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BGH Beschluß vom 05.11.2004 – IXa ZB 27/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR

nein

ja

Führt die Erteilung des Zuschlags nach Maßgabe der im Versteigerungstermin

vorliegenden Voraussetzungen zu einer Verschleuderung des Grundbesitzes,

so ist das Vollstreckungsgericht in der Regel verpflichtet, einen Termin zur Ver-

kündung der Entscheidung über den Zuschlag anzuberaumen.

BGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 27/04 - LG Augsburg

AG Augsburg

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,

Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll

am 5. November 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluß der

4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 2004

und der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Augsburg vom

10. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Zuschlag

und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und

Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht (Vollstrek-

kungsgericht) Augsburg zurückverwiesen.

Wert: 35.000 €

Gründe

I.

Die Schuldnerin (Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin eines Grundstücks.

Die Gläubigerin (Beteiligte zu 2), eine Gemeinde, betreibt gegen sie aufgrund

eines vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisses wegen Straßenbaubeiträgen,

Grundsteuer und anderer öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Höhe von etwa

3.000 € die Zwangsvollstreckung. Auf Antrag der Gläubige rin hat das Vollstrek-

kungsgericht wegen dieser Forderung die Zwangsversteigerung des Grund-

stücks angeordnet. Der Verkehrswert wurde nach Einholung eines Gutachtens

der Bewertung des Sachverständigen folgend auf 290.000 € festgesetzt.

Der erste Versteigerungstermin im Dezember 2002 erbrachte le-

diglich ein Gebot von 20.000 €. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a ZVG

versagt. Im April 2003 fand ein weiterer Versteigerungstermin statt. Hier-

bei wurde kein Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht stellte das

Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen ein. Am 24. November

2003 fand - nach Fortsetzung des Verfahrens auf Antrag der Gläubige-

rin - ein dritter Versteigerungstermin statt. Hierbei gab der Beteiligte zu

4 das höchste Gebot mit 35.000 € ab. Das Grundstück wurde ihm für den

bar zu zahlenden Betrag von 35.000 € zugeschlagen.

Gegen den Zuschlagsbeschluß hat die Schuldnerin sofortige Be-

schwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, der Zuschlag verstoße ge-

gen das Verschleuderungsverbot und sei deshalb nichtig. Das Gebot

betrage nur 12 % des Verkehrswerts. Es lägen auch konkrete Anhalts-

punkte vor, daß später ein günstigeres Ergebnis erreicht werden könne;

die Beteiligte zu 3, eine Hypothekenbank, sei bereit, bis zur Hälfte des

festgesetzten Verkehrswertes für das Beschlagnahmeobjekt zu bieten.

Das Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das

Landgericht hat sie durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Da-

gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht meint, Zuschlagsversagungsgründe gemäß

§ 100 ZVG lägen nicht vor. Insbesondere sei die Rechtspflegerin des Voll-

streckungsgerichts nicht verpflichtet gewesen, auf die Möglichkeit eines

Einstellungsantrags nach § 765a ZPO hinzuweisen. Ein krasses Mißverhältnis

könne zwar ohne weiteres offensichtlich angenommen werden, nachdem das Meistgebot nur bei ca. 12 % des Verkehrswerts gelegen habe. Das allein hätte

jedoch einem eventuellen Einstellungsantrag nach § 765a ZPO nicht zum Er-

folg verhelfen können. Als weitere Voraussetzung dafür hätte aufgrund kon-

kreter Anhaltspunkte die Erwartung bestehen müssen, daß später ein günsti-

geres Ergebnis erzielt werden könne. Das Vollstreckungsgericht führe in sei-

nem Nichtabhilfebeschluß aber zutreffend aus, daß ein höheres Gebot in

einem weiteren Versteigerungstermin nicht mehr zu erwarten gewesen sei.

Einer günstigen Prognose habe insbesondere der Verlauf der beiden vorange-

gangenen Versteigerungstermine entgegengestanden, bei denen kein ent-

sprechendes Bietinteresse, insbesondere auch seitens der Beteiligten zu 2 und

zu 3 - die in diesen Terminen vertreten waren - zu erkennen gewesen sei. Die

Beschwerdekammer teile die Einschätzung der Situation durch das Vollstrek-

kungsgericht in dessen Nichtabhilfebeschluß, auf den Bezug genommen wer-

de.

Die Rechtspflegerin hatte dort ausgeführt, unter den zum Zeitpunkt der

Zuschlagerteilung gegebenen und dem Gericht bekannten Umständen habe

mit einem besseren Gebot und Endergebnis nicht gerechnet werden können.

Hierbei sei die Art des Versteigerungsobjekts zu berücksichtigen. Es handele

sich um ein Gebäude, das durch einen vom Dachgeschoß zum Erdgeschoß

reichenden Wasserschaden erheblich geschädigt sei. Die Wände seien da-

durch verschimmelt. Das Gebäude sei nach den Ausführungen des Sachver-

ständigen nicht nutzbar. Eine Nutzbarkeit könne nur durch erhebliche Investi-

tionen zur Erneuerung von Wänden, Böden und Decken erreicht werden. Aus

diesen Gründen spreche das Objekt nur einen sehr eingeschränkten Bieter-

kreis an. Zu berücksichtigen sei auch, daß in der Laufzeit des Verfahrens von

fast zwei Jahren drei Versteigerungstermine hätten stattfinden müssen. In dem

Termin vom 10. November 2003 hätten zwar drei Interessenten Gebote abge-

geben, jedoch sei auch von diesen offensichtlich keiner bereit gewesen, einen

höheren Betrag als das letztendliche Meistgebot zu bieten. Von der in der Be-

schwerdeschrift mitgeteilten Absicht der Beteiligten zu 3, ein Gebot zu 50 %

des Verkehrswerts abzugeben, sei bei Gericht nichts bekannt. Im letzten Ver-

steigerungstermin hätten dafür auch keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen. Sei-

nerzeit sei nicht einmal ein Vertreter der Beteiligten zu 3 anwesend gewesen,

während diese zu den beiden ersten Terminen durch Vertreter mit notarieller

Bietungsvollmacht vertreten gewesen sei. Von ihrer Ablösemöglichkeit nach

§ 268 BGB habe die Beteiligte zu 3 während des gesamten Verfahrens keinen

Gebrauch gemacht und sie habe auch nicht den Wegfall der Wertgrenzen

durch Abgabe eines entsprechenden Gebots im ersten Termin verhindert.

Nach alledem sei im Versteigerungstermin mit einer Bietungsabsicht der Betei-

ligten zu 3 in keiner Weise zu rechnen gewesen.

2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, das Beschwerdege-

richt habe schon die Anwendungsbereiche des § 83 Nr. 6 ZVG und des

§ 765a ZVG nicht richtig auseinandergehalten. Jedenfalls habe das Be-

schwerdegericht einen Einstellungsgrund zu Unrecht verneint. Es gehe

selbst davon aus, daß ein Zuschlag auf ein Meistgebot, das lediglich ca.

12 % des Verkehrswertes erreicht, einer Verschleuderung von Grundbe-

sitz gleichkomme, die ein Schuldner auch im Rahmen der Zwangsver-

steigerung grundsätzlich nicht hinnehmen müsse. Soweit das Beschwer-

degericht dagegen Vortrag dazu vermisse, daß zu einem späteren Zeit-

punkt ein angemessener bzw. günstigerer Verwertungserlös erzielt wer-

den könnte, habe die Schuldnerin in ihrer Beschwerdebegründung dar-

gelegt, daß die Beteiligte zu 3 nunmehr bereit wäre, das streitgegen-

ständliche Grundstück für 50 % des vom Sachverständigen festgesetzten

Verkehrswertes zu ersteigern. Aus dem Schreiben der Beteiligten zu 3

an das Beschwerdegericht vom 15. Dezember 2002 ergebe sich ferner,

daß diese - entsprechend der bei ihr üblichen Handhabung - im dritten

Versteigerungstermin ein entsprechendes Gebot habe abgeben wollen;

dies sei hier allein deshalb unterblieben, weil aufgrund eines Büroverse-

hens der dritte Versteigerungstermin von einer bis dahin zuverlässigen

Bürokraft nicht notiert worden sei und deshalb ein bevollmächtigter Ver-

treter der Beteiligten zu 3 den Termin nicht wahrgenommen habe. Die-

sen Sachvortrag habe das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidungs-

findung nicht berücksichtigt, ersichtlich weil es davon ausgegangen sei,

daß im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde neue Tatsachen nicht be-

rücksichtigt werden könnten, die dem Gericht erst nach Erteilung des

Zuschlags bekannt werde. Dieser Rechtsansicht könne indes nicht ge-

folgt werden. Insbesondere sei eine entsprechende Sichtweise weder mit

dem aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG folgenden

Anspruch auf effektiven Rechtsschutz noch mit dem aus Art. 14

Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf ein faires Verfahren zu vereinbaren.

Es sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb angesichts

der drohenden Zerschlagung erheblicher wirtschaftlicher Werte das

Vollstreckungsgericht neue Tatsachen, die eine Versagung des Zu-

schlags rechtfertigen würden, nicht berücksichtigen müßte. § 74a Abs. 4

und § 85a Abs. 2 ZVG gestatteten zwar, daß im dritten Versteigerungs-

termin die absolute Mindestgebotsgrenze von 50 % des Verkehrswertes

unterschritten werde. Dem lasse sich aber nicht entnehmen, daß deshalb

eine Zwangsversteigerung "um jeden Preis" durchzuführen und der

Schuldner nicht mehr schutzwürdig wäre, sondern jedes beliebige Ver-

steigerungsergebnis zu akzeptieren hätte.

3. Die Erteilung des Zuschlags war rechtsfehlerhaft. Zutreffend macht

die Rechtsbeschwerde geltend, die Rechtspflegerin habe den Zuschlag

nicht im Versteigerungstermin erteilen dürfen, vielmehr sei ein Verkün-

dungstermin zu bestimmen gewesen.

a) Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes beeinflußt nicht nur

die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch

auf das zugehörige Verfahren ein. Bei einem Eingriff in das Eigentum im

Wege der Zwangsversteigerung folgt daher unmittelbar aus Art. 14 GG

die Verpflichtung der Gerichte, die Verhandlung fair zu führen und dem

betroffenen Eigentümer einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, um

eine Verschleuderung seines Grundvermögens verhindern zu können. Im

Fall einer Zwangsversteigerung bedeutet dies, daß dem Schuldner bei

einem krassen Mißverhältnis zwischen Meistgebot und Grundstückswert

die Möglichkeit gegeben werden muß, vom Versteigerungsergebnis

Kenntnis zu erhalten und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl.

BVerfGE 46, 325, 333 ff; 49, 220, 225; Stöber ZVG 17. Aufl. Einleitung

Rn. 7 m.w.N.).

Aus der Gewährleistung des Eigentums und deren Einwirkung auf

das Zwangsversteigerungsverfahren lassen sich allerdings keine allge-

meingültigen Verfahrensregeln herleiten. Ob aus dem Gesichtspunkt des

fairen Verfahrens ein besonderer Termin zur Verkündung der Zu-

schlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen

des Einzelfalls.

Insbesondere die Abwesenheit des Schuldners im

Versteigerungstermin allein ist grundsätzlich kein zwingender Anlaß,

einen besonderen Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung

zu bestimmen (Senatsbeschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 196/03 - WM

2004, 901 f = MDR 2004, 774 f).

b) Nach diesem Maßstab durfte die Rechtspflegerin im vorliegen-

den Fall den Zuschlag nicht bereits im Versteigerungstermin erteilen.

aa) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß der

Zuschlag, wenn er Bestand hat, hier zu einer Verschleuderung des

Grundbesitzes der Schuldnerin führt, weil das Meistgebot nur ca. 12 %

des Grundstückswerts erreicht. Zwar muß ein solcher Ausgang des

Zwangsversteigerungsverfahrens möglicherweise hingenommen werden,

wenn kein anderes Ergebnis erzielt werden kann. Das Gesetz sieht in

§ 74a Abs. 4 und § 85a Abs. 2 ZVG vor, daß es unter den dort genann-

ten Voraussetzungen zu einer Erteilung des Zuschlags auch dann kom-

men kann, wenn das Meistgebot erheblich unter 50 % des Verkehrswer-

tes liegt. Dies ist gerechtfertigt, weil auch der Anspruch des Gläubigers

auf Erfüllung seiner

titulierten Forderung dem Schutz des Art. 14

Abs. 1 GG unterliegt, schließt aber eine Versagung des Zuschlags nicht

aus, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen

ergibt, daß die Zwangsversteigerung zu einem für den Schuldner uner-

träglichen Ergebnis führt. Dies ist auch der Fall, wenn durch die Ertei-

lung des Zuschlags eine wesentlich günstigere Verwertung verhindert

wird.

bb) Die Verfahrensführung des Vollstreckungsgerichts muß eine

Verschleuderung des Grundbesitzes nach Möglichkeit zu vermeiden su-

chen. Dies gilt insbesondere, wenn die Forderung, wegen der die Voll-

streckung betrieben wird, relativ geringfügig ist. Kommt hinzu, daß die

Vollstreckung wegen eines Anspruchs der öffentlichen Hand erfolgt, ist

im Hinblick auf deren unmittelbare Grundrechtsbindung eine besondere

Zurückhaltung angezeigt, wenn eine Verschleuderung des Schuldner-

vermögens in Frage steht (vgl. Eickmann, Zwangsversteigerungs- und

Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl. S. 20 m.w.N.). Die Bestimmung eines

Verkündungstermins liegt insbesondere auch dann nahe, wenn für eine

besondere Eilbedürftigkeit der Sache nichts ersichtlich ist. All diese Um-

stände liegen hier vor.

cc) Zu dem Termin vom 10. November 2003 war ausweislich des

Terminsprotokolls lediglich der Bürgermeister der Beteiligten zu 2 er-

schienen. Der Schuldnerin blieb somit die Möglichkeit, einer Verschleu-

derung ihres Anteils entgegenzutreten, nur dann erhalten, wenn das

Vollstreckungsgericht den Beschluß über den Zuschlag nach § 87 ZVG

erst in einem späteren Termin verkündete. Dabei ist unerheblich, warum

die Schuldnerin dem Versteigerungstermin fernblieb. Sie mußte nicht

damit rechnen, daß das Versteigerungsgericht auf ein so weit hinter dem

Grundstückswert zurückbleibendes Meistgebot sofort den Zuschlag ertei-

len würde (vgl. BVerfGE 51, 150, 159 f).

Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Termin vom

10. November 2003 um den dritten Versteigerungstermin handelte. Aus

der Sicht der Rechtspflegerin war nicht erkennbar, warum zu diesem

Termin außer dem Bürgermeister der Beteiligten zu 2 niemand erschie-

nen war, insbesondere warum kein Vertreter der Beteiligten zu 3 anwesend

war, während diese an den beiden ersten Terminen Vertreter mit notarieller

Bietungsvollmacht hatte teilnehmen lassen. Führt der Zuschlag zu einer Ver-

schleuderung des Grundstücks, so darf er allenfalls dann bereits in dem Ver-

steigerungstermin erteilt werden, wenn ganz besondere Umstände vorliegen,

die die Zuschlagserteilung auf das vorliegende Meistgebot als unausweichlich

erscheinen lassen. Solche Umstände waren hier nicht ersichtlich, insbesondere

werden durch eine Vertagung der Zuschlagsentscheidung keine Interessen der

betreibenden Gläubigerin gefährdet. Die Rechtspflegerin mußte deshalb einen

Verkündungstermin bestimmen.

c) Die Zuschlagserteilung beruht auf dem Verfahrensfehler der Rechts-

pflegerin.

Die Schuldnerin hat vorgetragen, die Beteiligte zu 3, eine Hypo-

thekenbank, habe beabsichtigt, bis zur Hälfte des Verkehrswerts zu bie-

ten. Das Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 3 zur Stellungnahme zu

diesem Vortrag aufgefordert. Diese hat daraufhin dazu positiv Stellung

genommen und zudem mitgeteilt, die Entsendung eines Vertreters zu

dem Termin vom 10. November 2003 sei nur deshalb unterblieben, weil

der Termin durch das Versehen einer Mitarbeiterin nicht ordnungsgemäß

notiert worden sei. Diese Umstände rechtfertigten eine Versagung des

Zuschlags, weil konkret mit einer deutlich günstigeren Verwertung ge-

rechnet werden konnte.

Es ist davon auszugehen, daß die Schuldnerin die anderweitige

Bietmöglichkeit durch die Beteiligte zu 3 im Falle der Bestimmung eines

Verkündungstermins ebenso vorgetragen und durch eine Bescheinigung

der Beteiligten zu 3 glaubhaft gemacht hätte, wie dies hier mit der sofor-

tigen Beschwerde geschehen ist. Diesen Vortrag hätte die Rechtspflege-

rin sodann bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen

können und müssen. Auch das Beschwerdegericht durfte ihn nicht unbe-

rücksichtigt lassen (zu den im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde vom

Beschwerdegericht zu berücksichtigenden Umständen vgl. BGHZ 44,

138, 144; Stöber aaO § 96 Rn. 2.2 und § 100 Rn. 2.4 m.w.N.).

d) Die Erteilung des Zuschlags am 10. November 2003 war mithin

rechtswidrig. Der Zuschlagsbeschluß muß deshalb auf die sofortige Be-

schwerde aufgehoben werden. Es ist abzuwarten, ob es in dem nun anzu-

beraumenden neuen Versteigerungstermin zu den von der Schuldnerin und

der Beteiligten zu 3 angekündigten Geboten kommt. Ist dies nicht der

Fall, wird - vorbehaltlich einer anderweiten Veränderung der Verhältnisse -

der Zuschlag auf ein Meistgebot, wie es am 10. November 2003 abgegeben

wurde, nicht versagt werden können.

Raebel Athing Boetticher

von Lienen Zoll