BGH Beschluss vom 22.06.2005 – XII ZB 222/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 2002 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 2. April 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 28. Mai 1946) ist dem Ehemann (An-
tragsgegner; geboren am 26. Dezember 1933) am 15. Februar 2001 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-
gelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2001 - im We-
ge des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung
des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-
Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf ein neu einzurichtendes Versi-
cherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von
313,49 € begründet hat. Ferner hat es im Wege des ana logen Quasisplittings
nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3)
auf dem neu einzurichtenden Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 3,76 € begründet.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandes-
gericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag
im Wege des Quasisplittings 310,01 € beträgt. Dabei i st das Oberlandesgericht
nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen
(1. April 1969 bis 31. Januar 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der An-
tragstellerin bei dem LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstru-
hegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1
Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich
3.605,90 DM, bezogen auf den 31. Januar 2001, sowie des Antragsgegners bei
dem LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-
gungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von 4.536,22 DM, bei der BfA in Höhe
von 282,34 DM und bei der VBL in Höhe von (dynamisiert) 14,71 DM, jeweils
monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2001, ausgegangen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die BfA und die VBL ha-
ben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im
Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der
Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-
gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden
ist.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Daß der Antragsgegner vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) bereits 1998 erreicht hat, gebietet keine andere Bewer-
tung.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-
rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-
dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-
setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-
seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-
tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-
te der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
Für die Anwartschaften beider Parteien beim LBV wird sich jedoch rech-
nerisch eine Änderung ergeben durch die nunmehr erforderliche Anwendung
des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für
2005 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I,
1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von
Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landes-
sonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur
Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfak-
tors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 -
FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
2. Indessen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der für den Antrags-
gegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften die Auskunft der VBL vom
16. Mai 2001 zugrunde gelegt, die ersichtlich der Neufassung der Satzung der
VBL zum 1. Januar 2002 nicht Rechnung trägt, mit der anstelle des bisherigen
Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der
Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt wur-
de.
3. Danach kann die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat
kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da zunächst die Feststellung der
Anwartschaften des Antragsgegners bei der VBL nachzuholen sein wird (zur
Bewertung der Versorgungsanrechte bei der VBL nach der Satzungsänderung
vgl. im übrigen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ
2004, 1474).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose