Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.12.2003 – VIII ZR 117/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 22. Dezember 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Zur Frage der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 HGB auszugleichenden

Provisionsverluste eines Versicherungsvertreters.

b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast für

die "werbende" und die "verwaltende" Tätigkeit eines Tankstellenhalters ist auf ei-

nen Versicherungsvertretervertrag, der jeweils gesonderte Provisionen für die

Vermittlung von Versicherungsverträgen, für deren Erweiterung und für die Be-

standspflege vorsieht und diese Provisionen jeweils den entsprechenden Aufga-

ben des Vertreters zuordnet, nicht übertragbar.

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03 - OLG Hamm LG Münster

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2003 in der Fassung

des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2003 wird zurückge-

wiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin

ist mit Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom

29. Oktober 2003 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Versiche-

rungsvertreters R. G. (im folgenden: Schuldner) bestellt worden.

Dieser war von Oktober 1993 bis Dezember 2000 für die Rechtsvorgängerinnen

der Beklagten (fortan nur noch: Beklagte) als hauptberuflicher Versicherungs-

vertreter in der Funktion eines Geschäftsstellenleiters tätig. Der Versicherungs-

vertretervertrag vom 20. Juli 1993 enthält unter anderem folgende Bestimmun-

gen:

3. Aufgaben

Der Geschäftsstellenleiter ist verpflichtet:

a) die Geschäfte der P. nach besten Kräften zu fördern und deren Inter-

essen in jeder Hinsicht wahrzunehmen;

b) neue Versicherungen zu vermitteln, den Versicherungsbestand zu pflegen

und zu erhalten;

c) Prämien und Nebenkosten einzuziehen und abzuführen, soweit er hierzu

bevollmächtigt ist;

d) die von der P. als "unerwünscht" bezeichneten Risiken von ihr fern-

zuhalten;

e) zur Bestandspflege und zur Förderung des Neugeschäftes geeignete Mitar- beiter in seinem Geschäftsbezirk zu gewinnen, auszubilden und sie bei der Durchführung der Arbeit zu unterstützen;

f) bei der Ermittlung, Feststellung und Abwicklung von Schäden insoweit tätig zu sein, als es für die Bestandspflege und Kundenbetreuung erforderlich ist oder soweit er darüber hinaus von der P. gegen entsprechendes Entgelt beauftragt wird;

g) ein Anmelderegister auf geliefertem Vordruck zu führen und hierin zu allen Versicherungsanträgen (auch Änderungen) die geforderten Angaben einzu- tragen;

h) die ihm bekanntgewordenen Schadenfälle unverzüglich in ein zur Verfü- gung gestelltes Register einzutragen bzw. die mit Schadennummer gelie- ferte Nachricht zweckentsprechend abzustellen bzw. abzulegen.

4. Provision

Der Geschäftsstellenleiter erhält für seine Tätigkeit Provisionen nach Maßgabe der beigefügten Provisionsbestimmungen. ...

Aus seinen Einnahmen hat der Geschäftsstellenleiter sämtliche persönlichen und sachlichen Kosten seines Geschäftsbetriebes, wie z.B. die Bezüge der Untervertreter und sonstiger Hilfspersonen, die Kosten für Innen- und Außen- dienst, Reiseaufwendungen, Bürobedarf, Porto und Telefon und die mit seinem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Abgaben zu bestreiten.

...

14. Ansprüche nach Beendigung der Vertragsverhältnisse

Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Ge- schäftsstellenleiters an die P. auf irgendwelche Vergütungen oder Pro- visionen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Provisionen für das erste Versicherungsjahr aus Versicherungen, die der Geschäftsstellenleiter vor Be- endigung des Vertragsverhältnisses vermittelt hat, auch wenn sie erst später beurkundet oder eingelöst werden, ferner etwaige Ansprüche aus § 89 b HGB, die unter Anwendung der "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Aus- gleichsanspruches" befriedigt werden.

Die dem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Provisionsbestimmungen se-

hen unter anderem folgende Regelungen vor:

I. Abschlußprovision

1. Der Vertreter hat Anspruch auf eine Abschlußprovision gemäß anliegender

Provisionstabelle

a) für von ihm vermittelte Versicherungsverträge, die dem Inhalt nach für die

P. neu sind,

b) für von

ihm vermittelte Neuordnungs-/Nach-/Ersatzversicherungs- verträge, soweit durch die Neuordnung bestehender Verträge Mehrbei- träge entstehen,

sobald der Versicherungsnehmer den Beitrag für das erste Versicherungs- jahr oder den einmaligen Beitrag gezahlt hat.

2. Als Vermittlung gilt die Aufnahme eines ordnungsgemäßen Antrages durch

den Vertreter.

Mit der Zahlung der Abschlußprovision sind die Vermittlung des Versiche- rungsvertrages und für das erste Versicherungsjahr auch ein eventueller Beitragseinzug und andere Tätigkeiten abgegolten.

...

II. Verlängerungsprovision

1. Der Vertreter erhält für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträ- ge eine einmalige Verlängerungsprovision gemäß anliegender Provisions- tabelle, sobald der Versicherungsnehmer den Folgebeitrag gezahlt hat.

...

III. Verwaltungsprovision

1. Der Vertreter erhält vom zweiten Versicherungsjahr an eine Verwaltungs- provision für die Pflege des Versicherungsbestandes und die ihm gemäß Ziffer 3 des Vertretervertrages obliegenden Aufgaben.

...

Die beigefügte Provisionstabelle sieht nach Risikoklassen gestaffelte

Abschlußprovisionen vor, die bei langfristigen Verträgen zwischen 30 % und

75 % betragen. Die Prozentsätze für Verwaltungsprovisionen liegen in der Re-

gel zwischen 5 % und 7 %. Ausnahmen gelten für die Kraftfahrtversicherung

(8,5 % bzw. 11 %) und die Verkehrsserviceversicherung (15 %).

Die Beklagte zahlte nach Vertragsbeendigung an den Schuldner einen

Ausgleichsbetrag von 23.804,90 DM, den sie auf der Grundlage der "Grundsät-

ze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" errechnet hat. Der

Schuldner beziffert den Ausgleichsbetrag demgegenüber auf 384.281,99 DM.

Nach seiner Auffassung sind der Ausgleichsberechnung neben den Abschluß-

und Verlängerungsprovisionen auch die Verwaltungsprovisionen zu mindestens

90 % zugrunde zu legen, da auch diese als Vermittlungsprovisionen anzusehen

seien. Von den ihm übertragenen Aufgaben seien allenfalls 10 % als verwalten-

de Tätigkeiten einzustufen. Unter Zugrundelegung der konkret ermittelten

durchschnittlichen Abwanderungsquoten - je nach Versicherungsart zwischen

4,67 % und 28,73 % - ergebe sich ein Provisionsverlust von insgesamt

505.329,87 DM. Daraus errechne sich unter Berücksichtigung der Abzinsung

und der von der Beklagten geleisteten Zahlung ein restlicher Ausgleichsan-

spruch in Höhe von 352.771,96 DM (180.369,43

der Klage geltend gemacht.

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:18)(cid:21)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:13)(cid:19)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:5)

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Schuld-

ners hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision,

der die Beklagte entgegentritt, hat er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die

Klägerin hat das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene

Verfahren aufgenommen und führt die Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der (damalige) Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, daß ihm ein über

den gezahlten Betrag hinausgehender Ausgleichsanspruch zustehe. Die von

der Beklagten gezahlte Summe sei nach den "Grundsätzen zur Errechnung der

Höhe des Ausgleichsanspruchs" unstreitig richtig berechnet, so daß der Kläger

auf dieser Grundlage keinen weiteren Ausgleich beanspruchen könne. Nach

dem Vortrag des Klägers lasse sich jedoch auch nicht feststellen, daß ihm bei

einer Berechnung nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 89 b HGB ein

weitergehender Ausgleich zustehe. Ausgleichspflichtig sei nach § 89 b HGB

allein der Verlust solcher Provisionen, mit denen die auf Vermittlung oder

Abschluß von Geschäften gerichteten Vertretertätigkeiten vergütet würden; der

Verlust anderer Provisionen wie beispielsweise Inkasso- oder Verwaltungspro-

visionen sei für die Ausgleichsberechnung unbeachtlich. Die Verwaltungsprovi-

(cid:17)

sionen, die der Kläger für den von ihm selbst geworbenen Vertragsbestand be-

zogen habe, seien daher bei der Ausgleichsberechnung nicht zu berücksichti-

gen. Die in den Versicherungsvertretervertrag einbezogenen Provisionsbe-

stimmungen unterschieden klar und unmißverständlich zwischen Abschluß-,

Verlängerungs- und Verwaltungsprovisionen. Entgelte für die Vermittlungstätig-

keit des Klägers seien danach allein die unter Nr. I und II genannten Abschluß-

und Verlängerungsprovisionen, dagegen nicht die unter Nr. III näher geregelte

Verwaltungsprovision. Zwar sei für die Unterscheidung zwischen Vermittlungs-

und Verwaltungsprovisionen nicht allein auf die im Vertrag gewählten Bezeich-

nungen abzustellen, sondern vielmehr zu untersuchen, ob in einer als Verwal-

tungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung auch ein Entgelt für die

Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters enthalten sei. Für eine dahin-

gehende Annahme fehle es aber an substantiiertem Sachvortrag des darle-

gungs- und beweisbelasteten Klägers. Nicht ausreichend sei dafür seine pau-

schale Behauptung, die von der Beklagten gezahlte Verwaltungsprovision sei

tatsächlich zu allenfalls 10 % Entgelt für verwaltende Tätigkeit gewesen, weil

letztlich fast alle von ihm entfalteten Aktivitäten auch werbenden Charakter ge-

habt hätten. Zu den Aufgaben des Klägers habe unter anderem die Unterhal-

tung einer eigenen Geschäftsstelle mit zwei bis drei vom Kläger zu bezahlen-

den Mitarbeitern gehört. Deren Tätigkeiten verwaltender Art seien daher in die

Betrachtung mit einzubeziehen, so daß die Bewertung des Klägers, nur 10 %

seiner Tätigkeit seien verwaltender Art gewesen, sich als offensichtlich unzu-

treffend erweise. Gegen die Annahme, die Verwaltungsprovision sei eine weite-

re Vergütung für werbende Tätigkeit gewesen, spreche ferner der Umstand,

daß dem Kläger eine - nur unwesentlich gekürzte - Verwaltungsprovision auch

für die ihm übertragenen, von ihm nicht geworbenen Versicherungsbestände

gezahlt worden sei. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs zum Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters, wonach dieser sei-

ner Darlegungslast durch die Behauptung eines bestimmten prozentualen An-

teils an verwaltenden Tätigkeiten genüge und das Mineralölunternehmen einen

von ihm behaupteten höheren Provisionsanteil für verwaltende Tätigkeiten be-

weisen müsse, beruhe auf Besonderheiten des Tankstellengeschäfts und sei

auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht übertragbar. Ein über die Zah-

lung der Beklagten hinausgehender Ausgleichsanspruch könnte dem Kläger

danach allein noch unter dem Gesichtspunkt zustehen, daß nach seinem Aus-

scheiden zustande gekommene Abschlüsse sich bei natürlicher Betrachtung als

Verlängerung oder Summenerhöhung von ihm vermittelter Verträge darstellten.

Auch dazu habe der Kläger indessen nicht substantiiert vorgetragen.

II.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision vergeblich.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den

Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich nach

§ 89 b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB zusteht, nur die Abschlußprovisio-

nen und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungs-

vertreter geworbenen (oder ihm vom Versicherungsunternehmen übertragenen)

Versicherungsbestandes gewährt werden (BGHZ 30, 98, 103 ff.; 55, 45, 49 f.,

jew.m.w.Nachw.). Auch die Revision zieht dies im Ansatz nicht in Zweifel.

Ausgleichspflichtig sind hiernach im Streitfall die in Nr. I und II der ver-

einbarten Provisionsbestimmungen (Anlage 1 zum Versicherungsvertreterver-

trag) geregelten Abschluß- und Verlängerungsprovisionen, soweit der Schuld-

ner diese nach Nr. 14 des Versicherungsvertretervertrages mit dessen Beendi-

gung verloren hat. Verluste an Abschluß- oder Verlängerungsprovisionen sind

indessen nicht Gegenstand der Klage. Nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts sind die dem Schuldner insoweit entstandenen Provisionsverluste

nach den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs"

zutreffend ermittelt worden. Daß sich insoweit nach der gesetzlichen Regelung

ein höherer als der von der Beklagten nach den "Grundsätzen" errechnete Aus-

gleichsbetrag ergäbe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Diese Beur-

teilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht

angegriffen.

2. Der Streit der Parteien geht vielmehr allein darum, ob und gegebe-

nenfalls in welcher Höhe auch die als Verwaltungsprovision bezeichnete Ver-

gütung ein weiteres Entgelt für die Vermittlung bzw. den Abschluß von Versi-

cherungsverträgen oder für deren Verlängerung darstellt. Diese Frage hat das

Berufungsgericht für den hier gegebenen Fall rechtsfehlerfrei verneint.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht allein auf die im Vertreter-

vertrag verwandten Bezeichnungen der verschiedenen Provisionen abgestellt.

Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen

Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassopro-

vision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und

Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51). Ob und in wel-

chem Umfang dies gegebenenfalls anzunehmen ist, bedarf daher jeweils im

Einzelfall der tatrichterlichen Feststellung (BGH aaO). Die hierfür maßgeblichen

Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und sachge-

recht gewürdigt.

aa) Nach den in den Versicherungsvertretervertrag einbezogenen Provi-

sionsbestimmungen erhält der Vertreter für von ihm vermittelte Versicherungs-

verträge eine Abschlußprovision, für die Verlängerung bestehender Versiche-

rungsverträge eine Verlängerungsprovision und für die Pflege des Versiche-

rungsbestandes und die ihm gemäß Ziff. 3 des Vertretervertrages obliegenden

Aufgaben eine Verwaltungsprovision (Nr. I 1, II 1, III 1). Nach Nr. I 2 Satz 2 der

Provisionsbestimmungen ist mit der Zahlung der Abschlußprovision die Ver-

mittlung abgegolten.

Diese eindeutige Regelung wird durch den in Nr. III 1 der Provisionsbe-

stimmungen enthaltenen Verweis auf Ziff. 3 des Vertretervertrages nicht ernst-

lich in Frage gestellt. Zwar umfaßt der dort geregelte Aufgabenkatalog auch die

Vermittlung neuer Versicherungen (Buchst. b). Deren Einbeziehung in die durch

die Verwaltungsprovision abzugeltenden Aufgaben des Vertreters beruht jedoch

offenkundig nur auf einer undifferenzierten und damit versehentlich zu weit ge-

henden Bezugnahme, die keinen Rückschluß auf einen von der klaren Rege-

lung der Nr. I 2 der Provisionsbestimmungen abweichenden Willen der Ver-

tragsschließenden zuläßt. Anderenfalls wäre nämlich zu erwarten gewesen,

daß die sehr detaillierten Provisionsbestimmungen im einzelnen regeln, unter

welchen Voraussetzungen und zu welchen Anteilen Verwaltungsprovisionen

neben der in jedem Fall der Vermittlung zu zahlenden und die Vermittlungs-

leistung abgeltenden Abschlußprovision noch ein Entgelt für die Vermittlung

eines Versicherungsvertrages darstellen sollten. Weder im Vertragswerk noch

im Sachvortrag des Schuldners findet sich eine Erklärung dafür, welchen Sinn

ein ungeregeltes Nebeneinander der die Vermittlungsleistung abgeltenden

Abschlußprovision und einer die Vermittlung darüber hinaus teilweise mit ab-

geltenden Verwaltungsprovision machen sollte.

bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht darin, daß dem Schuldner Ver-

waltungsprovisionen nicht nur für die von ihm selbst geworbenen, sondern in

nahezu gleicher Höhe auch für die ihm übertragenen Versicherungsbestände,

für die ihm keine Abschlußprovision zustand, gezahlt wurde, ein erhebliches

Indiz gegen die Annahme gesehen, die Verwaltungsprovision sei auch zur wei-

teren Abgeltung der Vermittlungsleistung des Vertreters bestimmt (vgl. BGHZ

30, 98, 106). Denn enthielte die Verwaltungsprovision Vermittlungsfolgeprovisi-

onen, wie der Schuldner behauptet, so müßte folgerichtig die für die Verwaltung

übertragener Bestände gezahlte Verwaltungsprovision um die betreffenden

Vermittlungsprovisionsanteile geringer ausfallen. Auf diese Unstimmigkeit geht

die Revision nicht ein.

cc) In dieselbe Richtung weist die von der Revisionserwiderung ange-

führte, vom Landgericht als unstreitig festgestellte Tatsache, daß die Verwal-

tungsprovision für vom Schuldner vermittelte Verträge an dessen Nachfolger in

voller Höhe ausgezahlt wird, ohne daß der Schuldner dies beanstandet hat. Der

Schuldner hat auch nicht vorgetragen, daß die Verwaltungsprovision für die ihm

zu Vertragsbeginn übertragenen Bestände teilweise an seinen Vorgänger ge-

flossen sei. Auch diese allseitige Handhabung der Provisionsregelung spricht

deutlich gegen die Auffassung des Schuldners, in der Verwaltungsprovision

seien Anteile zur Abgeltung der vermittelnden Tätigkeit des Vertreters enthalten

(OLG München NJW-RR 1993, 357, 358).

dd) Gegen die Annahme, in der Verwaltungsprovision seien Vermitt-

lungsfolgeprovisionen enthalten, spricht schließlich auch der Umstand, daß die

Provisionssätze der Abschlußprovision (zwischen 30 % und 75 %) diejenigen

der Verwaltungsprovision (weit überwiegend 5 % bis 7 %) erheblich überstei-

gen. Eine solche Provisionsstruktur ist typisch für eine Einmalprovision, durch

die die Vermittlungsleistung vollständig abgegolten wird (BGHZ 30, 98, 106,

107; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 7.

Auflage, Rdnr. 884 ff.; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89b Rdnr. 133).

b) Der Schuldner hält insbesondere die für Bestandspflege und Scha-

densregulierung gezahlten Verwaltungsprovisionen deswegen für ausgleichs-

pflichtig, weil die damit abgegoltenen Leistungen werbender Art seien. Die wer-

bende Tätigkeit des Versicherungsvertreters sei, so macht er geltend, typi-

scherweise nicht allein auf den Abschluß, sondern darüber hinaus auf die Er-

haltung der vermittelten Versicherungsverträge gerichtet. Da Versicherungs-

nehmer vertraglich nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin an das

Versicherungsverhältnis gebunden seien, sei es Aufgabe des Versicherungs-

vertreters, den Versicherungsnehmer durch Pflege und Betreuung des Ver-

tragsverhältnisses zum Festhalten am Versicherungsvertrag zu bewegen. Auch

Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung dienten

letztlich ausschließlich der Bindung des Kunden an das Versicherungsunter-

nehmen und damit Akquisitionszwecken. Gerade in Schadens- und Leistungs-

fällen biete sich die Gelegenheit, auf eine Erweiterung oder Anpassung des

Versicherungsschutzes hinzuwirken und den Kunden davon abzuhalten, den

Versicherungsvertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts zu lö-

sen.

Diesen Erwägungen ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt.

Auch wenn Maßnahmen der Bestandspflege und der Stornoabwehr sowie die

Betreuung der Versicherungskunden in Schadensfällen sich besonders dazu

eignen mögen, im Kreis der Versicherungsnehmer ein günstiges Klima für die

Sicherung des Fortbestands oder die Erweiterung bestehender Verträge oder

für den Abschluß neuer Versicherungsverträge zu schaffen, handelt es sich bei

den dafür gezahlten Verwaltungsprovisionen nicht um solche Provisionen, die

der Vertreter für Vermittlung oder Abschluß neuer Versicherungsverträge erhält

und die allein für seinen Ausgleichsanspruch Berücksichtigung finden können

(BGHZ 30, 98, 103). Denn die Pflege bestehender Vertragsverhältnisse ist kei-

ne Tätigkeit, die unmittelbar auf das Zustandekommen neuer Versicherungs-

verträge gerichtet ist; soweit sie diesen Erfolg im Einzelfall zeitigt, erhält der

Vertreter für die Vermittlung des Neuvertrages gemäß Nr. I 1 der Provisionsbe-

stimmungen eine Abschlußprovision, für die Verlängerung bestehender Versi-

cherungsverträge nach Nr. II 1 der Provisionsbestimmungen eine Verlänge-

rungsprovision. Damit sind Akquisitionserfolge, die auf Bestandspflege- oder

Schadensregulierungsmaßnahmen zurückgehen, abgegolten. Demgegenüber

können Bestandspflege- und Schadensregulierungsmaßnahmen, die nicht zu

einer Ausweitung des Vertragsbestandes führen, sondern lediglich bewirken,

daß ein Versicherungsnehmer einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag

nicht vorzeitig beendet, nicht der vermittelnden, auf das Zustandekommen neu-

er oder die Erweiterung bestehender Verträge gerichteten Tätigkeit des Versi-

cherungsvertreters zugerechnet werden.

Das gilt ungeachtet der vom Schuldner ins Feld geführten Erfahrungstat-

sache, daß Bestandspflegemaßnahmen und Serviceleistungen im Rahmen ei-

ner Schadensregulierung sich besonders zur Festigung der Kundenbindung

eignen, von der das Versicherungsunternehmen profitiert. Anders als beim Wa-

renvertreter sind Gegenstand des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsver-

treters nach § 89b HGB nicht entgangene Provisionen aus Folgegeschäften mit

Kunden, zu denen der Vertreter eine gefestigte Kundenbeziehung aufgebaut

hat, die das Zustandekommen von Folgegeschäften erwarten läßt, sondern

grundsätzlich nur Provisionen für die bereits geleistete Vermittlung des Ver-

tragsbestandes, soweit diese Provisionen infolge der Beendigung des Versiche-

rungsvertretervertrages - in der Regel aufgrund einer in Versicherungsvertreter-

verträgen üblichen, auch hier vereinbarten Provisionsverzichtsklausel - entfal-

len. Dieser Unterschied macht deutlich, daß die Kundenbindung im Hinblick auf

das Zustandekommen künftiger Folgeverträge mit dem von dem ausgeschiede-

nen Vertreter geworbenen Kundenstamm für den Ausgleichsanspruch des Ver-

sicherungsvertreters grundsätzlich keine Rolle spielt. Eine Ausnahme ist nur für

solche Folgeverträge anerkannt, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang

mit einem von dem ausgeschiedenen Vertreter früher vermittelten Vertrag ste-

hen und sich bei natürlicher Betrachtung als Verlängerung oder Summenerhö-

hung desselben darstellen (BGHZ 55, 45, 52). Zu diesen Voraussetzungen hat

der Schuldner nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts nichts vorgetragen.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der einer-

seits "werbenden", andererseits "verwaltenden" Tätigkeit eines Tankstellenhal-

ters (grundlegend BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, WM 1988, 1204

unter II 2; zuletzt Senat, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003,

499 unter II 2 m.w.Nachw.) auf das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwi-

schen Versicherungsvertreter und Versicherungsunternehmen anzuwenden. In

den von der Revision angeführten Tankstellenfällen hat der Bundesgerichtshof

den Mineralölunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für einen höheren

als den vom Tankstellenhalter behaupteten Prozentsatz "verwaltender" Tätig-

keiten deswegen auferlegt, weil in den Tankstellenverträgen jeweils nur eine

einheitliche Provision ohne (wirksame) Aufteilung auf einerseits "werbende"

(vermittelnde), andererseits "verwaltende" (vermittlungsfremde) Tätigkeiten vor-

gesehen war und die Mineralölunternehmen, die jeweils den Vertragsinhalt vor-

gegeben hatten, über Erfahrungswerte darüber verfügen mußten, welcher An-

teil der einheitlichen Provision zur Abgeltung vermittlungsfremder Tätigkeiten

bestimmt sein sollte. Der hier zu beurteilende Versicherungsvertretervertrag

weist demgegenüber eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den

Aufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegolten

werden sollen. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung trifft den Vertreter die

Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihm im Vertrag versprochene Provisio-

nen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art und

Umfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für sei-

ne Abschluß- bzw. Vermittlungstätigkeit darstellen (BGHZ 55, 45, 52).

d) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Revision, das Berufungs-

gericht habe die Anforderungen an die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich

des Verhältnisses der Vergütungsanteile für einerseits werbende, andererseits

verwaltende Tätigkeiten überspannt. Der Schuldner hat zwar in den von der

Revision bezeichneten Schriftsätzen umfangreiche Ausführungen dazu ge-

macht, aus welchen Gründen Aufgaben insbesondere der Bestandspflege und

der Schadensregulierung, für die ihm nach dem Vertretervertrag Verwaltungs-

provision gebührte, seiner vermittelnden Tätigkeit zuzurechnen sein sollen. Die-

ser Auffassung des Schuldners ist das Berufungsgericht indessen, wie darge-

legt, zu Recht nicht gefolgt. Für eine echte Vermittlungstätigkeit, die nach dem

Vertrag durch die Verwaltungsprovision vergütet worden sein könnte, ist dem

Klagevorbringen trotz seines Umfangs nichts Konkretes zu entnehmen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Ball

Dr. Deppert

für den wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen