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BGH Beschluss vom 25.11.2003 – 4 ARs 32/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2003

in der Strafsache

gegen

4 ARs 32/03

1.

2.

wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 be-

schlossen:

Der Senat stimmt den im Tenor des Anfragebeschlusses ge-

nannten Rechtssätzen zu; Rechtsprechung des 4. Strafsenats

steht dem nicht entgegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat neigt zu der Auffassung, daß ein Rechtsmittelver-

zicht - unabhängig davon, ob Grundlage eines solchen eine

verfahrensbeendende Verständigung (BGHSt 43, 195, 202 f.)

oder ein entsprechendes "Hinwirken" des Gerichts im Rahmen

einer Absprache war - wirksam sein könnte, wenn der Ange-

klagte nach der Urteilsverkündung über seine Freiheit,

Rechtsmittel einzulegen, "qualifiziert" belehrt wurde (noch of-

fen gelassen im Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1999 - 4

StR 86/99 = BGHSt 45, 227, 233; vgl. dazu Rieß NStZ 2000,

98, 99 f.).

Ungeachtet seiner Zustimmung zu der beabsichtigten Ent-

scheidung des 3. Strafsenats regt der Senat an, den Großen

Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung der

aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen. Dort wäre Gelegen-

heit zu entscheiden, ob generell nach einer Verständigung im

Strafverfahren ein Rechtsmittelverzicht entweder überhaupt

nicht oder nur nach einer "qualifizierten" Belehrung entgegen-

genommen werden darf. Wegen der Schwierigkeit des Nach-

weises der Kausalität etwaiger Willensmängel auf die Ent-

scheidung, auf Rechtsmittel zu verzichten, hält der Senat eine

solche klare Vorgabe für erwägenswert.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible