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BGH Urteil vom 08.12.2005 – VII ZR 372/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. Dezember 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB § 276 a. F.

Zur Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters für fehlerhafte An-

gaben in einem Prospekt, der zum Vertrieb einer Immobilienanlage herausge-

geben wurde.

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03 - OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-

ter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2003 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2

abgewiesen worden ist.

Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der

1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Dezember

2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage we-

gen des Zinses, der über den erstinstanzlich zugesprochenen

Zinsanspruch hinausgeht, abgewiesen wird.

Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Berufungsverfah-

rens als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten ih-

rer Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beklagte zu 2 trägt die Kos-

ten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz. Er möchte das als Vermögensanla-

ge erworbene Teil- und Sondereigentum an einem Hotel und einem darin gele-

genen Hotelzimmer rückübertragen und seine in diesem Zusammenhang getä-

tigten Aufwendungen erstattet erhalten. Er wirft den beiden Beklagten falsche

Angaben im Verkaufsprospekt vor.

2

Der Kläger hat das Objekt von der Beklagten zu 1 erworben. Nahezu Al-

leingesellschafterin der Beklagten zu 1 war die S. GmbH & Co. KG (künftig:

S. I), die die Baubetreuerin war. Deren Mehrheitsgesellschafter war mit einer

Beteiligung von 76,75 % der Beklagte zu 2. Dieser war zugleich Geschäftsfüh-

rer ihrer Komplementär-GmbH. Die S. I hat den Erwerbsvertrag mit dem Kläger

für die Beklagte zu 1 als deren Vertreterin abgeschlossen und ist sämtlichen

vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger als Gesamt-

schuldnerin beigetreten.

3

Mit dem Erwerbsvertrag verknüpft ist eine Reihe weiterer Verträge des

Klägers mit jeweils unterschiedlichen Gesellschaften der S.-Gruppe. Zwei die-

ser Verträge betreffen die Hausverwaltung und die Bewirtschaftung des Hotels

durch Vermietung an einen Hotelbetreiber. Mit der V. GmbH hat der Kläger ei-

nen Finanzierungsvermittlungs- und Bearbeitungsvertrag geschlossen. An die-

ser Gesellschaft waren der Beklagte zu 2 zu 43,2 % und die S. I zu 51 % betei-

ligt.

4

Der Prospekt ist von der mit dem Vertrieb der Hotelzimmer befassten

V. GmbH herausgegeben worden. Er enthält unter anderem Angaben über die

Vermietung des Hotels an einen im Hotelgewerbe erfahrenen Betreiber, über

dessen Bonität sowie über verschiedene Bedingungen des Mietvertrages. Die

Angaben haben sich als in wesentlichen Punkten unvollständig und irreführend

herausgestellt.

5

Das Landgericht hat der Zahlungsklage gegen beide Beklagten in bean-

tragter Höhe Zug um Zug gegen Rückübereignung stattgegeben und die Ver-

pflichtung der beiden Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens festgestellt.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1 unter Klar-

stellung des landgerichtlichen Tenors zum Zinsanspruch zurückgewiesen. Ihre

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2 hat das Oberlandesgericht die ge-

gen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die insoweit vom

Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hält, wie die Revision nicht in Frage stellt, ver-

schiedene Angaben in dem Prospekt für unzutreffend, zumindest irreführend,

nimmt eine Kausalität zwischen den Prospektmängeln und der Entscheidung

des Klägers an, die Immobilie zu erwerben, und hält die Voraussetzungen einer

Verwirkung oder Verjährung für nicht gegeben.

10

Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte zu 2

gleichwohl dem Kläger keinen Schadensersatz, weil er im Gegensatz zur Be-

klagten zu 1 nicht Prospektverantwortlicher im Sinne der Prospekthaftungsre-

geln sei.

11

Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne komme nicht in Betracht. Die

Voraussetzungen einer Prospekthaftung im engeren Sinne seien ebenfalls nicht

gegeben. Insbesondere habe der Beklagte zu 2 nicht hinter dem Anlagenobjekt

als besonderen Einfluss ausübender Gesellschafter oder Mitverantwortlicher

(Hintermann) gestanden. Es gebe keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür,

dass der Prospekt mit seinem Wissen in den Verkehr gelangt sei. Der Beklagte

zu 2 habe bekundet, er habe sich jeweils nur mit der technischen Seite von Pro-

jekten befasst, dagegen nicht mit der kaufmännischen Konzeption und dem

Vertrieb. Allein mit der "beruflichen und gesellschafterlichen Stellung" im

S.-Konzern lasse sich eine Haftung des Beklagten zu 2 als Hintermann nicht

begründen. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer Einflussnahme genüge nicht.

Vielmehr setze eine Haftung einen im Einzelfall festzustellenden, konkreten Bei-

trag im Rahmen der Konzeptionierung und Vermarktung des Projektes voraus,

der im Prospekt seinen Niederschlag gefunden habe, möge dieser Beitrag auch

bloß in dem Wissen um die Verteilung des Prospektes zur Interessentenwer-

bung bestanden haben.

II.

12

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beklagte zu 2 hat

nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne für den Schaden

des Klägers einzustehen. Er ist für die Angaben im Prospekt mit verantwortlich.

13

1. Der Bundesgerichtshof hat die für die Beteiligung an einer Publikums-

KG entwickelten Grundsätze der Haftung für den Inhalt eines Verkaufsprospek-

tes auf das Bauherrenmodell, auf Anlagemodelle, die am so genannten "Ham-

burger Modell" orientiert sind, sowie auf das Bauträgermodell übertragen und

weiter entwickelt (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111,

314; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213; Urteil

vom 7. September 2000 - VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121; jeweils m.w.N.; vgl.

auch Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 26/03, BauR 2004, 330 = NZBau

2004, 98 = ZfBR 2004, 163).

14

Danach haftet eine Person wegen falscher oder unvollständiger Pros-

pektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Er-

werber als so genannter Hintermann unter anderem dann, wenn sie auf die

Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und

damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Nicht entscheidend

ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben

ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verant-

wortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 26. September

1991 aaO). Ob ein Beteiligter als so genannter Hintermann anzusehen ist,

hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschafts-

rechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für

eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können (BGH,

Urteil vom 7. September 2000 aaO).

15

2. Nach diesen Grundsätzen haftet auch der Beklagte zu 2 für die Fehler

im Prospekt. Da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getrof-

fen hat und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, hat der Senat in der Sache

abschließend zu entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO.

16

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die von ihm festgestellten Um-

stände nicht vollständig in der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt.

Eine rechtlich zutreffende Beurteilung des festgestellten Sachverhalts kann nur

zur Bejahung eines beherrschenden Einflusses des Beklagten zu 2 auch auf

das hier in Rede stehende Projekt führen und lässt keine andere Beurteilung zu

als die, dass der zur Bewerbung dieses Projekts erstellte Prospekt mit seiner

Kenntnis in den Verkehr gebracht worden ist, mag der Beklagten zu 2 auch in-

haltlich an der Prospektgestaltung nicht beteiligt gewesen sein.

17

a) Der Beklagte zu 2 war vielfacher Gesellschafter im S.-Konzern. Seine

Beteiligungen waren so gestaltet, dass jedenfalls die am Geschäft mit dem Klä-

ger beteiligten Gesellschaften sich teils unmittelbar, teils mittelbar in seiner

Hand befanden. Er konnte durch seine vielfach verschachtelte und herausra-

gende Gesellschafterstellung die Geschäftspolitik und mit ihr die Konzeption

des Verkaufsmodells bestimmen.

18

Der Beklagte zu 2 war nicht nur in der Konzernleitung tätig. Er war au-

ßerdem durch unmittelbare und mittelbare Beteiligungen beherrschender Ge-

sellschafter der V. GmbH, die für den Prospekt verantwortlich zeichnete. Er war

zudem mit Projektplanungen befasst. Des weiteren war er Gesellschafter-

Geschäftsführer gerade in derjenigen Gesellschaft , die den Erwerbsvertrag mit

dem Kläger, wenn auch als Vertreterin der Beklagten zu 1, tatsächlich abge-

schlossen und alle Vertragspflichten der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger

mit übernommen hat. Es ist ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2 als kon-

zernbeherrschender Gesellschafter und zugleich Gesellschafter-Geschäfts-

führer der den Vertragsschluss tätigenden Einzelgesellschaft keinen Einfluss

auf die Konzeption des Hotelprojektes genommen hat, zumal er wie ein Allein-

gesellschafter ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwirkli-

chung des Projektes hatte und die Gestaltung der Hotelzimmerkonstruktion von

ihm mit erarbeitet wurde.

19

b) Aus der besonderen, auf seine Person konzentrierten gesellschafts-

rechtlichen Konstruktion und vor allem seiner Stellung als Geschäftsführer er-

gibt sich ferner, dass der fehlerhafte Prospekt nicht anders als mit Kenntnis des

Beklagten zu 2 in den Verkehr gebracht worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob

der Beklagte zu 2 über Einzelheiten Bescheid wusste. Es genügt die Kenntnis

des Gesamtkonzeptes sowie der Ausgabe des Prospektes an das interessierte

Publikum.

III.

21

Die Maßgabe zum Zinsausspruch ist in gleicher Weise erforderlich wie in

der Entscheidung des Berufungsgerichts gegenüber der Beklagten zu 1.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO

Dressler Hausmann Wiebel

Kniffka Bauner

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 03.12.2002 - 1 O 7/02 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2003 - 8 U 4/03 -