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BGH Urteil vom 28.01.2004 – XII ZR 218/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. Januar 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1

a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch ge- nommenen Ehefrau mit Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung (im Anschluß an Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370 ff. und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Setzt ein haushaltsführender Ehegatte Einkommen aus einer Nebentätigkeit zum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten El- tern nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Letz- teres ist dann nicht der Fall, wenn seine Haushaltsführung zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im Verhältnis zu seinem Ehegatten ein erhebliches Mißverhältnis in den beiderseitigen Beiträgen zum Familienunterhalt ergibt.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 218/01 - OLG Hamm

AG Steinfurt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2001

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der

Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -

Steinfurt vom 6. September 2000 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung

von Elternunterhalt in Anspruch.

Die 1923 geborene Mutter der Beklagten lebt in einem Seniorenheim.

Seit dem 1. Februar 1993 gewährt ihr der Kläger Sozialhilfe nach § 68 BSHG,

da die Mutter die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften und den

- seit dem 1. Juli 1996 - erfolgten Leistungen der Pflegeversicherung nicht voll-

ständig aufbringen konnte. Die Zahlungen des Klägers beliefen sich 1995 auf

21.381,91 DM, 1996 auf 37.368,42 DM, 1997 auf 16.667,81 DM und 1998 auf

16.797,25 DM; im Jahr 1999 leistete der Kläger ähnlich hohe Beträge wie im

Jahre 1998. In den genannten Beträgen ist Wohngeld von höchstens

5.672,16 DM im Jahr enthalten.

Mit Schreiben vom 29. Januar 1993 wurde der Beklagten die Sozialhilfe-

gewährung ab 1. Februar 1993 angezeigt. Gleichzeitig wurde sie gebeten, Aus-

kunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Außer-

dem wurden die Unterhaltsansprüche der Mutter gegen die Beklagte auf den

Kläger übergeleitet. Mit Schreiben vom 20. November 1997 forderte der Kläger

die Beklagte auf, für die Zeit von August bis Dezember 1995 Unterhalt in Höhe

von monatlich 102 DM und ab Januar 1996 in Höhe von monatlich 60 DM zu

zahlen. Mit einem am 3. Dezember 1997 bei dem Kläger eingegangenen

Schreiben teilte die Beklagte mit, daß sie die von ihr verlangten 1.950 DM rück-

ständigen Unterhalts nicht zur Verfügung habe; von ihrem geringen Einkommen

blieben ihr monatlich nur ca. 500 DM, mit denen sie ihren Ehemann entlaste.

Mit Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom

4. Dezember 1997 wurde die Unterhaltsforderung zurückgewiesen. Nach weite-

rem Schriftverkehr teilte der Kläger unter dem 8. Februar 1999 mit, daß er an

der Forderung festhalte. Mit Schreiben vom 19. November 1999 bezifferte er

die Unterhaltsforderung - nach einer erneuten Einkommensüberprüfung - für die

Zeit ab Februar 1999 mit monatlich 190 DM.

Die verheiratete Beklagte, die den Familienhaushalt führt, verfügte über

Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, und zwar zunächst in Höhe

von monatlich 570 DM und im Jahre 1999 in Höhe von monatlich 620 DM. Für

berufsbedingte Fahrtkosten mußte sie 70 DM monatlich aufwenden. Der (voll-

jährige) Sohn der Eheleute war bis Januar 1999 unterhaltsbedürftig. Der Ehe-

mann der Beklagten betrieb selbständig ein Unternehmen für Garten-, Land-

schafts- und Baumpflege. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus nichtselb-

ständiger Erwerbstätigkeit. Seine Bruttoeinkünfte hieraus beliefen sich 1995

und 1996 auf jeweils 35.967,31 DM und 1999 auf 38.318,02 DM. Die Einkünfte

aus dem Gewerbebetrieb betrugen 1995 50.075 DM, 1996 45.252 DM und

1999 48.475 DM (jeweils brutto und gerundet).

