BGH Beschluß vom 09.02.2005 – XII ZB 118/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 167
a) Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann
unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf
Scheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der
Jahresfrist, aber noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist.
b) Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Mo-
nate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles
ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung
nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
BGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04 - OLG Hamm AG Soest
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß
des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm
vom 20. Februar 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.076 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Sie schlossen am 1. Juni 1979 die Ehe und leben seit Ende 2001 dauernd ge-
trennt. Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Am 26. November 2001
schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die neben einem
wechselseitigen Unterhaltsverzicht u.a. einen Verzicht auf Durchführung des
Versorgungsausgleichs enthält.
Mit Antrag vom 7. November 2002, der beim zuständigen Amtsgericht
Soest am 8. November 2002 einging, beantragte die Antragstellerin, die Ehe
der Parteien zu scheiden. Zugleich beantragte sie die Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe und fügte dem Scheidungsantrag Kopien einer Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. September 2002 nebst
Anlagen bei, die sie im Original in einem Unterhaltsverfahren vor demselben
Gericht eingereicht hatte. Gleichzeitig versicherte sie, daß sich an den wirt-
schaftlichen Verhältnissen seitdem nichts geändert habe. Dem Scheidungsan-
trag war die Scheidungsfolgenvereinbarung auszugsweise in Kopie beigefügt.
Zugleich wies die Antragstellerin auf den Ausschluß des Versorgungsaus-
gleichs hin und erklärte ausdrücklich:
"In Anbetracht der Ehezeitdauer und des Umstandes, daß die Antragstel-
lerin kaum bzw. teilzeitbeschäftigt war, soll mit dem vorliegenden Schei-
dungsantrag gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB diese Regelung außer
Kraft gesetzt werden."
Sie beantragte deswegen, "den Scheidungsantrag im Hinblick auf die
Regelung des § 65 Abs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG sofort zuzustellen".
Der Scheidungsantrag wurde beim zuständigen Amtsgericht Soest zu-
nächst nicht bearbeitet. Auf eine Sachstandsanfrage vom 15. Januar 2003, die
am 18. Januar 2003 einging, wurde der Scheidungsantrag dem Antragsgegner
am 21. Januar 2003 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. Juni 1979 bis 31. Dezember 2002; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzli-
chen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen, und
zwar die am 14. März 1960 geborene Antragstellerin in Höhe von 410,40 € und
der am 3. April 1954 geborene Antragsgegner in Höhe von 756,32 €, jeweils
monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 2002.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden
(insoweit rechtskräftig) und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des
Antragsgegners in Höhe von monatlich 172,96 € auf das Ve rsicherungskonto
der Antragstellerin übertragen. Die gegen die Entscheidung zum Versorgungs-
ausgleich gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesge-
richt zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine vom Beschwerdegericht zuge-
lassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 621 e Abs. 2, 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO), aber nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu Recht auf § 1408
Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt, wonach ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs
unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf
Scheidung der Ehe gestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats
setzt eine Antragstellung im Sinne dieser Vorschrift die Erhebung des Schei-
dungsantrags durch Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner voraus
(Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - FamRZ 1985, 45, 46 f.
m.w.N.). Zwar genügt ein Scheidungsantrag, der mit der Erklärung verbunden
ist, er werde nur für den Fall der Bewilligung der zugleich beantragten Prozeß-
kostenhilfe erhoben, den Anforderungen des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht
(Senatsbeschluß vom 16. September 1998 - XII ZB 104/98 - FamRZ 1999, 155,
156). Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen führt das Be-
rufungsgericht aber aus, daß der Scheidungsantrag hier unbedingt erhoben
wurde und die Antragstellerin zugleich beantragt hatte, den Antrag gemäß § 65
Abs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG a.F. (jetzt § 14 Nr. 3 GKG) sofort und noch vor der
Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zuzustellen.
2. Allerdings wurde der Scheidungsantrag trotz des ausdrücklichen An-
trags nicht innerhalb der am 26. November 2002 abgelaufenen Frist des § 1408
Abs. 2 Satz 2 BGB zugestellt. Das ist nach den zutreffenden Ausführungen des
Beschwerdegerichts aber unerheblich, weil die Zustellung "demnächst" im Sin-
ne von § 167 ZPO erfolgt ist und deswegen auf den rechtzeitigen Eingang des
Antrags bei Gericht zurückwirkt (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 3).
Damit ist der Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2
Satz 2 BGB unwirksam geworden.
a) Ob eine Zustellung noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt
ist und deswegen auf den Eingang der Antragsschrift zurückwirkt, kann nicht
aus einer rein zeitlichen Betrachtungsweise geschlossen werden. Die Vorschrift
will die Parteien vielmehr allgemein vor Nachteilen durch eine verzögerte Zu-
stellung von Amts wegen bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäfts-
betriebs liegt und von den Parteien nicht beeinflußt werden kann (BGHZ 145,
358, 362). Einer Partei sind deswegen nur solche Verzögerungen zurechenbar,
die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte
vermeiden können. Der Zeitraum, dessen ungenutztes Verstreichen einer Partei
nicht angelastet werden kann, hat deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob
eine Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, jedenfalls dann
außer Betracht zu bleiben, wenn schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht
entgegenstehen. Die Zustellung ist daher selbst nach längerer Zeit noch als
"demnächst" erfolgt anzusehen, wenn die Verzögerung vom Antragsteller oder
seinem Vertreter nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist. Davon ist auszuge-
hen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare
getan hat (BGHZ 103, 20, 28 f.; BGH Urteile vom 5. Februar 2003 - IV ZR
44/02 - NJW-RR 2003, 599, 600 und vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW
2003, 2830, 2831). Das ist hier der Fall.
b) Die Antragstellerin hat einen unbedingten Scheidungsantrag erhoben
und neben der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die sofortige Zustellung ge-
mäß § 65 Abs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG a.F. (jetzt § 14 Nr. 3 GKG) beantragt. Die
Voraussetzungen der sofortigen Zustellung hat sie ausreichend durch Vorlage
der Scheidungsfolgenvereinbarung und ergänzenden Vortrag zu den erhebli-
chen Auswirkungen des dort vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsaus-
gleichs glaubhaft gemacht. Dabei gereicht es ihr auch nicht zum Verschulden,
daß sie ihren Antrag auf sofortige Zustellung in der Begründung nicht beson-
ders hervorgehoben hat. Denn regelmäßig obliegt es dem Gericht auch ohne
besonderen Hinweis, die Schriftsätze der Parteien entgegenzunehmen und die
darin enthaltenen Anträge zu bescheiden. Das gilt um so mehr, weil der Antrag
auf sofortige Zustellung nicht etwa Teil einer längeren Begründung ist, sondern
trotz der fehlenden Hervorhebung innerhalb der sehr kurzen Begründung sofort
ins Auge fällt. Einer Partei ist es schon nicht zurechenbar, wenn das Gericht
seinerseits, etwa durch nicht gebotene Rückfragen oder Zwischenverfügungen,
zur Zustellungsverzögerung beigetragen hat (BGHZ 134, 343, 352; 145, 358,
363). Das gilt erst recht, wenn das Gericht von der Bearbeitung eines Antrags
vollständig Abstand genommen hat. Selbst über die zugleich beantragte Pro-
zeßkostenhilfe hätte das zuständige Amtsgericht nach Anhörung des Antrags-
gegners noch rechtzeitig entscheiden können. Denn die Bezugnahme auf eine
erst wenige Monate zuvor bei demselben Gericht eingereichte Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt den Anforderungen
des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO, wenn - wie hier - zugleich versichert wird, daß seit
Abgabe der früheren Erklärung keine Änderungen eingetreten sind (BGHZ 148,
66, 69). Die verspätete Zustellung des Scheidungsantrags ist deswegen nicht
auf fehlerhafte oder unvollständige Anträge, sondern allein darauf zurückzufüh-
ren, daß die Sache beim Amtsgericht gänzlich unbearbeitet geblieben ist.
Der Antragstellerin ist es auch nicht vorwerfbar, das Gericht nicht früher
an die Bearbeitung ihres Antrags erinnert zu haben. Zwar muß selbst ein Klä-
ger, der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, um die sofortige Zu-
stellung seines Antrags zu veranlassen, einer späteren Verzögerung der Zustel-
lung entgegentreten. Droht eine solche aus unerklärlichen Gründen, muß er
sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH Urteil vom 1. April
2004 - IX ZR 117/03 - FamRZ 2004, 1368). Der Umfang dieser Verpflichtung
hängt allerdings wesentlich davon ab, ob die Partei infolge eigenen nachlässi-
gen Verhaltens mit der fehlenden Zustellung rechnen mußte. Hat ein An-
tragsteller hingegen - wie hier - alles zur Zustellung des Scheidungsantrages
Erforderliche getan, ist ihm ein Abwarten von wenig mehr als zwei Monaten seit
Antragseingang nicht vorwerfbar. Der verstrichene Zeitraum fällt dann allein in
den Verantwortungsbereich des Gerichts, ist der Antragstellerin nicht zurechen-
bar und bleibt somit bei Anwendung des § 167 ZPO außer Betracht.
3. Letztlich kommt es deswegen auf die streitige Behauptung der Antrag-
stellerin, der Antragsgegner sei noch vor Ablauf der Jahresfrist über den bei
Gericht anhängigen Scheidungsantrag informiert gewesen und deswegen nicht
schutzwürdig, nicht an. Weil der Ausschluss des Versorgungsausgleichs schon
nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam ist, kommt es auch nicht darauf an,
ob die Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage der neueren Rechtspre-
chung des Senats einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB standhält (vgl. Se-
natsurteile vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 = BGHZ
158, 81, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 f. und vom
12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose