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BGH Urteil vom 15.01.2004 – IX ZR 152/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Januar 2004 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 765, 777
Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der Zeitbürgschaft.
BGB § 777; AGBG § 3
Wird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu verstehende Befristung seiner Haftung vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger for- mularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet.
Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeit- bürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentli- ches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbart ist. BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00 - OLG Jena LG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:10)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
und
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. März 2000 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er-
kannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte verbürgte sich am 30. September 1993 selbstschuldnerisch
bis zu einem Höchstbetrag von 140.000 DM für alle bestehenden und künftigen
Ansprüche der Klägerin gegen die B. & J. GmbH, die bei der Klägerin
seit dem 28. Januar 1991 ein debitorisch geführtes Geschäftskonto unterhielt.
Die Bürgschaftsurkunde enthält den maschinenschriftlichen Zusatz:
"Die Bürgschaft ist befristet bis zum 31.10.1993. Diese Höchstbe- tragsbürgschaft ersetzt die Bürgschaft vom 24.6.1993 und setzt diese ununterbrochen fort."
Der Bürgschaft vom 30. September 1993 waren Bürgschaften vom
29. April 1991 unter Befristung bis zum 29. April 1993, vom 23. April 1993 unter
Befristung bis zum 30. Juni 1993 und vom 24. Juni 1993 unter Befristung bis
zum 30. September 1993, jeweils mit Höchstbeträgen von 350.000 DM,
vorausgegangen. Die erste der Bürgschaften wurde der Klägerin in ihrer Filiale
Würselen/Aachen erteilt. Die folgenden Bürgschaften nahm die Filiale der Klä-
gerin in Erfurt herein.
Die Beklagte war Gesellschafterin der Hauptschuldnerin, hatte ihren Ge-
schäftsanteil jedoch mit Vertrag vom 21. Dezember 1992 auf die J. Betei-
ligungsgesellschaft mbH übertragen. Die Beklagte erstrebte aus diesem Grunde
die Entlassung aus der Bürgschaft und die Stellung einer Ersatzbürgschaft ihrer
Nachfolgegesellschafterin.
Am 24. Februar 1994 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über
das Vermögen der Hauptschuldnerin eröffnet. Am 18. März 1994 kündigte die
Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin den auf dem Geschäftskonto einge-
räumten Kontokorrentkredit mit einem Debetsaldo des Eröffnungstages von
148.010,36 DM. Diese Forderung meldete sie zur Gesamtvollstreckungstabelle
an. Mit Schreiben vom selben Tage forderte die Klägerin auch die Beklagte zur
Zahlung des verbürgten Höchstbetrages von 140.000 DM auf.
Das Landgericht hat der erhobenen Teilklage über 30.000 DM zur Haupt-
sache stattgegeben, weil die Urkunde vom 30. September 1993 keine Zeitbürg-
schaft im Sinne des § 777 BGB, sondern eine gegenständlich beschränkte
Bürgschaft enthalte. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist bis auf
einen Teil der zugesprochenen Zinsen erfolglos geblieben. Auf die in zweiter
Instanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht nur festgestellt, daß der
Klägerin aus der Bürgschaft vom 30. September 1993 keine über
118.329,95 DM hinausgehenden Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Ge-
gen die Zurückweisung der Berufung und den abgewiesenen Teil der Widerkla-
ge wendet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Da weitere Feststellungen zu treffen sind,
kann nicht in der Sache selbst entschieden werden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
a.F.).
I.
Das Berufungsgericht hat - wie das Landgericht - eine gegenständlich
beschränkte Bürgschaft statt einer Zeitbürgschaft angenommen und dazu aus-
geführt:
Heranzuziehen seien die Auslegungsgrundsätze für Individualvereinba-
rungen. Von der Beklagten sei nicht bewiesen, daß sich die Parteien außerhalb
der Urkunde auf eine Zeitbürgschaft geeinigt hätten. Die Auslegung der Bürg-
schaft nach dem Urkundeninhalt und den Begleitumständen lasse nicht auf eine
Zeitbürgschaft schließen.
Die vorliegende Bürgschaftsreihe, in der jeder der Vorgängerbürgschaf-
ten vom 29. April 1991, 23. April 1993 und 24. Juni 1993 vor Fristablauf eine
neue Bürgschaft gefolgt sei, spreche nicht für eine Zeitbürgschaft, da auch bei
der gegenständlich beschränkten Bürgschaft der Gläubiger auf eine Anschluß-
sicherheit bedacht sein müsse. Der Hinweis des Zeugen B. an seinen
Nachfolger in der Filiale Erfurt der Klägerin, die Endtermine in den Bürgschaften
seien zu beachten, lege gleichfalls noch keine Zeitbürgschaft nahe. Erklärungen
von Mitarbeitern der Beklagten bei Erteilung der streitigen Bürgschaft am
30. September 1993, nach welcher die Haftung mit Fristablauf habe erlöschen
sollen, seien durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Auch der Zeu-
ge B. habe sich gegenüber der Beklagten nicht in diesem Sinne geäußert.
Auf die Behauptung der Beklagten, anläßlich der Unterzeichnung der
ersten Bürgschaftsurkunde am 29. April 1991 habe der damaligen Aachener
Filialleiter der Klägerin D. erklärt, daß die Bürgschaftsverpflichtung infolge
der Befristung erlösche, wenn die Beklagte nicht bis zum Fristende in Anspruch
genommen werde, komme es für die Auslegung der streitigen Bürgschaft vom
30. September 1993 nicht an. Diese Äußerung könne, da sie dem Zeugen
B. beim Zustandekommen der Bürgschaftsvereinbarung vom 30. Septem-
ber 1993 unbekannt gewesen sei, seinen Empfängerhorizont nicht mitgeprägt
haben.
Selbst wenn dem Zeugen B. aber die Kenntnis der behaupteten
Erklärungen des Zeugen D. zuzurechnen sei, so habe die Beklagte aus der
Klausel Nummer 1 Abs. 2 der Bürgschaftsurkunde entnehmen müssen, daß im
Falle einer Zeitbürgschaft auch ohne Anzeige der Inanspruchnahme die Bür-
genhaftung im Umfang der Hauptschuld bei Fristablauf habe fortbestehen sol-
len. Damit habe die Klägerin unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit der
Klausel ihre tatsächlich bestehende Ablehnung gegenüber einer echten Zeit-
bürgschaft zum Ausdruck gebracht.
Entscheidend für eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft spreche
auch der Sicherungszweck und die Interessenlage bei ihrer Erteilung am
30. September 1993. Es sei nicht anzunehmen, daß die Klägerin auf eine Si-
cherheit habe verzichten wollen, bevor sie den beabsichtigten Ersatz durch eine
Bürgschaft der J. Beteiligungs GmbH erhalten habe. Der Annahme einer
Zeitbürgschaft stehe ferner entgegen, daß hier ein Kontokorrentkredit zu si-
chern gewesen sei. Aus einer Zeitbürgschaft könne nur vorgegangen werden,
wenn die Hauptschuld innerhalb der Bürgschaftszeit fällig gewesen sei. Es ent-
spreche im Regelfall nicht dem Interesse der Beteiligten, daß die Sicherungs-
nehmerin zu ihrem Schutz das Kontokorrent kündigen müsse. Hier sei die Klä-
gerin innerhalb der Bürgschaftsfrist zu einer Kündigung auch gar nicht in der
Lage gewesen.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
II.
Das Berufungsgericht hätte die streitige Vereinbarung nicht als gegen-
ständlich beschränkte Bürgschaft auslegen dürfen, ohne den von der Beklagten
benannten Zeugen D. zu dessen angeblicher Erklärung bei Erteilung der
ersten Bürgschaft am 29. April 1991 zu vernehmen. Wegen dieses Rechtsfeh-
lers ist die Auslegung der Bürgschaft durch das Berufungsgericht für die Revisi-
on nicht bindend und kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
1. Wird einer Bürgschaft durch Individualvereinbarung eine zeitliche Be-
grenzung hinzugefügt, so kann das zweierlei bedeuten: Die zeitliche Begren-
zung kann den Sinn eines Endtermins (§ 163 BGB) haben, nach dessen Ablauf
die Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll. Sie kann aber auch die Verbind-
lichkeit, für die der Bürge sich verbürgt, dahin näher bestimmen, daß der Bürge
nur für die innerhalb einer bestimmten Zeit begründeten Verbindlichkeiten - für
diese aber unbefristet - einstehen soll (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR
93/87, NJW 1988, 908 m.w.N.). Welche Art von Bürgschaft gewollt ist, muß
aufgrund einer Auslegung der Bürgschaftsverpflichtung ermittelt werden. Da die
Befristung der Bürgschaft im vorliegenden Fall in einer maschinenschriftlich
hinzugefügten individuellen Vereinbarung enthalten ist, sind dabei nicht die
Grundsätze für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, son-
dern für die Auslegung einer Individualvereinbarung zugrunde zu legen (vgl.
BGH, aaO).
2. Wie die hinzugesetzte Befristung der streitigen Bürgschaft vom
30. September 1993 auszulegen ist, muß unter Einbeziehung aller Umstände
des Einzelfalls tatrichterlich gewürdigt werden (vgl. BGH, aaO; Urt. v.
30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, WM 1997, 625, 628). Diese Auslegung kann
im Revisionsverfahren nur beschränkt nachgeprüft werden.
a) Rechtsfrage ist, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, aner-
kannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat.
Berücksichtigt der Tatrichter auslegungserhebliche Umstände nicht, so verstößt
er gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990
- IX ZR 33/90, WM 1991, 495, 496). Eine entsprechende rechtliche Nachprü-
fung der Auslegung bedarf revisionsrechtlich keiner Rüge.
b) Zu den auslegungserheblichen und aufklärungsbedürftigen Begleitum-
ständen eines Vertragsschlusses kann auch seine Entstehungsgeschichte ge-
hören, insbesondere wenn dazu Vorbesprechungen geführt worden sind (BGHZ
63, 359, 362; BGH, Urt. v. 12. Februar 1981 - IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295
- Festpreisgarantie im Blickwinkel eines Verkaufsprospekts; v. 23. Februar 1987
- II ZR 183/86, NJW 1987, 2437, 2438).
c) Die Feststellung außerhalb der Bürgschaftsurkunde liegender Ausle-
gungstatsachen ist von dem Revisionsgericht grundsätzlich nur auf die Verfah-
rensrüge hin überprüfbar (vgl. allgemein: BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR
53/88, WM 1990, 423, 424). Auf eine solche Rüge kommt es jedoch hier nicht
an, weil das Berufungsgericht die behauptete Auslegungstatsache aus Gründen
des sachlichen Rechts für unerheblich gehalten hat. Dieser Rechtsfehler ver-
letzt die §§ 133, 157 BGB, nicht § 286 ZPO.
3. Aus der revisionsrechtlich zu unterstellenden Äußerung des Zeugen
D. , daß die Bürgschaftsverpflichtung vom 29. April 1991 mit Ablauf der Be-
fristung erlösche, falls keine Inanspruchnahme erfolgt sei, würde sich ergeben,
daß die Beklagte damals nur eine Zeitbürgschaft (§ 777 BGB) übernommen
hat. Der nur auf eine Zeitbürgschaft gerichtete Verpflichtungswille der Beklagten
ist nach ihrem Vortrag von dem Zeugen D. am 29. April 1991 zur Kenntnis
genommen und durch den maschinenschriftlichen Zusatz akzeptiert worden.
a) Hat die Klägerin nach dieser Behauptung den Willen der Beklagten,
nur eine Zeitbürgschaft zu übernehmen, erkannt und akzeptiert, ist demgegen-
über die in Nummer 1 Abs. 2 der Bürgschaftsurkunde enthaltene Klausel uner-
heblich.
Die Klausel lautet:
"Im Falle einer Zeitbürgschaft ist die Bank nicht verpflichtet, dem Bürgen bei Fristablauf anzuzeigen, daß sie ihn in Anspruch nimmt; auch ohne Anzeige besteht die Haftung fort, jedoch beschränkt auf den Umfang der verbürgten Ansprüche bei Fristablauf."
Der Klauselinhalt setzt mithin eine Zeitbürgschaft voraus und enthält für
die hier erteilte selbstschuldnerische Bürgschaft einen Ausschluß von § 777
Abs. 1 Satz 2 BGB sowie eine Änderung von § 777 Abs. 2 BGB. Die Klausel ist
im Sinne des § 3 AGBG überraschend; denn sie brachte mit der Haftungsfort-
dauer des selbstschuldnerischen Kontokorrentbürgen trotz Fristablaufs ohne
Anzeige der Inanspruchnahme das Gegenteil von dem zum Ausdruck, was die
Beklagte erkennbar wollte. Mit einer solchen "typengehaltändernden" Klausel
braucht der Kunde bei Vereinbarung einer Zeitbürgschaft nicht zu rechnen (vgl.
auch BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 120/97, WM 1998, 976, 979 f).
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes mußte die Beklagte aus
der überraschenden Klausel auch nicht entnehmen, daß die Klägerin eine Zeit-
bürgschaft ablehnte und das erteilte Bürgschaftsversprechen als gegenständ-
lich beschränkte Bürgschaft verstand. Denn eine Auslegung des Befristungszu-
satzes nach Maßgabe der unwirksamen Überraschungsklausel ist ausge-
schlossen.
b) Hat der Zeuge D. die von der Beklagten behaupteten Erklärung am
29. April 1991 abgegeben, so hat sich ihre Wirkung in die textlich unveränder-
ten Folgebürgschaften fortgepflanzt, weil die Klägerin unstreitig nicht davon ab-
gerückt ist. Einer entsprechenden Nachfrage der Beklagten bedurfte es entge-
gen der Ansicht des Berufungsgerichts hierzu nicht, weil sich die Klägerin ent-
sprechend § 166 BGB (Wissenszurechnung) so behandeln lassen muß, als sei
die Erklärung des Filialleiters D. aus Aachen der später tätigen Filiale in Er-
furt bekannt gewesen. Dies durfte auch die Beklagte voraussetzen.
Diese Zurechnung der Erklärung und des Wissens des Zeugen D.
war hier zu Lasten der Klägerin jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Bürg-
schaften das gleiche Kontokorrentdarlehen der Hauptschuldnerin besicherten,
dies der Filiale Erfurt bekannt und ein Informationsaustausch mit der Filiale Aa-
chen daher möglich und naheliegend war (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - III ZR
261/87, NJW 1989, 2879, 2881; siehe ferner BGHZ 117, 104, 106 ff; 135, 202,
206). Eine Erklärung, wie sie der Zeuge D. bei Erteilung der ersten befri-
steten Kontokorrentbürgschaft abgegeben haben soll, war auch für die Rechts-
position der Klägerin gegenüber der Beklagten von solcher Wichtigkeit, daß sie
bankseitig bei dem Kredit- oder dem Bürgschaftsvorgang aktenmäßig fest-
gehalten werden mußte. Die Klägerin muß sich daher nach dem Vorbringen der
Beklagten in der Auslegung der Folgebürgschaften so behandeln lassen, als
habe sie die Informationen der Aachener Filiale abgerufen.
III.
Sollte die Vernehmung des Zeugen D. die ihm zugeschriebene Äuße-
rung nicht bestätigen, sondern keine weiteren Erkenntnisse vermitteln, wird das
Berufungsgericht gleichwohl in eine umfassende erneute Auslegung des streiti-
gen Bürgschaftsversprechens eintreten müssen und dabei auch das Revisions-
vorbringen der Parteien zu berücksichtigen haben. Soweit noch Feststellungen
zu treffen sind, wird zu beachten sein, daß die Klägerin für die behauptete Ver-
einbarung einer gegenständlich beschränkten Bürgschaft die Beweislast trägt.
1. Der Umstand, daß die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit des Haupt-
schuldners sichert, stellt allerdings regelmäßig ein erhebliches Beweisanzei-
chen dafür dar, daß die Parteien mit der zeitlichen Befristung eine gegenständ-
liche Begrenzung der Bürgenhaftung auf die innerhalb einer bestimmten Zeit
begründeten Verbindlichkeiten gemeint haben (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember
1987, aaO). Eine Zeitbürgschaft im Sinne des § 777 BGB ist wirtschaftlich nur
dann sinnvoll, wenn der Gläubiger den Hauptschuldner innerhalb der Laufzeit
der Bürgschaft in Anspruch nehmen kann. Denn auch die fristgerechte Anzeige
des Gläubigers, er nehme den Bürgen in Anspruch, erhält dem Gläubiger die
Rechte aus der Bürgschaft grundsätzlich nur, wenn die Fälligkeit der Haupt-
schuld innerhalb der Bürgschaftszeit eintritt (BGHZ 91, 349, 355 f; 139, 325,
329; BGH, Urt. v. 21. März 1989 - IX ZR 82/88, ZIP 1989, 627, 628). Wollte
man bei einer zeitlich begrenzten Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit eine
Zeitbürgschaft annehmen, so wäre der Gläubiger genötigt, jeweils vor Ablauf
der bestimmten Zeit den Kredit zu kündigen, um sich die Rechte aus der Bürg-
schaft zumindest für die bereits entstandenen Verbindlichkeiten zu erhalten.
Dies dürfte in der Regel nicht dem Interesse der Bank und insbesondere des
Hauptschuldners an einer ungestörten Fortsetzung ihrer Geschäftsverbindung
entsprechen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO m.w.N.). Von diesem
Grundsatz hat sich - insoweit zutreffend - auch das Berufungsgericht bei seiner
Auslegung der streitigen Bürgschaft leiten lassen. Der Bundesgerichtshof hat in
seinem Urteil vom 30. Januar 1997 (IX ZR 133/96, WM 1997, 625, 628) jedoch
verdeutlicht, daß sich die im Urteil vom 17. Dezember 1987 als maßgebend
bezeichneten Erwägungen nicht schematisch auf alle Kontokorrentbürgschaften
übertragen lassen, sondern es vielmehr darauf ankommt, wie es zu der zeitli-
chen Begrenzung gekommen und weshalb sie vereinbart worden ist (vgl. auch
OLG Köln, WM 1986, 14, 15).
2. Der Würdigung solcher, den Regelfall in Frage stellender Anhalts-
punkte hat das Berufungsgericht zu geringe Beachtung geschenkt; zum Teil ist
es von einer rechtlich fehlerhaften Annahme ausgegangen.
Die Revision beruft sich darauf, daß die Befristung im Streitfall auf
Betreiben der Beklagten in die Bürgschaftsurkunde aufgenommen worden sei.
Die Beklagte habe damit zum Ausdruck gebracht, sie wolle mit dem Fristablauf
aus der Haftung frei werden, wenn die Bürgschaft von der Klägerin nicht recht-
zeitig "gezogen" wurde. Die Beklagte konnte nach dem erwarteten Verlauf des
gesicherten Kontokorrentkredits aber möglicherweise mit einer gegenständlich
beschränkten Bürgschaft für ein solches Haftungsbegrenzungsinteresse gar
nichts gewinnen.
Bei gegenständlich beschränkter Kontokorrentbürgschaft zum Fristende
wäre durch die späteren Rechnungsabschlüsse nach § 356 HGB keine Enthaf-
tung eingetreten, sondern eine zusätzliche Haftungsbeschränkung. Der Bürge
haftet bei der gegenständlich beschränkten Kontokorrentbürgschaft grundsätz-
lich nach § 356 HGB in dem bei Fristende erreichten Umfang weiter, wenn das
debitorische Kontokorrent - wie hier - bis zur Inanspruchnahme des Bürgen un-
gekündigt fortbesteht, soweit es nicht zuvor bereits durch die Insolvenz des
Hauptschuldners gelöst ist. Die gegenständlich beschränkte Bürgenhaftung er-
mäßigt sich dann nur bei nachfolgenden Rechnungsabschlüssen mit einem
niedrigeren Schuldsaldo; auf einen niedrigeren Tagessaldo zwischen den
Rechnungsabschlüssen kommt es bei fortbestehendem Kontokorrent nicht an
(RGZ 76, 330, 334; BGHZ 26, 142, 150; 50, 277, 283 a.E.; BGH, Urt. v.
13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90, WM 1991, 495, 497). Dies liegt bei der nach
einem Endtermin (§ 163 BGB) befristeten Kontokorrentzeitbürgschaft anders
(vgl. Schröter, WM 1986, 16, 18). Die rechtzeitige Kündigung des Kontokorrent-
kredits bei Sicherung durch eine Zeitbürgschaft kann zur Folge haben, daß sich
der Haftungsumfang des Bürgen nach § 777 Abs. 2 BGB bei jedem Eingang auf
dem Konto verringert; denn die Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2
BGB) ist für den Bürgen nach Kündigung des Kontokorrents nicht mehr durch
periodische Verrechnung und Ausschluß der Einzelaufrechnung gehindert. Die
diese Einrede abbedingende Klausel im Bürgschaftsformular ist unwirksam
(BGH, Urt. v. 16. Januar 2003 - IX ZR 171/00, WM 2003, 669, 671, z.V.b. in
BGHZ 153, 293). Auch § 356 HGB kann nicht angewendet werden, wenn infol-
ge wirksamer Kündigung kein Kontokorrent mehr fortbesteht.
Bei Erteilung der Bürgschaft vom 30. September 1993 wollte die Be-
klagte aus der übernommenen Bürgschaftsverpflichtung entlassen werden, so-
bald die J. Beteiligungs GmbH, welche - wie die Klägerin ebenfalls wußte -
die Beteiligung der Beklagten an der Hauptschuldnerin übernommen hatte, ka-
pitalmäßig hinreichend ausgestattet war und eine Anschlußbürgschaft gestellt
hatte. Damit wurde für den Bürgschaftszeitraum Oktober 1993 gerechnet. Diese
Enthaftung konnte die Beklagte mit einer gegenständlich beschränkten Bürg-
schaft nicht durchsetzen, es sei denn, die Klägerin hätte sich bei Erteilung der
letzten Bürgschaft gegenüber der Beklagten verpflichtet, sie nach dem Erhalt
der Anschlußbürgschaft von der Weiterhaftung gemäß § 356 HGB freizustellen.
Eine solche Verpflichtung der Klägerin haben die Parteien nicht behauptet.
3. Nicht aufrechterhalten werden kann ferner die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Klägerin habe sich schon deshalb auf keine Zeitbürgschaft
einlassen dürfen, weil sie den gesicherten Kontokorrentkredit nicht innerhalb
der einmonatigen Bürgschaftszeit habe kündigen, damit die Fälligkeit des Kre-
ditsaldos herstellen und aus der Bürgschaft nach § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB ha-
be vorgehen können. Die Klägerin konnte nach § 355 Abs. 3 HGB, AGB-
Banken Nr. 19 Abs. 2 jederzeit den (unbefristeten) Kontokorrentkredit ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. Sie verletzte dabei auch keine berechtigten
Belange des Kontokorrentinhabers (vgl. AGB-Banken Nr. 19 Abs. 2 Satz 2),
wenn eine vorhandene Zeitbürgschaft auslief und angemessene Ersatzsicher-
heiten nicht rechtzeitig vor dem Verlust der Sicherheit gestellt wurden. Zwar
mag auch die Kürze der Bürgschaftszeit zwischen der Erteilung am 30. Sep-
tember 1993 und dem Bürgschaftsende einen Monat später nach allgemeiner
Erfahrung mehr für eine nach dem Endzeitpunkt gegenständlich beschränkte
Bürgschaft sprechen (vgl. RGZ 82, 382, 384). Im Streitfall gibt es für die Kürze
der Bürgschaftsverlängerung jedoch möglicherweise besondere Gründe. Der
Zeuge B. hat bestätigt, es sei angestrebt gewesen, die Beklagte mit Grün-
dung des neuen Unternehmens aus der Bürgschaft zu entlassen.
IV.
Sollte die weitere Sachaufklärung und erneute Vertragsauslegung des
Berufungsgerichts dazu führen, daß die Beklagte nur eine Zeitbürgschaft über-
nommen hat, muß der Widerklage vollen Umfangs entsprochen und die Klage
abgewiesen werden. Denn der verbürgte Kontokorrentkredit der Hauptschuld-
nerin ist unstreitig nicht vor dem 24. Februar 1994 fällig geworden.
Sollte sich aus der Vernehmung des Zeugen D. ergeben, daß in den
Verhandlungen der Parteien bei Übernahme der ersten Bürgschaft am 29. April
1991 die Beklagte das Zugeständnis einer gegenständlich beschränkten Bürg-
schaft gemacht hat, so würde auch diese Auslegungstatsache bis in die streiti-
ge Bürgschaft vom 30. September 1993 hinein - insoweit zu Lasten der Be-
klagten - fortwirken, so daß es auf andere Auslegungsgesichtspunkte nicht
mehr ankäme.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
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