Die Eheleute bewohnen ein ihnen gehörendes, nicht belastetes Eigen-

heim mit einer Wohnfläche von mindestens 120 m². Der Ehemann der Beklag-

ten zahlte in dem streitigen Zeitraum auf ein privates Darlehen monatlich

81,53 DM an Zinsen und Tilgung. Auf betriebsbedingte Darlehen erbrachte er

Tilgungsleistungen von monatlich 1.401,90 DM. Die insoweit angefallenen Zin-

sen sind in den Gewinn- und Verlustrechnungen des Gewerbebetriebs berück-

sichtigt.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Unterhaltsansprüche für die

Zeit von August 1995 bis Dezember 1999 in Höhe von insgesamt 4.820 DM

zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Be-

klagte sei für 1995 in Höhe von monatlich 102 DM, für Januar 1996 bis Januar

1999 in Höhe von monatlich 60 DM und ab Februar 1999 in Höhe von monatlich

190 DM leistungsfähig, weil sie nur mit einem Teil ihres Einkommens zum Fa-

milienunterhalt beizutragen habe.

Die Beklagte hat hinsichtlich der Unterhaltsforderungen aus dem Jahr

1995 die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen geltend gemacht, die

Ansprüche seien verwirkt. Außerdem hat sie ihre Leistungsfähigkeit in Abrede

gestellt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeän-

dert und die Klage bezüglich der für 1995 geltend gemachten Unterhaltsan-

sprüche zuzüglich Zinsen abgewiesen, weil die betreffenden Ansprüche verjährt

seien. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der zugelasse-

nen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, soweit

diesem nicht bereits entsprochen worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-

hebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache

an das Oberlandesgericht.

1. Rechtlich zutreffend ist das Oberlandesgericht, dessen Urteil in

FamRZ 2002, 125 ff. veröffentlicht ist, allerdings davon ausgegangen, daß die

Beklagte ihrer Mutter nach den §§ 1601, 1602 BGB dem Grunde nach unter-

haltspflichtig ist. Hierüber sowie über die Höhe des - die Klageforderung über-

steigenden - Unterhaltsbedarfs besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

2. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für die - allein noch maßgebli-

che - Zeit ab Januar 1996 im Umfang der Klageforderung für leistungsfähig

gehalten. Hierzu hat es ausgeführt: Die Beklagte verfüge zwar - selbst unter

Berücksichtigung eines Taschengeldanspruchs gegen ihren Ehemann - nicht

über Einkünfte, die über ihren unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt hinausgingen.

Bei der Frage, ob ihr angemessener Selbstbehalt gewahrt sei, dürfe aber nicht

allein auf das eigene Einkommen der Beklagten abgestellt werden. Vielmehr

müsse auch das Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt werden, durch

das ihr Bedarf vollständig oder zumindest weitgehend gedeckt sei mit der Fol-

ge, daß sie jedenfalls im Umfang des Klagebegehrens leistungsfähig sei. Zur

Begründung dieser Auffassung werde in erster Linie von der Annahme ausge-

gangen, daß bei einer nur geringfügigen Nebentätigkeit des unterhaltspflichti-

gen Ehegatten und einer vollständigen Sicherung des Unterhalts der Familie

durch den vollschichtig tätigen Ehepartner das gesamte Einkommen aus der

Nebentätigkeit für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehe. Denn der geringfügig

verdienende Ehegatte erfülle durch die überwiegende Haushaltsführung seine

Familienunterhaltspflicht bereits vollständig. Alternativ lasse sich die vertretene

Meinung aber auch auf die Erwägung stützen, daß jeder Ehegatte grundsätzlich

nur den seinem Anteil am Gesamteinkommen entsprechenden Teil seines Ein-

kommens für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stellen müsse und der

verbleibende Teil seines Einkommens für andere Unterhaltsforderungen einge-

setzt werden könne. Im Fall einer nur geringfügigen Beschäftigung des Unter-

haltspflichtigen sei jedenfalls anzunehmen, daß diesem - im wesentlichen - die

Haushaltsführung und dem anderen vorrangig die Gewährleistung des Famili-

enunterhalts entsprechend der zu unterstellenden Absprache der Ehegatten

obliege. Der geringfügig beschäftigte Ehegatte habe dann nur in kleinem Um-

fang zum Familienunterhalt beizutragen, im übrigen erfülle er seine Verpflich-

tung aus den §§ 1360, 1360 a BGB durch die überwiegende Haushaltsführung.

Ihm verbleibe deshalb der Teil seines Verdienstes, den er nicht für den Unter-

halt der Familie einsetzen müsse, so daß er insoweit zur Erfüllung von Unter-

haltsansprüchen Verwandter leistungsfähig sei.

Beide Alternativen führten im vorliegenden Fall zu Unterhaltsansprüchen

in der vom Kläger geltend gemachten Höhe. Das Jahresnettoeinkommen des

Ehemannes der Beklagten habe sich im Jahr 1995 auf 57.341,60 DM, im Jahre

1996 auf 54.060,40 DM und im Jahr 1999 auf 58.696,34 DM belaufen. Für die

Jahre 1997 und 1998 seien keine Angaben zu den Einkünften des Ehemannes

gemacht worden. Der Kläger habe die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb aus

dem Durchschnitt der Jahre 1993 bis 1995 bzw. 1995 bis 1997 errechnet.

Ebenso sei er mit den zu entrichtenden Steuern verfahren. Diese Berechnung,

die die Beklagte nicht benachteilige, sei vom Familiengericht übernommen und

von der Beklagten nicht beanstandet worden, so daß kein Anlaß bestehe, da-

von abzuweichen. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Net-

toeinkommen des Ehemannes von 4.778 DM (1995), 4.505 DM (1996) und

4.891 DM (1999). In Abzug zu bringen seien lediglich die Zahlungen auf das

private Darlehen in Höhe von monatlich 82 DM (gerundet). Die Tilgungsleistun-

gen, die der Ehemann der Beklagten für betriebsbedingte Kredite erbringe (ca.

1.400 DM monatlich), seien dagegen nicht abzugsfähig. Bei einem Gewerbe-

betrieb sei nämlich regelmäßig anzunehmen, daß mit einem Darlehensbetrag

Wirtschaftsgüter angeschafft würden. Die Abschreibung für diese Güter habe

aber bereits Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung gefunden. Deshalb

seien die Tilgungsleistungen mittelbar bereits berücksichtigt. Ein Abzug hierfür

würde insoweit zu einer doppelten Einkommensreduzierung führen. Nach dem

unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers seien in den Gewinn- und

Verlustrechnungen auch entsprechend hohe Abschreibungen enthalten, so et-

wa im Jahre 1995 in Höhe von 37.353,56 DM. Diese Abschreibungen habe der

Kläger - ebenso wie die Rückstellungen - bei der Ermittlung des Betriebsgewin-

nes für 1995 in einer die Tilgungsleistungen übersteigenden Höhe gewinnmin-

dernd berücksichtigt. Daß im vorliegenden Fall von Besonderheiten auszuge-

hen sei, die ausnahmsweise die Berücksichtigung von Abschreibungen neben

den Tilgungsleistungen gebieten könnten, sei von der insoweit darlegungs-

pflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden.

Aufgrund seiner Einkünfte sei der Ehemann der Beklagten in der Lage,

den Mindestbedarf der Familie zu decken. Dieser sei - auch für die Zeit vor

1999 - in Anlehnung an die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm für die Be-

klagte und ihren Ehemann mit 4.000 DM anzusetzen. Für den bis Januar 1999

noch unterhaltsberechtigten Sohn sei ein Betrag von 930 DM hinzuzurechnen

(Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 1996, aufgrund des zu-

sammengerechneten Nettoeinkommens der Eltern). Ein Anlaß, diesen pau-

schalierten Gesamtbedarf von 4.930 DM zu erhöhen, bestehe nicht, da die Be-

klagte einen Mehrbedarf nicht konkret dargelegt habe. Eine nur pauschale Er-

höhung komme nicht in Betracht, weil es sich bei den im Rahmen der Inan-

spruchnahme auf Elternunterhalt maßgeblichen Selbstbehaltssätzen bereits um

erhöhte Beträge handele. Der errechnete Gesamtbedarf sei allerdings noch um

den Wert des mietfreien Wohnens im eigenen Haus zu reduzieren, der vom

Kläger mit rund 485 DM jedenfalls nicht zu hoch angesetzt sei. Der sich sodann

ergebende Mindestbedarf der Familie von zunächst 4.445 DM (4.000 DM +

930 DM - 485 DM) und ab Januar 1999 - nach dem Wegfall der Unterhalts-

pflicht gegenüber dem Sohn - von 3.515 DM sei bereits durch das Einkommen

des Ehemannes der Beklagten weitgehend sichergestellt, so daß die Einkünfte

der Beklagten nur in ganz geringem Umfang, nämlich in der Zeit von Januar

1996 bis Januar 1999 in Höhe von monatlich 22 DM, zur Deckung des Famili-

enbedarfs hätten herangezogen werden müssen.

Aber auch die alternativ angestellten Erwägungen führten zur Annahme

der Leistungsfähigkeit der Beklagten. Da ihr Einkommen von (bereinigt) 500 DM

in dem Zeitraum von Januar 1996 bis Januar 1999 10,16 % des Gesamtein-

kommens der Ehegatten von 4.923 DM (500 DM + 4.505 DM - 82 DM) ausge-

macht habe, habe sie nur mit 51 DM (10,16 % von 500 DM) zum Familienun-

terhalt beitragen müssen und über freies Einkommen von 449 DM verfügt. Für

die Zeit ab Februar 1999 sei sogar von freien Einkünften von 493 DM monatlich

auszugehen, so daß jeweils offenbleiben könne, ob die genannten Beträge nur

zur Hälfte für Unterhaltszwecke eingesetzt werden müßten.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-

prüfung stand.

3. a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-

gegangen, daß die Beklagte nicht bereits deshalb leistungsunfähig ist, weil sie

nicht über eigene Einkünfte verfügt, die ihren angemessenen Selbstbehalt

übersteigen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann auch bei der In-

anspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen-

de Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehe-

gatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet. Die Höhe des

von jedem Ehegatten - abgesehen von der Haushaltsführung - zu leistenden

Beitrags zum Familienunterhalt richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis

der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das

Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienun-

terhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglich

für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt

des Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige

Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen,

denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Un-

terhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten

braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt

gesichert ist (Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ

2004, 366, 368 unter 2 e cc; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ

2004, 370, 372 unter 4 a und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - S. 8 f. unter

2 d aa - m.N. und zur Veröffentlichung vorgesehen -).

b) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mit einem unter dem

Selbstbehalt liegenden Einkommen kann sich aber auch dann ergeben, wenn

er neben der Haushaltsführung zum Beispiel einer geringfügigen Nebenbe-

schäftigung nachgeht, das hieraus erzielte Einkommen jedoch tatsächlich für

eigene Zwecke verwenden kann (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 aaO

unter 4 b bb). Davon kann nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden

Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat in dem am

3. Dezember 1997 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben mitgeteilt, daß sie

mit dem von ihr erzielten bereinigten Einkommen von 500 DM monatlich ihren

Ehemann entlaste. Daraus ist zu entnehmen, daß sie ihr Einkommen tatsäch-

lich für den Familienunterhalt zur Verfügung stellt.

c) Leistungsfähig kann ein Unterhaltspflichtiger aber auch dann sein,

wenn und soweit er sein Einkommen zwar tatsächlich für den Familienunterhalt

einsetzt, hierzu jedoch rechtlich nicht verpflichtet ist, weil er bereits durch die

ebenfalls übernommene Haushaltsführung in ausreichender Weise zum Famili-

enunterhalt beiträgt. Da die Ehegatten allerdings ihre persönliche und wirt-

schaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen können,

steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre

Arbeitsteilung zu treffen, die einen Ehegatten mehr belasten als den anderen.

Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis

zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben aber dann ver-

wehrt, wenn ein erhebliches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum Fa-

milienunterhalt vorliegt. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, in welchem

Umfang der Unterhaltspflichtige rechtlich gehalten ist, über die Haushaltsfüh-

rung hinaus zum Familienunterhalt beizutragen (Senatsurteil vom 17. Dezem-

ber 2003 aaO unter 4 b bb).

Von einem erheblichen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen zum

Familienunterhalt kann nach den getroffenen Feststellungen indessen nicht

ausgegangen werden. Die Führung eines aus den Eheleuten und einem volljäh-

rigen Kind bestehenden Haushalts neben einer geringfügigen Beschäftigung

dürfte die Inanspruchnahme durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit jeden-

falls nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Ehemann

der Beklagten nicht nur einer abhängigen Arbeit als Fahrer nachgeht, sondern

zusätzlich selbständig tätig ist. Im Hinblick auf seine Lohneinkünfte (im Jahr

1998 durchschnittlich 2.437 DM netto im Monat) kann nicht davon ausgegangen

werden, daß er im Rahmen seiner abhängigen Beschäftigung deutlich weniger

als vollschichtig arbeitet. Wenn er darüber hinaus - wie sich aus den Gewinn-

und Verlustrechnungen ergibt - in nicht unerheblichem Umfang im Rahmen des

von ihm geführten Betriebes tätig ist, so geht sein Gesamteinsatz jedenfalls

über eine vollschichtige Tätigkeit hinaus. Unter diesen Umständen ist aber die

Annahme nicht gerechtfertigt, die Leistungen der Beklagten zum Familienunter-

halt stünden in einem erheblichen Mißverhältnis zu denjenigen ihres Eheman-

nes dergestalt, daß sie im Vergleich zu ihm weit überobligatorisch arbeite und

daher ihr Einkommen aus der Nebentätigkeit nicht zum Familienunterhalt ein-

setzen müsse. Mit Rücksicht darauf kann entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts nicht angenommen werden, der Beklagten stehe ihr gesamtes

Einkommen oder zumindest der überwiegende Teil hiervon für Unterhaltszwek-

ke zur Verfügung.

d) Eine Fallgestaltung, bei der davon auszugehen ist, daß der Unter-

haltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht benötigt, weil

der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist,

daß er bereits daraus angemessen unterhalten werden kann, liegt ebenfalls

nicht vor. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, solche Einkommensver-

hältnisse seien etwa dann gegeben, wenn das bereinigte Einkommen dem

doppelten Selbstbehalt der Ehegatten entspreche (so Günther Münchner An-

waltshandbuch § 12 Rdn. 99), oder wenn es im Bereich der letzten Einkom-

mensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liege (so Müller Anmerkung zu OLG

Frankfurt FamRZ 2002, 570, 571 f.), was vom Ergebnis her vergleichbar ist. Der

Senat hat die Würdigung, bei entsprechenden Verhältnissen sei der auskömm-

liche Familienunterhalt gewährleistet, im Grundsatz nicht beanstandet (Senats-

urteil vom 17. Dezember 2003 aaO unter 4 b cc). Derartige Einkommensver-

hältnisse liegen hier indessen nicht vor.

e) Deshalb kann sich eine Leistungsfähigkeit der Beklagten nur insoweit

ergeben, wie ihr Einkommen zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen

Familienunterhalts nicht benötigt wird. Diese Beurteilung hängt entscheidend

davon ab, wie der geschuldete Familienunterhalt zu bemessen ist. Da dieser

gemäß § 1360 a BGB seinem Umfang nach alles umfaßt, was für die Haus-

haltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und

eventueller Kinder erforderlich ist und sich an den ehelichen Verhältnissen aus-

richtet, kann er nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhalts-

pflichtigen und seines Ehegatten - gegebenenfalls unter Hinzurechnung des für

den Kindesunterhalt erforderlichen Betrages - angesetzt werden. Denn der

Ehegatte des Unterhaltspflichtigen steht außerhalb dessen Unterhaltsrechts-

verhältnisses zu seinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren

Gunsten in seiner Lebensführung einzuschränken. Was die Ehegatten für ihren

Familienunterhalt benötigen, muß vielmehr - ebenso wie der eigene angemes-

sene Bedarf eines Unterhaltspflichtigen - nach den im Einzelfall maßgebenden

Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstel-

lung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs, bestimmt werden. Es

entspricht nämlich der Erfahrung, daß der Lebensstandard sich hieran ausrich-

tet (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - unter 2 d bb; vom

23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 und vom

19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864).

f) Wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, obliegt der tatrich-

terlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das Berufungs-

gericht nicht getroffen. Seine Annahme, es bestehe keine Veranlassung, die als

Familienunterhalt für die Beklagte und ihren Ehemann angesetzten Mindestbe-

darfsbeträge von zusammen 4.000 DM zu erhöhen, weil es sich insofern bereits

um - gegenüber anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen - erhöhte Sätze handele

und die Beklagte einen konkreten Mehrbedarf nicht dargelegt habe, läßt sich

nicht damit vereinbaren, daß sich der Lebensstandard erfahrungsgemäß an den

Einkommensverhältnissen ausrichtet. Der Senat hat zwar auch die Annahme,

Einkünfte in einer etwas überdurchschnittlichen Größenordnung dienten im we-

sentlichen der Finanzierung der Lebensführung, nicht gebilligt. Denn diese An-

nahme ist nicht damit in Einklang zu bringen, daß die Sparquote in Deutschland

in dem hier maßgeblichen Zeitraum rund 10 % des verfügbaren Einkommens

betrug (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2003 aaO unter 4 b aa und vom

14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - unter 2 d cc). Dieser Gesichtspunkt vermag

aber nichts daran zu ändern, daß der Lebensstandard einer Familie in der Re-

gel von dem zur Verfügung stehenden Einkommen abhängt.

Mit Rücksicht auf diese Umstände muß der für seine eingeschränkte Lei-

stungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige dann, wenn das Fami-

lieneinkommen - nach Berücksichtigung des Kindern eventuell geschuldeten

Unterhalts - die ihm und seinem Ehegatten zuzubilligenden Mindestbedarfssät-

ze übersteigt, vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob und

gegebenenfalls welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet wurden. So-

weit das Einkommen der Ehegatten nämlich nicht für den Familienunterhalt

verwendet, sondern einer Vermögensbildung zugeführt wird, ist der Ansatz ei-

nes aus dem Einkommen abgeleiteten Familienbedarfs nicht gerechtfertigt (Se-

natsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - unter 2 d cc). Die Beklagte hat

in ihrem am 3. Dezember 1997 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben gel-

tend gemacht, ihr Einkommen für den Familienunterhalt zur Verfügung zu stel-

len, ein Sparbuch oder Guthaben bei einem Geldinstitut besitze sie nicht. Fest-

stellungen dazu, wie der Familienunterhalt der Beklagten und ihres Ehemanns

mit Rücksicht auf dieses Vorbringen zu bemessen ist, hat das Berufungsgericht

nicht getroffen. Hiervon hängt indessen ab, inwieweit die Beklagte ihr Einkom-

men zur Bestreitung des Familienunterhalts einsetzen muß und ob ihr alsdann

- nämlich nach Abzug des insoweit auf sie nach dem Verhältnis der beiderseiti-

gen Einkünfte der Ehegatten entfallenden Anteils - freie Mittel verbleiben, die

sie für den Elternunterhalt einsetzen kann.

g) Danach kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungs-

formel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Es ist deshalb insoweit

aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses

wird die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten erforderlichen

Feststellungen - eventuell nach ergänzendem Sachvortrag - nachzuholen ha-

ben.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Ehemannes

der Beklagten durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Beden-

ken zum Nachteil der Beklagten. Auch die Revision hat insofern keine Einwen-

dungen erhoben.

b) Der Familienunterhalt umfaßt auch den zur Bestreitung der Wohnko-

sten notwendigen Aufwand der Familie. Soweit Ehegatten über Wohneigentum

verfügen und die Familie infolge dessen ganz oder teilweise mietfrei wohnt,

braucht Erwerbseinkommen insoweit nicht eingesetzt zu werden. Bezüglich der

Bewertung des Wohnvorteils wird auf das Senatsurteil vom 19. März 2003

(FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.) hingewiesen.

c) Die Ermittlung des Anteils, mit dem die Beklagte für den Familienun-

terhalt aufzukommen hat, hat sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen un-

terhaltsrelevanten Einkommen der Ehegatten zu richten. In dem betreffenden

Verhältnis haben sie auch zum Familienunterhalt beizutragen. Das dürfte das

Familiengericht verkannt haben, indem es die errechnete Einkommensquote

der Beklagten auf ihr Einkommen und nicht auf den angenommenen Familien-

bedarf bezogen hat (nämlich: 10,16 % von 500 DM = 51 DM statt: 10,16 % des

angenommenen Bedarfs von 4.445 DM = 451,61 DM).

d) Ein sich unter Berücksichtigung ihrer anteiligen Beiträge zum Famili-

enunterhalt ergebendes restliches Einkommen der Beklagten ist grundsätzlich

in voller Höhe - und nicht nur teilweise - für den Elternunterhalt einzusetzen

(vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 S. 13 unter 4 b).

e) Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung der für die Zeit bis Ok-

tober 1996 geltend gemachten Unterhaltsansprüche mit der Begründung ver-

neint hat, daß es an dem sogenannten Umstandmoment fehle, dürfte diese

Auffassung keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Zwar pflegt ein Unterhalts-

pflichtiger in der Regel seine Lebensführung an die zur Verfügung stehenden

Einkünfte anzupassen, so daß er bei einer Unterhaltsnachforderung, mit der er

nicht mehr zu rechnen brauchte, eventuell auf Mittel zurückgreifen müßte, die

an sich nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom

23. Oktober 2002 aaO 1699). Da im vorliegenden Fall eine Leistungsfähigkeit

der Beklagten allerdings nur insoweit in Betracht kommt, als ihr Einkommen

nicht für den Familienunterhalt einzusetzen war, sondern etwa einer Vermö-

gensbildung zugeführt wurde, erscheint es nicht rechtsmißbräuchlich, falls sie in

dem betreffenden Umfang auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose