Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 28. November 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsan- spruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).

b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hin- sichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrund- stücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.

c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln ge- störte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Se- natsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).

BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 99/03 - LG Berlin

AG Spandau

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die

Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landge-

richts Berlin vom 13. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Kläge-

rin führte ein aus drei großen Betonplatten bestehender Weg von der Straße

zum Eingang des Wohnhauses. Die Klägerin ließ im Jahr 2001 diesen Weg

aufbrechen und durch einen mit Kleinpflastersteinen befestigten Weg ersetzen.

Hierfür zahlte sie 1.179,37

Mit der Behauptung, daß die Wurzeln eines auf dem Grundstück des

Beklagten ungefähr 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden

Kirschbaums in ihr Grundstück hineingewachsen seien und dort innerhalb der

letzten drei Jahre eine der drei Betonplatten des früheren Weges um 25 bis

30 mm angehoben hätten, so daß ein Versatz entstanden sei, hat die Klägerin

(cid:0)

die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.179,37

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:3)(cid:6)(cid:15)(cid:2)(cid:5)(cid:1)(cid:16)(cid:4) e-

antragt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-

rin weiter die Durchsetzung der Klage. Der Beklagte beantragt die Zurückwei-

sung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen den Beklagten

nach § 1004 BGB einen Anspruch auf das Entfernen der Wurzel seines

Kirschbaums von ihrem Grundstück gehabt. Sie habe diese Wurzel nach § 910

Abs. 1 Satz 1 BGB auch selbst abschneiden und behalten dürfen. Jedoch gehe

es in diesem Rechtsstreit nicht um den Ersatz der Kosten für das Abschneiden.

Die Klägerin verlange vielmehr Schadensersatz aufgrund der von dem Be-

klagten verursachten Störung, nicht aber die Beseitigung der Störung selbst;

diese sei mit dem Entfernen der Wurzel beendet gewesen.

Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB

steht der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, weil der

Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Einen Anspruch auf den Ersatz ei-

nes Verzugsschadens habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die Vorausset-

zungen des Verzugs nicht vorlägen.

Selbst wenn die Erneuerung des Plattenwegs eine Maßnahme zur Be-

seitigung der von der Wurzel ausgehenden Störung gewesen sei, stünde ei-

nem Bereicherungsanspruch der Klägerin entgegen, daß der Gläubiger eines

auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteten Anspruchs im Wege

der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO vorgehen müsse, nicht aber zur

Selbsthilfe greifen und dann die Kosten bei dem Schuldner liquidieren dürfe.

Nur wenn dem Gläubiger die Selbsthilfe gestattet sei, lasse sich an einen Be-

reicherungsanspruch denken. Das sei nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB insofern

der Fall, als die Klägerin eventuell die für das Abschneiden der Wurzel ent-

standenen Kosten ersetzt verlangen könne; diese mache sie jedoch nicht gel-

tend.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.

1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-

spruch der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fehlenden Verschuldens

des Beklagten. Das nimmt die Revision hin.

2. Ebenfalls zu Recht verneint es einen Schadensersatzanspruch der

Klägerin nach §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 4 BGB. Die Voraussetzungen des

Verzugs liegen nicht vor. Die Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO), das

Berufungsgericht habe Vortrag der Klägerin übergangen, ist unbegründet. Ab-

gesehen davon, daß der Vortrag der Klägerin, sie habe den Beklagten auf den

zunehmenden Versatz der Betonplatte angesprochen, keine Mahnung enthält,

sind die geltend gemachten Kosten auch kein Verzugsschaden.

3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentümer

von seinem Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung von

Baumwurzeln verlangen kann, die von dem Nachbargrundstück in sein Grund-

stück eingedrungen sind. Das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910

Abs. 1 Satz 1 BGB schließt einen solchen Beseitigungsanspruch nicht aus;

beide bestehen gleichrangig nebeneinander (Senat, BGHZ 60, 235, 241 f.; 97,

231, 234; Urt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM BGB § 1004 Nr. 156; Picker,

JuS 1974, 357, 359 ff.; Gursky, JZ 1992, 312, 313; Roth, JZ 1998, 94). An die-

ser Auffassung hält der Senat trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Wil-

helm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1281; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 21

II. 1.; Canaris, Festschrift für Medicus, 1999, S. 25, 53 ff.; Armbrüster, NJW

2003, 3087, 3089) fest. Für sie spricht neben dem Grundgedanken des § 903

BGB (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 242) der Umstand, daß dem durch Baumwur-

zeln beeinträchtigten Grundstückseigentümer dasselbe Abwehrrecht zustehen

muß wie demjenigen, dessen Eigentum in anderer Art beeinträchtigt wird. Das

wäre nicht gewährleistet, wenn der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1

BGB durch das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wäre.

Denn wenn der Eigentümer von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht und

die eingedrungenen Baumwurzeln abschneidet, ist damit die Beseitigung der

Eigentumsstörung noch nicht abgeschlossen. Vielmehr beeinträchtigen die

Wurzeln weiterhin die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers, zu der es

gehört, fremde Gegenstände von seinem Grundstück fernzuhalten. Zur Besei-

tigung der Eigentumsstörung ist also mehr als nur das bloße Abschneiden der

eingedrungenen Baumwurzeln erforderlich. Dieses "Mehr" kann der gestörte

Eigentümer von dem Störer jedoch nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB, son-

dern nur nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.

4. Mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung nimmt das Berufungs-

gericht an, daß die Klägerin keinen Bereicherungsanspruch habe. Stand ihr

nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der durch die

Baumwurzel hervorgerufenen Beeinträchtigung des Weges gegen den Be-

klagten zu, ist er dadurch, daß die Klägerin die Arbeiten durchführen ließ, von

einer ihm obliegenden Verpflichtung befreit und deshalb "auf sonstige Weise"

im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert worden (ständige Senats-

rechtsprechung seit BGHZ 60, 235, 243; siehe Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR

12/94, WM 1995, 76). Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. So gibt es

insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin als Geschäftsführe-

rin ohne Auftrag für den Beklagten gehandelt hat.

a) Nach dem Vortrag der Klägerin konnte sie nach § 1004 Abs. 1 Satz 1

BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen. Der von

der Straße zum Hauseingang führende Weg stand schon damals im Eigentum

der Klägerin. Dieses Eigentum war durch das Eindringen der Wurzel des

Kirschbaums und das damit verbundene Anheben der Betonplatte beeinträch-

tigt worden. Der Beklagte war Störer im Sinne des § 1004 BGB. Zwar beruhte

das Hinüberwachsen der Wurzel auf einem natürlichen Vorgang. Aber auch

durch Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Eigentümer zure-

chenbar sein. Bisher hat der Senat in den Fällen des Hinüberwachsens von

Baumwurzeln in das Nachbargrundstück den Eigentümer für verantwortlich

gehalten, weil er den Baum gepflanzt (BGHZ 97, 231; 106, 142; 135, 235; Urt.

v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686) bzw. unterhalten hat

(Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76 f.). In jüngerer Zeit hat der

Senat bei dem Einwirken von Naturkräften darauf abgestellt, ob die Störung auf

einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der Nutzung

des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", d.h.

eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Nachbar-

grundstücke ergibt (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, WM 1995, 1844, 1845 -

Wollläuse; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, WM 2001, 1299, 1300 f. -

Mehltau). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat erst kürzlich

hervorgehoben, daß u.a. entscheidend sei, ob sich die Nutzung des störenden

Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte (Urt. v.

14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 13 [zur Veröffentlichung - auch

in BGHZ - bestimmt]). Von diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft des

Eigentümers eines Baumes, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hin-

überwachsen, problemlos zu bejahen. Denn nach dem in § 903 BGB enthalte-

nen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 BGB eine besonde-

re Ausprägung gefunden hat, muß der Eigentümer dafür Sorge tragen, daß die

Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen.

b) Die Klägerin war zur Duldung der Beeinträchtigung ihres Eigentums

nicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Maßstab ist hier § 910 Abs. 2 BGB.

Diese Vorschrift gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1

Satz 1 BGB (Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, Umdruck S. 9). Danach

kann der betroffene Eigentümer die Beseitigung hinübergewachsener Baum-

wurzeln nicht verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht be-

einträchtigen. Hier lag jedoch nach dem Vortrag der Klägerin eine Beeinträchti-

gung vor, weil die Baumwurzel eine Gehwegplatte angehoben hatte.

c) Die Klägerin hat damit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

auf Erstattung der notwendigen Kosten, die von dem Beklagten zur Erfüllung

des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hätten aufgewen-

det werden müssen. Trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Gursky, NJW

1971, 782 ff.; JZ 1992, 310, 313 ff.; 1996, 683, 686; Picker, JuS 1974, 357,

361 f.; Kahl, Anm. zu LM BGB § 1004 Nr. 217) hält der Senat an seiner Recht-

sprechung fest, daß der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachse-

ne Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer die von dem Störer geschul-

dete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die

dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet ver-

langen kann (BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR

346/89, WM 1991, 1685, 1686; Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM

1995, 76; ebenso OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2648, 2649; MünchKomm-

BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 75; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl.,

§ 1004 Rdn. 30). Das ist nicht systemwidrig.

Aus § 267 BGB folgt der für alle Schuldverhältnisse geltende Grundsatz,

daß, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, ein Dritter für ihn lei-

sten kann. Dieser Grundsatz gilt - wie § 910 Abs. 1 BGB zeigt - auch hier; die

Pflicht zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung ist keine persönliche

Leistungspflicht des Störers. Auch Sinn und Zweck des § 910 BGB stehen der

in ständiger Senatsrechtsprechung vertretenen Auffassung nicht entgegen. Es

geht nicht um den Ersatz von Kosten, die dem betroffenen Grundstückseigen-

tümer durch die Ausübung seines Selbsthilferechts entstanden sind, sondern

um den Ersatz der Kosten, die der Störer für die Beseitigung der Eigentumsbe-

einträchtigung hätte aufwenden müssen. Mit der Bejahung des Bereicherungs-

anspruchs wird auch nicht eine reine Kausalhaftung des Störers begründet.

Wie dargelegt, gründet sich seine - verschuldensunabhängige - Haftung nicht

auf das bloße Unterhalten des Baumes, sondern darauf, daß er seine Pflicht

verletzt hat, ein Hinüberwachsen der Wurzeln zu verhindern.

Schließlich steht der hier vertretenen Auffassung auch § 887 ZPO nicht

entgegen. Diese Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts setzt einen voll-

streckbaren Titel, in welchem der Störer zur Beseitigung der Eigentumsbeein-

trächtigung verpflichtet wird, voraus; sie greift jedoch nicht in das materielle

Recht ein. Hinzu kommt, daß sich die Ursache einer durch eingedrungene

Baumwurzeln hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung nicht ohne weiteres

erkennen läßt. Sie muß erst durch das Aufgraben des Bodens oder andere

Maßnahmen wie z.B. die "Fernsehuntersuchung" eines Abwasserkanals ermit-

telt werden. Deshalb kann von dem Eigentümer nicht verlangt werden, sogleich

von seinem Nachbarn die Beseitigung einer Beeinträchtigung, deren Ursache

nicht bekannt ist, zu verlangen; vielmehr muß er zunächst selbst tätig werden.

Erkennt er sodann die Störungsursache, rechtfertigt sein Interesse an einer

zügigen Störungsbeseitigung das Fortführen der begonnenen Arbeiten.

5. Das Berufungsurteil ist somit insoweit rechtsfehlerhaft. Das führt al-

lerdings nicht zu seiner Aufhebung, denn die Entscheidung stellt sich aus an-

deren Gründen als richtig dar.

Zu den von dem Beklagten zu erstattenden notwendigen Kosten für die

Beseitigung der Beeinträchtigung gehören die Aufwendungen der Klägerin für

die Feststellung der Störungsursache und für die Reparatur des Weges (vgl.

Senat, Urt. v. 21. Oktober 1994, aaO, 77). Denn der Beklagte schuldet nicht

nur die isolierte Beseitigung der weiter störenden Baumwurzel, sondern auch

die anschließende Wiederherstellung des Weges, weil die Beseitigungspflicht

auch diejenige Eigentumsbeeinträchtigung erfaßt, die zwangsläufig durch das

Beseitigen der Störung eintritt (Senat, BGHZ 135, 235, 238 f.). Dies verwischt

nicht die Grenze zwischen Beseitigungsanspruch und Schadensersatzan-

spruch, sondern führt nur zu einer partiellen Überlappung beider Ansprüche.

Danach erstattungsfähige Beseitigungskosten macht die Klägerin jedoch nicht

geltend. Aus der Position 01 der von ihr vorgelegten Rechnung vom

20. November 2001 geht hervor, daß sämtliche Betonplatten des ursprüngli-

chen Weges aufgebrochen und der Betonbruch abgefahren worden sind. Das

war für die Feststellung der Störungsursache nicht erforderlich. Es hätte ausge-

reicht, die von der Baumwurzel angehobene Betonplatte aufzunehmen, die

Wurzel abzuschneiden, den Untergrund wieder herzustellen und die Beton-

platte wieder hinzulegen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision er-

hobene Verfahrensrüge (§ 139 ZPO), die Klägerin hätte auf einen richterlichen

Hinweis ausgeführt, daß für die Beseitigung der Baumwurzel wenigstens die

angehobene Betonplatte entfernt werden mußte, ist unbegründet. Mit diesem

zwar schlüssigen Vortrag hätte die Klägerin ihre Klageforderung nicht begrün-

den können, weil die von ihr vorgelegte Rechnung keine Kosten für das Entfer-

nen und Zurücklegen der unbeschädigten Betonplatte enthält. Die übrigen

Rechnungspositionen betreffen weder die Feststellung der Störungsursache

noch die Reparatur des Weges, soweit sie durch die Beseitigung der Beein-

trächtigung erforderlich geworden ist.

6. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr kein nachbarrechtli-

cher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Zwar

kommt ein solcher Anspruch (zu den Voraussetzungen siehe nur Senat, Urt. v.

30. Mai 2003, V ZR 37/02, WM 2003, 1969, 1970 m.w.N.) auch bei dem grenz-

überschreitenden Eindringen von Baumwurzeln in ein Grundstück in Betracht

(BGH, Urt. v. 8. März 1990, III ZR 141/88, NJW 1990, 3195, 3196; Er-

man/Hagen/A. Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 39). Aber wegen seiner Sub-

sidiarität gleicht er nur solche Beeinträchtigungen aus, für die der betroffene

Eigentümer keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann. An dieser Vorausset-

zung fehlt es hier; die Klägerin kann - wie vorstehend ausgeführt - von dem

Beklagten die Kosten für die Beseitigung der Baumwurzel und die Wiederher-

stellung des Weges verlangen. Daß darüber hinausgehende, durch das Hin-

überwachsen der Baumwurzel verursachte Kosten entstanden sind, ist weder

dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann