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BGH Beschluss vom 05.10.2006 – V ZB 2/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 268
Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist.
ZVG § 30 Abs. 1
Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Be- willigung desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht voraus; er kann durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Um- schreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich.
ZVG § 83 Nr. 6
Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsver- fahren obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des Zuschlags.
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06 - LG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners und der Beteiligten zu 4 wer-
den der Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin
vom 7. Dezember 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts
Spandau vom 8. September 2005 aufgehoben.
Der Zuschlag auf das in dem Zwangsversteigerungstermin vom
25. August 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt wegen persönlicher und dinglicher Ansprüche
die Zwangsvollstreckung in den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten
Grundbesitz des Schuldners. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung bewil-
ligte der Schuldner zu Lasten des Grundbesitzes die Eintragung einer Eigentü-
mergrundschuld in Höhe von 200.000 € zuzüglich Zinsen. Noch vor der Eintra-
gung der Grundschuld in das Grundbuch erklärte der Schuldner am 25. August
2005 schriftlich die Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 4. In der Ab-
tretungsurkunde ermächtigte er das Grundbuchamt, den Grundschuldbrief nach
Bildung unmittelbar der Beteiligten zu 4 zu übergeben.
Die Versteigerung des Grundstücks ergab ein Meistgebot von 145.000 €.
Das Vollstreckungsgericht sah von einer sofortigen Entscheidung über den Zu-
schlag ab, weil der Schuldner im Termin eine Ablösung der Gläubigerin in Aus-
sicht gestellt hatte. Es bestimmte deshalb einen Termin zur Verkündung einer
Entscheidung auf den 8. September 2005.
Mit Schreiben vom 1. September 2005 bezifferte die Gläubigerin gegen-
über der Beteiligten zu 4 auf deren Anfrage die Höhe des gegen den Schuldner
geltend gemachten Anspruchs auf 168.934,84 € (Hauptforderung in Höhe von
155.333,16 €, Zinsen in Höhe von 10.705,49 €, außergerichtliche Kosten in Hö-
he von 1.565,54 € sowie den bisher von der Gläubigerin entrichteten Gerichts-
kostenvorschuss in Höhe von 1.330,65 €).
Am Vorabend des Verkündungstermins bewilligte die Beteiligte zu 4 mit
einem Telefaxschreiben an das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstel-
lung des Zwangsversteigerungsverfahrens, weil sie als Erwerberin der Eigen-
tümergrundschuld die Gläubigerin durch eine telegrafische Überweisung des
geforderten Betrags abgelöst habe. Zum Beleg der Ablösung fügte sie
- ebenfalls per Telefax - unter anderem einen aktuellen Grundbuchauszug, die
Abtretungserklärung des Schuldners betreffend die Eigentümergrundschuld, die
Forderungsaufstellung der Gläubigerin sowie eine von der Volksbank
R. e.G. am 7. September 2005 ausgestellte Bestätigung über die
Ausführung der telegrafischen Überweisung bei. Den Grundschuldbrief über-
sandte die Beteiligte zu 4 dem Vollstreckungsgericht am 15. September 2005.
Der von der Gläubigerin errechnete Ablösungsbetrag wurde ihr am
7. September 2005 um 22.06 Uhr gutgeschrieben. Sie überwies das Geld spä-
ter an die Beteiligte zu 4 zurück.
In dem Verkündungstermin am 8. September 2005 hat das Vollstre-
ckungsgericht Einstellungsanträge des Schuldners sowie den "Antrag" der Be-
teiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen und
anschließend den Zuschlag auf das Meistgebot erteilt.
Die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwer-
den des Schuldners und der Beteiligten zu 4 sind erfolglos geblieben. Mit den
von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden wollen der
Schuldner und die Beteiligte zu 4 weiterhin die Versagung des Zuschlags errei-
chen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsentscheidung des Vollstre-
ckungsgerichts sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des
Zwangsversteigerungsverfahrens und damit für eine Versagung des Zuschlags
lägen nicht vor.
Zu Recht habe das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung
nach § 30 Abs. 1 ZVG abgelehnt. Zwar habe die Beteiligte zu 4 unter Hinweis
auf die Ablösung der Gläubigerin die Einstellung der Zwangsversteigerung be-
willigt. Sie habe es jedoch versäumt, den für ihre Ablöseberechtigung notwen-
digen Erwerb der Eigentümergrundschuld des Schuldners gegenüber dem Voll-
streckungsgericht schlüssig darzulegen. Insbesondere habe sie nicht vorgetra-
gen, dass die für die Abtretung einer Grundschuld erforderliche Übergabe des
Grundschuldbriefs erfolgt sei.
Auch aus § 775 Nr. 5 ZPO habe sich keine Verpflichtung des Vollstre-
ckungsgerichts zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben,
weil der dort genannte Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank
nicht im Original vorgelegt worden sei. Angesichts des auf die Verzögerung des
Verfahrens gerichteten Verhaltens der Beteiligten zu 4 und des Schuldners sei
das Vollstreckungsgericht auch nicht verpflichtet gewesen, ihnen die Gelegen-
heit zur Nachreichung des Originals zu geben.
Im Übrigen sei auch die Höhe des von der Beteiligten zu 4 überwiesenen
Betrags unzureichend gewesen, weil er nicht alle im Laufe des Verfahrens an-
gefallenen Gerichtskosten abgedeckt habe. Jedenfalls im Umfang des Diffe-
renzbetrags, der sich im Wesentlichen aus einer Gebühr zur Durchführung des
Verteilungsverfahrens in Höhe von 628 € sowie aus noch offenen Veröffentli-
chungs- und Zustellungsauslagen in Höhe von insgesamt 635,27 € zusammen-
setze, sei das Vollstreckungsgericht zu einer Fortsetzung der Zwangsversteige-
rung verpflichtet gewesen.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften Rechtsbeschwerden
sind zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer
schwerdegericht die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen
Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings von der Zulässigkeit
der Zuschlagsbeschwerden ausgegangen. Insbesondere war entgegen der Auf-
fassung der Gläubigerin auch die Beteiligte zu 4 befugt, die Zuschlagsbe-
schwerde einzulegen.
Nach § 97 Abs. 1 ZVG steht das Beschwerderecht den an dem Zwangs-
versteigerungsverfahren Beteiligten zu. Beteiligter ist dabei nach § 9 Nr. 2 ZVG
jeder, der ein Recht an dem zu versteigernden Grundstück bei dem Vollstre-
ckungsgericht anmeldet. Das hat die Beteiligte zu 4 mit ihrem Telefax vom
7. September 2005 getan. Für die Anmeldung reicht die bloße Willensbekun-
dung des Erklärenden aus, dass er eine Berücksichtigung seines Rechts in dem
Zwangsversteigerungsverfahren wünscht (vgl. nur Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9
Anm. 4.1). Erforderlich sind dabei lediglich Angaben zu Rechtsgrund und Rang
des geltend gemachten Anspruchs sowie zu dem geforderten Betrag (Senat,
BGHZ 21, 30, 33). Eine schlüssige Darlegung zu der Entstehung bzw. zu dem
Erwerb des Rechts braucht die Anmeldung nicht zu enthalten. Hierzu sind nä-
here Erläuterungen erst notwendig, wenn - anders als im vorliegenden Fall -
das Vollstreckungsgericht oder ein anderer Beteiligter die Glaubhaftmachung
verlangt. Der Einwand der Gläubigerin, die Beteiligte zu 4 habe gegenüber dem
Vollstreckungsgericht unzureichend zu der Übergabe des Grundschuldbriefs
und damit zu dem Erwerb der Grundschuld vorgetragen, ist daher für die Prü-
fung der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde unerheblich.
2. Die in der Sache getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts
kann indessen keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der dem Vollstre-
ckungsgericht per Telefax vorgelegten Unterlagen bestanden zumindest erheb-
liche Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 4 die Gläubigerin gem.
Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 30 Abs. 1 ZVG zu
bewilligen (vgl. Stöber, aaO, § 30 Anm. 2.2). Deshalb war die Erteilung des Zu-
schlags ohne weitere Sachaufklärung unzulässig.
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Beteiligte
zu 4 durch die per Telefax vorgelegten Urkunden gegenüber dem Vollstre-
ckungsgericht ausreichend dargelegt, dass sie zur Ablösung der Gläubigerin
befugt war. Denn ablösungsberechtigt ist nach § 268 Abs. 1 BGB jeder, der Ge-
fahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem der Vollstreckung
unterliegenden Gegenstand zu verlieren. Dieses Ablösungsrecht stand der Be-
teiligten zu 4 zu, weil sie Gläubigerin einer dem Grundpfandrecht der betreiben-
den Gläubigerin nachrangigen Grundschuld an dem Grundstück des Schuld-
ners ist, nämlich der ursprünglichen Eigentümergrundschuld.
aa) Zwar wurde diese Grundschuld erst nach der Beschlagnahme des
Grundstücks bestellt. Dies führt jedoch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, 135
Abs. 1, 136 BGB lediglich zur relativen Unwirksamkeit des Rechts gegenüber
der betreibenden Gläubigerin. Im Übrigen hinderte die Beschlagnahme das
Entstehen der Grundschuld nicht. Dementsprechend berechtigt auch ein sol-
ches nachträglich begründetes Recht den Inhaber zur Ablösung nach § 268
BGB (OLG Frankfurt OLG 29, 366, 367; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl.,
§ 1150 Rdn. 12; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1150 Rdn. 6; Soergel/Konzen,
ber, ZVG, 18. Aufl., § 15 Anm. 20.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungs-
verfahrens, 9. Aufl., S. 273; Schiffhauer, Rpfleger 1973, 297).
bb) Die Grundschuld ist wirksam auf die Beteiligte zu 4 übergegangen.
(1) Zu der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Grundschuld ist nach
cher Abtretungserklärung erforderlich. Diese ist hier von dem Schuldner am
25. August 2005 abgegeben worden. Dass die Grundschuld im Zeitpunkt der
Abtretung noch nicht in das Grundbuch eingetragen war, steht der Wirksamkeit
der Abtretung nicht entgegen (Senat, BGHZ 53, 60, 63).
(2) Des Weiteren setzt die rechtsgeschäftliche Übertragung einer
Grundschuld regelmäßig die Übergabe des Grundschuldbriefs voraus. Zwar
weist das Beschwerdegericht zutreffend darauf hin, dass die Beteiligte zu 4 eine
solche Übergabe vor der Zuschlagserteilung weder vorgetragen noch durch die
Vorlage des Briefs nachgewiesen hat. Dabei übersieht das Beschwerdegericht
jedoch, dass die Übergabe hier entbehrlich war. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1154
Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, 1117 Abs. 2 BGB kann sie nämlich durch die Verein-
barung ersetzt werden, dass der Zessionar berechtigt sein soll, sich den Brief
von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Eine solche Befugnis ist der
Beteiligten zu 4 in der Abtretungserklärung des Schuldners eingeräumt worden.
Damit bestand für sie keine Notwendigkeit mehr, den Besitzwechsel an dem
Grundschuldbrief gegenüber dem Vollstreckungsgericht darzulegen. Vielmehr
war die Übertragung der Grundschuld bereits mit deren Eintragung in das
Grundbuch am 30. August 2005 vollständig abgeschlossen (RG JW 1935,
2430; BFH BFH/NV 1987, 120, 122; Soergel/Konzen, aaO, § 1154 Rdn. 30;
Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1154 Rdn. 12).
b) Die Erteilung des Zuschlags kann auch nicht damit gerechtfertigt wer-
den, dass dem Vollstreckungsgericht zum Nachweis der Zahlung des Ablö-
sungsbetrags nicht die Urschrift der Bestätigung der überweisenden Bank vor-
gelegt wurde.
aa) Bewilligt ein Dritter aufgrund der Befriedigung des betreibenden
Gläubigers als dessen Rechtsnachfolger (§ 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) die
einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, kann diese nach
§ 30 Abs. 1 ZVG nur erfolgen, wenn die Ablösung gegenüber dem Vollstre-
ckungsgericht nachgewiesen wird. Eine Umschreibung der Vollstreckungsklau-
sel auf den Ablösenden
ist dabei nicht erforderlich (Muth
in Dass-
ler/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 753 Rdn. 12; Hintzen, Handbuch der Immobiliar-
vollstreckung, 3. Aufl., Teil C Rdn. 319; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung,
2. Aufl., Rdn. 441; Stöber, ZVG-Handbuch, 7. Aufl., Rdn. 139; Storz, Praxis des
Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 277 f.; ders., ZIP 1980, 159, 163;
a.A. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 37). Vielmehr kann die Ablösung auch in
anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage von Urkunden, nach-
gewiesen werden. Ist der Beweisführer dabei nicht in der Lage, das Original der
Urkunde vorzulegen, genügt die Übermittlung derselben per Telefax. Die Tele-
kopie ist zwar nicht mit der formalen Beweiskraft des § 416 ZPO ausgestattet.
Grundsätzlich stellt sie jedoch in einem gerichtlichen Verfahren ein zulässiges
Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt
(vgl. Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048;
BGH, Urt. v. 20. Januar 1986, II ZR 56/85, WM 1986, 400, 401; Beschl. v.
4. Juni 1987,
III ZR 139/86, BGHR ZPO § 416 Beweiskraft 1; Urt. v.
28. September 1989, VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170, 1171; OLG Köln NJW
1992, 1774).
bb) Ungeachtet dieser allgemeinen Grundsätze kann hier allerdings offen
bleiben, ob die von der Beteiligten zu 4 per Telefax übermittelte Bankbestäti-
gung ausreichend war, um die Zahlung der Ablösungssumme an die Gläubige-
rin gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Denn die Erteilung des
Zuschlags war selbst dann unzulässig, wenn das Vollstreckungsgericht die Zah-
lung nicht für ausreichend erwiesen erachtet hat. Es wäre nämlich vor einer
Entscheidung über den Zuschlag verpflichtet gewesen, durch eine sachgerech-
te Verfahrensgestaltung eine Klärung der noch bestehenden Zweifel an der
Zahlung herbeizuführen.
(1) Dies ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Eigen-
tumsgarantie, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 46, 325, 334; 49, 220, 225; 51, 150, 156; KTS 1988, 564) und des
Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901
f.; Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138) nicht nur
das materielle Vermögensrecht, sondern auch das zugehörige Verfahren beein-
flusst. Soll daher im Wege einer Zwangsversteigerung in das Eigentum an ei-
nem Grundstück sowie in daran bestehende nachrangige dingliche Rechte ein-
gegriffen werden, folgt unmittelbar aus Art. 14 GG die Verpflichtung des Voll-
streckungsgerichts, die Verhandlung fair zu führen und sämtlichen Verfahrens-
beteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Insbesondere muss das Ge-
richt bei der Anwendung des Verfahrensrechts darauf bedacht sein, unverhält-
nismäßige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers nicht ge-
rechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum sowie in Rechte Dritter zu vermei-
den. Zu diesem Zweck ist das Vollstreckungsgericht nach § 139 ZPO gehalten,
eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung aller für die Zuschlagsent-
scheidung erheblichen Gesichtspunkte herbeizuführen (Stöber, ZVG, 18. Aufl.,
Einleitung, Anm. 33.1). Innerhalb dieser Aufklärungspflicht hat es insbesondere
auch solche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die - wie im vor-
liegenden Fall - erst nach dem Versteigerungstermin vorgebracht werden. Die-
se sind nach § 87 Abs. 3 ZVG in dem Verkündungstermin mit den Erschiene-
nen zu erörtern. Darüber hinaus ist das Vollstreckungsgericht im Einzelfall aber
auch verpflichtet, Hinweise oder Nachfragen an nicht anwesende Beteiligte zu
richten, wenn dies zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung not-
wendig ist (Stöber, aaO, Anm. 33.11). Zu diesem Zweck kann es erforderlich
sein, einen anberaumten Termin zu verlegen oder einen bereits begonnenen
Termin kurzfristig zu unterbrechen. Die damit verbundenen Verzögerungen sind
insbesondere dann in Kauf zu nehmen, wenn es - wie hier - nahe liegt, dass die
Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens tatsächlich vorliegen.
(2) Danach war das Vollstreckungsgericht zur Gewährleistung eines fai-
ren Verfahrens verpflichtet, bestehende Zweifel an der Zahlung des Ablösebe-
trags durch die Beteiligte zu 4 aufzuklären. Dies hätte kurzfristig geschehen
können, beispielsweise durch eine telefonische Rückfrage bei der Gläubigerin
und/oder der Bank oder durch eine Anforderung der Originalurkunde. Dass so-
wohl die Beteiligte zu 4 als auch der Schuldner bislang die Ablösung der Gläu-
bigerin nicht mit dem notwendigen Nachdruck verfolgt hatten, befreite das Voll-
streckungsgericht angesichts der Tragweite des Eingriffs in ihre verfassungs-
rechtlich geschützten Rechte nicht von seiner Aufklärungspflicht. Die Verletzung
dieser Aufklärungspflicht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 83
Nr. 6, 100 Abs. 3 ZVG dar (OLG Zweibrücken Rpfleger 1978, 107, 108; OLG
Schleswig Rpfleger 1979, 470; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm. 4.1), der im
Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist und grundsätzlich
zur Aufhebung der den Zuschlag erteilenden Entscheidung führt.
c) Schließlich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts
die von dem Vollstreckungsgericht getroffene Zuschlagsentscheidung auch
nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des von der Beteiligten zu 4
gezahlten Ablösungsbetrags unzureichend gewesen sei. Dass in diesem Betrag
- abweichend von der Berechnung des geringsten Gebots im Versteigerungs-
termin - weder die Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen noch die Gebühr
für das Verteilungsverfahren gemäß GKG-KV 2215 enthalten war, ist unschäd-
lich.
aa) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren konnte bei der Ablösungs-
zahlung bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil insoweit weder ein Vor-
schuss geleistet worden war noch die Gefahr einer zukünftigen Haftung der
Gläubigerin gegenüber der Staatskasse bestand. Bei einem Gläubigerwechsel
haftet der ursprüngliche Gläubiger nämlich lediglich für die bis zu seinem Aus-
scheiden entstandenen Kosten (so für den Klägerwechsel im Erkenntnisverfah-
ren Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 22 GKG Rdn. 17; Oestreich/
Winter/Hellstab, GKG, § 22 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall hat allerdings im Zeit-
raum bis zur Ablösung der Gläubigerin kein Verteilungsverfahren stattgefunden,
so dass auch die entsprechende Gebühr nicht entstanden ist. Im Übrigen ist die
für die Durchführung des Verteilungsverfahrens angefallene Gebühr ohnehin
nach § 109 Abs. 1 ZVG aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen. Auch aus
diesem Grund kam eine Kostenhaftung der Gläubigerin insoweit zu keinem
Zeitpunkt in Betracht.
bb) Demgegenüber konnte zum Zeitpunkt der Ablösung eine zukünftige
Inanspruchnahme der Gläubigerin für die gerichtlichen Veröffentlichungs- und
Zustellungsauslagen nicht ausgeschlossen werden. Diese sind vor dem Gläubi-
gerwechsel entstanden, so dass unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
GKG der ursprüngliche Gläubiger gesamtschuldnerisch neben dem Ablösenden
haftet (vgl. Hartmann und Oestreich/Winter/Hellstab, jeweils aaO). Ob allerdings
diese Haftungslage dazu führt, dass der Ablösende - vergleichbar dem in § 75
ZVG gesetzlich geregelten Fall - auch bei einer Zahlung nach § 268 BGB be-
reits entstandene Verfahrenskosten gegenüber dem betreibenden Gläubiger
begleichen muss, kann hier offen bleiben
(verneinend MünchKomm-
Rdn. 13; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, S. 288 und 294).
In ihrer Forderungsaufstellung vom 1. September 2005 hatte die Gläubigerin
nämlich gegenüber der Beteiligten zu 4 mit Wirkung zum 7. September 2005
verbindlich mitgeteilt, die Höhe der zur Ablösung erforderlichen Gerichtskosten
belaufe sich auf 1.330,65 €. Auf eine solche Auskunft des Gläubigers darf der
Ablösende grundsätzlich vertrauen. Die Zahlung des angegebenen Betrags
reicht daher regelmäßig aus, um den von dem Ablösenden beabsichtigten
Gläubigerwechsel innerhalb des Vollstreckungsverfahrens herbeizuführen. Ent-
gegen der Auffassung der Gläubigerin bestand für die Beteiligte zu 4 kein An-
lass, an der Richtigkeit der Angaben zur Höhe der Verfahrenskosten zu zwei-
feln. Zwar hatte das Vollstreckungsgericht abweichend von der Mitteilung der
Gläubigerin bei der Berechnung des geringsten Gebots auch die in Rede ste-
henden Auslagen berücksichtigt. Diese in einer Anlage zum Protokoll des Ver-
steigerungstermins enthaltene Berechnung war jedoch nur dem Schuldner,
nicht auch der Beteiligten zu 4 übermittelt worden.
3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben, ohne
dass es auf die Begründetheit der Einstellungsanträge des Schuldners und dar-
auf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen
ist. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf es
nicht, weil der Sachverhalt abschließend geklärt und zwischen den Beteiligten
nicht im Streit ist. Nachdem die Gläubigerin nämlich unmittelbar nach Erteilung
des Zuschlags das Vollstreckungsgericht telefonisch über den Eingang des Ab-
lösungsbetrags informiert hat, bestehen an der Zahlung durch die Beteiligte
zu 4 keine Zweifel mehr. Daher ist die Sache nunmehr zur Endentscheidung reif
(§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), so dass der Zuschlag nach §§ 30 Abs. 1, 33, 83 Nr.
6 ZVG zu versagen ist.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-
der für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl.
Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten
des Schuldners und der Beteiligten zu 4 kommt nicht in Betracht, da sich die
Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als
Parteien gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, zur
Veröffentlichung vorgesehen).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 08.09.2005 - 30 K 127/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2005 - 81 T 822/05 -