BGH Beschluss vom 18.11.2003 – VI ZR 437/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie
nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der erkennende Senat hat bereits grundsätzlich dazu Stellung ge-
nommen, welche Anforderungen an ein Berufungsurteil nach dem
hier anzuwendenden § 540 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des Zivilprozesses zu stellen sind (Urteil vom
30. September 2003 - VI ZR 438/02 -, vorgesehen zur Veröffentli-
chung in BGHZ). Es ist davon auszugehen, daß dieses Urteil so-
wie die nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen weite-
ren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom
26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743; vom 6. Juni
2003 - V ZR 392/02 - FamRZ 2003, 1273; Beschluß vom
13. August 2003 - XII ZR 303/02 -, vorgesehen zur Veröffentli-
chung in BGHZ) ausreichende Grundlagen für die Abfassung von
Berufungsurteilen nach der Zivilprozeßrechtsreform geben und
von den Berufungsgerichten künftig beachtet werden. Im Hinblick
darauf ist eine weitere höchstrichterliche Entscheidung derzeit
nicht erforderlich.
Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ist auch nicht aufgrund der vom erkennenden
Senat vorgenommenen inhaltlichen Prüfung geboten. Ein An-
spruch der Klägerin auf immateriellen Schadensersatz wurde von
den Instanzgerichten ohne Rechtsfehler verneint. Dies folgt aus
den im erstinstanzlichen Urteil ausführlich gewürdigten Ausfüh-
rungen des Gerichtssachverständigen, die dieser bei seiner
mündlichen Anhörung in der zweiten Instanz bestätigt hat. Der Ge-
richtssachverständige hat bei seinen Stellungnahmen die Ausfüh-
rungen der von der Klägerin als Zeugen benannten Ärzte S. und
W. mit gewürdigt und dabei auch die Tatsachen bewertet, für die
die Zeugen benannt worden sind. Unter diesen Umständen durfte
das Berufungsgericht diese Tatsachen - wie geschehen - als wahr
unterstellen. Soweit die benannten Zeugen von dem Sachverstän-
digen abweichende Wertungen vorgenommen haben, mußten sie
nicht gehört werden, weil die Bewertung eine Sache des Gerichts-
sachverständigen ist.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 38.346,89
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr