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BGH Urteil vom 11.12.2003 – I ZR 83/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

UWG §§ 1, 3

Verkündet am: 11. Dezember 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Playstation

Der Hinweis in einer Werbeanzeige, daß eine "Abgabe nur in haushaltsüblichen

Mengen, solange der Vorrat reicht" erfolgt, begründet für sich allein nicht den

Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens. Der Werbende folgt damit dem

Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen.

BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - I ZR 83/01 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivil-

senats des Kammergerichts vom 21. November 2000 aufgehoben

und das Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landge-

richts Berlin vom 25. April 2000 abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt unter anderem Mobilfunktelefone und Geräte der

Unterhaltungselektronik. In der am 10. Februar 2000 erschienenen Ausgabe

der Tageszeitung "B." bot sie unter der Überschrift "Ohne Handikap zum High-

Score? Das gibt's doch gar nicht!" ein "PLAY- UND TELEFONIER-PAKET BE-

STEHEND AUS:" einem dem Typ nach bezeichneten Mobilfunktelefon der Mar-

ke M. und einer S. -Playstation zum Preis von 1 DM an. Ein bei der

blickfangmäßig herausgestellten Preisangabe angebrachter Stern verwies den

Leser darauf, daß der Angebotspreis "nur in Verbindung mit der Freischaltung

eines d. -Netzkartenvertrags mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten"

Gültigkeit habe. Die Anzeige ist nachstehend verkleinert und in schwarz-weiß

wiedergegeben.

Die Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Sie hat die Werbung unter Hinweis auf die Zugabeverordnung und auf das Ver-

bot des übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig bean-

standet. Im Wege der Widerklage - die von der Klägerin zunächst erhobene

negative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage

übereinstimmend für erledigt erklärt - hat die Beklagte beantragt,

die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung für den Verkauf eines Mobiltelefons mit einem Preis in Höhe von 1 DM in Verbindung mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages zu wer- ben, wenn das Angebot die Abgabe einer "S. Playstation" bein- haltet, insbesondere wie oben wiedergegeben zu werben.

Das Landgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Die dagegen

gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (KG WRP 2001, 983).

Mit der Revision, deren Zurückverweisung die Beklagte beantragt, ver-

folgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung

der Klägerin verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 3 ZugabeVO. Dazu hat es ausge-

führt:

Eine (unzulässige) Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung sei eine von

der Hauptware verschiedene zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Ne-

benleistung. Entscheidend sei danach, ob die Klägerin ein Gesamtangebot zu

einem Gesamtpreis beworben habe oder ob die gekoppelten Waren und Lei-

stungen im Verhältnis von Hauptleistung (Handy und Netzkartenvertrag) und

Nebenware (Playstation) stünden. Im Streitfall erscheine es jedenfalls derzeit

noch überwiegend wahrscheinlich, daß der Verkehr Handy und Netzkartenver-

trag einerseits und Playstation andererseits nicht als einheitliches Angebot

wahrnehme, da ihm diese Zusammenstellung bislang noch unbekannt sei. Die

Klägerin habe auch angekündigt, einen Scheingesamtpreis zu verlangen. Denn

die Playstation sei normalerweise - auch von der Klägerin - zu einem Preis von

etwa 230 DM abgegeben worden.

Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob sich das Angebot der

Klägerin auch als ein lauterkeitsrechtlich zu beanstandendes unzulässiges An-

locken i.S. des § 1 UWG darstelle.

II. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abwei-

sung der Widerklage.

1. Die Beklagte macht einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-

spruch geltend. Ob ihr ein solcher Anspruch (weiterhin) zusteht, ist nach dem

zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ

151, 84, 86 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, GRUR

2003, 890, 891 = WRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot; Urt. v.

22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufs-

gutschein). Der rechtlichen Beurteilung ist daher die seit Erlaß des Berufungs-

urteils durch Aufhebung der Zugabeverordnung veränderte Rechtslage zugrun-

de zu legen (Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung

weiterer Rechtsvorschriften v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1661). Dementsprechend

ist der Streitfall allein nach §§ 1, 3 UWG zu beurteilen.

2. Die angegriffene Werbung der Klägerin stellt sich nicht unter dem Ge-

sichtspunkt eines mißbräuchlichen Kopplungsangebots als wettbewerbswidrig

nach § 1 UWG dar.

a) Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder

der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Ge-

schenke, versprochen, liegt darin nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlok-

ken, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der Hauptleistung und dem Ge-

schenk aus Sicht des Verbrauchers ein Funktionszusammenhang besteht oder

nicht. Vielmehr ist es dem Kaufmann grundsätzlich gestattet, verschiedene An-

gebote miteinander zu verbinden; dies gilt auch, wenn ein Teil der auf diese

Weise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne besonderes Entgelt abgege-

ben wird (vgl. BGHZ 151, 84, 88 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002

- I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II;

BGH GRUR 2003, 890, 891 - Buchclub-Kopplungsangebot).

b) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist

grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Wettbe-

werbs. Das schließt es allerdings nicht aus, eine das zulässige Maß überstei-

gende Werbung in eng begrenzten Einzelfällen - insbesondere wenn ein Teil

eines Angebots unentgeltlich gewährt werden soll - anzunehmen, sofern von

der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, daß der Kunde

davon abgehalten wird, sich mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen.

Von einem übertriebenen, die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Anlocken

kann in diesem Zusammenhang aber nur ausgegangen werden, wenn auch bei

einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfra-

geentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt (vgl. BGHZ 151, 84, 89

- Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II;

GRUR 2003, 890, 891 - Buchclub-Kopplungsangebot; Urt. v. 30.1.2003

- I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003 886 - Kleidersack). Letzteres

kann im Streitfall nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht der Revisi-

onserwiderung kann der Hinweis auf die beschränkte Vorratsmenge "Abgabe

nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht" den Vorwurf sit-

tenwidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht begründen. Die Klägerin folgt damit

dem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen. Mit

dem Hinweis allein wird auf das Kaufverhalten des Kunden kein unlauterer zeit-

licher Druck ausgeübt.

c) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Klägerin ha-

be nicht ausreichend über die mit dem Abschluß des Netzkartenvertrages ent-

stehenden Kosten informiert.

Es ist zwar wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den Fall des

Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigun-

gen versprochen werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kunden

über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend

informiert werden (vgl. BGH GRUR 2002, 979, 981 f. - Kopplungsangebot II;

BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein). Das kann im Streitfall jedoch

nicht angenommen werden, weil die in Rede stehende Werbeanzeige - was

auch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt - ausreichende Angaben

über die mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages entstehenden Folgeko-

sten enthält.

d) Das Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand-

lung, daß mit dem beworbenen Angebot die Unerfahrenheit von Kindern und

Jugendlichen ausgenutzt werde, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil ein

Vertrag über die von der Klägerin angebotene Ware/Leistung nur rechtswirksam

von einer voll geschäftsfähigen Person abgeschlossen werden kann.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Widerklage

unter Abänderung des ihr stattgebenden Urteils des Landgerichts abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert