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BGH Urteil vom 14.06.2006 – VIII ZR 261/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Juni 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HGB § 89b

a) Bestimmt eine Provisionsvereinbarung eines Versicherungsvertretervertrages, die generell zwischen Abschlussprovisionen, Verlängerungsprovisionen und "Verwal- tungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr" unterscheidet, dass der Vertreter für bestimmte Versicherungsarten keine Abschluss- oder Verlängerungsprovisio- nen, sondern die "Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr" bereits vom ersten Versicherungsjahr an erhält, so folgt daraus zwingend, dass in diesen "Verwaltungsprovisionen" auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Ver- träge enthalten ist.

b) Eine vollständige Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf Vermittlungsprovision und deren vollständige Ersetzung durch eine (echte) Verwal- tungsprovision ist mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht vereinbar (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491 = VersR 2003, 242).

BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04 - OLG Hamm

LG Münster

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 35. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2004 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das

die Klage abweisende Urteil der 5. Kammer für Handelssachen

des Landgerichts Münster vom 14. August 2003 in Höhe eines Be-

trages von mehr als 51.443,12 € zurückgewiesen worden ist.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach

Der Kläger war vom 1. April 1972 bis zum 31. Januar 2001 für die

Rechtsvorgänger der Beklagten (fortan: Beklagte) als hauptberuflicher Versi-

cherungsvertreter in der Funktion eines Geschäftsstellenleiters tätig. Er bezog

von der Beklagten Provision nach Maßgabe einer in das Vertragsverhältnis ein-

bezogenen Provisionsvereinbarung, welche unter anderem bestimmt:

"I. Abschlussprovision

1. Der Vertreter hat Anspruch auf eine Abschlussprovision gemäß

anliegender Provisionstabelle

a) für von ihm vermittelte Versicherungsverträge, die dem Inhalt

nach für die P. [= Beklagte] neu sind,

b) für von ihm vermittelte Nach-/Ersatzversicherungsverträge, so- weit durch die Neuordnung bestehender Verträge Mehrbeiträge entstehen, sobald der Versicherungsnehmer den Beitrag für das 1. Versicherungsjahr oder den einmaligen Beitrag gezahlt hat.

2. Als Vermittlung gilt die Aufnahme eines ordnungsgemäßen An- trages durch den Vertreter. Mit der Zahlung der Abschlusspro- vision sind die Vermittlung des Versicherungsvertrages und für das erste Versicherungsjahr auch ein eventueller Beitragsein- zug und andere Tätigkeiten abgegolten.

...

II. Verlängerungsprovision

1. Der Vertreter erhält für die Verlängerung bestehender Versiche- rungsverträge eine einmalige Verlängerungsprovision gemäß anliegender Provisionstabelle, sobald der Versicherungsneh- mer den Folgebeitrag gezahlt hat.

...

III. Verwaltungsprovision

1. Der Vertreter erhält vom zweiten Versicherungsjahr an eine Verwaltungsprovision für die Pflege des Versicherungsbestan- des und die ihm gemäß Ziffer 3) des Vertretervertrages oblie- genden Aufgaben. ..."

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Die Provisionstabelle ist nach Versicherungsarten und Tarifen gestaffelt.

Sie unterscheidet in drei Spalten zwischen Abschluss- und Verlängerungsprovi-

sion sowie "Verwaltungsprovision ab 2. Vers.-Jahr". Für die Kraftfahrtversiche-

rung sowie für eine Reihe von Tarifen anderer Versicherungsarten sind keine

Abschluss- und Verlängerungsprovisionen vorgesehen, sondern allein eine

"Verwaltungsprovision" ab dem ersten Versicherungsjahr in Höhe von jeweils 5

bis 11%.

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Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 teilte die Beklagte dem Kläger unter

anderem mit:

"…Wir erkennen an, dass am 01.02.2001 ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entsteht. Grundlage für die Berechnung sind die beigefügten 'Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Aus- gleichsanspruchs (§ 89b HGB)', die Sie sowohl im rechnerischen als auch im verbalen Text anerkennen."

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Nach Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses zahlte die

Beklagte dem Kläger einen Ausgleich von 435.575 DM unter Verrechnung ei-

nes Betrages von 109.073 DM aufgrund von Leistungen zur Altersversorgung

des Klägers.

Der Kläger hat einen weiteren Ausgleichsbetrag von 394.166,01 € nebst

Zinsen verlangt. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage hat das

Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsge-

richt die Beklagte zur Zahlung von 4.325,02 € zuzüglich Zinsen verurteilt; es hat

darauf abgestellt, dass die Beklagte als Altersversorgung nur 100.614 DM

(51.443,12 €) verrechnen könne. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewie-

sen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revisi-

on insoweit zugelassen, als die Klage in Höhe eines Betrages von mehr als

51.443,12 € erfolglos geblieben ist; die weitergehende Nichtzulassungsbe-

schwerde hat er als unzulässig verworfen. Im Umfang der Zulassung der Revi-

sion verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit der Anschlussrevision be-

gehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist begründet. Die Anschlussrevision der Be-

klagten hat dagegen keinen Erfolg.

A.

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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt: Dem Anspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass

er den (weiteren) Ausgleich erst am 2. August 2002 verlangt habe. Der Aus-

gleichsanspruch sei zwar innerhalb der Ausschlussfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2

HGB geltend zu machen. Dies sei hier aber nicht erforderlich gewesen, denn

die Beklagte habe den Ausgleichsanspruch durch ihr Schreiben vom 28. Januar

2000 jedenfalls dem Grunde nach anerkannt. Der Kläger habe den Anspruch

auch nicht verwirkt. Tatsachen, die die Annahme stützen könnten, dass die Be-

klagte sich nicht nur darauf eingerichtet habe, dass der Kläger einen höheren

Ausgleichsanspruch nicht mehr geltend machen werde, sondern aus denen

zusätzlich geschlossen werden könne, dass sie durch die "verspätete" Gel-

tendmachung des Rechts in besonderer Weise betroffen werde, seien von ihr

nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar.

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Die Klage sei aber deshalb überwiegend unbegründet, weil der Kläger

die materiellen Voraussetzungen des von ihm begehrten weitergehenden Aus-

gleichs nach § 89b HGB nicht ausreichend dargelegt habe. Zu der Provision, für

deren Verlust der Versicherungsvertreter einen Ausgleich verlangen könne, ge-

höre nur die Abschluss-, aber nicht die Verwaltungsprovision. Der Vertrag der

Parteien unterscheide eindeutig zwischen Abschluss- und Verwaltungsprovisi-

on. Aus der Provisionstabelle sei zu ersehen, dass die Verwaltungsprovision

vom zweiten Versicherungsjahr an gezahlt werde. Die im ersten Versicherungs-

jahr ausgekehrte Provision erhalte der Versicherungsvertreter somit für den Ab-

schluss des Vertrages.

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Begründet sei die Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 4.325,02 €.

Die Beklagte habe bei der Vornahme des Billigkeitsabzugs gemäß § 89b Abs. 1

Satz 1 Nr. 3 HGB wegen der von ihr finanzierten Lebensversicherung zur Al-

tersversorgung des Klägers einen um diesen Betrag überhöhten Rückkaufwert

angesetzt. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs müsse vom Kapital-

wert der Altersversorgung ausgegangen werden, und zwar bezogen auf den

Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Damit komme es auf den 31. Januar 2001

an, nicht auf den von der Beklagten zugrunde gelegten 1. Januar 2002.

11

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht

stand.

B.

I. Revision des Klägers

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1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings angenommen,

dass es einer Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 5

in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 HGB nicht bedurfte, weil die Beklagte den An-

spruch durch ihr Schreiben vom 28. Januar 2000 - dem Grunde nach - aner-

kannt hatte (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 89b Rdnr. 79;

Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band

2, 7. Aufl., Rdnr. 427). In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat

das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers ferner als nicht verwirkt ange-

sehen (§ 242 BGB).

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2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, das Berufungsgericht habe in zu

geringem Umfang Vermittlungsprovisionen in die Berechnung des Ausgleichs-

anspruchs gemäß § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB einbezogen.

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a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der

Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu

legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den

Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete

Tätigkeit gezahlt werden, und dass Vergütungen und Vergütungsanteile für die

Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsver-

luste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st. Rspr. seit

BGHZ 30, 98; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, WM 2004,

1483 = VersR 2004, 376 unter II 1; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR

335/04, WM 2005, 1866 = VersR 2005, 1283 unter II 1).

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b) Der Streit der Parteien geht im Wesentlichen darum, ob auch die als

"Verwaltungsprovision" bezeichnete Vergütung - ganz oder zumindest teilwei-

se - ein (weiteres) Entgelt für die Vermittlung oder den Abschluss von Versiche-

rungsverträgen darstellt. Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht auf die im

Vertretervertrag verwandten Bezeichnungen der verschiedenen Provisionen

abgestellt. Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in

manchen Versicherungszweigen üblich ist, dass in der als Verwaltungsprovision

bezeichneten Vergütung zumindest Teile einer Vergütung für die Vermittlungs-

und Abschlusstätigkeit enthalten sind (vgl. BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51).

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aa) Das Berufungsgericht meint allerdings, die im ersten Versicherungs-

jahr gezahlten "Verwaltungsprovisionen" seien als Vergütung für den Abschluss

der betreffenden Verträge anzusehen. Das ist nicht richtig.

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Die Auslegung der Provisionsvereinbarung durch das Berufungsgericht

unterliegt jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob wesent-

licher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde und gesetzliche oder allge-

mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-

letzt sind. Dies ist hier der Fall.

