwecke geeigneten Fläche waren unzutreffend.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. September 2000 - VII ZR
443/99 aaO dargelegt hat, konnte und durfte ein potentieller Erwerber den Pro-
spekt dahin verstehen, daß die in den Grundrissen dargestellten Flächen ein-
schließlich der Galerie und abgesehen von den Funktionsräumen uneinge-
schränkt zu Wohnzwecken genutzt werden konnten. Das war jedoch nicht der
Fall. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, daß durch Auflagen der Baugenehmi- gungsbehörde die Galerie mit einer Fläche von 5,52 m2 nicht zum dauernden
Wohnen zugelassen war.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Innenprovisionen in
einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, muß der Senat auch jetzt nicht
entscheiden.
II.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch der Klägerin sei
nicht verjährt. Für Prospekthaftungsansprüche beim Bauträgermodell gelte wie
beim Bauherrenmodell die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, bis
zum 31. Dezember 2001 somit eine Frist von 30 Jahren. § 638 BGB sei nicht
entsprechend anwendbar. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB sei die nunmehr
3-jährige Verjährungsfrist gehemmt.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Entgegen der Ansicht der Revision sind die für Kapitalanlagen maß-
geblichen Verjährungsregelungen nicht anwendbar. Hierauf hat der Senat be-
reits in seinem Urteil vom 7. September 2000 - VII ZR 443/99 aaO hingewiesen.
Der Erwerb einer Immobilie im Bauherren- oder Bauträgermodell ist anders zu
beurteilen als eine Kapitalanlage oder der gesellschaftsrechtlich geprägte Bei-
tritt zu einem geschlossenen Immobilienfond.
b) Die Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen beim Bauträgermo-
dell richtet sich wie beim Bauherrenmodell nach § 195 BGB und nicht nach
§ 638 BGB. Für das Bauherrenmodell hat das der VIII. Zivilsenat des Bundes-
gerichtshofs bereits entschieden (Urteil vom 1. Juni 1994 - VIII ZR 36/93, BGHZ
126, 166, 171). Dem schließt sich der Senat, der diese Frage in seinem Urteil
vom 7. September 2000 - VII ZR 443/99 aaO noch offen lassen konnte, an. Für
das Bauträgermodell kann wegen der vergleichbaren Situation der Erwerber
nichts anderes gelten.
Dressler
Thode
Kuffer
Kniffka
Bauner