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BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 247/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300
a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtre- tungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfah- ren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu ent- scheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Ver- sagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtre- tungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuld- befreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb ein- zuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08 - LG Dresden AG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Dresden vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten der
Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.400 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
1
Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre
pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an des-
sen Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung
des Insolvenzverfahrens an den vom Gericht in diesem Verfahren zu bestellen-
den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 eröffnete das Amts-
gericht das Insolvenzverfahren zum 1. März 2002 und bestellte den Beschwer-
degegner zum Insolvenzverwalter.
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Die Schuldnerin erhält von der Landesversicherungsanstalt S. ei-
ne Alters- und eine Hinterbliebenenrente von monatlich 650 € bzw. 620 € sowie
von der G. Berufsgenossenschaft eine weitere Witwenrente von mo-
natlich 420 €. Den pfändbaren Teil aus den Renten der Landesversicherungs-
anstalt vereinnahmte der Verwalter während des laufenden Insolvenzverfah-
rens. Die Witwenrente der G. Berufsgenossenschaft wurde bis Juni
2007 aufgrund ausdrücklicher Einverständniserklärung der Schuldnerin auf das
Verwalteranderkonto überwiesen. Seit August 2007 zahlt die G. Be-
rufsgenossenschaft die Hinterbliebenenrente auf Anweisung der Schuldnerin
auf ein Konto ihrer Tochter.
Am 3. April 2008 beantragte der Verwalter, nach § 850e Nr. 2 ZPO an-
zuordnen, dass die drei Renten zur Berechnung der nach § 850c ZPO pfändba-
ren Teile des monatlichen Gesamteinkommens zusammenzurechnen seien.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -
diesem Antrag stattgegeben. Der nach dem so festgestellten Gesamteinkom-
men von 1.688,23 € gemäß § 850e ZPO pfändbare Teil des Einkommens sei
von der Landesversicherungsanstalt S. auf das Anderkonto des Insol-
venzverwalters zu zahlen. Der unpfändbare Grundbetrag sei in erster Linie aus
der Altersrente zu entnehmen, § 850e Nr. 2 Satz 2 ZPO.
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Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde der
Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-
senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Abweisungsbegehren
weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zu-
gelassen worden ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO (vgl. BGH, Beschl.
v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB
104/04, ZIP 2004, 1379; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353; v.
23. April 2009 - IX ZB 35/08, ZInsO 2009, 1072 Rn. 3). Hieran ist das Be-
schwerdegericht gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde
ist auch im Übrigen zulässig, § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO. In die versäumten Fristen
zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Be-
schluss vom 4. Dezember 2008 Wiedereinsetzung gewährt.
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat rich-
tig entschieden.
1. Das Landgericht (dessen Entscheidung unter anderem veröffentlicht
ist in NZI 2008, 508) meint, der Antrag des Insolvenzverwalters sei zulässig,
insbesondere fehle ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch nach Ab-
lauf der Frist der Abtretungserklärung unterlägen die fortlaufenden Bezüge der
Schuldnerin grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag des Neuerwerbs nach § 35
Abs. 1 Alt. 2 InsO.
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Zwar solle die sechsjährige Laufzeit der Abtretung auch zu einer Beendi-
gung des Insolvenzbeschlags des Neuerwerbs führen, wenn das Insolvenzver-
fahren noch andauere. Dies gelte aber nur für den redlichen Schuldner, der ei-
ne Restschuldbefreiung auch tatsächlich verdiene. Dazu seien jedoch im vorlie-
genden Verfahren noch keine Feststellungen möglich gewesen, weil die Gläu-
biger noch keine Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätten, Versagungs-
gründe geltend zu machen. Ein Entfallen des Insolvenzbeschlags allein wegen
Zeitablaufs käme jedoch nicht in Betracht.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren wie schon im Beschwerdeverfahren geht
es ausschließlich um die Frage der Auswirkungen des Ablaufs der Frist der Ab-
tretungserklärung zum 1. März 2008 (zur Fristberechnung vgl. BGH, Urt. v.
13. Januar 2005 - IX ZR 33/04, ZIP 2005, 310). Sonstige Einwände gegen die
Zusammenrechnung der Renten gemäß § 36 Abs. 1 InsO, § 850e Nr. 2, § 850
Abs. 2 ZPO werden nicht geltend gemacht und bestehen nicht.
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Auch das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2
InsO n.F. steht der vom Amtsgericht vorgenommenen Anordnung der Zusam-
menrechnung nicht entgegen.
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Dem Insolvenzverwalter fehlte für den am 3. April 2008 gestellten Antrag
nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der pfändbare Neuerwerb der Schuldnerin
kann auch noch nach Ablauf der Frist der Abtretungserklärung gemäß § 35
Abs. 1 Alt. 2 InsO in die Insolvenzmasse fallen. Etwas anderes gilt ab dem En-
de der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO nur dann, wenn dem Schuldner
Restschuldbefreiung zu gewähren ist. Solange nicht feststeht, ob Restschuldbe-
freiung rechtskräftig erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb ein-
zuziehen und zu sichern.
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a) Ist die Frist der Abtretungserklärung abgelaufen, bevor dem Schuldner
die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist, muss schon vor Beendigung
des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO ent-
schieden werden. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtspre-
chung und Literatur (LG Hannover ZInsO 2009, 207; AG Hannover ZInsO 2009,
685; AG Göttingen NZI 2009, 779; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 287 Rn. 89 f,
§ 300 Rn. 5a; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 299 Rn. 4a; HK-InsO/
Landfermann, 5. Aufl. § 299 Rn. 9; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287
Rn. 49; Kobialka/Schmittmann ZInsO 2009, 653 ff; von Gleichenstein ZVI 2009,
93 ff). Die Argumente der Gegenmeinung (AG Alzey NZI 2009, 567; Heinze ZVI
2008, 416, 417 ff) greifen nicht durch.
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aa) Im Regelfall wird erst nach der Rechtskraft des Beschlusses über die
Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO das Insolvenzverfahren
gemäß § 289 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgehoben. Erst in dem Ankündigungsbe-
schluss wird der Treuhänder bestellt, an den die Ansprüche auf Bezahlung der
Bezüge gemäß § 287 Abs. 2 InsO nach Maßgabe der Abtretungserklärung und
gegebenenfalls der Zusammenrechnungsanordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 2
InsO, § 850e Nr. 2 ZPO übergehen. Erst dann beginnt die Wohlverhaltensperi-
ode. Diese dauert nach der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes sechs Jahre
ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ist bei Ablauf dieser Frist der Ankündi-
gungsbeschluss noch nicht erlassen, entfaltet die Abtretung keine Wirkung. Al-
lerdings fällt bis zu diesem Zeitpunkt der pfändbare Neuerwerb ohnehin gemäß
§ 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO in die Masse und ist vom Insolvenzverwalter einzuzie-
hen und zu verwerten.
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bb) Wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, war es der
Wille des Gesetzgebers, den Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung
von der Dauer des eröffneten Verfahrens zu lösen.
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Er hat mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung (InsOÄndG)
vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) auf Vorschlag des Rechtsausschusses
des Bundestages (BT-Drucks. 14/6468 S. 8 Nr. 15) § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO
dahin geändert, dass der Lauf der Abtretungsfrist von sieben auf sechs Jahre
verringert wurde und diese Frist nicht mehr erst bei Aufhebung des Insolvenz-
verfahrens, sondern bereits bei Eröffnung zu laufen beginnt. Begründet hat dies
der Rechtsausschuss damit, dass die zuvor geltende Wohlverhaltensperiode
von sieben Jahren als zu lang kritisiert worden sei. Die beiden beschlossenen
Änderungen sollten zu einer deutlichen Erleichterung für den Schuldner beitra-
gen. Die Festlegung des Beginns der Laufzeit der Abtretung auf die Verfah-
renseröffnung beseitige die für den Schuldner völlig unbefriedigende Situation,
dass sich in Einzelfällen das Insolvenzverfahren über einen Zeitraum von zwei
Jahren erstrecke, ohne dass nennenswerte Vermögenswerte des Schuldners
feststellbar wären oder er für die Verfahrensverzögerung verantwortlich wäre.
Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei es kaum vermittelbar, wenn in
ähnlich gelagerten Fällen ein Schuldner deutlich später in das Restschuldbe-
freiungsverfahren gelange als ein vergleichbarer anderer. Insofern sei es gebo-
ten, die Laufzeit der Abtretung mit einem Ereignis beginnen zu lassen, das ei-
nerseits leicht feststellbar, andererseits von der Dauer des Insolvenzverfahrens,
die auch durch die Gerichtsbelastung beeinflusst werde, unabhängig sei (BT-
Drucks. 14/6468 S. 18).
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Insbesondere aus dem geänderten Beginn des Laufs der Abtretungsfrist
sowie der Begründung hierfür ergibt sich damit, dass der Zeitpunkt der Erteilung
der Restschuldbefreiung von der Dauer des Insolvenzverfahrens unabhängig
werden sollte. Der Gesetzgeber hat zwar nicht bedacht, dass das Insolvenzver-
fahren mehr als sechs Jahre dauern kann. Er hat jedoch hinreichend deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über die Restschuldbefreiung zu entscheiden ist.
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cc) Ist nach Ablauf der Abtretungserklärung das Insolvenzverfahren noch
nicht beendet, kann die Abtretungserklärung keine Wirkung mehr entfalten (vgl.
MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 287 Rn. 59). Eine Ankündigung der
Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO entfällt ebenso wie die sich sonst an-
schließende Wohlverhaltensperiode. Damit entfallen für den Schuldner auch die
Obliegenheiten, die erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung von ihm zu
beachten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI
2009, 191 Rn. 7 ff).
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dd) Gemäß § 300 Abs. 1 InsO ist demgemäß nach Ablauf von sechs
Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Rest-
schuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht
abschlussreif ist. Nach der ursprünglichen Fassung des § 287 Abs. 2 InsO ging
der Entscheidung nach § 300 Abs. 1 InsO zwar voraus, dass zuvor die Rest-
schuldbefreiung angekündigt, das Insolvenzverfahren beendet und die Wohl-
verhaltensperiode durchlaufen war. Nach der genannten Änderung des § 287
Abs. 2 InsO gilt dies jedoch auch hinsichtlich der Beendigung des Insolvenzver-
fahrens nicht mehr (a.A. Heinze ZVI 2008, 416, 417).
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Der von § 287 Abs. 2 InsO n.F. verfolgte Zweck, dem redlichen Schuld-
ner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen
Neuanfang zu ermöglichen, würde verfehlt, müsste in jedem Falle das Ende
des Insolvenzverfahrens abgewartet werden, auf dessen Dauer der Schuldner
kaum Einfluss hat.
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ee) Mit Rechtskraft der Entscheidung, dem Schuldner Restschuldbefrei-
ung zu erteilen, können die Gläubiger ihre Forderungen gemäß § 301 InsO
zwar nicht mehr gegenüber dem Schuldner durchsetzen. Daraus ergibt sich
aber kein Grund, der die Restschuldbefreiung hindern würde (a.A. AG Alzey
aaO). Eine Verteilung des bis zum Ablauf der Abtretungsfrist in die Masse gefal-
lenen Vermögens und Neuerwerbs bleibt möglich, denn der Insolvenzbeschlag
bleibt insoweit bis zur Aufhebung des Verfahrens aufrechterhalten. Dies kann in
der Entscheidung über die Restschuldbefreiung klargestellt werden (zutreffend
AG Göttingen aaO).
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ff) Den Gläubigern ist es zwar nicht möglich, die Versagungsgründe des
§ 296 InsO geltend zu machen. Denn die Obliegenheiten, die der Schuldner in
der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat, entstehen erst mit der Ankündi-
gung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 aaO).
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Sie können aber die Versagungsgründe des § 290 InsO geltend machen,
die sich auf die Zeit vor und während des durchgeführten Insolvenzverfahrens
beziehen. Problematisch erscheint insoweit lediglich § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO,
denn die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners insbesondere
gemäß § 97 InsO bestehen bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens fort.
Insoweit kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass nach Erteilung
der Restschuldbefreiung im weiter laufenden Insolvenzverfahren der Schuldner
seine Pflichten verletzen könnte (gegen eine Restschuldbefreiung deshalb
Heinze aaO S. 418). Das Risiko, dass hierdurch der weitere Ablauf des Insol-
venzverfahrens in relevanter Weise beeinträchtigt werden könnte, ist jedoch
nicht hoch. Sechs Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens wird der Bedarf
an Auskünften und Mitwirkungshandlungen des Schuldners gering sein. Von
einem Schuldner, der diese Pflichten bislang erfüllt hat -andernfalls ist gemäß
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen -, wird dies auch
in Zukunft regelmäßig erwartet werden können, zumal im Hinblick auf das Ver-
mögen, das ohnehin weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Schließlich
hat das Insolvenzgericht die Möglichkeit des § 98 InsO, um die Pflichten des
Schuldners durchzusetzen. Die Befürchtung, er könnte in Zukunft seine gebo-
tene Mitwirkung einstellen, lässt es nicht gerechtfertigt erscheinen, alleine we-
gen dieser theoretisch möglicherweise aufkommenden Verweigerungshaltung
des Schuldners in Einzelfällen über die Restschuldbefreiung generell nicht zu
entscheiden. Der Gesetzeszweck des § 287 Abs. 2 InsO könnte sonst für die
große Mehrzahl der redlichen Schuldner nicht erreicht werden. Hinsichtlich ei-
nes in Einzelfällen die weitere Mitarbeit nach Restschuldbefreiung verweigern-
den Schuldners könnte neben der Anwendung des § 98 InsO auch eine analo-
ge Anwendung des § 303 InsO in Betracht gezogen werden.
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gg) Auch § 289 Abs. 3 InsO steht einer vorzeitigen Entscheidung über
die Restschuldbefreiung nicht entgegen. Allerdings kann nach dieser Vorschrift
Restschuldbefreiung im Falle der Einstellung des Verfahrens nur erteilt werden,
wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209
InsO verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 InsO erfolgte. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass nach der vorzeitigen Entscheidung über die Rest-
schuldbefreiung das Verfahren noch nach § 207 InsO eingestellt wird. Diese
Einstellung unterbleibt zwar, wenn dem Schuldner die Kosten nach § 4a InsO
gestundet wurden. Es ist aber möglich, dass eine gewährte Stundung aufgeho-
ben wird.
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Auch hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Gesetz immer
ein bis zum Schluss durchgeführtes Insolvenzverfahren für die Restschuldbe-
freiung voraussetzt (a.A. Heinze aaO S. 418; AG Alzey aaO). Das ergibt sich
schon daraus, dass im Falle der Einstellung des Verfahrens nach § 211 InsO
die Restschuldbefreiung zulässig ist.
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Die Fälle, in denen der Insolvenzverwalter erst nach Ablauf von sechs
Jahren feststellt, dass die Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt,
dürften im Übrigen selten sein. Eher ist eine Aufhebung der Stundung der Ver-
fahrenskosten in Betracht zu ziehen. In den Fällen des § 4c Nrn. 1 bis 3 InsO
wird regelmäßig auf Antrag eines Gläubigers auch eine Versagung der Rest-
schuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO zu erwägen sein. Die Zahl der Fälle,
die dann noch zu einer Einstellung nach § 207 InsO führen könnten, erscheint
gering. Das Risiko, dass es hierzu kommt, ist jedenfalls nicht so erheblich, dass
deswegen in allen Fällen von der Verwirklichung des Gesetzeszweckes der
Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO abgesehen werden könnte. Lösungen für
die genannten Einzelfälle wären gegebenenfalls auch hier auf anderem Weg zu
suchen.
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hh) Nach § 300 Abs. 1 InsO ist über die Restschuldbefreiung nach Ablauf
der Wohlverhaltensperiode zu entscheiden. Entfällt diese entgegen dem Regel-
fall aus den dargelegten Gründen und kann noch kein Schlusstermin abgehal-
ten werden, muss die Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwal-
ters anstelle des Treuhänders und des Schuldners in einer Form durchgeführt
werden, die dem Schlusstermin entspricht (vgl. § 289 Abs. 1 InsO). Dies kann in
einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Ver-
fahren erfolgen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 49; FK-InsO/Ahrens,
aaO § 287 Rn. 89 f).
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Im Übrigen ist das Insolvenzverfahren fortzusetzen. Die Schlussvertei-
lung, der Schlusstermin und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgen
später. Wird die Restschuldbefreiung rechtskräftig abgelehnt, kann das Verfah-
ren ohnehin normal weitergeführt und zum Abschluss gebracht werden.
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b) Wird die Restschuldbefreiung während des laufenden Insolvenzver-
fahrens erteilt, entfällt nach Rechtskraft dieser Entscheidung der Insolvenzbe-
schlag hinsichtlich des Neuerwerbs nach Ablauf der Abtretungsfrist.
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Durch § 287 Abs. 2 InsO tritt eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen
des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO hinsichtlich des Neuerwerbs ein. Nur hierdurch kann
der Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO verwirklicht werden. Nach Ablauf
von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll der Neuerwerb
wieder dem Schuldner zur Verfügung stehen, wenn ihm Restschuldbefreiung
erteilt wird. Andernfalls würden die Gläubiger zum Nachteil des redlichen
Schuldners Vorteile erlangen, die das Gesetz nicht vorsieht.
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aa) Die begrenzende Wirkung des § 287 Abs. 2 InsO hinsichtlich des
Neuerwerbs tritt nicht generell in allen Fällen ein. Restschuldbefreiung wird nur
dem redlichen Schuldner erteilt. Dies schließt es aus, die Begrenzung des § 35
Abs. 1 Alt. 2 InsO auch anderen Schuldnern zugute kommen zu lassen. Bei
ihnen ist das Insolvenzverfahren zu Ende zu führen. Danach hat jeder Gläubi-
ger auch wieder die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung gegen den
Schuldner.
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bb) Die beschränkende Wirkung des § 287 Abs. 2 InsO tritt zum Ablauf
der Abtretungsfrist ein. Allerdings ist die Frage streitig. Nach einer Auffassung
gebührt der Neuerwerb der Masse bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechtskraft
der Entscheidung eintritt, mit der Restschuldbefreiung gewährt wurde (LG Han-
nover ZInsO 2009, 207, 208; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 50; Heinze
ZVI 2008, 416, 419; Kobialka/Schmittmann ZInsO 2009, 653, 655).
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Nach anderer Auffassung gebührt der Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des
Ablaufs der Abtretungsfrist dem Schuldner (AG Göttingen NZI 2009, 779;
MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 300 Rn. 6 für den Fall der angekündigten
Restschuldbefreiung; ebenso FK-InsO/Ahrens, aaO § 300 Rn. 4).
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Der zuletzt genannten Meinung ist zu folgen. Allerdings ergibt sich schon
für den Regelfall, in dem nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Restschuldbe-
freiung erteilt wird, aus dem Gesetz nicht unmittelbar, ab welchem Zeitpunkt die
von der Abtretung erfassten Beträge wieder dem Schuldner gebühren. Auch
aus § 301 InsO ergibt sich insoweit nichts.
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Aus dem Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO erschließt sich jedoch,
dass der Masse die Abtretung bzw. der Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungs-
frist nicht mehr zugute kommen soll, wenn Restschuldbefreiung erteilt wird. An-
dernfalls würden die Insolvenzgläubiger, deren Forderung durch die Rest-
schuldbefreiung in eine Naturalobligation verwandelt wird (vgl. § 301 Abs. 3 In-
sO), Vorteile erlangen gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern der nach
§ 302 InsO privilegierten Forderungen. Verschleppungsmaßnahmen einfacher
Insolvenzgläubiger würden sich bei laufenden pfändbaren Einkünften des
Schuldners unmittelbar zu ihren Gunsten auswirken. Eine derartige Verschie-
bung der Verteilungsregelung des Gesetzes ist abzulehnen.
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cc) Ob dies für jeden Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung
gilt oder nur für denjenigen, der auch der Abtretungserklärung unterfallen wür-
de, bedarf hier keiner Entscheidung. Der hier fragliche Neuerwerb in der Form
von Renten wäre von der Abtretungserklärung zweifellos erfasst worden (HK-
InsO/Landfermann, aaO § 287 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 287
Rn. 39; FK-InsO/Ahrens, aaO § 287 Rn. 47).
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c) Solange nicht rechtskräftig über die Restschuldbefreiung entschieden
ist, bleibt allerdings offen, ob der betroffene Neuerwerb in die Masse fällt. Der
Insolvenzverwalter hat insoweit die Aufgabe, die mögliche Masse zu sichern
und zu erhalten, damit sie gegebenenfalls für die Zwecke des Insolvenzverfah-
rens verwendet werden kann. Nur auf diese Weise kann für die Masse und da-
mit auch für die Gläubiger der Neuerwerb für den Fall der Versagung der Rest-
schuldbefreiung gesichert werden.
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Steht nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung fest, dass
der Neuerwerb nicht in die Masse gefallen ist, ist er an den Schuldner auszu-
kehren.
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d) Das Insolvenzgericht hat im vorliegenden Fall noch nicht, wie von
Amts wegen geboten, über die beantragte Restschuldbefreiung entschieden.
Jedenfalls bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Insolvenzverwalter
demgemäß den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen. Demgemäß steht ihm das
Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Zusammenrechnung der Renten zur
Seite. Er hat allerdings auch beim Insolvenzgericht auf eine Entscheidung über
die beantragte Restschuldbefreiung hinzuwirken, wenn nicht gemäß § 196 InsO
ohnehin bereits die Schlussverteilung erfolgen muss. Das laufende Einkommen
in Form von Renten steht der Schlussverteilung nicht entgegen. Ist die Verwer-
tung der Insolvenzmasse im Übrigen beendet, müssen nach § 196 InsO die
Schlussverteilung und der Schlusstermin stattfinden
(Holzer
in Küb-
ler/Prütting/Bork, InsO § 196 Rn. 5a ff; HmbKomm-InsO/Preß, aaO § 196 Rn. 7;
MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl,
aaO
§ 196
Rn. 2;
FK-InsO/
Kießner, aaO § 196 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 196 Rn. 6, 7).
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 11.06.2008 - 5 T 507/08 -
AG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2008 - 556 IN 273/02 -