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BGH Urteil vom 22.05.2003 – I ZR 8/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 8/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR:

UWG § 1

Verkündet am: 22. Mai 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ja

Einkaufsgut- schein

In der Werbung mit Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Geburts-

tags von Kunden erkennt der Verkehr die Ankündigung eines Preisnachlasses.

Die davon ausgehende Anlockwirkung ist nicht wettbewerbswidrig im Sinne von

§ 1 UWG.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - I ZR 8/01 - LG Karlsruhe

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Mai 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe - Kammer für Handelssachen in Pforzheim - vom 14. De-

zember 2000 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte, die ein großes Versandhaus betreibt, verschickte an Per-

sonen zu deren Geburtstag Einkaufsgutscheine über jeweils 10 DM.

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Sie hat die Werbung unter Hinweis auf das Rabattgesetz und das Verbot des

übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) wie folgt zu werben:

Als kleine Geburtstagsüberraschung legen wir Ihnen einen Ein- kaufsgutschein über DM 10 bei. Einfach diese Marke auf Ihre nächste Bestellung kleben oder bei telefonischer Bestellung Ihre Vorteils-Nr. angeben - und Sie be- zahlen automatisch DM 10 weniger,

wobei unmittelbar neben dieser Angabe eine "Gutschein Marke"

mit einer "Vorteils-Nr." abgedruckt ist und die Bestellkarte mit

dem Hinweis "Auftragswert möglichst über DM 80" versehen ist,

b) entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren, mit-

hin bei der Aufgabe entsprechender Bestellungen einen Betrag

in Höhe von 10 DM in Abzug zu bringen.

Weiter hat die Klägerin die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale ver-

langt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Mit der (Sprung-)Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,

verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Landgericht hat die Klage wegen eines Verstoßes der angegriffe-

nen Werbung gegen das Verbot des übertriebenen Anlockens für begründet

erachtet und dazu ausgeführt:

Die Werbung richte sich in erheblichem Umfang auch an Bezieher mit

geringem Einkommen. Diese würden, soweit das umfangreiche Warensortiment

der Beklagten mit Artikeln mit niedrigen Preisen betroffen sei, durch die Gratis-

vergabe der Gutscheine unsachlich beeinflußt. Sie träfen die Kaufentscheidung

nicht nach der Attraktivität des Preis-, Qualitäts- und Leistungsangebots der

Beklagten, sondern ließen sich von der Vorstellung leiten, das Geldgeschenk

von 10 DM zu realisieren. Die Beklagte verzerre durch den Aufwand mit pro-

duktfremden Leistungen, der in ihrer Preiskalkulation seinen Niederschlag fin-

den müsse, den Wettbewerb zu Lasten der Qualität des Leistungs- und Waren-

angebots. Die von der Beklagten angeführte Praxis anderer Versandhäuser bei

der Verteilung von Gutscheinen sei mit dem beanstandeten Vorgehen nicht

vergleichbar.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abwei-

sung der Klage.

1. Die beanstandete Werbung ist nicht unter dem Gesichtspunkt des

übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG unlauter.

a) Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-

spruchs der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sich die Rechtslage im Laufe

des Revisionsverfahrens infolge der Aufhebung des Rabattgesetzes geändert

hat. Diese Rechtsänderung ist bei der Entscheidung des Revisionsgerichts zu

berücksichtigen (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD). Die Rechtslage ist

nunmehr allein nach § 1 UWG zu beurteilen.

b) Das Landgericht, das einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG

bejaht hat, hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die in Form eines Ein-

kaufsgutscheins über 10 DM gewährte Vergünstigung sich der Sache nach als

ein Preisnachlaß beim Wareneinkauf darstellt und der verständige Verbraucher

dies erkennt. Die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisge-

staltung ausgeht, ist jedoch niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge

des Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR

2002, 979, 980 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). Eine das zulässige

Maß übersteigende Werbung kann zwar in eng begrenzten Einzelfällen

- insbesondere wenn ein Teil eines Angebots unentgeltlich gewährt werden

soll - gegeben sein, sofern von der Vergünstigung eine derart starke Anzie-

hungskraft ausgeht, daß der Kunde davon abgehalten wird, sich mit dem Ange-

bot der Mitbewerber zu befassen. Von einem übertriebenen, die Wettbewerbs-

widrigkeit begründenden Anlocken kann in diesem Zusammenhang aber nur

ausgegangen werden, wenn auch bei einem verständigen Verbraucher aus-

nahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den

Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 45/00, GRUR 2002, 1000,

1002 = WRP 2002, 1133 - Testbestellung; BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsan-

gebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II). Dies gilt auch im

Falle der Gewährung einer unmittelbaren oder durch die Überlassung eines

Wertgutscheins mittelbaren Geldzuwendung. Beruht die Anlockwirkung, wie

dies vorliegend für den Empfänger des Einkaufsgutscheins mit der Ankündi-

gung eines Preisnachlasses von 10 DM auf alle Waren des Angebots der Be-

klagten gegeben ist, allein auf der Preisvergünstigung, berührt dies die Rationa-

lität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise nicht.

Dies gilt unabhängig davon, an welche Verkehrskreise sich das Angebot der

Beklagten gerichtet hat. Auf die Annahme des Landgerichts, für Kunden mit

geringem Einkommen wie Rentner, in Ausbildung befindliche Personen, Ar-

beitslose und Sozialhilfeempfänger trete die Möglichkeit, durch den Wertgut-

schein 10 DM zu sparen, so weit in den Vordergrund, daß sie sich zum Kauf

von Gegenständen des täglichen Bedarfs entschlössen, ohne die Angebote der

Konkurrenz zu prüfen, kommt es danach nicht an.

c) Die beanstandete Werbung ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig,

weil die Beklagte - nach Ansicht der Revisionserwiderung - nicht ausreichend

deutlich gemacht hat, unter welchen Bedingungen der Gutschein eingelöst wer-

den kann.

Allerdings ist es wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den Fall

des Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünsti-

gungen versprochen werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kun-

den über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzurei-

chend informiert werden (vgl. BGH GRUR 2002, 979, 981 f. - Kopplungsan-

gebot II).

Ob die Beklagte in dieser Weise wettbewerbswidrig gehandelt hat, kann

aber dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß ist nicht Gegenstand des Unterlas-

sungsantrags der Klägerin. Diese hat das Charakteristische der Verletzungs-

handlung nicht in einer Irreführung über den Wert des Angebots, sondern in

einem Verstoß gegen das Rabattgesetz und das Verbot übertriebenen Anlok-

kens gesehen.

2. Da das Verhalten der Beklagten nicht unlauter i.S. von § 1 UWG ist,

können auch das Verbot, entsprechend der Werbung zu verfahren, und die

Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten keinen Bestand haben.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage mit

der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher Schaffert