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Hätten die Parteien das regeln wollen, was das Berufungsgericht der

Provisionstabelle entnehmen will, so hätte es sich aufgedrängt, in der Spalte

"Abschlussprovision" den entsprechenden, gleich hohen Prozentsatz wie in der

Spalte "Verwaltungsprovision ab dem 2. Vers.-Jahr" einzusetzen. Stattdessen

findet sich bei verschiedenen Versicherungsarten - der Kraftfahrtversicherung,

dem Tarif PS 3 der Sachversicherung, dem Tarif PHU 2 der Haft-

pflicht/Unfallversicherung und dem Tarif PR 2 der Rechtsschutzversicherung -

in der Spalte "Abschlussprovision" jeweils ein waagerechter Strich und in der

mit "Verwaltungsprovision ab dem 2. Vers.-Jahr" überschriebenen Spalte der

Eintrag "ab 1 VJ 11%/8,5%/6%". Das lässt sich nur so deuten, dass für diese

Versicherungsverträge gerade keine Abschlussprovision, sondern stattdessen

die regelmäßig erst ab dem zweiten Versicherungsjahr zu zahlende "Verwal-

tungsprovision" bereits von dem ersten Versicherungsjahr an gezahlt werden

sollte. Daraus ergibt sich zwingend, dass in diesen "Verwaltungsprovisionen"

auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Verträge enthalten ist (zu

einer vergleichbaren Vertragsgestaltung siehe bereits das Senatsurteil vom

1. Juni 2005 aaO unter II 6 c aa).

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bb) Das wäre nur dann anders, wenn sich die Parteien für die genannten

Versicherungsarten wirksam darauf geeinigt hätten, dass der Vertreter für die

Vermittlung oder den Abschluss der betreffenden Versicherungsverträge keine

Vergütung erhalten und ihm allein die Verwaltung dieser Verträge vergütet wer-

den solle. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine vollständige Abbedingung des An-

spruchs des Versicherungsvertreters auf Vermittlungsprovision und deren voll-

ständige Ersetzung durch eine (echte) Verwaltungsprovision wäre mit § 89b

Abs. 4 Satz 1 HGB nicht vereinbar (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR

58/00, WM 2003, 491 = VersR 2003, 242 unter B II 2 a).

II. Anschlussrevision der Beklagten

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1. Die Anschlussrevision der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verur-

teilung zur Zahlung von 4.325,02 € wendet, ist zulässig. Im Hinblick auf die Re-

gelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschlie-

ßung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revisi-

on zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulas-

sung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision

nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil

vom 22. März 2006 - VIII ZR 173/04, WRP 2006, 759, unter B; BGH, Urteil vom

14. März 2006 - X ZR 46/04, unter B II 1; jew. m.w.Nachw.). Ob zwischen dem

Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschlussrevision wenigstens ein

rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss, ist streitig (vgl.

Senat aaO). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entschei-

dung, da jedenfalls ein entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang gege-

ben ist.

21

2. Die Anschlussrevision ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte rügt,

das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, dass sie ihren

Anteil zur Altersversorgung des Klägers für das Jahr 2001 am 12. Februar 2001

entrichtet habe und dass aus diesem Grund auf den Rückkaufwert zum

1. Januar 2002 abzustellen sei; es entspreche der Billigkeit, denjenigen Zeit-

raum zugrunde zu legen, in dem die Beklagte den von ihr aufzubringenden hälf-

tigen Beitrag zur Altersversorgung tatsächlich geleistet habe. Diese Rüge greift

nicht durch.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Kapitalwert ei-

ner auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Altersversorgung auf den

Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu beziehen (BGHZ 45, 268, 276 f.; so auch

Küstner aaO, Rdnr. 1215 ff. unter Hinweis darauf, dass auch der Ausgleichsan-

spruch gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB zu diesem Zeitpunkt entsteht und fällig

wird). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der

Bewertung der im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 89b Abs. 1 Satz 1

Nr. 3 HGB zu berücksichtigenden Altersversorgung auf den Zeitpunkt der Be-

endigung des Versicherungsvertretervertrags abgestellt hat.

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Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es

vom Kläger angefochten worden ist. Es ist somit in diesem Umfang aufzuheben

C.

(§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es

dazu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht hat

- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen,

ob und zu welchem Anteil die „Verwaltungsprovisionen“ bei den Versicherungs-

arten, für die in der Provisionsvereinbarung der Parteien keine Vermittlungs-

provisionen vorgesehen sind, auch dazu bestimmt waren, die Vermittlungsleis-

tung des Klägers abzugelten. Damit diese Feststellungen - nach ergänzendem

Sachvortrag der Parteien (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast insoweit das

Senatsurteil vom 1. Juni 2005 aaO) - nachgeholt werden können, ist die Sache

daher im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Dr. Deppert

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 14.08.2003 - 25 O 98/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 21.07.2004 - 35 U 4/04 -