BGH Urteil vom 07.09.2000 – VII ZR 443/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. September 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 276 Fa
a) Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze im engeren
Sinne sind auch auf den Erwerb im Bauträgermodell anwendbar.
b) Zu den notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage
zählen richtige und unmißverständliche Angaben über Wohnflächen und deren
Berechnungsgrundlage.
BGH, Urteil vom 7. September 2000 - VII ZR 443/99 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 11. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Februar 1999 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz
aus Prospekthaftung verlangt. Die Beklagten zu 2 und 3 sind durch Urteil des
Landgerichts rechtskräftig verurteilt worden. Gegenstand des angefochtenen
Berufungsurteils und der Revision ist nur die Klage gegen den Beklagten zu 1
in seiner Eigenschaft als sogenannter Hintermann des Bauträgermodells.
II.
1. Der Beklagte zu 2, eine Bauträgergesellschaft, und die Beklagte zu 3,
eine Vertriebsgesellschaft, ließen in den Jahren 1991 bis 1993 eine Wohnan-
lage in B. durch einen Generalunternehmer errichten. Der Beklagte zu 1 ist
Alleingesellschafter der Beklagten zu 2.
2. Zur Akquisition von Erwerbern für die noch zu errichtenden Wohnun-
gen diente ein im Mai 1991 erstellter Prospekt. In dem Prospekt ist die Be-
klagte zu 2 als Grundstückseigentümer, Mietgarant und Finanzierungsvermitt-
ler, und die Beklagte zu 3 als Vertriebskoordinator bezeichnet.
3. Auf der Grundlage des Prospekts erwarb der Kläger im Bauträgermo-
dell eine noch zu errichtende Wohnung. Anschließend schloß er mit einer
Treuhandgesellschaft, die als Treuhänderin für den Kläger die weiteren erfor-
derlichen Verträge abschloß, einen Treuhandvertrag.
Der Gesamtaufwand des Klägers für den Erwerb der Wohnung betrug
nach der im Prospekt enthaltenen Angebotsübersicht insgesamt 187.195 DM.
Ein Teilbetrag von 162.195 DM ist als Aufwand für die Wohnung und der Rest-
betrag von 25.000 DM als Aufwand für die Garage ausgewiesen. Die Größe
der Wohnung ist im Prospekt mit 29,49 qm angegeben.
Der Gesamtaufwand ist im Prospekt wie folgt aufgeschlüsselt:
"Grundstückskosten, Kosten für die schlüsselfertige Herstellung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums
Finanzierungsvermittlung
Mietgarantie
85 %
2 %
1 %
Treuhänder- und Steuerberatung
Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer kalkul.
Zwischenfinanzierungszinsen kalkul.
2 %
4,2 %
5,8 % 100 %."
Der Prospekt enthält zusätzlich den Hinweis, daß folgende Kosten im
Gesamtaufwand nicht enthalten sind:
"Damnum für Fremdfinanzierung
Kosten für die laufende Verwaltung nach WEG
Kosten für die Instandhaltung
Beratungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des Ge- samtaufwandes zuzüglich Mehrwertsteuer sowie
die den kalkulierten Zwischenfinanzierungszins in Höhe von 5,8 % des Gesamtaufwandes übersteigende Finanzierungszin- sen."
4. Der Kläger verlangt Ersatz der ihm durch den Kauf der Wohnung ent-
standenen Aufwendungen, Zug um Zug gegen Übereignung der erworbenen
Eigentumswohnung und die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, die
Kosten der Übereignung der Eigentumswohnung und der Löschungsbewilli-
gung zu tragen sowie weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Prospektfehler, eine fehlerhaft zu
hohe Angabe der Wohnfläche und den fehlenden Hinweis auf eine Ver-
triebsprovision
in Höhe von 27.208 DM, die
im Gesamtaufwand von
187.185 DM enthalten ist.
III.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1 (zukünftig: Be-
klagter) durch Teilurteil mit der Begründung abgewiesen, er hafte weder als
Prospektverantwortlicher noch als sogenannter Hintermann. Auf die Berufung
des Klägers hat das Oberlandesgericht das Teilurteil des Landgerichts geän-
dert und den Beklagten neben den Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger 179.819,74 DM Zug um Zug gegen Übereignung der
Wohnung zu zahlen. Ferner hat es dem Feststellungsantrag des Klägers statt-
gegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat
der Klage gegen den Beklagten zu Recht auf der Grundlage der Prospekthaf-
tungsgrundsätze im engeren Sinne stattgegeben.
II.
1. Das Berufungsgericht hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten
Grundsätze zur Prospekthaftung im engeren Sinne mit folgenden Erwägungen
auf das Bauträgermodell übertragen:
Die vom Bundesgerichtshof für die Publikums-KG entwickelten und auf
das Bauherrenmodell übertragenen Grundsätze zur Prospekthaftung seien
auch auf das Bauträgermodell anwendbar. Der Unterschied zwischen dem
Bauherrenmodell und dem Bauträgermodell sei im Hinblick auf die Prospekt-
haftung unerheblich. Mit beiden Modellen würden steuerliche Zwecke verfolgt.
Die Realisierung der Modelle werde auf vergleichbare Weise erreicht. Die po-
tentiellen Erwerber müßten mit einem Treuhänder einen Vertrag abschließen,
der seinerseits die erforderlichen Verträge für die Erwerber abschließe. Bei
beiden Modellen sei der Prospekt die für die Anlageentscheidung der potenti-
ellen Erwerber wichtigste Informationsquelle.
2. Diese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Pro-
spekthaftungsgrundsätze in engerem Sinne auf das Bauherrenmodell (Urteil
vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314 = ZfBR 1990, 230 =
BauR 1990, 612) und auf Anlagemodelle, die am sogenannten Hamburger Mo-
dell orientiert sind (Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115,
213 = ZfBR 1992, 22 = BauR 1992, 88), anwendbar.
Der Bundesgerichtshof hat die für die Beteiligung einer Publikums-KG
entwickelten Grundsätze auf die beiden Modelle übertragen, um einen effekti-
ven Anlegerschutz zu gewährleisten. Beide Anlagemodelle sind dadurch ge-
kennzeichnet, daß die Initiatoren, sogenannte Hintermänner und Prospekther-
ausgeber maßgeblichen Einfluß auf die Vorbereitung und Durchführung des
Modells haben und mit den Prospektinformationen, für die sie verantwortlich
sind, Vertrauen der Erwerber in Anspruch nehmen. Die zur Akquisition verwen-
deten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung
erforderlichen Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die
Risiken einschätzen kann. Für den Anleger ist der Prospekt bei beiden Model-
len oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und
damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Ohne die An-
sprüche der Prospekthaftung im engeren Sinne würden die Hintermänner, weil
sie nicht als Funktionsträger vertragliche Beziehungen zu den Erwerbern be-
gründen, keiner vertraglichen Haftung ausgesetzt sein. Eine ihrem tatsächli-
chen Einfluß auf die Ausgestaltung des Anlagemodells und auf den Inhalt des
Prospektes korrespondierende Haftung zum Schutze des Anlegers kann nur
dadurch gewährleistet werden, daß durch die Prospekthaftung im engeren Sin-
ne die Haftung auf die Initiatoren und sogenannte Hintermänner erstreckt wird,
die hinsichtlich des Prospektinhalts keiner vertraglichen Haftung ausgesetzt
sind (Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 3. Aufl. Rdn. 975 f).
b) Die Übertragung der Grundsätze der Prospekthaftung im engeren
Sinne auf das Bauträgermodell ist deshalb gerechtfertigt, weil der Erwerber,
der seine Anlageentscheidung aufgrund eines Prospektes trifft, sich hinsichtlich
der Risiken des Anlagemodells in einer im Bauherrenmodell vergleichbaren
Situation befindet (Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 3. Aufl.
Rdn. 658, 1155 bis 1159; zur Übertragbarkeit auf alle Erwerbermodelle vgl.
Wolf, NJW 1994, 24).
Im Bauträgermodell wird im Unterschied zum Erwerb vom Bauträger die
Gesamtleistung in Einzelleistungen aufgespalten, die aufgrund besonderer
Verträge erbracht werden, die der Erwerber zusätzlich zu dem Erwerbervertrag
abschließt. Der Abschluß der weiteren Verträge und deren Abwicklung erfolgt
wie beim Bauherrenmodell durch einen Treuhänder. Den maßgeblichen Einfluß
auf die Auswahl des Treuhänders und der weiteren Vertragsparteien sowie auf
die Gestaltung der Verträge und den Inhalt des Prospektes haben die jeweili-
gen Initiatoren und sogenannten Hintermänner, die typischerweise keine ver-
traglichen Beziehungen zu den Erwerbern begründen. Der für den Vertrieb ei-
nes Bauträgermodells verwendete Prospekt ist für die Entscheidung des Er-
werbers von gleicher maßgeblicher Bedeutung wie beim Bauherrenmodell. Erst
der Prospekt ermöglicht es ihm, den Wert der Immobilie, den Gesamtaufwand,
dessen Zuordnung zu den einzelnen Leistungen des Bauträgers und dritter
Vertragspartner sowie die Risiken der Immobilienanlage zu beurteilen.
III.
1. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten nach den Pro-
spekthaftungsgrundsätzen im engeren Sinne als Prospektverantwortlicher wie
folgt begründet:
Der Beklagte hafte als sogenannter Hintermann, weil er maßgeblich an
der Initiierung und Konzeption des Modells beteiligt gewesen sei.
a) Er sei der Gründer und Alleingesellschafter der Beklagten zu 2, der
Bauträgergesellschaft, und zeitweise deren Geschäftsführer gewesen. Er habe
in dieser Funktion das Projekt vorfinanziert. Er habe allein über den Ankauf des
Grundstücks zu einem Kaufpreis von 7.000.000 DM entschieden, auf dem das
Bauvorhaben habe durchgeführt werden sollen. Schon aufgrund der finanziel-
len Verflechtung habe der Beklagte ein erhebliches eigenes wirtschaftliches
Interesse an der Durchführung des Projektes gehabt.
b) Die Behauptung des Beklagten, er habe als Steuerberater keinen
Einfluß auf die Durchführung des Projektes genommen und sich nicht an der
Erstellung des Prospekts beteiligt, sei lebensfremd. Das gelte auch für seine
Behauptung, die in dem Prospekt enthaltene steuerliche Wirtschaftlichkeitsbe-
rechnung, die von einem anderen Steuerberater stamme, habe er nicht über-
prüft.
c) Die Beweisaufnahme habe die Behauptung des Beklagten nicht be-
stätigt, daß er auf das Objekt keinen Einfluß genommen habe.
2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden:
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet die Person
als sogenannter Hintermann für den Prospektinhalt, die auf die Konzeption des
konkreten Modells maßgeblich Einfluß genommen und damit für die Herausga-
be des Prospektes verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 26. September 1991
- VII ZR 376/89, BGHZ 115, 214, 218 f = ZfBR 1992, 22 = BauR 1992, 88). Ob
und unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter als sogenannter Hinter-
mann anzusehen ist, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles
ab.
b) Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Umstände und das Er-
gebnis der Beweisaufnahme revisionsrechtlich unanfechtbar gewürdigt. Es hat
aus den von ihm festgestellten Umständen vertretbar den Schluß gezogen, daß
der Beklagte in seiner Funktion als Alleingesellschafter und aufgrund seines
erheblichen eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Durchführung des Ob-
jektes auch auf die Gestaltung des Prospektes Einfluß genommen hat oder der
Prospekt zumindest mit seiner Kenntnis in den Verkehr gebracht worden ist.
IV.
1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit
des Beklagten wie folgt begründet:
a) Der Prospekt einer Immobilienanlage müsse hinsichtlich des ange-
botenen Modells vollständig und richtig sein. Er müsse den potentiellen Erwer-
ber über alle Umstände informieren, die für seine Entscheidung von Bedeutung
seien.
b) Der Prospekt genüge diesen Anforderungen nicht. Er sei schon des-
halb fehlerhaft, weil die Wohnung mit 29,49 qm angegeben worden sei, tat-
sächlich sei eine Fläche von 7,99 qm nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet.
Diese Abweichung sei erheblich. Die durch die Auflagen der Baugenehmi-
gungsbehörde hinsichtlich der Galerie verursachte Verringerung der Wohnflä-
che hätte der Beklagte den Erwerbern vor Abschluß des Erwerbervertrages
mitteilen müssen. Die unzutreffende Wohnflächenangabe sei für den Erwerb
des Klägers ursächlich gewesen. Der Kläger hätte in Kenntnis einer um 27 %
geringeren nutzbaren Fläche die Wohnung zu dem Preis nicht erworben.
Der Schaden des Klägers bestehe darin, daß er die Wohnung aufgrund
des irreführenden Prospekts gekauft habe, deren Wohnfläche 27 % geringer
sei als die im Prospekt angegebene Fläche. Der wirtschaftliche Nachteil für die
Kläger bestehe darin, daß er auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der Galerie
bei einem Verkauf der Wohnung hinweisen müsse und dieser Hinweis sich mit
Sicherheit nachteilig auf den Kaufpreis auswirken würde.
Die Prospekthaftungsansprüche hinsichtlich der fehlerhaften Flächen-
angabe würden nicht durch die Gewährleistungsansprüche des Werkvertrags-
rechts verdrängt. Es liege kein Werkmangel vor. Die Wohnungen seien so er-
richtet worden wie sie geplant worden seien. Dem Kläger sei lediglich nicht er-
klärt worden, daß die Galerie nicht für Wohnzwecke genutzt werden dürfe.
c) Der Prospekt sei auch deshalb fehlerhaft, weil im Prospekt eine ganz
erhebliche Innenprovision, die an die Beklagte zu 3 gezahlt worden sei, nicht
ausgewiesen worden sei. Die ungewöhnlich hohe Innenprovision hätte ausge-
wiesen werden müssen, weil durch die Gestaltung des Prospektes bei dem
potentiellen Erwerber der Eindruck erweckt werde, daß in dem Gesamtaufwand
keine verdeckten Innenprovisionen einkalkuliert worden seien. Ohne Kenntnis
der Innenprovision könne der Erwerber den Wert der von ihm erworbenen Im-
mobilie nicht beurteilen.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht zumindest einen haftungsbegrün-
denden Prospektfehler bejaht.
a) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die
der Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt (soge-
nannte Innenprovision), in einem Prospekt ausgewiesen sein müssen, ist
höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung
der
Instanzgerichte umstritten (vgl. zum Meinungsstand etwa Wagner,
WM 1998, 694, 669 ff sowie Loritz, WM 2000, 1831 ff). Diese Frage kann un-
entschieden bleiben, weil der Prospekt hinsichtlich der Flächenangaben feh-
lerhaft und dieser Fehler für die Erwerbsentscheidung des Klägers ursächlich
war.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Prospekt
einer Immobilienanlage den potentiellen Anleger oder Erwerber über alle Um-
stände des angebotenen Modells sachlich richtig und vollständig informieren,
die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können
(vgl. Thode in Reithmann/Meichssner/von Heymann, Kauf vom Bauträger,
7. Aufl. N Rdn. 36 f). Zu den notwendigen Informationen in einem Prospekt ei-
ner Immobilienanlage zählen richtige und unmißverständliche Angaben über
die Wohnflächen und deren Berechnungsgrundlage. Angaben zu den Wohn-
flächen einer Eigentumswohnung gehören aus der Sicht des Erwerbers zu den
für seine Entscheidung zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des Objektes.
Diese sind deshalb erforderlich, weil die Kenntnis der Wohnfläche den Erwer-
ber in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob das Objekt für seine Zwecke ge-
eignet ist und ob er die Gegenleistung für die Eigentumswohnung erbringen
kann und will. Die Wohnfläche ist ein maßgebliches Kriterium für den Ver-
kehrswert der Wohnung und damit für die Möglichkeit der Finanzierung durch
Fremdmittel sowie für die Prognose über die zukünftige Wertentwicklung der
Immobilie, deren Vermietbarkeit und die Höhe des zukünftig erzielbaren Mie-
tertrages.
Erfüllen die Angaben über die Wohnflächen nicht diese Anforderung,
sind sie grundsätzlich unzureichend. Führen die unvollständigen Angaben über
die Wohnflächen dazu, daß der Erwerber aufgrund der Angaben im Prospekt
den Eindruck gewonnen hat und gewinnen konnte, daß die prospektierte Flä-
che als Wohnfläche nutzbar ist, obwohl die tatsächlich nutzbare Wohnfläche
geringer ist, dann sind die Voraussetzungen eines haftungsbegründenden Pro-
spektfehlers erfüllt.
c) Der Prospekt weist nach diesen Grundsätzen einen relevanten Pro-
spektfehler auf. Der Prospekt enthält in dem Grundrißbeispiel lediglich Anga-
ben zu der Fläche der Wohnung. Ein potentieller Erwerber konnte und durfte
die unklaren und unvollständigen Angaben dahingehend verstehen, daß die in
den Grundrissen dargestellten Flächen einschließlich der Galerie und abgese-
hen von den Räumen, die als Funktionsräume ausgewiesen sind, uneinge-
schränkt zu Wohnzwecken benutzt werden können.
d) Die Erwägung des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit des Pro-
spektfehlers für die Entscheidung des Klägers, die Eigentumswohnung zu er-
werben, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
e) Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts infol-
ge des Vertragsabschlusses einen Vermögensschaden erlitten, so daß ihm ein
Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zusteht.
(1) Die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung ei-
nes Vertrages, der auf culpa in contrahendo gestützt wird, einen durch den
Vertragsabschluß verursachten Vermögensschaden voraussetzt,
ist
im
Schrifttum umstritten (vgl. Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten Vertrag,
1997, S. 67 ff m.w.N.; ders., ZIP 1998, 1053 ff; ders. NZM 1998, 359 ff; Grigo-
leit, NJW 1999, 900 ff, jeweils m.w.N.).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom
26. September 1997 (V ZR 29/96, NJW 1998, 302; vgl. hierzu die kritischen
Anm. von Lorenz, ZIP 1998, 1053 ff; ders., NZM 1998, 359 ff und von Grigoleit,
NJW 1999, 900 ff) entschieden, daß ein auf culpa in contrahendo gestützter
Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages grundsätzlich ei-
nen durch den Vertragsabschluß verursachten Vermögensschaden voraus-
setzt. Diesen Grundsatz hat der V. Zivilsenat
in seinem Urteil vom
19. Dezember 1997
(V ZR 112/96, NJW 1998, 898) bestätigt. Der
VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen auf Rückabwicklung des Ver-
trags gerichteten Schadensersatzanspruch schon dann bejaht, wenn die Betei-
ligung an einem Hamburger Modell zwar werthaltig ist, es sich jedoch um ein
von dem im Prospekt beschriebenen Anlagemodell grundlegend verschiede-
nes, risikobehaftetes und mit ihm in keiner Weise austauschbares Investiti-
onsmodell handelt (BGH, Urteil vom 16. September 1991 - VII ZR 367/89,
BGHZ 115, 213 = ZfBR 1992, 22 = BauR 1992, 88). Der VII. Zivilsenat hat die-
sen Grundsatz damit begründet, daß der Anleger davor geschützt werden muß,
daß ihm gegen seinen Willen eine Anlage aufgedrängt wird, weil die Anlage-
entscheidung in aller Regel von persönlichen Wert- und Risikovorstellungen
abhängt (BGH, Urteil vom 16. September 1997 -VII ZR 367/89, BGHZ 115,
213, 221 f).
(2) Ob die Anspruchsvoraussetzung eines Vermögensschadens, der
durch den Abschluß eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrages verursacht
worden ist, geeignet ist, den Erwerber einer im Regelfall langfristigen Immobili-
enanlage, deren wirtschaftliche Risiken sich möglicherweise erst nach Jahren
realisieren, vor dem Abschluß eines unerwünschten Vertrages zu schützen, ist
zweifelhaft. Die Frage, ob die Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit als
Anspruchsvoraussetzung ausreicht, kann dahinstehen, weil sie nicht entschei-
dungserheblich ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger einen
Vermögensschaden erlitten.
(3) Der Kläger hat dadurch einen Vermögensschaden erlitten, daß er für
eine eingeschränkt nutzbare Fläche von 27 % der gesamten Wohnfläche die
gleiche Vergütung bezahlt hat wie für eine uneingeschränkt nutzbare Wohnflä-
che und daß er jedenfalls sowohl bei der Vermietung als auch im Falle des
Verkaufs der Wohnung im Vergleich zu einer Wohnung mit einer uneinge-
schränkt nutzbaren Wohnfläche einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden wird.
f) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis des Prospekt-
haftungsanspruchs zu etwaigen Gewährleistungsansprüchen des Klägers hin-
sichtlich der Wohnfläche sind im Ergebnis zutreffend. Der Prospekthaftungsan-
spruch des Klägers gegen den Beklagten ist im Verhältnis zu etwaigen vertrag-
lichen Gewährleistungsansprüchen nicht subsidiär.
Ein Prospekthaftungsanspruch kann gegenüber vertraglichen Gewähr-
leistungsansprüchen nur dann subsidiär sein, wenn dem Geschädigten gegen
den Prospektverantwortlichen hinsichtlich des Prospektfehlers auch vertragli-
che Ansprüche zustehen, so daß der Prospekthaftungsanspruch mit vertragli-
chen Gewährleistungsansprüchen
konkurriert
(Thode
in Reithmann/
Meichssner/von Heymann, Kauf vom Bauträger, 7. Aufl. N Rdn. 22 f). Der Um-
stand, daß dem Kläger möglicherweise hinsichtlich der Wohnfläche vertragli-
che Gewährleistungsansprüche gegen Dritte zustehen, führt nicht dazu, daß
die begründete Haftung eines sogenannten Hintermannes aus Prospekthaftung
im engeren Sinne hinter derartigen Ansprüchen zurücktritt. Die Prospekthaf-
tung im engeren Sinne dient dazu, die Haftung von Prospektverantwortlichen
zu begründen, die typischerweise dem Erwerber nicht als Verhandlungs- und
Vertragspartner gegenübertreten und mit ihm auch keinen Vertrag abschließen
(Thode/Meichssner/von Heymann, Kauf vom Bauträger, 7. Aufl. N Rdn. 14, 23).
V.
1. Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Verjährung des Prospekt-
haftungsanspruchs gegen den Beklagten mit folgenden Erwägungen verneint:
Der Prospekthaftungsanspruch sei nicht verjährt, weil der Anspruch frü-
hestens nach fünf Jahren verjähre. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs zur Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen bei Bauherrenmo-
dellen sei entweder die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB oder die für
Bauverträge maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren anwendbar. Die
zum Bauherrenmodell entwickelten Grundsätze zur Verjährung seien auf das
Bauträgermodell übertragbar, weil beide Modelle werkvertraglich geprägt sei-
en.
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Prospekt-
haftungsanspruchs sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-
haftungsansprüche bei Bauherrenmodellen jedenfalls nicht vor Ablauf der
fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990
- VII ZR 340/88, BGHR 111, 314, 321 ff = ZfBR 1990, 230 = BauR 1990, 612;
Urteil vom 1. Januar 1994 - VIII ZR 36/93, BGHR 126, 166, 171 ff = ZfBR 1994,
219 = BauR 1994, 635).
Die für Kapitalanlagen maßgeblichen Verjährungsregelungen sind auf
den Erwerb im Bauherrenmodell nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat
die Anwendbarkeit dieser Verjährungsregelung auf Bauherrenmodelle mit der
Erwägung verneint, das mit dem Erwerb der Immobilie verbundene Bauherren-
risiko des Erwerbers erfordere es, den Anleger im Bauherrenmodell hinsichtlich
der Verjährungsvorschriften dem Besteller eines Bauwerkes gleichzustellen
(BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHR 111, 314, 321 ff =
ZfBR 1990, 230 = BauR 1990, 612). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen
für den Erwerb im Bauträgermodell. Der Anleger, der aufgrund des Erwerber-
vertrages im Bauträgermodell vom Bauträger eine Immobilie erwirbt, trägt das
für den Besteller typische werkvertragliche Risiko.
Prof. Dr. Ullmann ist infolge Krankheit an der Unterschrifts- leistung verhindert.
Thode
Thode
Kuffer
Kniffka
Wendt