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BGH Urteil vom 11.12.2003 – I ZR 74/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

Verkündet am: 11. Dezember 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Treue-Punkte

UWG § 1

Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens, für jeden Einkauf in einem Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb bestimmter Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen, ist als solche nicht wettbewerbswidrig.

BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - I ZR 74/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 aufge-

hoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2000 abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzulässig

und hinsichtlich des Zahlungsantrags als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt als Einzelhandelsunternehmen u.a. Lebensmittel

und Drogerieartikel. Sie verteilte im Frühjahr 1999 in ihren D. Filialen

Hefte, in die - als "Gold-Marken" oder "Treue-Punkte" bezeichnete - Marken

eingeklebt werden konnten. Der Kunde erhielt bei jedem Einkauf für einen Wa-

renwert von 10 DM eine Marke. Eine jeweils festgelegte Anzahl von Marken

berechtigte den Kunden, Goldschmuck oder "P. "-Marken-Geschirr, die in

den Heften abgebildet waren, zu einem "Treue-Preis" zu erwerben. Diese Arti-

kel wurden zum größten Teil eigens für die Aktion hergestellt und auch nur in

ihrem Rahmen angeboten.

Der klagende Verein zur Förderung gewerblicher Interessen hat die Akti-

on als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet. Er hat beantragt, die

Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Werbeträgern wie Broschüren anzukündigen, daß beim Einkauf von Waren pro Warenwert von 10 DM eine soge- nannte "Gold-Marke" oder ein sogenannter "Treue-Punkt" vergeben werden, die in Sammel-Karten gesammelt zeitlich befristet und/oder unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat reicht" zum Erwerb von konkret bezeichneten Waren wie Goldschmuck und/oder Geschirr zu einem sogenannten "Treue-Preis" berechtigen, deren regulärer Preis, zu dem diese Waren ohne Anrechnung der "Gold-Marken" und/oder "Treue-Punkte" verkauft werden, in der Werbung nicht ge- nannt wird.

Der Kläger hat weiter Ersatz seiner Abmahnkosten von 290 DM nebst

Zinsen verlangt.

Die Beklagte hat ihr Vorgehen als zulässiges Mittel der Kundenbindung

verteidigt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen

(OLG Düsseldorf WRP 2001, 711).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag und den Anspruch

auf Ersatz der Abmahnkosten als begründet angesehen. Die Beklagte habe

durch die beanstandete Treue-Aktion eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO

unzulässige Zugabe angekündigt. Zudem sei die Treue-Aktion als übertriebe-

nes Anlocken wettbewerbswidrig. Sie könne die Kunden veranlassen, Waren

der Beklagten vor allem zu dem Zweck zu kaufen, Treue-Marken zu erhalten,

die zum Bezug der als hochwertig und attraktiv angepriesenen Sonderbezugs-

waren berechtigten. Die Anreizwirkung der Aktion werde durch deren Befristung

noch verstärkt. Kurz vor dem Ende der Aktion könne bei interessierten Kunden

die Befürchtung aufkommen, sie würden leer ausgehen, wenn sie nicht recht-

zeitig die erforderliche Anzahl von Marken gesammelt hätten. Der wirkliche

Wert der Sonderbezugswaren werde verschleiert.

B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

I. Der Unterlassungsantrag ist - wie die Revision zu Recht rügt - nicht

hinreichend bestimmt und daher unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach

dem Klageantrag soll die Unterlassungspflicht nur eingreifen, wenn in der Wer-

bung nicht der "reguläre Preis" angegeben wird, zu dem die Sonderbezugswa-

ren "ohne Anrechnung der 'Gold-Marken' und/oder 'Treue-Punkte'" verkauft

werden. Welcher Preis bei einem entsprechenden Verbot als "regulärer Preis"

anzugeben wäre, ist unbestimmt. Auch dem Vorbringen des Klägers in den

Vorinstanzen lassen sich keine Anhaltspunkte zur Inhaltsbestimmung dieses

Begriffs entnehmen.

II. Die Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge,

daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um dem Kläger Gelegenheit zu

geben, das mit der Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Be-

stimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch

BGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung). Denn dem Kläger stehen keine seinem

Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche zu.

1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag kann nicht mehr auf

einen etwaigen Verstoß gegen die Zugabeverordnung (§ 2 Abs. 1 i.V. mit § 1

Abs. 1 ZugabeVO) gestützt werden, weil diese nach Erlaß des Berufungsurteils

durch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur An-

passung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1661) mit

Wirkung vom 25. Juli 2001 aufgehoben worden ist. Diese Rechtsänderung ist

auch im Revisionsverfahren zu beachten.

2. Das beanstandete Wettbewerbsverhalten könnte entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts auch nicht gemäß § 1 UWG untersagt werden.

a) Die Beklagte hat durch ihre Werbung in Aussicht gestellt, für jeden

Einkauf in einem Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb

bestimmter Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen.

Eine Werbung damit, daß beim Kauf von Waren besondere Vergünsti-

gungen gewährt werden, ist als solche nicht wettbewerbswidrig. Sie kann nur

bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein.

Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des jewei-

ligen Einzelfalls, bei der insbesondere Anlaß und Wert der Zuwendung, die Art

des Vertriebs sowie die begleitende Werbung zu berücksichtigen sind.

b) Die angegriffene Werbemaßnahme ist nach den gesamten Umstän-

den nicht unlauter im Sinne des § 1 UWG.

aa) Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende

Werbung mit besonderen Vergünstigungen kann anzunehmen sein, wenn diese

geeignet ist, den umworbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine Kaufent-

scheidung statt nach Preiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produkts

allein danach zu treffen, ob ihm die zusätzlichen Vergünstigungen gewährt wer-

den (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 185/00, GRUR 2003, 804 f. = WRP

2003, 1101 - Foto-Aktion, m.w.N.). Ein solches Anlocken von Kunden ist aber

nur dann wettbewerbswidrig, wenn es geeignet ist, auch bei einem verständi-

gen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung

vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopp-

lungsangebot I; BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP

2003, 1428 - Einkaufsgutschein). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

bb) Die Werbung der Beklagten mit "Treue-Punkten" und "Gold-Marken",

die zum Erwerb von Sonderbezugswaren berechtigen, ist nicht geeignet, auch

einen verständigen Verbraucher derart bei seinen Kaufentscheidungen unsach-

lich zu beeinflussen, daß sie als wettbewerbswidrig beurteilt werden müßte.

Es ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn die Ein-

räumung des Rechts, näher bestimmte Waren zu erwerben, daran geknüpft

wird, daß zuvor andere Waren mit einem bestimmten Wert gekauft worden sind.

Dies ist grundsätzlich ebenso zulässig wie Angebote, bei denen mehrere Waren

und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis abgegeben werden (vgl.

BGH, Urt. v. 27.2.2003 - I ZR 253/00, GRUR 2003, 538, 539 = WRP 2003, 743

- Gesamtpreisangebot, m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Noch weniger Beden-

ken begegnen Kopplungen, bei denen der Erwerb des Rechts zum Kauf einzel-

ner bestimmter Waren - wie hier - nicht an den Kauf bestimmter anderer Waren

gebunden ist. Die Beklagte gibt Wertmarken ab, wenn der Kunde nach einer

unter ihrem gesamten Sortiment getroffenen Auswahl Waren mit einem ent-

sprechenden Kaufpreis erworben hat. Es ist Sache des Kunden, vor dem Kauf

dieser Waren Preisvergleiche anzustellen, sich Gedanken über die Preiswür-

digkeit der Angebote zu machen und dabei mit abzuwägen, ob es ihm - auch

wegen der Möglichkeit des Erwerbs von Sonderbezugswaren - günstiger er-

scheint, bei der Beklagten zu kaufen statt bei deren Wettbewerbern (vgl. dazu

auch BGH GRUR 2003, 538, 539 - Gesamtpreisangebot).

Eine nach § 1 oder § 3 UWG unlautere Preisverschleierung bei der Aus-

gestaltung der "Treue-Aktion" ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Diese gibt

die Preise der Waren, für deren Kauf Wertmarken ausgegeben werden, ebenso

an wie die "Treue-Preise" der Sonderbezugswaren. Eine Verpflichtung zu weite-

ren aufklärenden Angaben könnte nach den §§ 1 und 3 UWG nur dann beste-

hen, wenn andernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbrau-

cher durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesonde-

re über den Wert der angebotenen Sonderbezugswaren, gegeben wäre (vgl.

BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I). Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht

den Zweck, über die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus und unab-

hängig vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung die Gewer-

betreibenden anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung

nachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern (vgl. BGH

GRUR 2003, 538, 539 - Gesamtpreisangebot). Eine Irreführung des Kunden

über den Wert der Sonderbezugswaren ist nicht vorgetragen und wäre auch

nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags.

Die beanstandete Aktion ist - entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts - auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Wertmarken nur befristet

eingelöst werden konnten und das Recht zum Erwerb von Sonderbezugswaren

nur unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat reicht" eingeräumt wurde. Die

"Treue-Punkte" wurden, wie sich aus dem betreffenden Sammelheft ergibt, in

der Zeit vom 1. März bis zum 17. Juli 1999 ausgegeben und konnten bis zum

31. Juli 1999 eingelöst werden. In welcher Zeit die "Gold-Marken" ausgegeben

wurden und eingelöst werden mußten, ist nicht vorgetragen. Bei dieser Sachla-

ge kann nicht davon gesprochen werden, daß die Verbraucher durch die

"Treue-Aktion" bei ihren Entscheidungen zum Kauf der Waren, für die Wertmar-

ken abgegeben wurden, und zum späteren Kauf der Sonderbezugswaren in

wettbewerbswidriger Weise unter Zeitdruck gesetzt wurden.

In derartigen Fällen könnten allerdings Kunden befürchten, daß der Vor-

rat an einer bestimmten Ware, die sie mit Hilfe der Wertmarken erwerben wol-

len, zu Ende geht, bevor sie die erforderliche Zahl von Wertmarken gesammelt

haben, und sich deshalb verstärkt zu Einkäufen veranlaßt sehen. Eine solche

Wirkung kann auch vom bevorstehenden Ablauf des Zeitraums ausgehen, in

dem Wertmarken ausgegeben werden. Bei einem verständigen Verbraucher

hat dies jedoch nicht zur Folge, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidung

vollständig in den Hintergrund tritt. Der Kunde ist auch unter solchen Umstän-

den nicht gehindert, seine Kaufentscheidungen in Ruhe und in Abwägung der

Vor- und Nachteile zu treffen.

3. Die Unterlassungsklage kann nicht auf den nunmehr im Revisions-

verfahren erhobenen Vorwurf gestützt werden, die beanstandete Werbemaß-

nahme sei als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung (§ 7 Abs. 1

UWG) wettbewerbswidrig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann

die Klage ebensowenig erstmals im Revisionsverfahren damit begründet wer-

den, die Beklagte habe die Preise für die Sonderbezugswaren nicht entspre-

chend den Vorschriften der Preisangabenverordnung angegeben.

III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung

der Abmahnkosten zu (§§ 677, 683, 670 BGB; vgl. dazu BGHZ 149, 371, 374 f.

- Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).

Ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn die Abmahnung im Zeit-

punkt ihrer Vornahme eine auftragslose Geschäftsführung im Interesse des Ab-

gemahnten war (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1983 - I ZR 166/81, GRUR 1984, 129,

131 = WRP 1984, 124 - shop-in-the-shop; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche

Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 85). Dies war hier nicht der

Fall.

Mit seiner Abmahnung vom 24. März 1999 hat der Kläger die Beklagte

aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es zu unterlassen, in Zeitungs-

anzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs

beim Einkauf in ihren Geschäften Goldmarken anzubieten, die gegen hochwer-

tige Schmuckstücke eingetauscht werden können, und/oder eine so beschrie-

bene Treue-Aktion durchzuführen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch

stand dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil in der geforderten Unterlas-

sungserklärung eine Wettbewerbshandlung anderer Art, als sie die Beklagte

begangen hatte, umschrieben war. Bei der tatsächlich von der Beklagten durch-

geführten Aktion konnten Kunden lediglich das Recht erwerben, gegen "Gold-

Marken" Schmuckstücke zu günstigen Preisen einzukaufen. Ein ohne Zuzah-

lung möglicher Eintausch der "Gold-Marken" gegen Schmuckstücke wurde nicht

beworben. Für eine derartige Wettbewerbshandlung bestand keine Wiederho-

lungsgefahr.

C. Auf die Rechtsmittel der Beklagten war danach das Berufungsurteil

aufzuheben, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage hinsichtlich

des Unterlassungsantrags als unzulässig und hinsichtlich des Antrags auf Er-

satz der Abmahnkosten als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Bergmann