Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.01.2004 – VIII ZR 137/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Januar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: nein

HeizKostV § 6 Abs. 4 Satz 2

Zur Zulässigkeit der Änderung des Abrechnungsmaßstabes für Heizkosten bei Leer-

stand von Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 137/03 - LG Nürnberg-Fürth

AG Hersbruck

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth, 7. Zivilkammer, vom 4. April 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte bewohnt seit 1968 eine Mietwohnung in dem Mehrfamilien-

haus des Klägers in dem Anwesen H. Straße in H. . Nach

dem Mietvertrag hat die Beklagte die Heizkosten der Wohnung zu tragen und

- unter anderem hierfür - zusätzlich zur Miete eine monatliche Nebenkostenvor-

auszahlung von 81,32

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sten.

Das Amtsgericht hat der Klage auf eine Heizkostennachzahlung in Höhe

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von 1.407,05

e-

gen gerichtete Berufung der Beklagten, die sich gegen die Berechnung der

Grundkosten unter Ausklammerung der Flächen der leerstehenden Wohnungen

richtete, zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-

on verfolgt die Beklagte ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge

weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil weder eine Bezugnahme auf die

tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung

etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthält und überdies die Berufungs-

anträge nicht wiedergibt, hat im wesentlichen ausgeführt:

Der von der Beklagten in der Berufungsinstanz allein noch geltend ge-

machte Einwand, daß der Kläger zu Unrecht auch die Kosten für die leerste-

henden Wohnungen auf die Mieter umgelegt habe, sei unbegründet. Mangels

einer entgegenstehenden vertraglichen Abrede könne der Kläger den Verteiler-

schlüssel nach billigem Ermessen bestimmen. Dabei habe er insbesondere

auch § 7 der Heizkostenverordnung beachtet, der die Umlegung nach der Flä-

che der beheizten Räume zulasse. Zu den beheizten Räumen zählten aber

nicht diejenigen Räume, die nicht an die Heizungsanlage angeschlossen seien.

Hierzu habe der Kläger vorgetragen, daß die Heizkörper in den leerstehenden

Wohnungen abmontiert und die entsprechenden Heizstränge abgesperrt wor-

den seien. Dieses Vorbringen des Klägers habe die Beklagte erst in der Beru-

fungsverhandlung und damit verspätet bestritten.

II.

1. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-

chen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi-

onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.

Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem

1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-

lung vor dem Amtsgericht am 25. November 2002 geschlossen worden ist (§ 26

Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.

Danach bedarf das Urteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß es

jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen

Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten (§ 540

Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revi-

sionsrechtliche Nachprüfung nach § 545, § 559 ZPO erforderliche tatsächliche

Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätz-

lich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR

2003, 1290, unter II 1 b m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003

- VIII ZR 122/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1). Von der Aufhebung

und Zurückverweisung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden,

wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinrei-

chend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. Damit gilt bei einer Verletzung

des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nichts anderes als nach bisherigem Zivilprozeß-

recht in dem Fall, daß das Berufungsurteil entgegen § 543 ZPO a.F. keinen

Tatbestand aufwies (vgl. dazu BGHZ 73, 248; BGH, Urteil vom 1. Februar 1999

- II ZR 176/97, WM 1999, 871 unter I 1 m.w.Nachw.; ferner Senatsurteil vom

19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006; Senatsurteil vom

1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, WuM 2003, 708, unter II 2; Senatsurteil vom

22. Dezember 2003 aaO, jew.m.w.Nachw.).

Das Berufungsurteil enthält weder eigene tatsächliche Feststellungen

oder eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Feststellungen - die Bezug-

nahme auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils genügt in-

soweit nicht - noch gibt es die Berufungsanträge der Parteien wieder. Die tat-

sächliche Grundlage der Entscheidung ergibt sich auch nicht hinreichend deut-

lich aus den Urteilsgründen. Eine revisionsrechtliche Nachprüfung des Beru-

fungsurteils ist daher mangels einer tatbestandlichen Beurteilungsgrundlage

nicht möglich. Entsprechendes gilt für die Berufungsanträge.

2. Wegen des Fehlens jeder tatsächlichen Grundlage kann der Senat

insbesondere nicht feststellen, ob der Kläger in den bisherigen Abrechnungspe-

rioden den verbrauchsunabhängigen Anteil des Betriebs der Heizungsanlage

(sog. Grundkosten) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. HeizKostV nach der Ge-

samtwohnfläche oder gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. HeizKostV nach der Flä-

che der beheizten Räume verteilt hat. Nur vorsorglich sei angemerkt:

Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß dann, wenn die Grundkosten

seit 1987/1988 nach der Gesamtwohnfläche abgerechnet worden sind - wofür,

von dem tatsächlichen Vorbringen der Revision ausgehend, insbesondere der

Umstand sprechen könnte, daß in den Abrechnungen stets der Begriff "Wohn-

fläche", nicht "beheizte Wohnfläche", genannt wurde -, eine Abrechnung nach

der Fläche der "beheizten Räume" für den Zeitraum 2000/2001 nicht zulässig

wäre.

Zwar kann der Gebäudeeigentümer beim Fehlen einer vertraglichen Re-

gelung den Verteilerschlüssel nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB, vgl.

§ 6 Abs. 4 Satz 1 HeizKostV) selbst bestimmen, wobei er die zwingenden Vor-

schriften der Heizkostenverordnung zu beachten hat (vgl. Wolf/Eckert/Ball,

Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl.,

Rdnr. 513). Abrechnungsmaßstäbe im Sinne des hier allein in Betracht kom-

menden § 7 HeizKostV sind zum einen der prozentuale Verteilungsschlüssel für

die Aufteilung der gesamten Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage

in einen verbrauchsabhängigen Teil und einen verbrauchsunabhängigen Anteil

(sog. Grundkosten) und zum anderen die Umlegung der Grundkosten nach der

Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum der beheizten Räume (§ 7

Abs. 1 Satz 1 und 2 HeizKostV). Jedoch ist dem Gebäudeeigentümer eine Än-

derung des einmal gewählten Abrechnungsmaßstabes der §§ 7 bis 9

HeizKostV nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 2 HeizKostV

erlaubt. Eine Änderung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HeizKostV ist aber ausge-

schlossen, wenn der Kläger während dreier Abrechnungszeiträume die Ge-

samtwohnfläche zugrunde gelegt hat; für die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4

Satz 2 Nr. 2 und 3 HeizKostV für eine nachträgliche Änderung fehlt nach den

tatsächlichen Behauptungen der Parteien in der Revisionsinstanz jeder An-

haltspunkt. Schließlich müßte der Gebäudeeigentümer gemäß § 6 Abs. 4

Satz 2 1. Halbs. HeizKostV den Nutzern vor einer Änderung seine Absicht mit-

geteilt haben, daß er für künftige Abrechnungszeiträume einen anderen Ab-

rechnungsmaßstab wählt (§ 6 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. HeizKostV; Lammel in:

Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 6 HeizKostV Rdnr. 44).

Daß der Vermieter bei einer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. HeizKostV

(Gesamtwohnfläche) vorzunehmenden Abrechnung der verbrauchsunabhängi-

gen Betriebskosten den auf leerstehende Wohnungen entfallenden Anteil zu

tragen hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Juli 2003

- VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter 2 b). Auf die zwischen den Parteien um-

strittene Frage, unter welchen Voraussetzungen es sich bei leerstehenden

Wohnungen noch um "beheizte Räume" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.

HeizKostV handelt, käme es nicht mehr an.

III.

Auf die Revision der Beklagten ist daher das Berufungsurteil aufzuheben,

und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1

und 3 ZPO). Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der La-

ge, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. In der neuen Beru-

fungsverhandlung werden die Parteien Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu

der Frage zu ergänzen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte

bei Zugrundelegung der Gesamtwohnfläche einschließlich der leerstehenden

Wohnungen eine Nachzahlung auf die Grundkosten zu leisten hat.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst