Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 28.01.2004 – VIII ZR 190/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

WiStG § 5

Verkündet am: 28. Januar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung eines geringen Angebots" (§ 5 Abs. 2

WiStG) ist nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Verein-

barung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter darzulegen und

gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher

unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er mangels einer

Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungünstigen Mietvertra-

ges angewiesen war.

BGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004 - VIII ZR 190/03 -LG Berlin

AG Charlottenburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-

ter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 61

des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Mietvertrag vom 10. Februar 1993 mieteten der Kläger und seine

Ehefrau vom Beklagten eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin,

W. straße . Dabei handelt es sich um eine Dreieinhalb-Zimmer-

Wohnung mit einer Wohnfläche von rd. 94 m². Das Anwesen ist zwischen 1920

und 1929 erbaut worden.

Die Parteien vereinbarten eine Staffelmiete, die anfangs (1993)

1.480 DM und zuletzt (1997) 1.631 DM betrug und die vom Kläger vollständig

bezahlt wurde.

Nach der Beendigung des Mietverhältnisses zum Jahresende 1997 for-

derte der Kläger einen Teil der gezahlten Miete mit der Begründung zurück, die

Staffelmiete sei überhöht gewesen; nach § 5 WiStG in Verbindung mit § 134

BGB sei daher die Vereinbarung über die Höhe der Miete insoweit nichtig und

die überzahlte Miete gemäß § 812 BGB zurückzuzahlen. Daraufhin erstattete

der Beklagte dem Kläger insgesamt 2.805,04 DM zurück; weitere Rückzahlun-

gen lehnte er ab.

Mit der Klage macht der Kläger - nach Teilerledigungserklärung und Kla-

geerweiterung - einen Erstattungsanspruch in Höhe von zuletzt 7.197,52 DM

geltend. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der

angemessenen Miete für die Wohnung hat das Amtsgericht der Klage hinsicht-

lich eines Teilbetrages von 6.604,69 DM stattgegeben und sie im übrigen ab-

gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landge-

richt zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es diesem

kapitalisierte Zinsen in Höhe von 181,84 € zugesprochen. Mit seiner vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klage-

abweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

1. Über die Revision war, da der Kläger in der Revisionsverhandlung

trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag des Beklagten durch

Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säum-

nis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

2. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von

Bedeutung, im wesentlichen ausgeführt:

Nach § 134 BGB in Verbindung mit § 5 WiStG sei eine Mietvereinbarung

teilnichtig, wenn der Vermieter sich infolge Ausnutzung eines geringen Ange-

bots an vergleichbaren Mieträumen unangemessene Entgelte versprechen las-

se; das sei dann der Fall, wenn die geltende ortsübliche Miete um mehr als

20 % überschritten werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. In dem

maßgebenden Zeitraum, insbesondere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses,

habe in Berlin ein Mangel an vergleichbarem Wohnraum in normaler Lage be-

standen. Ein Indiz hierfür sei die Tatsache, daß jedenfalls für 1993 eine Zweck-

entfremdungsverbotsverordnung bestanden habe und Berlin durch Verordnung

zum Gebiet mit gefährdeter Wohnraumversorgung erklärt worden sei. Der Be-

klagte habe keine Umstände dafür vorgetragen, daß bei Vertragsschluß am

10. Februar 1993 eine solche Mangellage nicht mehr bestanden habe.

Aus den Regeln der Preisbildung in der freien Marktwirtschaft ergebe

sich, daß der Beklagte das geringe Angebot bei der Mietpreisvereinbarung aus-

genutzt habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Kläger

und seine Ehefrau aus besonderen Gründen ohnehin nur an dieser einen Woh-

nung interessiert gewesen seien und die Mietzinsbildung deshalb unabhängig

von den Verhältnissen des Marktes abgelaufen sei.

Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten

übersteige die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als

20 %. Das Gutachten sei nachvollziehbar und hinreichend begründet. Das Vor-

gehen des Sachverständigen, aus den Beträgen des Mietspiegels einen Mittel-

wert zu errechnen, diesen Wert durch Berücksichtigung spezieller Merkmale

der streitgegenständlichen Wohnung zu präzisieren und aus dem so ermittelten

Betrag und der Miete für bestimmte Vergleichswohnungen die ortsübliche Ver-

gleichsmiete festzustellen, sei nicht zu beanstanden. Unschädlich sei insbeson-

dere, daß der Sachverständige lediglich drei konkrete Vergleichswohnungen

berücksichtigt habe, während der vom Beklagten eingeschaltete Privatsachver-

ständige seinen Ausführungen, die zu einer höheren ortsüblichen Miete gelangt

seien, sechs Vergleichswohnungen zugrunde gelegt habe. Auf der Grundlage

der vom Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete und bei

Berücksichtigung einer Wesentlichkeitsgrenze von 20 % ergebe sich eine Über-

zahlung von insgesamt 6.604,69 DM, deren Erstattung der Kläger verlangen

könne. Der Rückzahlungsanspruch sei - wie das Landgericht näher ausgeführt

hat - auch nicht verwirkt.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen

Punkten stand.

1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

daß die Vereinbarung einer Miete nichtig ist und der Mieter deshalb einen Rück-

forderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat, soweit die verein-

barte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigt und

sich der Vermieter diese Miete unter Ausnutzung eines geringen Angebots an

vergleichbaren Räumen hat versprechen lassen (§ 5 Abs. 1 und 2 WiStG,

§§ 134, 812 BGB; Rechtsentscheid des Senats BGHZ 89, 316, 319). Zu Un-

recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, im vorliegenden Fall sei

eine Ausnutzung in diesem Sinne anzunehmen, weil keine Gründe dafür er-

kennbar seien, daß der Kläger und seine Ehefrau ein besonderes Interesse ge-

rade an dieser Wohnung gehabt hätten und die Situation auf dem Wohnungs-

markt deshalb für die Mietzinsbildung keine Rolle gespielt habe.

Die Frage, wann das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines gerin-

gen Angebots an vergleichbaren Räumen erfüllt ist, ist in Rechtsprechung und

Schrifttum allerdings umstritten. Teilweise wird die Meinung vertreten, es sei

ausreichend und erforderlich, daß sich der Vermieter die gegebene Lage auf

dem Wohnungsmarkt bewußt zunutze mache; ein Indiz oder ein Anscheinsbe-

weis hierfür liege beispielsweise dann vor, wenn - wie hier - eine Zweckent-

fremdungsverbotsverordnung oder eine Ausweisung der Gemeinde als Gebiet

mit erhöhtem Wohnbedarf bestehe. Die daraus folgende Vermutung habe der

Vermieter zu entkräften (vgl. z.B. LG Hamburg, WuM 2000, 426; LG Heidel-

berg, WuM 2001, 346; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 5 WiStG

Rdnr. 76 und 95).

Nach anderer Ansicht erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast des

Mieters zum Merkmal der "Ausnutzung" im Rückforderungsprozeß auch auf die

Situation des Mieters im Einzelfall. Danach muß der Mieter, der sich darauf be-

ruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStG ausgenutzt,

im einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer an-

gemessenen Wohnung unternommen hat und weshalb diese Suche erfolglos

geblieben ist (so z.B. LG Aachen, NZM 2001, 466; LG Berlin, GE 2003, 189 und

2002, 1267 mit zustimmender Anmerkung Schach, GE 2002, 1234; vgl. auch

OLG Braunschweig, WuM 1999, 684 = GE 2000, 408).

2. Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung.

a) Bei der Auslegung des Begriffs der "Ausnutzung eines geringen An-

gebots an vergleichbaren Räumen" in § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG ist zunächst zu

berücksichtigen, daß die Vorschrift das Prinzip der Vertragsfreiheit (Art. 2 GG)

und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG einschränkt. Diese Einschränkung

ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten daher nur insoweit gerechtfer-

tigt, als sie durch die Sozialbindung des Eigentums - hier: im Hinblick auf den

Schutz des Mieters vor Ausnutzung einer bestehenden Mangellage - geboten

ist. Eine ausdehnende Auslegung zum Nachteil des Vermieters kommt deshalb

nicht in Betracht; sie ist überdies weder durch den Schutzzweck der Norm noch

durch ihren Wortlaut veranlaßt.

b) Soweit die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 5 WiStG über

§ 134 BGB in das Zivilrecht hineinwirkt, geht es nicht - jedenfalls nicht vorran-

gig - um die Verhinderung von Wettbewerbsstörungen (vgl. dazu Lammel,

Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 5 WiStG Rdnr. 1; Schmidt-Futterer/Blank aaO,

Rdnr. 1), sondern um den Schutz des Mieters. Durch die Sanktion der

(Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete sollen der Mieter

davor geschützt und der Vermieter davon abgehalten werden, auf Grund einer

unausgewogenen Lage auf dem Mietwohnungsmarkt eine unangemessen hohe

Miete zu versprechen bzw. zu fordern. Zwischen der Mangellage und der Ver-

einbarung der überhöhten Miete muß daher ein Kausalzusammenhang beste-

hen; daran fehlt es unter anderem dann, wenn der Mieter unabhängig von der

Lage auf dem Wohnungsmarkt bereit ist, eine verhältnismäßig hohe Miete zu

bezahlen, etwa deshalb, weil er aus persönlichen Gründen - beispielsweise we-

gen einer von ihm bevorzugten Wohnlage - nur eine bestimmte und keine ver-

gleichbare andere Wohnung beziehen will. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die

Wohnung mietet, ohne sich zuvor über ähnliche Objekte und die Höhe der übli-

chen Miete erkundigt zu haben. In allen diesen Fällen bedarf der Mieter nicht

des Schutzes, den das Gesetz demjenigen Wohnungssuchenden gewähren

will, der sich auf die unangemessen hohe Miete nur deshalb einläßt, weil er

sonst auf dem unausgewogenen Wohnungsmarkt keine seinen berechtigten

Erwartungen entsprechende Wohnung zu finden vermag.

c) Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 2

WiStG ("infolge der Ausnutzung"). Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit

die subjektiven Merkmale des Ordnungswidrigkeitentatbestandes im Rahmen

des § 134 BGB erfüllt sein müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 123, 129 f.).

Jedenfalls darf bei dem Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung" nicht allein auf

das Verhalten des Vermieters und die objektive Lage auf dem maßgeblichen

Wohnungsmarkt abgestellt werden. Angesichts der Vielgestaltigkeit der denkba-

ren Motivlage des Mieters für den Vertragsschluß muß sich das Merkmal der

"Ausnutzung" auch auf seine Person beziehen; wer die geforderte Miete ohne

weiteres oder aus besonderen persönlichen Gründen zu zahlen bereit ist, wer

mithin eine objektiv bestehende Ausweichmöglichkeit nicht wahrnimmt, wird

nicht "ausgenutzt" (ebenso z.B. Lammel aaO Rdnr. 31; a.A. Schmidt-

Futterer/Blank aaO, Rdnr. 76).

3. Nach diesen Grundsätzen ist eine Beweiserleichterung in Gestalt ei-

nes Anscheinsbeweises oder einer Vermutung zugunsten des Mieters weder

geboten noch gerechtfertigt.

a) Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf vor-

aus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und

so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonde-

ren und individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGHZ 104,

256, 259). Das ist bei individuellen Verhaltensweisen von Menschen in be-

stimmten Lebenslagen ohnehin allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen

anzunehmen (BGHZ aaO und BGHZ 123, 311, 314 ff.). Die Beantwortung der

Frage, aus welchen Gründen ein Mieter in einer bestimmten Situation einen

Mietvertrag abgeschlossen hat, kann von den unterschiedlichsten Faktoren ab-

hängen; sie entzieht sich einer derartigen typisierenden Betrachtungsweise.

b) Für eine Beweiserleichterung oder sogar eine Beweislastumkehr be-

steht im übrigen auch im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 WiStG kein Be-

dürfnis. Dem Mieter ist es ohne weiteres möglich und zumutbar, darzulegen, ob

in seinem konkreten Fall der Vermieter die Lage auf dem Wohnungsmarkt zur

Vereinbarung einer unangemessen hohen Miete ausgenutzt hat. Dazu braucht

er lediglich vorzutragen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bis-

her unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er man-

gels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungün-

stigen Mietvertrages angewiesen war. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund,

ihn - abweichend von den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweis-

last - von der Obliegenheit zum Vortrag dieser für ihn günstigen Tatsachen zu

befreien mit der Folge, daß der Vermieter darzutun hätte, daß die Höhe der

vereinbarten Miete nicht auf der Mangellage beruhte. Entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts kann die Existenz eines Zweckentfremdungsverbots

oder einer ähnlichen Verordnung nicht ausreichen, um ohne weitere tatsächli-

che Grundlagen das Merkmal der unzulässigen Ausnutzung einer Wohnungs-

mangellage zu bejahen.

c) Nach alledem bleibt es auch bei einer Fallgestaltung wie der vorlie-

genden grundsätzlich dabei, daß der Mieter diejenigen Tatsachen darzutun und

gegebenenfalls zu beweisen hat, aus denen sich die Ausnutzung der Mangelsi-

tuation im Sinne des § 5 WiStG in seinem konkreten Fall ergibt. Dazu fehlt es

bislang an jeglichem Vortrag des Klägers und entsprechenden Feststellungen

des Tatrichters. Rechtsfehlerhaft hat sich das Berufungsgericht mit dem Beste-

hen des Zweckentfremdungsverbots und der Verordnung über die Gefährdung

der Wohnraumversorgung in Berlin als Indiz begnügt und angenommen, hier-

aus und aus den Regeln der Preisbildung in der freien Marktwirtschaft ergebe

sich, daß der Beklagte das geringe Angebot bei der Mietpreisvereinbarung auch

ausgenutzt habe; Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger aus besonderen Grün-

den ohnehin nur an dieser einen Wohnung interessiert gewesen sei und die

Mietzinsbildung deshalb unabhängig von den Marktverhältnissen abgelaufen

sei, lägen nicht vor. Das ist, wie ausgeführt, nicht ausreichend.

Fehlt es mithin bislang an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme

des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei Abschluß des Mietvertrages ge-

gen das Verbot des § 5 WiStG verstoßen, entfällt damit zugleich der gemäß

§ 134 BGB zur Teilnichtigkeit der Mietpreisvereinbarung führende Gesetzesver-

stoß. Damit ist der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung des Beklag-

ten hinsichtlich des Teils der Miete, der die ortsübliche Miete um mehr als 20 %

übersteigt, nicht erfüllt. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung läßt

sich daher das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten.

III.

Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuhe-

ben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 und 3 ZPO). Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in

der Lage, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Erwägun-

gen, mit denen das Berufungsgericht eine Mangellage auf dem Wohnungsmarkt

angenommen und eine Verwirkung des angeblichen Rückforderungsanspruchs

des Klägers verneint hat, sind allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den.

In der neuen Berufungsverhandlung werden die Parteien Gelegenheit

haben, ihr Vorbringen zu der Frage zu ergänzen, ob und gegebenenfalls welche

erfolglosen Bemühungen der Kläger unternommen hat, bevor er am 10. Febru-

ar 1993 den Mietvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen hat.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst