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BGH Urteil vom 10.02.2004 – XI ZR 36/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 10. Februar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

ZPO §§ 599, 600

a) Bei einem Urkundenprozeß sind diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mußten, damit es überhaupt ergehen konnte, als endgültig beschieden dem Streit im Nachverfahren entzogen.

b) Der Beklagte kann im Nachverfahren die Echtheit einer Privaturkunde nicht nur dann bestreiten, wenn er sich dazu im Urkundenprozeß nicht erklärt hat, son- dern auch dann, wenn das Gericht sein Bestreiten im Urkundenprozeß nicht als ausreichend angesehen und die Echtheit der Urkunde daher keiner Prüfung unterzogen hat.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - XI ZR 36/03 - OLG Düsseldorf LG Kleve

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

19. Dezember 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem angeblichen Schuld-

anerkenntnis in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin

ist

im Besitz einer von dem Rechtsbeistand

S. "beglaubigten" Ablichtung einer angeblich vom Beklagten am

16. Januar 1984 unterschriebenen Urkunde des Inhalts, daß der Be-

klagte anerkenne, ihr 250.000 DM nebst 8% Zinsen seit dem 1. Januar

1983 zu schulden. Diese Ablichtung ist ihr von dem Rechtsbeistand

S. mit einem Begleitschreiben vom 17. Januar 1984 übersandt

worden. Sie forderte den Beklagten erstmals im Jahre 2001 zur Zahlung

der 250.000 DM nebst 8% Zinsen seit dem 1. Januar 1983 in Höhe von

insgesamt 365.041,10 DM auf.

Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Kläge-

rin im Urkundenprozeß ein rechtskräftig gewordenes Vorbehaltsurteil des

Landgerichts über 250.000 DM zuzüglich Zinsen erwirkt. Im Nachverfah-

ren streiten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit des Schuld-

anerkenntnisses, wobei der Beklagte unter anderem die Echtheit seiner

Unterschrift bestreitet und hilfsweise behauptet, nur zum Schein unter-

schrieben zu haben. Der Beklagte macht ferner geltend, im Falle der

Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses sei dieses ohne Rechtsgrund

abgegeben worden. Er hat außerdem die Einrede der Verjährung erho-

ben.

Das Landgericht hat sein Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Kla-

ge abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin

zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin

ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Landgerichts gefolgt, daß

die Klägerin die Voraussetzungen eines wirksamen Schuldanerkenntnis-

ses nicht dargetan habe, und hat dies im wesentlichen wie folgt begrün-

det:

§ 781 Satz 1 BGB setze für die Gültigkeit eines Schuldanerkennt-

nisses die schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung voraus. Die

bloße Unterschrift unter eine entsprechende Urkunde genüge dafür nicht.

Erforderlich seien vielmehr Übergabe und Zugang der Urkunde an den

Gläubiger mit Willen des Schuldners. Dabei müsse es sich - ebenso wie

in dem gleichgelagerten Fall der Bürgschaftserteilung - um die Urschrift

der Urkunde oder zumindest - im Anwendungsbereich der §§ 45, 47

BeurkG - um eine beglaubigte Ausfertigung handeln.

Diesen Erfordernissen genüge die der Klägerin übersandte, von

einem Rechtsbeistand beglaubigte Ablichtung der Anerkenntnisurkunde

nicht. Die Urschrift der Urkunde sei der Klägerin nicht zugegangen und

auch nicht von dem Rechtsbeistand als Vertreter der persönlich nicht

anwesenden Klägerin entgegengenommen worden.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob

das Berufungsurteil bereits deshalb aufgehoben werden müßte, weil es

die Berufungsanträge nicht enthält, deren Aufnahme durch den neuen

§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht entbehrlich geworden und daher

auch nach neuem Recht unverzichtbar ist (vgl. BGH, Urteile vom

26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in

BGHZ 154, 99 vorgesehen, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003,

2424, 2425 und vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, WM 2004, 50,

zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; Senatsurteil vom 13. Januar 2004

- XI ZR 5/03, Umdruck S. 5). Selbst wenn man diesen Fehler mit der Be-

gründung für unschädlich hielte, daß das Petitum der Berufungsklägerin

aus dem übrigen Inhalt des Berufungsurteils hinreichend deutlich er-

kennbar sei (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003, vom 6. Juni 2003,

vom 30. September 2003 und vom 13. Januar 2004, jeweils aaO), könnte

das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

2. Dieses Urteil ist jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil es

- ebenso wie bereits das klageabweisende landgerichtliche Urteil - auf

einer Verkennung der Bindungswirkung des rechtskräftigen Vorbehalts-

urteils des Landgerichts beruht.

a) Ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß entfaltet insoweit Bin-

dungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümli-

chen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozeß beruht. Dar-

aus folgt, daß diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbe-

haltsurteil beschieden werden mußten, damit es überhaupt ergehen

konnte, als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind (BGHZ 82,

115, 117 ff.; BGH, Urteile vom 1. Oktober 1987

WM 1987, 1416, 1417 und vom 13. Februar 1989 - II ZR 110/88,

WM 1989, 868, 870; Senatsurteil vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92,

WM 1993, 99, 100).

b) Zu diesen Teilen gehört hier die Frage, ob der Gültigkeit des

Schuldanerkenntnisses der Umstand entgegensteht, daß die Urschrift

der Anerkenntnisurkunde der Klägerin nicht zugegangen ist. Die insoweit

bedeutsamen Tatsachen waren bereits im Vorverfahren von der Klägerin

vorgetragen und dort unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit der

Klage von Amts wegen zu prüfen. Wenn dies nicht geschehen ist, so än-

dert das an der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils nichts. Dieses

beruht insoweit nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Be-

weismittel im Urkundenprozeß, sondern, falls die von beiden Vorinstan-

zen im Nachverfahren vertretene Rechtsansicht zutreffend sein sollte,

auf einem Fehler bei der Rechtsanwendung. Die Klage hätte dann be-

reits im Urkundenprozeß als unbegründet abgewiesen werden müssen.

Da dies nicht geschehen ist, war das Landgericht durch die Bin-

dungswirkung seines rechtskräftigen Vorbehaltsurteils gehindert, die

Klage mit der Begründung abzuweisen, die Urschrift der Schuldaner-

kenntnisurkunde sei der Klägerin nicht zugegangen. Das Berufungsurteil,

das diese Klageabweisung mit der gleichen Begründung bestätigt hat,

beruht deshalb auf einem Rechtsfehler.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und

die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-

gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird sich mit den zahlreichen von der Bin-

dungswirkung des landgerichtlichen Vorbehaltsurteils nicht betroffenen

Einwänden des Beklagten gegen die Klageforderung zu befassen und

dabei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben. Das

gilt auch für die umstrittene Frage der Echtheit der Unterschrift des Be-

klagten unter der Anerkenntnisurkunde, die der Prüfung im Nachverfah-

ren nicht durch die Bindungswirkung des landgerichtlichen Vorbehalts-

urteils entzogen ist. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, daß ein Be-

klagter, der die Echtheit seiner Unterschrift im Urkundenprozeß nicht

bestritten hat, dies im Nachverfahren wirksam nachholen kann, weil im

Urkundenprozeß für das Gericht noch kein Anlaß bestand, die Echtheit

der Unterschrift zu prüfen (BGHZ 82, 115, 116 ff.). Dasselbe muß dann

gelten, wenn das Gericht, wie hier, im Urkundenprozeß deshalb nicht in

eine Prüfung der Echtheit der Unterschrift eingetreten ist, weil es das

Bestreiten des Beklagten als nicht ausreichend und die Echtheit der Un-

terschrift daher als zugestanden angesehen hat.

Die Bindungswirkung des Berufungsurteils schließt die erstmals im

Nachverfahren erhobene und daher früher nicht zu prüfende Einrede der

Verjährung, der jedenfalls für einen erheblichen Teil der umfangreichen

Zinsforderung der Klägerin Bedeutung zukommen kann (§ 197 BGB

a.F.), ebenfalls nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - IX ZR

18/91, WM 1992, 159, 161).

Nobbe Bungeroth Joeres

Wassermann Appl