BGH Urteil vom 21.01.2004 – VIII ZR 115/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 21. Januar 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zur Zulässigkeit einer Mieterhöhung bei einem Mietvertrag in dem die vermietete
Wohnung als "öffentlich gefördert (Sozialwohnung) oder sonst preisgebunden" be-
zeichnet wird.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 115/03 - LG Dessau AG Dessau
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Dessau vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin vermietete der Beklagten mit Vertrag vom 29. August 2000
eine Zwei-Zimmer-Wohnung in D. mit einer Wohnfläche von 56,43 qm zu
einem monatlichen Mietzins von 507,87 DM für die Zeit ab 1. Oktober 2000.
In § 1 Abs. 2 des Formularmietvertrags ist eine Klausel angekreuzt, wo-
nach es sich bei der Wohnung um eine
"öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) oder eine sonst preisgebundene Wohnung"
handele.
In § 2 Abs. 6 des Vertrages heißt es:
"Der Vermieter ist berechtigt, die Miete einschließlich der Neben- kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen. Dies gilt auch für Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit."
Vor der Vermietung an die Beklagte war das Anwesen, in der sich die
vermietete Wohnung befindet, von der Klägerin saniert worden. Hierfür waren
der Klägerin auf ihren Antrag vom Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt mit Be-
scheid vom 9. September 1999 öffentliche Fördermittel bewilligt worden. Nach
Unstimmigkeiten mit dem Förderinstitut Sachsen-Anhalt setzte die Klägerin die-
sem mit Schreiben vom 17. April 2001 eine Frist zur Auszahlung der Förder-
mittel. Für den Fall des Verstreichens der gesetzten Nachfrist beantragte sie,
den Bewilligungsbescheid vom 9. September 1999 aufzuheben. Mit Bescheid
vom 10. Juli 2001 hob das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt den Bewilli-
gungsbescheid auf. Öffentliche Fördermittel für die von der Klägerin durchge-
führte Sanierung wurden ihr daraufhin nicht ausgezahlt.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin unter Berufung auf die mit Schreiben
vom 20. Februar 2002 begehrte örtliche Vergleichsmiete die Zustimmung der
Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 4,60
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
5,52
(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:2)(cid:8)
Mai 2002.
(cid:3)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:2)(cid:15)
(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:16)(cid:20)(cid:15)
(cid:21)(cid:20)(cid:0)(cid:2)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hierge-
gen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die von der Klägerin an die Beklagte vermietete Wohnung unterliege ei-
ner Mietpreisbindung. Zwar ergebe sich diese nicht aus öffentlich-rechtlichem
Preisbindungsrecht. Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Wohnraumförde-
rungsgesetz (künftig: WoFG) finde nur auf Förderzusagen Anwendung, die
nach dem 31. Dezember 2001 erteilt worden seien. Nach dem Wohnungsbin-
dungsgesetz (künftig: WoBindG) gelte die Wohnung nicht als öffentlich geför-
dert, da der Widerruf der Bewilligung vor der erstmaligen Auszahlung der öf-
fentlichen Mittel erfolgt sei.
Die von der Klägerin geforderte Mieterhöhung auf die ortsübliche Ver-
gleichsmiete sei jedoch nach den zwischen den Parteien getroffenen vertragli-
chen Vereinbarungen ausgeschlossen. Dies folge aus der Beschreibung der
Mietwohnung als öffentlich gefördert (Sozialwohnung) oder sonst preisgebun-
den. Es sei davon auszugehen, daß auch der Beklagten im Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses bewußt gewesen sei, daß die Mietgestaltung infolge der Bewilli-
gung öffentlicher Zuschüsse zur Sanierung Beschränkungen unterworfen und
Mieterhöhungen nach allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen gewesen sei-
en. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß sie das Mietverhältnis
auch dann begründet hätte, wenn es sich um frei finanzierten und damit nicht
preisgebundenen Wohnraum gehandelt hätte. Da die Parteien zudem exakt die
nach den öffentlich-rechtlichen Förderungsvorschriften höchst zulässige Miete
von 9 DM/qm vereinbart hätten, könne eine Auslegung des Vertragstextes unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nur zu dem Ergebnis führen,
daß eine Mieterhöhung nach den damals geltenden Vorschriften des Gesetzes
zur Regelung der Miethöhe habe ausgeschlossen sein sollen. Die Vertrags-
klausel des § 2 Abs. 6 stehe dem nicht entgegen. Sie erfahre vielmehr eine
Einschränkung durch die Bezeichnung der Wohnung als öffentlich geförderte
Wohnung dahingehend, daß lediglich die Vorschriften des Wohnungsbindungs-
rechts als in Bezug genommen gelten sollten.
Durch den Wegfall der öffentlichen Förderung des Wohnraums entfalle
der vertraglich vereinbarte Ausschluß der Mieterhöhung nicht. Auch eine An-
passung an die durch den Fortfall der Förderung geänderten tatsächlichen Ver-
hältnisse nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
komme nicht in Betracht, weil die Eigenschaft der Mieträume, öffentlich geför-
dert oder sonst preisgebunden zu sein, unmittelbarer Vertragsinhalt geworden
sei mit der Maßgabe, daß eine Mieterhöhung nur in den Fällen der Änderung
der Kostenmiete zulässig sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, so daß
die Revision zurückzuweisen ist.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß öffentlich-
rechtliche Vorschriften eine Mietpreisbindung nicht herbeiführen.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Anwendbarkeit des § 28
WoFG (Gesetz vom 13. September 2001, BGBl. I S. 2376) verneint, der nach
Absatz 5 Satz 1 dem Mieter das Recht gewährt, sich auf die Bestimmung über
die höchstzulässige Miete in der Förderzusage zu berufen. Nach § 46 Abs. 1
WoFG findet die Vorschrift von vornherein Anwendung nur auf Förderzusagen,
die nach dem 31. Dezember 2001 erteilt worden sind. Vorliegend war der Klä-
gerin die öffentliche Förderung jedoch bereits mit Bescheid vom 9. September
1999 bewilligt worden.
b) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl.
I
S. 2166/2319, künftig WoBindG), wonach bei öffentlich gefördertem Wohnraum
die Vereinbarung eines die Kostenmiete übersteigenden Entgelts unwirksam ist,
steht der verlangten Mieterhöhung gleichfalls nicht entgegen. Gemäß § 13
Abs. 2 Satz 2 WoBindG gilt eine Wohnung dann, wenn die Bewilligung der öf-
fentlichen Mittel vor deren erstmaliger Auszahlung widerrufen wird, als von An-
fang an nicht öffentlich gefördert, ohne daß zum Schutz des Mieters die soge-
nannte Nachwirkungsfrist der §§ 15 - 17 WoBindG eingreift (Fischer/Dieskau/
Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 3.1, § 13 WoBindG Anm. 3.1).
Dies ist vorliegend der Fall.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß die
Klägerin jedoch deshalb gehindert ist, die Miete nach dem gemäß Art. 229 § 3
Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall anwendbaren § 558 BGB zu
erhöhen, weil die Parteien eine Mieterhöhung gemäß § 557 Abs. 3 BGB ausge-
schlossen haben.
Ein solcher Ausschluß kann ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart
werden (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 557 BGB
Rdnr. 57; Schultz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraum-
miete, 3. Aufl., III A Rdnr. 302 und Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 557
Rdnr. 7). Im letzteren Fall bedarf es einer umfassenden Auslegung des ge-
samten Vertrages einschließlich der außerhalb des Vertrages liegenden Um-
stände (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus aaO und Lammel, Wohnraummiet-
recht, 2. Aufl., § 557 Rdnr. 30).
Das Berufungsgericht hat im Rahmen einer ausführlichen Würdigung des
Inhaltes des Mietvertrages und der mit der zugesagten Förderung zusammen-
hängenden Gegebenheiten den zwischen den Parteien geschlossenen Miet-
vertrag dahingehend ausgelegt, daß die Eigenschaft der Mieträume, öffentlich
gefördert oder sonst preisgebunden zu sein, unmittelbar Vertragsinhalt gewor-
den sei, so daß eine Mieterhöhung nur in den Fällen der Änderung der Kosten-
miete zulässig sei. Das Berufungsgericht hat dabei insbesondere auf die For-
mulierung in § 1 Abs. 2 des Mietvertrages, wonach es sich um eine "öffentlich
geförderte Wohnung (Sozialwohnung) oder eine sonst preisgebundene Woh-
nung" handelt, sowie darauf abgestellt, daß die Parteien einen Mietzins von
9 DM/qm und damit genau den nach den Förderrichtlinien des Landes Sach-
sen-Anhalt zulässigen Mietzins vereinbart haben.
An diese aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung ist der
Senat gebunden. Die Auslegung von Vertragsbestimmungen ist Sache des Tat-
richters und unterliegt daher nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das
Revisionsgericht (Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01, NJW
2003, 2382 unter II 2 a). Dies gilt grundsätzlich auch für Allgemeine Geschäfts-
bedingungen. Lediglich dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen über
den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, unterliegen sie
der Überprüfung durch das Revisionsgericht (Senat, Urteil vom 23. Oktober
1963 - VIII ZR 150/62, NJW 1964, 149; Senat BGHZ 122, 256, 260). Zwar
dürfte es sich bei der Vertragsbestimmung des § 1 Abs. 2 um eine Klausel han-
deln, die für eine Mehrzahl von Verträgen zur Verwendung gelangt und die da-
mit eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Es ist aber nicht ersichtlich,
daß die Klausel auch außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts verwendet
wird. Ohne Erfolg verweist die Revision in diesem Zusammenhang auf die Ent-
scheidung des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 22. März 1999 (NZM
1999, 499). Im dortigen Fall war die Wohnung lediglich allgemein als "Sozial-
wohnung" bezeichnet worden. Dagegen nimmt § 1 Abs. 2 des Mietvertrages
durch die zusätzliche Formulierung "öffentlich gefördert ... oder sonst preisge-
bunden" eindeutig Bezug auf die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Wohn-
preisbindungsrechts, im gegebenen Fall sinngemäß auf die zunächst schon
bewilligte Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt; sie geht damit über die
Formulierung in dem vom Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal entschiedenen Fall
hinaus.
Da die Erwägungen des Berufungsgerichts sonstige revisionsrechtlich
relevante Fehler nicht erkennen lassen, ist an seiner Auslegung festzuhalten,
wonach die Parteien durch die Bezeichnung der Wohnung in § 1 Abs. 2 des
Mietvertrages als "öffentlich gefördert (Sozialwohnung) oder sonst preisgebun-
den" in Verbindung mit der Vereinbarung der nach den Förderrichtlinien des
Landes Sachsen-Anhalt höchstzulässigen Miete von 9 DM/qm eine Anhebung
der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete wirksam ausgeschlossen haben.
3. An diesem Ergebnis vermag auch das Rechtsinstitut des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage nichts zu ändern, wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Parteien die Aus-
zahlung der Fördermittel zur Geschäftsgrundlage des Mietvertrages gemacht
haben, kommt eine Vertragsanpassung entsprechend dem Mieterhöhungsver-
langen der Klägerin nicht in Betracht, weil ein Festhalten am Vertrag für sie
nicht unzumutbar ist. Die unterbliebene Auszahlung der Fördermittel ist allein
auf ihren Verzicht zurückzuführen, so dass sie auch das Risiko der sich daraus
ergebenden Rechtsfolgen zu tragen hat. Dagegen wäre es unbillig, der Be-
klagten eine Vertragsanpassung wegen eines Umstandes abzuverlangen, des-
sen Eintritt oder Nichteintritt ausschließlich im Einflußbereich ihrer Vertrags-
partnerin lag.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst