Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 09.02.2005 – XII ZB 118/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann

unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf

Scheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der

Jahresfrist, aber noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist.

b) Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Mo-

nate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles

ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung

nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

BGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04 - OLG Hamm AG Soest

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß

des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm

vom 20. Februar 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.076 €.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Sie schlossen am 1. Juni 1979 die Ehe und leben seit Ende 2001 dauernd ge-

trennt. Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Am 26. November 2001

schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die neben einem

wechselseitigen Unterhaltsverzicht u.a. einen Verzicht auf Durchführung des

Versorgungsausgleichs enthält.

Mit Antrag vom 7. November 2002, der beim zuständigen Amtsgericht

Soest am 8. November 2002 einging, beantragte die Antragstellerin, die Ehe

der Parteien zu scheiden. Zugleich beantragte sie die Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe und fügte dem Scheidungsantrag Kopien einer Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. September 2002 nebst

Anlagen bei, die sie im Original in einem Unterhaltsverfahren vor demselben

Gericht eingereicht hatte. Gleichzeitig versicherte sie, daß sich an den wirt-

schaftlichen Verhältnissen seitdem nichts geändert habe. Dem Scheidungsan-

trag war die Scheidungsfolgenvereinbarung auszugsweise in Kopie beigefügt.

Zugleich wies die Antragstellerin auf den Ausschluß des Versorgungsaus-

gleichs hin und erklärte ausdrücklich:

"In Anbetracht der Ehezeitdauer und des Umstandes, daß die Antragstel-

lerin kaum bzw. teilzeitbeschäftigt war, soll mit dem vorliegenden Schei-

dungsantrag gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB diese Regelung außer

Kraft gesetzt werden."

Sie beantragte deswegen, "den Scheidungsantrag im Hinblick auf die

Regelung des § 65 Abs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG sofort zuzustellen".

Der Scheidungsantrag wurde beim zuständigen Amtsgericht Soest zu-

nächst nicht bearbeitet. Auf eine Sachstandsanfrage vom 15. Januar 2003, die

am 18. Januar 2003 einging, wurde der Scheidungsantrag dem Antragsgegner

am 21. Januar 2003 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. Juni 1979 bis 31. Dezember 2002; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzli-

chen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen, und

zwar die am 14. März 1960 geborene Antragstellerin in Höhe von 410,40 € und

der am 3. April 1954 geborene Antragsgegner in Höhe von 756,32 €, jeweils

monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 2002.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden

(insoweit rechtskräftig) und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des

Antragsgegners in Höhe von monatlich 172,96 € auf das Ve rsicherungskonto

der Antragstellerin übertragen. Die gegen die Entscheidung zum Versorgungs-

ausgleich gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesge-

richt zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine vom Beschwerdegericht zuge-

lassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 621 e Abs. 2, 574 Abs. 3 Satz 2

ZPO), aber nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu Recht auf § 1408

Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt, wonach ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs

unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf

Scheidung der Ehe gestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats

setzt eine Antragstellung im Sinne dieser Vorschrift die Erhebung des Schei-

dungsantrags durch Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner voraus

(Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - FamRZ 1985, 45, 46 f.

m.w.N.). Zwar genügt ein Scheidungsantrag, der mit der Erklärung verbunden

ist, er werde nur für den Fall der Bewilligung der zugleich beantragten Prozeß-

kostenhilfe erhoben, den Anforderungen des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht

(Senatsbeschluß vom 16. September 1998 - XII ZB 104/98 - FamRZ 1999, 155,

156). Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen führt das Be-

rufungsgericht aber aus, daß der Scheidungsantrag hier unbedingt erhoben

wurde und die Antragstellerin zugleich beantragt hatte, den Antrag gemäß § 65

Abs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG a.F. (jetzt § 14 Nr. 3 GKG) sofort und noch vor der

Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zuzustellen.

2. Allerdings wurde der Scheidungsantrag trotz des ausdrücklichen An-

trags nicht innerhalb der am 26. November 2002 abgelaufenen Frist des § 1408

Abs. 2 Satz 2 BGB zugestellt. Das ist nach den zutreffenden Ausführungen des

Beschwerdegerichts aber unerheblich, weil die Zustellung "demnächst" im Sin-

ne von § 167 ZPO erfolgt ist und deswegen auf den rechtzeitigen Eingang des

Antrags bei Gericht zurückwirkt (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 3).

Damit ist der Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2

Satz 2 BGB unwirksam geworden.

a) Ob eine Zustellung noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt

ist und deswegen auf den Eingang der Antragsschrift zurückwirkt, kann nicht

aus einer rein zeitlichen Betrachtungsweise geschlossen werden. Die Vorschrift

will die Parteien vielmehr allgemein vor Nachteilen durch eine verzögerte Zu-

stellung von Amts wegen bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäfts-

betriebs liegt und von den Parteien nicht beeinflußt werden kann (BGHZ 145,

358, 362). Einer Partei sind deswegen nur solche Verzögerungen zurechenbar,

die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte

vermeiden können. Der Zeitraum, dessen ungenutztes Verstreichen einer Partei

nicht angelastet werden kann, hat deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob

eine Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, jedenfalls dann

außer Betracht zu bleiben, wenn schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht

entgegenstehen. Die Zustellung ist daher selbst nach längerer Zeit noch als

"demnächst" erfolgt anzusehen, wenn die Verzögerung vom Antragsteller oder

seinem Vertreter nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist. Davon ist auszuge-

hen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare

getan hat (BGHZ 103, 20, 28 f.; BGH Urteile vom 5. Februar 2003 - IV ZR

44/02 - NJW-RR 2003, 599, 600 und vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW

2003, 2830, 2831). Das ist hier der Fall.

b) Die Antragstellerin hat einen unbedingten Scheidungsantrag erhoben

und neben der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die sofortige Zustellung ge-

mäß § 65 Abs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG a.F. (jetzt § 14 Nr. 3 GKG) beantragt. Die

Voraussetzungen der sofortigen Zustellung hat sie ausreichend durch Vorlage

der Scheidungsfolgenvereinbarung und ergänzenden Vortrag zu den erhebli-

chen Auswirkungen des dort vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsaus-

gleichs glaubhaft gemacht. Dabei gereicht es ihr auch nicht zum Verschulden,

daß sie ihren Antrag auf sofortige Zustellung in der Begründung nicht beson-

ders hervorgehoben hat. Denn regelmäßig obliegt es dem Gericht auch ohne

besonderen Hinweis, die Schriftsätze der Parteien entgegenzunehmen und die

darin enthaltenen Anträge zu bescheiden. Das gilt um so mehr, weil der Antrag

auf sofortige Zustellung nicht etwa Teil einer längeren Begründung ist, sondern

trotz der fehlenden Hervorhebung innerhalb der sehr kurzen Begründung sofort

ins Auge fällt. Einer Partei ist es schon nicht zurechenbar, wenn das Gericht

seinerseits, etwa durch nicht gebotene Rückfragen oder Zwischenverfügungen,

zur Zustellungsverzögerung beigetragen hat (BGHZ 134, 343, 352; 145, 358,

363). Das gilt erst recht, wenn das Gericht von der Bearbeitung eines Antrags

vollständig Abstand genommen hat. Selbst über die zugleich beantragte Pro-

zeßkostenhilfe hätte das zuständige Amtsgericht nach Anhörung des Antrags-

gegners noch rechtzeitig entscheiden können. Denn die Bezugnahme auf eine

erst wenige Monate zuvor bei demselben Gericht eingereichte Erklärung über

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt den Anforderungen

des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO, wenn - wie hier - zugleich versichert wird, daß seit

Abgabe der früheren Erklärung keine Änderungen eingetreten sind (BGHZ 148,

66, 69). Die verspätete Zustellung des Scheidungsantrags ist deswegen nicht

auf fehlerhafte oder unvollständige Anträge, sondern allein darauf zurückzufüh-

ren, daß die Sache beim Amtsgericht gänzlich unbearbeitet geblieben ist.

Der Antragstellerin ist es auch nicht vorwerfbar, das Gericht nicht früher

an die Bearbeitung ihres Antrags erinnert zu haben. Zwar muß selbst ein Klä-

ger, der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, um die sofortige Zu-

stellung seines Antrags zu veranlassen, einer späteren Verzögerung der Zustel-

lung entgegentreten. Droht eine solche aus unerklärlichen Gründen, muß er

sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH Urteil vom 1. April

2004 - IX ZR 117/03 - FamRZ 2004, 1368). Der Umfang dieser Verpflichtung

hängt allerdings wesentlich davon ab, ob die Partei infolge eigenen nachlässi-

gen Verhaltens mit der fehlenden Zustellung rechnen mußte. Hat ein An-

tragsteller hingegen - wie hier - alles zur Zustellung des Scheidungsantrages

Erforderliche getan, ist ihm ein Abwarten von wenig mehr als zwei Monaten seit

Antragseingang nicht vorwerfbar. Der verstrichene Zeitraum fällt dann allein in

den Verantwortungsbereich des Gerichts, ist der Antragstellerin nicht zurechen-

bar und bleibt somit bei Anwendung des § 167 ZPO außer Betracht.

3. Letztlich kommt es deswegen auf die streitige Behauptung der Antrag-

stellerin, der Antragsgegner sei noch vor Ablauf der Jahresfrist über den bei

Gericht anhängigen Scheidungsantrag informiert gewesen und deswegen nicht

schutzwürdig, nicht an. Weil der Ausschluss des Versorgungsausgleichs schon

nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam ist, kommt es auch nicht darauf an,

ob die Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage der neueren Rechtspre-

chung des Senats einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB standhält (vgl. Se-

natsurteile vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 = BGHZ

158, 81, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 f. und vom

12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose