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BGH Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 160/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 17. Juli 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Sammelaktion für Schoko-Riegel

UWG a.F. § 1; UWG § 4 Nr. 2

Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbe- werbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirt- schaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.

BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 160/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2005 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-

braucherverbände.

Die Beklagte vertreibt unter anderem Schoko-Riegel. Von Mai bis De-

zember 2003 führte sie für Schoko-Riegel der Marken "Lion", "Lion Peanut", "Kit

Kat", "Kit Kat Chunky" und "Nuts" eine Sammelaktion durch. Dafür druckte sie

auf den Verpackungen der Schoko-Riegel rechteckige Sammelpunkte zum Aus-

schneiden auf, die sie "N-Screens" nannte. Die Verpackung war wie nachfol-

gend abgebildet gestaltet:

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Auf den Verpackungen war auf der Oberseite der Satz angebracht:

25 N-Screens sammeln und bei amazon.de 5 € abkassieren

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Außerdem fand sich an der Seite der Hinweis:

Noch mehr 'N-Screens' findest Du auf: • KIT KAT • KIT KAT CHUNKY • LION Peanut und NUTS

Neben dem auf der Unterseite angebrachten Sammelpunkt befand sich

unter der Überschrift "Sammeln und abkassieren" folgender Text:

1. Einfach 25 N-Screens sammeln, die sich auf vielen N. Schoko-

Riegeln befinden.

2. Diese dann bis zum 31.12.2003 unter Angabe Deiner aktuellen

Emailadresse an N-Screens, 60213 Frankfurt schicken.

3. Umgehend wird Dir von N. Dein 5 €-Gutschein mit Codenummer zugesandt, mit dem Du ab Versandzeitpunkt innerhalb der nächsten 2 Monate unter www.amazon.de im Internet einkaufen kannst. Wei- tere Info und Teilnahmebedingungen gibt's auf einen Klick:

www.hungryforlife.de.

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Die Sammelaktion erstreckte sich über einen Zeitraum von acht Monaten

und endete am 31. Dezember 2003. Der Kläger beanstandet die Aktion als

wettbewerbswidrig, weil die Beklagte mit ihr die Sammelbegeisterung von Kin-

dern ausnutze. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungs-

mitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Ver- packung des Produkts "Lion" für eine Sammelaktion - hier 25 N- Screens - wie nachfolgend abgebildet zu werben:

(es folgt die Abbildung der oben wiedergegebenen Verpackung)

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-

fungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. GRUR 2005,

1064). Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelas-

senen Revision, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Verurtei-

lung begehrt. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich

die beanstandete Werbung - zumindest auch - gezielt an Kinder und Jugendli-

che wendet. Es hat die Klage aber abgewiesen, weil die Werbung nicht geeig-

net sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen i.S.

des § 4 Nr. 2 UWG auszunutzen.

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Sammelaktionen, bei denen die Gewährung von Zugaben von der (suk-

zessiven) Abnahme bestimmter Warenmengen abhänge, zählten im allgemei-

nen Geschäftsverkehr zu den gängigen Werbeformen und seien auch gegen-

über Kindern nicht generell wettbewerbswidrig. Ein Kind, das mit seinem Ta-

schengeld in begrenztem Rahmen selbst wirtschafte, sei mit einer solchen

Sammelaktion regelmäßig nicht überfordert. Die Schoko-Riegel seien während

der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis verkauft worden. Die minderjährigen

Werbeadressaten würden auch nicht zu einem Kauf über Bedarf verführt, weil

sich die Werbeaktion über einen Zeitraum von acht Monaten erstreckt habe. Ein

Verzehr von 25 Schoko-Riegeln in diesem Zeitraum entspreche dem normalen

Konsumverhalten eines Kindes.

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II. Diese Beurteilung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Dabei

kann dahinstehen, wie der Sachverhalt nach dem zum Zeitpunkt der Entschei-

dung geltenden Recht unter Berücksichtigung von Art. 5 i.V. mit Anhang I Nr. 28

der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu bewerten ist.

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Soweit sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auf Wiederholungs-

gefahr stützt, besteht er nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur

Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v.

13.7.2006 - I ZR 234/03, GRUR 2006, 953 Tz. 14 = WRP 2006, 1505 - Warn-

hinweis II). Nichts anderes gilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie

- wie im Streitfall - auf Handlungen beruht, die noch unter Geltung des früheren

Rechts begangen worden sind (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 18 - Jugendgefährden-

de Medien bei eBay). Die beanstandete Sammelaktion war zum Zeitpunkt ihrer

Begehung nicht nach § 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig, so dass es an der für

den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt. Dabei ent-

sprach die Rechtslage nach § 1 UWG a.F. jedenfalls bis zum 12. Dezember

2007, dem Ende der Frist für das Inkrafttreten der mitgliedstaatlichen Umset-

zungsmaßnahmen nach Art. 19 der Richtlinie 2005/29/EG, derjenigen gemäß

§ 4 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161, 162

= WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; Urt. v. 6.4.2006 - I ZR 125/03,

GRUR 2006, 776 Tz. 17 = WRP 2006, 885 - Werbung für Klingeltöne).

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1. Das Berufungsgericht hat allerdings zugunsten des Klägers unterstellt,

dass sich die Sammelaktion - zumindest auch - gezielt an Kinder und Jugendli-

che wandte. Davon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Wie die

Revision zutreffend ausführt, spricht für eine gezielte Ausrichtung der Sammel-

aktion insbesondere auf Kinder und Jugendliche das für diese Zielgruppe an-

sprechend gestaltete "Computer-Männchen" auf der Oberseite der Verpackung

sowie die durchgängige Anrede der Adressaten mit "Du" in den Erläuterungen

zu der Aktion. Demgegenüber hat der Umstand, dass die in die Werbeaktion

einbezogenen Schoko-Riegel überwiegend von Erwachsenen gekauft werden,

keine ausschlaggebende Bedeutung, da es der Beklagten mit der Werbeaktion

durchaus darauf ankommen konnte, ihren Absatz gerade in der Gruppe der

Kinder und Jugendlichen zu steigern.

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2. Die beanstandete Sammelaktion war jedoch zum Zeitpunkt ihrer

Durchführung - wie auch nach Inkrafttreten des § 4 Nr. 2 UWG - nicht wettbe-

werbswidrig.

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a) Schon nach § 1 UWG a.F. war nicht jede gezielte Beeinflussung von

Minderjährigen unlauter. Die konkrete Wettbewerbshandlung musste vielmehr

geeignet sein, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen.

Maßgeblich war, ob sich der Umstand, dass Minderjährige typischerweise noch

nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsan-

gebote kritisch zu beurteilen, auf die Kaufentscheidung auswirken konnte. Da-

bei kam es auf das Verhalten eines durchschnittlich informierten, situationsadä-

quat aufmerksamen und verständigen Minderjährigen an (vgl. BGH, Urt. v.

20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-

Teppichmuster; BGHZ 151, 84, 92 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v.

13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehr-

te Versteigerung II; BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft).

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Ebenso wenig wie die Werbung mit Zugaben gegenüber Minderjährigen

generell unzulässig war, war es von vornherein wettbewerbswidrig, eine Zuga-

be Minderjährigen gegenüber vom Erwerb einer bestimmten Warenmenge ab-

hängig zu machen, die auf mehrere oder viele Käufe verteilt werden konnte.

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei derartigen

Sammelaktionen um im allgemeinen Geschäftsverkehr etablierte und gängige,

im Grundsatz unbedenkliche Werbeformen handelt. Das war zum Zeitpunkt der

Sammelaktion nicht anders. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die

Auffassung des Berufungsgerichts, dass an Minderjährige gerichtete Sammel-

und Treueaktionen schon wegen der Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche

auf das alltägliche Marktgeschehen in der Welt der Erwachsenen vorzubereiten,

nicht generell als unzulässig angesehen werden konnten (anders noch OLG

Düsseldorf GRUR 1975, 267 und OLG München GRUR 1983, 678 f.). Die

Sammelaktion entsprach in ihrer Anreizwirkung grundsätzlich einer über mehre-

re Kaufvorgänge gestreckten Zugabe und war daher im Ausgangspunkt nicht

anders als diese zu beurteilen.

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b) Eine Sammelaktion konnte deshalb nach § 1 UWG a.F. - wie auch

nach Inkrafttreten des § 4 Nr. 2 UWG - nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in

ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern

und Jugendlichen auszunutzen. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-

ler verneint. Auch Minderjährige waren in der Lage, den Verkauf der Schoko-

Riegel mit N-Screen-Sammelpunkten hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung,

Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.

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aa) Schoko-Riegel sind Produkte, die regelmäßig von Jugendlichen ge-

kauft werden. Bei derartigen Produkten konnte das Berufungsgericht eine aus-

reichende Kenntnis des Markts und der Werthaltigkeit der Angebote auch bei

Minderjährigen voraussetzen (vgl. BGH GRUR 2006, 161 Tz. 19 - Zeitschrift mit

Sonnenbrille). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Rie-

gel während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent, also

nicht etwa überteuert, verkauft.

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Anders als in dem der Senatsentscheidung "Werbung für Klingeltöne"

(BGH GRUR 2006, 776 Tz. 24) zugrunde liegenden Fall wird Kindern und Ju-

gendlichen unter den hier gegebenen Umständen ausreichend klar, welche fi-

nanziellen Belastungen sie tragen müssen, um in den Genuss eines ama-

zon.de-Gutscheins zu gelangen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht

angenommen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und ver-

ständiger Minderjähriger, der über Taschengeld verfügt und ohne Begleitung

eines Erwachsenen Verkaufsstätten für Schoko-Riegel aufsucht, zu der einfa-

chen, hier ausreichenden Berechnung in der Lage ist, um den Aufwand für ei-

nen Gutschein zu ermitteln. Im Rahmen der beanstandeten Verkaufsaktion war

es bei einem durchschnittlichen Riegelpreis von 40 Cent erforderlich, 25 Scho-

ko-Riegel für insgesamt rund 10 € zu erwerben, um einen amazon.de-

Gutschein im Wert von 5 € zu erhalten. Die Teilnahme an der Sammelaktion

hält sich damit innerhalb des Minderjährigen durch ihr Taschengeld regelmäßig

verfügbaren finanziellen Bewegungsspielraums.

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Wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat,

wurden die Minderjährigen durch die beanstandete Aktion weder in wettbe-

werbswidriger Weise unter Zeitdruck gesetzt, entsprechende Schoko-Riegel zu

erwerben (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344, 345 =

WRP 2004, 350 - Treue-Punkte), noch zu einem Kauf über Bedarf veranlasst.

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bb) Die Sammelaktion war auch nicht im Hinblick auf eine mangelnde

Transparenz der Bedingungen für die Einlösung des Einkaufsgutscheins wett-

bewerbswidrig. Zwar waren auch nach früherem Recht bei Werbung, die sich

an Minderjährige richtete, höhere Anforderungen an die Transparenz zu stellen

als bei einer an Erwachsene gerichteten Werbung. Diese Anforderungen wer-

den aber im Streitfall erfüllt.

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Das Berufungsgericht hat – ohne dass dies revisionsrechtlich zu bean-

standen wäre – angenommen, dass diejenigen Kinder und Jugendlichen, denen

amazon.de ein Begriff ist, im Falle einer Sammelaktion wie der hier in Rede

stehenden in der Lage sind zu erkennen, dass der in Aussicht gestellte Betrag

von 5 € nur für einen Einkauf bei amazon.de eingelöst werden kann und dort

nur eine begrenzte Anzahl von Artikeln zum Preis von 5 € erhältlich ist, so dass

in der Regel etwas hinzugezahlt werden muss, um den Gutschein zu nutzen. Im

Rahmen einer solchen Verkaufsaktion verliert der Gutschein dadurch nicht sei-

nen Wert. Der Minderjährige kann sich mit ihm insbesondere einen Wunsch bei

amazon.de schneller erfüllen, den er sonst vollständig mit seinem Taschengeld

hätte finanzieren müssen. Bei dieser Sachlage ist die Sammelaktion auch unter

Zugrundelegung der zu §§ 1, 3 UWG a.F. geltenden Grundsätze nicht aufgrund

mangelnder Transparenz unlauter.

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Im Übrigen geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus,

dass der in Aussicht gestellte Einkaufsgutschein auf diejenigen Kinder und Ju-

gendlichen, die den Internet-Anbieter amazon.de nicht kennen, keine oder nur

geringe Anreizwirkung ausübt. Für die Kaufentscheidung dieser Minderjährigen

sind die Sammelaktion und die Transparenz ihrer Bedingungen von vornherein

unerheblich.

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cc) Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts

nicht zu beanstanden, dass Minderjährige die wirtschaftlichen Folgen der Betei-

ligung an einer Sammelaktion wie der hier in Rede stehenden hinreichend über-

blicken können.

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III. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung

folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.10.2004 - 2/3 O 35/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.08.2005 - 6 U 224/04 -