Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.11.2003 – VI ZR 437/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie

nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

Der erkennende Senat hat bereits grundsätzlich dazu Stellung ge-

nommen, welche Anforderungen an ein Berufungsurteil nach dem

hier anzuwendenden § 540 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur

Reform des Zivilprozesses zu stellen sind (Urteil vom

30. September 2003 - VI ZR 438/02 -, vorgesehen zur Veröffentli-

chung in BGHZ). Es ist davon auszugehen, daß dieses Urteil so-

wie die nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen weite-

ren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom

26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743; vom 6. Juni

2003 - V ZR 392/02 - FamRZ 2003, 1273; Beschluß vom

13. August 2003 - XII ZR 303/02 -, vorgesehen zur Veröffentli-

chung in BGHZ) ausreichende Grundlagen für die Abfassung von

Berufungsurteilen nach der Zivilprozeßrechtsreform geben und

von den Berufungsgerichten künftig beachtet werden. Im Hinblick

darauf ist eine weitere höchstrichterliche Entscheidung derzeit

nicht erforderlich.

Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung ist auch nicht aufgrund der vom erkennenden

Senat vorgenommenen inhaltlichen Prüfung geboten. Ein An-

spruch der Klägerin auf immateriellen Schadensersatz wurde von

den Instanzgerichten ohne Rechtsfehler verneint. Dies folgt aus

den im erstinstanzlichen Urteil ausführlich gewürdigten Ausfüh-

rungen des Gerichtssachverständigen, die dieser bei seiner

mündlichen Anhörung in der zweiten Instanz bestätigt hat. Der Ge-

richtssachverständige hat bei seinen Stellungnahmen die Ausfüh-

rungen der von der Klägerin als Zeugen benannten Ärzte S. und

W. mit gewürdigt und dabei auch die Tatsachen bewertet, für die

die Zeugen benannt worden sind. Unter diesen Umständen durfte

das Berufungsgericht diese Tatsachen - wie geschehen - als wahr

unterstellen. Soweit die benannten Zeugen von dem Sachverstän-

digen abweichende Wertungen vorgenommen haben, mußten sie

nicht gehört werden, weil die Bewertung eine Sache des Gerichts-

sachverständigen ist.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 38.346,89

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr