BGH Urteil vom 04.03.2009 – XII ZR 18/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 4. März 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 329, 1606, 1614
Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die
schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung ent-
faltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der die Kinder
betreuenden Mutter zugunsten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen
Unterhalt) nicht allein deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter be-
wusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausge-
schöpft wird.
BGH, Urteil vom 4. März 2009 - XII ZR 18/08 - OLG Frankfurt
AG Bad Schwalbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose und
Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
14. Dezember 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Bad Schwalbach vom 25. September 2006 ab-
geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen heute drei voll-
jährig sind. Das älteste Kind, die Tochter J., lebt inzwischen beim Kläger, die
übrigen Kinder leben seit der Trennung bei der Beklagten. Die Parteien streiten
um Rückgriffsansprüche und - teilweise - Freistellung vom Kindesunterhalt auf-
grund einer vom Kläger geltend gemachten Vereinbarung der Parteien.
Während des Scheidungsverfahrens trafen die Parteien eine notarielle
Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15. Juni 1999, in der unter anderem der
Kindesunterhalt festgelegt wurde. Auf der Grundlage eines um Steuern, Sozial-
versicherungs- und Lebensversicherungsbeiträge für die Kinder bereinigten
Nettoeinkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit von 6.245 DM legten sie
unter Berücksichtigung einer Herabstufung um zwei Gruppen wegen mehr als
drei Unterhaltsberechtigten den Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 8 der
damals gültigen Düsseldorfer Tabelle fest.
Der Kläger war während der Ehe bei der R.-Versicherung tätig. Am
7. März 2003 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, mit der sie den
anstehenden beruflichen Wechsel des Klägers zum Bereichsleiter der
S.-Versicherung bereits berücksichtigten. In der Vereinbarung legten sie den
Kindesunterhalt nunmehr ab 1. Juli 2003 nach der neunten, ab 1. Januar 2004
nach der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (170 % des
jeweiligen Regelbetrags) fest, jeweils "mit Stand 1. Juli 2002". Die Festschrei-
bung auf die zehnte Einkommensgruppe wurde als unabänderbar vereinbart,
"solange der Unterhaltsverpflichtete Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
in der Position als Bereichsleiter Konzernrevision bei der S.-Gruppe bezieht".
Eine Steigerung des Kindesunterhalts wurde für den Fall des Erreichens einer
anderen Altersstufe und bei Tariferhöhungen des privaten Versicherungsge-
werbes vereinbart.
Später verständigten sich die Parteien mündlich, dass die Änderungen
der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden sollten, nicht mehr hingegen
Tariferhöhungen.
Im Juni 2005 verklagten die drei jüngsten Kinder, die seinerzeit alle noch
minderjährig waren und von der Beklagten gesetzlich vertreten wurden, den
Kläger vor dem Familiengericht auf Auskunft und Kindesunterhalt. Die vom Klä-
ger erteilte Auskunft ergab, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von
über 8.000 € und zudem über Mieteinkünfte von monatlich 1.600 € verfügte.
Der Kläger erkannte den mit 200 % des jeweiligen Regelbetrages geltend ge-
machten Unterhalt an, worauf das Amtsgericht ein entsprechendes Anerkennt-
nisurteil erließ.
Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte ab April 2006
auf Erstattung des Kindesunterhalts in Anspruch, den er nach dem Anerkennt-
nisurteil über die Vereinbarung vom 7. März 2003 hinaus an die drei jüngsten
Kinder gezahlt hat. Für die Zukunft begehrt er die Feststellung einer entspre-
chenden Verpflichtung.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte antragsgemäß ver-
urteilt. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklag-
ten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Auffassung des
Amtsgerichts, dass die Vereinbarung vom 7. März 2003 eine Freistellungsver-
pflichtung der Beklagten enthalte, im Ergebnis geteilt.
Die Vereinbarung sei für die Kinder nicht verbindlich und auch sonst nicht
wirksam, weil sie weder in deren Namen abgeschlossen noch als Vertrag zu-
gunsten Dritter anzusehen sei. Sie sei aber nach dem Ergebnis der Anhörung
der Parteien in der Berufungsinstanz als Freistellungsvereinbarung auszulegen.
Zwar sei weder in ihr noch in der Vorgängervereinbarung eine Freistellung des
Klägers vom Kindesunterhalt ausdrücklich erwähnt. Außerdem sei es zunächst
eher unwahrscheinlich erschienen, dass die Beklagte angesichts des über-
durchschnittlich guten Einkommens des Klägers einen dahin gehenden Erklä-
rungswillen gehabt habe. Die Beklagte habe allerdings in ihrer Anhörung deut-
lich erklärt, dass sie zum einen davon ausging, dass der Kläger infolge des Ar-
beitsplatzwechsels ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde als nach
der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Zum anderen sei ihr
auch bewusst gewesen, dass mit den Unterhaltszahlungen angesichts der
kostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf nicht vollständig gedeckt werden
könne und dass sie aus eigenen Mitteln würde dazuzahlen müssen. Der Be-
klagten sei zwar möglicherweise nicht die rechtliche Einordnung und Begrifflich-
keit der Freistellungsvereinbarung bewusst gewesen, wohl aber sei ihr klar ge-
wesen, dass sie mit dieser Vereinbarung deutlich geringere Kindesunterhalts-
ansprüche akzeptiere, als sie der Kläger nach seinen Einkommensverhältnis-
sen eigentlich geschuldet hätte. Damit sei ihrer Erklärung die Bedeutung
beizumessen, dass sie sich letztlich bereit erklärte, die Unterhaltsspitze abzu-
decken, wenn sie sich dabei auch nicht vorgestellt haben möge, dass sie er-
brachte Zahlungen des Klägers teilweise würde zurückzahlen müssen.
Die Freistellungsvereinbarung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig
und auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anpassungsbedürftig.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Eine Freistellungsvereinbarung, die - als Erfüllungsübernahme im Sinne von
BGB (RGZ 129, 27, 29 f.; vgl. auch RGZ 131, 154, 158; zu anderen diskutierten
Anspruchsgrundlagen s. Staudinger/Jagmann BGB [2004] § 329 Rdn. 20
m.w.N.) und das Feststellungsbegehren begründen könnte, ist aufgrund der
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zustande gekommen.
Es fehlt an einem - ausdrücklich oder stillschweigend - erklärten Willen der Be-
klagten, welcher der Vereinbarung vom 7. März 2003 den Charakter einer Frei-
stellungsabrede verleihen könnte.
1. Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unter-
liegt allerdings der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es
sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen
oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklä-
rung möglich ist (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 96/85 - FamRZ
1987, 934 m.w.N.). Das gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass das Beru-
fungsgericht selbst die rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 7. März
2003 als über rein tatrichterliche Erwägungen hinausgehend angesehen und
darauf gestützt die Revision zugelassen hat.
Die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung erweist sich indessen als
nicht vertretbar, denn sie lässt wesentliche Auslegungsregeln außer Acht. In-
soweit unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Musielak/
Ball ZPO 6. Aufl. § 546 Rdn. 5 m.w.N.). Einer darauf gerichteten Revisionsrüge
bedarf es nicht (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO; BGH Urteil vom 15. Januar 2004
- IX ZR 152/00 - NJW 2004, 2232, 2233).
2. Die von den Parteien beurkundete Vereinbarung vom 7. März 2003
enthält weder eine ausdrückliche Freistellungsabrede noch kann ihr aufgrund
der Begleitumstände eine durch schlüssiges Verhalten vereinbarte Freistellung
des Klägers vom Kindesunterhalt entnommen werden.
a) Dem Wortlaut der Vereinbarung ist eine Freistellungsabrede zunächst
nicht zu entnehmen. Die Urkunde enthält auch keine Anhaltspunkte, die auf
eine Freistellungsabrede hinweisen könnten. Dass die Parteien den Kindesun-
terhalt niedriger festlegten, als er der Einstufung nach dem Einkommen des
Klägers in die Düsseldorfer Tabelle entspräche, ergibt sich aus dem Wortlaut
nicht. Allein dass der Unterhalt auf einen Höchstbetrag begrenzt worden ist und
damit ein höherer Unterhalt selbst bei entsprechend höherem Einkommen des
Klägers ausgeschlossen worden ist, ergibt zwar eine Begrenzung der Unter-
haltshöhe. Das besagt aber noch nicht, dass die Beklagte sich dazu bereit er-
klären wollte, anstelle des Klägers den Differenzbetrag zum richtig festzuset-
zenden Unterhalt aus eigenen Mitteln aufzubringen.
b) Auch durch schlüssiges Verhalten ist eine Freistellungsvereinbarung
nicht zustande gekommen. Es fehlt jedenfalls an einem Rechtsbindungswillen,
der das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigen könnte, dass die Beklagte
den Kläger von jedem über 170 % des Regelbetrags hinausgehenden Unterhalt
freizustellen habe.
Ein darauf gerichteter Wille der Beklagten lässt sich den vom Berufungs-
gericht festgestellten Begleitumständen nicht entnehmen. Danach ging die Be-
klagte davon aus, dass der Kläger infolge seines Arbeitsplatzwechsels ein deut-
lich höheres Einkommen erzielen würde als nach der zehnten Einkommens-
gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Ferner war ihr bewusst, dass mit den Unter-
haltszahlungen angesichts der kostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf
nicht vollständig gedeckt werden könne und dass sie aus eigenen Mitteln würde
dazuzahlen müssen.
Daraus folgt indessen nicht, dass die Beklagte sich dazu verpflichten
wollte, im Verhältnis der Parteien für die Unterhaltsspitze einzutreten. Allein
daraus, dass sie sich eines höheren Einkommens des Klägers bewusst war und
somit auch damit rechnete, dass der Unterhalt zu niedrig festgesetzt sei, lässt
sich noch nicht schließen, dass sie hinsichtlich des Fehlbetrages eine eigene
rechtliche Verpflichtung eingehen wollte. Auch wenn die Vereinbarung rein fak-
tisch dazu führte, dass die Beklagte eigene Mittel beisteuern musste, um Hob-
bys der Kinder aufrechterhalten zu können, bedeutete dies nicht, dass sie sich
insoweit rechtlich binden wollte.
Die Beklagte konnte schon keine Vorstellung davon haben, in welchem
Umfang der Unterhalt höher lag als 170 % der Regelbeträge und wie weit ihre
eigene Verpflichtung folglich reichen würde. Die Parteien hatten bereits in der
notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15. Juni 1999 nur Einkünfte des
Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für den Kin-
desunterhalt vorgesehen. Dass die Unterhaltshöhe für die Beklagte nicht kalku-
lierbar war, zeigt sich schon daran, dass nach der von den Parteien in Bezug
genommenen Düsseldorfer Tabelle bei den Einkommensverhältnissen des Klä-
gers eine konkrete Bedarfsbemessung ("nach den Umständen des Falles") er-
öffnet gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 -
FamRZ 2000, 358, 359; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der famili-
enrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 128 ff., 229). Das im Nachhinein festge-
stellte Gesamteinkommen des Klägers von (mindestens) 9.600 € beträgt das
Doppelte des seinerzeit höchsten Einkommens der Düsseldorfer Tabelle von
4.800 € (Stand 1. Januar 2002 und 1. Juli 2003). Die Freistellung wäre also
auch nicht auf 200 % des Regelbetrags, den schließlich eingeklagten Betrag,
beschränkt geblieben, sondern hätte noch deutlich darüber hinausgehen kön-
nen. Der Feststellungsausspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist dem entspre-
chend nach oben nicht begrenzt.
Nach der vom Berufungsgericht unterstellten Erklärung hätte sich die
Beklagte indessen verpflichten wollen, Zusatzzahlungen zu erbringen, gleich in
welcher Höhe der nach dem Einkommen des Klägers zu ermittelnde Unterhalt
lag. Damit hätte sie ihre Leistungspflicht nicht nur über die gesetzliche Rege-
lung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgedehnt, sondern ihre Verpflichtung
auch von Umständen abhängig gemacht, die außerhalb ihres Einflussbereichs
liegen. Zwischen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit und der Höhe ihrer Freistel-
lungsverpflichtung hätte kein Zusammenhang bestanden. Vielmehr hätte die
Beklagte bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung um so schlechter
gestanden, je höher das Einkommen des Klägers gelegen hätte, während für
die Unterhaltsbeteiligung des Klägers im Verhältnis der Parteien die Höhe sei-
nes Einkommens sogar unerheblich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass für die
Beklagte mit der Vereinbarung auch keine sonstigen Vorteile einhergehen wür-
den (etwa die entsprechend höhere Festsetzung des Ehegattenunterhalts, vgl.
Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104, 2107), die
ihren Erklärungs- und Bindungswillen hinsichtlich einer Freistellung nahelegen
könnten. Auf Ehegattenunterhalt hatte die Beklagte ab 1. Januar 2002 verzich-
tet.
Dass das Berufungsgericht der Beklagten dennoch einen Freistellungs-
willen unterstellt hat, entbehrt somit nicht nur ausreichender Anhaltspunkte. Die
Annahme des Berufungsgerichts widerspricht auch einer interessengerechten
Auslegung, weil sie einseitig dem Interesse des Klägers Rechnung trägt, die
gegenüber den Kindern nicht wirksame Unterhaltsbegrenzung mit dem selben
wirtschaftlichen Ergebnis auf andere Weise zu verwirklichen. Die Auslegung
des Berufungsgerichts würde die Vereinbarung vom 7. März 2003 überdies
- zugunsten des Klägers - einer Wirksamkeitskontrolle nach § 1614 BGB enthe-
ben, welche bei einer Beteiligung der Kinder an der Vereinbarung durchzufüh-
ren wäre.
Aus der Sicht der Parteien bestand für eine Freistellungsabrede auch
kein Grund. Wie sie vor dem Berufungsgericht erklärt haben, machten sie sich
über die Frage, ob die Vereinbarung beiderseits im eigenen Namen oder von
Seiten der Beklagten im Namen der Kinder abgeschlossen werden sollte, kei-
nerlei Gedanken. Es war demnach auch nicht Gegenstand ihrer Überlegungen,
dass die Unterhaltsbegrenzung für die Kinder nicht wirksam sein könnte, wie es
das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats
(Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 96/85 - FamRZ 1987, 934, 935)
angenommen hat. Dann bestand für sie aber auch keine Veranlassung, eine
mangelnde Wirksamkeit ihrer Vereinbarung durch eine ergänzende Freistel-
lungsabrede aufzufangen.
c) Für eine schließlich noch denkbare ergänzende Auslegung der Ver-
einbarung vom 7. März 2003 fehlt es aus den für die interessengerechte Ausle-
gung angeführten Gesichtspunkten an einer Grundlage. Eine ergänzende Aus-
legung wäre überdies zur Lückenfüllung nicht notwendig, weil die infolge der
mangelnden Wirksamkeit entstehende Lücke bereits durch die gesetzliche Re-
gelung ausgefüllt wird. Diese trägt mit der nach § 1610 BGB anzustellenden
Angemessenheitsbetrachtung und der Leistungsfähigkeitskontrolle nach § 1603
BGB den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung. Dass im Ergebnis das
Bestreben des Klägers vereitelt worden sein mag, den Kindesunterhalt unter-
halb des gesetzlichen Maßes festzuschreiben, bedarf nach Treu und Glauben
keiner Korrektur, sondern stimmt mit den gesetzlichen Wertungen (vgl. § 1614
BGB) überein.
Auf die von den Parteien in der Revisionsinstanz diskutierten Fragen ei-
ner Sittenwidrigkeit oder des Rechtsmissbrauchs kommt es im Ergebnis nicht
an.
III.
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Aufgrund des
vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellten Sachverhalts ist die Sache
nach § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif.
Die vom Berufungsgericht durch Befragung der Parteien festgestellten
Tatsachen lassen den Rückschluss auf eine von der Beklagten versprochene
Freistellung des Klägers nicht zu. Weitere tatrichterliche Feststellungen sind
nicht mehr zu treffen. Soweit noch offen geblieben ist, ob die Beklagte eine
konkrete Vorstellung vom Einkommen des Klägers nach seinem beruflichen
Wechsel hatte, ist dies für die Entscheidung nicht ausschlaggebend, weil selbst
bei einem exakten Wissen der Beklagten nicht auf deren Freistellungswillen zu
schließen wäre.
Hahne
Wagenitz
Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 25.09.2006 - 12 F 333/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 UF 319/06 -