BGH Versäumnisurteil vom 28.01.2004 – VIII ZR 190/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
WiStG § 5
Verkündet am: 28. Januar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung eines geringen Angebots" (§ 5 Abs. 2
WiStG) ist nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Verein-
barung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher
unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er mangels einer
Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungünstigen Mietvertra-
ges angewiesen war.
BGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004 - VIII ZR 190/03 -LG Berlin
AG Charlottenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-
ter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 61
des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 10. Februar 1993 mieteten der Kläger und seine
Ehefrau vom Beklagten eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin,
W. straße . Dabei handelt es sich um eine Dreieinhalb-Zimmer-
Wohnung mit einer Wohnfläche von rd. 94 m². Das Anwesen ist zwischen 1920
und 1929 erbaut worden.
Die Parteien vereinbarten eine Staffelmiete, die anfangs (1993)
1.480 DM und zuletzt (1997) 1.631 DM betrug und die vom Kläger vollständig
bezahlt wurde.
Nach der Beendigung des Mietverhältnisses zum Jahresende 1997 for-
derte der Kläger einen Teil der gezahlten Miete mit der Begründung zurück, die
Staffelmiete sei überhöht gewesen; nach § 5 WiStG in Verbindung mit § 134
BGB sei daher die Vereinbarung über die Höhe der Miete insoweit nichtig und
die überzahlte Miete gemäß § 812 BGB zurückzuzahlen. Daraufhin erstattete
der Beklagte dem Kläger insgesamt 2.805,04 DM zurück; weitere Rückzahlun-
gen lehnte er ab.
Mit der Klage macht der Kläger - nach Teilerledigungserklärung und Kla-
geerweiterung - einen Erstattungsanspruch in Höhe von zuletzt 7.197,52 DM
geltend. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der
angemessenen Miete für die Wohnung hat das Amtsgericht der Klage hinsicht-
lich eines Teilbetrages von 6.604,69 DM stattgegeben und sie im übrigen ab-
gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landge-
richt zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es diesem
kapitalisierte Zinsen in Höhe von 181,84 € zugesprochen. Mit seiner vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klage-
abweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1. Über die Revision war, da der Kläger in der Revisionsverhandlung
trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag des Beklagten durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säum-
nis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
2. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung, im wesentlichen ausgeführt:
teilnichtig, wenn der Vermieter sich infolge Ausnutzung eines geringen Ange-
bots an vergleichbaren Mieträumen unangemessene Entgelte versprechen las-
se; das sei dann der Fall, wenn die geltende ortsübliche Miete um mehr als
20 % überschritten werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. In dem
maßgebenden Zeitraum, insbesondere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
habe in Berlin ein Mangel an vergleichbarem Wohnraum in normaler Lage be-
standen. Ein Indiz hierfür sei die Tatsache, daß jedenfalls für 1993 eine Zweck-
entfremdungsverbotsverordnung bestanden habe und Berlin durch Verordnung
zum Gebiet mit gefährdeter Wohnraumversorgung erklärt worden sei. Der Be-
klagte habe keine Umstände dafür vorgetragen, daß bei Vertragsschluß am
10. Februar 1993 eine solche Mangellage nicht mehr bestanden habe.
Aus den Regeln der Preisbildung in der freien Marktwirtschaft ergebe
sich, daß der Beklagte das geringe Angebot bei der Mietpreisvereinbarung aus-
genutzt habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Kläger
und seine Ehefrau aus besonderen Gründen ohnehin nur an dieser einen Woh-
nung interessiert gewesen seien und die Mietzinsbildung deshalb unabhängig
von den Verhältnissen des Marktes abgelaufen sei.
Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten
übersteige die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als
20 %. Das Gutachten sei nachvollziehbar und hinreichend begründet. Das Vor-
gehen des Sachverständigen, aus den Beträgen des Mietspiegels einen Mittel-
wert zu errechnen, diesen Wert durch Berücksichtigung spezieller Merkmale
der streitgegenständlichen Wohnung zu präzisieren und aus dem so ermittelten
Betrag und der Miete für bestimmte Vergleichswohnungen die ortsübliche Ver-
gleichsmiete festzustellen, sei nicht zu beanstanden. Unschädlich sei insbeson-
dere, daß der Sachverständige lediglich drei konkrete Vergleichswohnungen
berücksichtigt habe, während der vom Beklagten eingeschaltete Privatsachver-
ständige seinen Ausführungen, die zu einer höheren ortsüblichen Miete gelangt
seien, sechs Vergleichswohnungen zugrunde gelegt habe. Auf der Grundlage
der vom Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete und bei
Berücksichtigung einer Wesentlichkeitsgrenze von 20 % ergebe sich eine Über-
zahlung von insgesamt 6.604,69 DM, deren Erstattung der Kläger verlangen
könne. Der Rückzahlungsanspruch sei - wie das Landgericht näher ausgeführt
hat - auch nicht verwirkt.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
daß die Vereinbarung einer Miete nichtig ist und der Mieter deshalb einen Rück-
forderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat, soweit die verein-
barte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigt und
sich der Vermieter diese Miete unter Ausnutzung eines geringen Angebots an
vergleichbaren Räumen hat versprechen lassen (§ 5 Abs. 1 und 2 WiStG,
recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, im vorliegenden Fall sei
eine Ausnutzung in diesem Sinne anzunehmen, weil keine Gründe dafür er-
kennbar seien, daß der Kläger und seine Ehefrau ein besonderes Interesse ge-
rade an dieser Wohnung gehabt hätten und die Situation auf dem Wohnungs-
markt deshalb für die Mietzinsbildung keine Rolle gespielt habe.
Die Frage, wann das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines gerin-
gen Angebots an vergleichbaren Räumen erfüllt ist, ist in Rechtsprechung und
Schrifttum allerdings umstritten. Teilweise wird die Meinung vertreten, es sei
ausreichend und erforderlich, daß sich der Vermieter die gegebene Lage auf
dem Wohnungsmarkt bewußt zunutze mache; ein Indiz oder ein Anscheinsbe-
weis hierfür liege beispielsweise dann vor, wenn - wie hier - eine Zweckent-
fremdungsverbotsverordnung oder eine Ausweisung der Gemeinde als Gebiet
mit erhöhtem Wohnbedarf bestehe. Die daraus folgende Vermutung habe der
Vermieter zu entkräften (vgl. z.B. LG Hamburg, WuM 2000, 426; LG Heidel-
berg, WuM 2001, 346; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 5 WiStG
Rdnr. 76 und 95).
Nach anderer Ansicht erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast des
Mieters zum Merkmal der "Ausnutzung" im Rückforderungsprozeß auch auf die
Situation des Mieters im Einzelfall. Danach muß der Mieter, der sich darauf be-
ruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStG ausgenutzt,
im einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer an-
gemessenen Wohnung unternommen hat und weshalb diese Suche erfolglos
geblieben ist (so z.B. LG Aachen, NZM 2001, 466; LG Berlin, GE 2003, 189 und
2002, 1267 mit zustimmender Anmerkung Schach, GE 2002, 1234; vgl. auch
OLG Braunschweig, WuM 1999, 684 = GE 2000, 408).
2. Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung.
a) Bei der Auslegung des Begriffs der "Ausnutzung eines geringen An-
gebots an vergleichbaren Räumen" in § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG ist zunächst zu
berücksichtigen, daß die Vorschrift das Prinzip der Vertragsfreiheit (Art. 2 GG)
und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG einschränkt. Diese Einschränkung
ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten daher nur insoweit gerechtfer-
tigt, als sie durch die Sozialbindung des Eigentums - hier: im Hinblick auf den
Schutz des Mieters vor Ausnutzung einer bestehenden Mangellage - geboten
ist. Eine ausdehnende Auslegung zum Nachteil des Vermieters kommt deshalb
nicht in Betracht; sie ist überdies weder durch den Schutzzweck der Norm noch
durch ihren Wortlaut veranlaßt.
b) Soweit die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 5 WiStG über
§ 134 BGB in das Zivilrecht hineinwirkt, geht es nicht - jedenfalls nicht vorran-
gig - um die Verhinderung von Wettbewerbsstörungen (vgl. dazu Lammel,
Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 5 WiStG Rdnr. 1; Schmidt-Futterer/Blank aaO,
Rdnr. 1), sondern um den Schutz des Mieters. Durch die Sanktion der
(Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete sollen der Mieter
davor geschützt und der Vermieter davon abgehalten werden, auf Grund einer
unausgewogenen Lage auf dem Mietwohnungsmarkt eine unangemessen hohe
Miete zu versprechen bzw. zu fordern. Zwischen der Mangellage und der Ver-
einbarung der überhöhten Miete muß daher ein Kausalzusammenhang beste-
hen; daran fehlt es unter anderem dann, wenn der Mieter unabhängig von der
Lage auf dem Wohnungsmarkt bereit ist, eine verhältnismäßig hohe Miete zu
bezahlen, etwa deshalb, weil er aus persönlichen Gründen - beispielsweise we-
gen einer von ihm bevorzugten Wohnlage - nur eine bestimmte und keine ver-
gleichbare andere Wohnung beziehen will. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die
Wohnung mietet, ohne sich zuvor über ähnliche Objekte und die Höhe der übli-
chen Miete erkundigt zu haben. In allen diesen Fällen bedarf der Mieter nicht
des Schutzes, den das Gesetz demjenigen Wohnungssuchenden gewähren
will, der sich auf die unangemessen hohe Miete nur deshalb einläßt, weil er
sonst auf dem unausgewogenen Wohnungsmarkt keine seinen berechtigten
Erwartungen entsprechende Wohnung zu finden vermag.
c) Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 2
WiStG ("infolge der Ausnutzung"). Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit
die subjektiven Merkmale des Ordnungswidrigkeitentatbestandes im Rahmen
des § 134 BGB erfüllt sein müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 123, 129 f.).
Jedenfalls darf bei dem Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung" nicht allein auf
das Verhalten des Vermieters und die objektive Lage auf dem maßgeblichen
Wohnungsmarkt abgestellt werden. Angesichts der Vielgestaltigkeit der denkba-
ren Motivlage des Mieters für den Vertragsschluß muß sich das Merkmal der
"Ausnutzung" auch auf seine Person beziehen; wer die geforderte Miete ohne
weiteres oder aus besonderen persönlichen Gründen zu zahlen bereit ist, wer
mithin eine objektiv bestehende Ausweichmöglichkeit nicht wahrnimmt, wird
nicht "ausgenutzt" (ebenso z.B. Lammel aaO Rdnr. 31; a.A. Schmidt-
Futterer/Blank aaO, Rdnr. 76).
3. Nach diesen Grundsätzen ist eine Beweiserleichterung in Gestalt ei-
nes Anscheinsbeweises oder einer Vermutung zugunsten des Mieters weder
geboten noch gerechtfertigt.
a) Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf vor-
aus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und
so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonde-
ren und individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGHZ 104,
256, 259). Das ist bei individuellen Verhaltensweisen von Menschen in be-
stimmten Lebenslagen ohnehin allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen
anzunehmen (BGHZ aaO und BGHZ 123, 311, 314 ff.). Die Beantwortung der
Frage, aus welchen Gründen ein Mieter in einer bestimmten Situation einen
Mietvertrag abgeschlossen hat, kann von den unterschiedlichsten Faktoren ab-
hängen; sie entzieht sich einer derartigen typisierenden Betrachtungsweise.
b) Für eine Beweiserleichterung oder sogar eine Beweislastumkehr be-
steht im übrigen auch im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 WiStG kein Be-
dürfnis. Dem Mieter ist es ohne weiteres möglich und zumutbar, darzulegen, ob
in seinem konkreten Fall der Vermieter die Lage auf dem Wohnungsmarkt zur
Vereinbarung einer unangemessen hohen Miete ausgenutzt hat. Dazu braucht
er lediglich vorzutragen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bis-
her unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er man-
gels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungün-
stigen Mietvertrages angewiesen war. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund,
ihn - abweichend von den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweis-
last - von der Obliegenheit zum Vortrag dieser für ihn günstigen Tatsachen zu
befreien mit der Folge, daß der Vermieter darzutun hätte, daß die Höhe der
vereinbarten Miete nicht auf der Mangellage beruhte. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts kann die Existenz eines Zweckentfremdungsverbots
oder einer ähnlichen Verordnung nicht ausreichen, um ohne weitere tatsächli-
che Grundlagen das Merkmal der unzulässigen Ausnutzung einer Wohnungs-
mangellage zu bejahen.
c) Nach alledem bleibt es auch bei einer Fallgestaltung wie der vorlie-
genden grundsätzlich dabei, daß der Mieter diejenigen Tatsachen darzutun und
gegebenenfalls zu beweisen hat, aus denen sich die Ausnutzung der Mangelsi-
tuation im Sinne des § 5 WiStG in seinem konkreten Fall ergibt. Dazu fehlt es
bislang an jeglichem Vortrag des Klägers und entsprechenden Feststellungen
des Tatrichters. Rechtsfehlerhaft hat sich das Berufungsgericht mit dem Beste-
hen des Zweckentfremdungsverbots und der Verordnung über die Gefährdung
der Wohnraumversorgung in Berlin als Indiz begnügt und angenommen, hier-
aus und aus den Regeln der Preisbildung in der freien Marktwirtschaft ergebe
sich, daß der Beklagte das geringe Angebot bei der Mietpreisvereinbarung auch
ausgenutzt habe; Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger aus besonderen Grün-
den ohnehin nur an dieser einen Wohnung interessiert gewesen sei und die
Mietzinsbildung deshalb unabhängig von den Marktverhältnissen abgelaufen
sei, lägen nicht vor. Das ist, wie ausgeführt, nicht ausreichend.
Fehlt es mithin bislang an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme
des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei Abschluß des Mietvertrages ge-
gen das Verbot des § 5 WiStG verstoßen, entfällt damit zugleich der gemäß
§ 134 BGB zur Teilnichtigkeit der Mietpreisvereinbarung führende Gesetzesver-
stoß. Damit ist der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung des Beklag-
ten hinsichtlich des Teils der Miete, der die ortsübliche Miete um mehr als 20 %
übersteigt, nicht erfüllt. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung läßt
sich daher das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten.
III.
Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuhe-
ben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 und 3 ZPO). Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in
der Lage, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Erwägun-
gen, mit denen das Berufungsgericht eine Mangellage auf dem Wohnungsmarkt
angenommen und eine Verwirkung des angeblichen Rückforderungsanspruchs
des Klägers verneint hat, sind allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den.
In der neuen Berufungsverhandlung werden die Parteien Gelegenheit
haben, ihr Vorbringen zu der Frage zu ergänzen, ob und gegebenenfalls welche
erfolglosen Bemühungen der Kläger unternommen hat, bevor er am 10. Febru-
ar 1993 den Mietvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen hat.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst