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BGH Beschluss vom 25.11.2003 – 4 ARs 32/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 be-
schlossen:
Der Senat stimmt den im Tenor des Anfragebeschlusses ge-
nannten Rechtssätzen zu; Rechtsprechung des 4. Strafsenats
steht dem nicht entgegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat neigt zu der Auffassung, daß ein Rechtsmittelver-
zicht - unabhängig davon, ob Grundlage eines solchen eine
verfahrensbeendende Verständigung (BGHSt 43, 195, 202 f.)
oder ein entsprechendes "Hinwirken" des Gerichts im Rahmen
einer Absprache war - wirksam sein könnte, wenn der Ange-
klagte nach der Urteilsverkündung über seine Freiheit,
Rechtsmittel einzulegen, "qualifiziert" belehrt wurde (noch of-
fen gelassen im Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1999 - 4
StR 86/99 = BGHSt 45, 227, 233; vgl. dazu Rieß NStZ 2000,
98, 99 f.).
Ungeachtet seiner Zustimmung zu der beabsichtigten Ent-
scheidung des 3. Strafsenats regt der Senat an, den Großen
Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung der
aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen. Dort wäre Gelegen-
heit zu entscheiden, ob generell nach einer Verständigung im
Strafverfahren ein Rechtsmittelverzicht entweder überhaupt
nicht oder nur nach einer "qualifizierten" Belehrung entgegen-
genommen werden darf. Wegen der Schwierigkeit des Nach-
weises der Kausalität etwaiger Willensmängel auf die Ent-
scheidung, auf Rechtsmittel zu verzichten, hält der Senat eine
solche klare Vorgabe für erwägenswert.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible