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BGH Urteil vom 13.02.2004 – V ZR 225/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 157 D

Beim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß ist für eine

Verpflichtung zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstver-

käufer im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur dann Raum, wenn besondere

Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Gewährleistungsausschluß dem Zweitkäufer

Ansprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten sowie den Erstkäufer wegen

etwaiger Mängel nicht abschließend entlasten und vor unvorhersehbaren Rückwir-

kungen einer Inanspruchnahme des Erstverkäufers schützen sollte (Abgrenzung

zum Senatsurt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652).

BGH, Urt. v. 13. Februar 2004 - V ZR 225/03 - OLG Frankfurt

LG Wiesbaden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin

Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.

Juni 2003 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger erwarben im Mai 2001 von den Beklagten ein Grundstück

unter Ausschluß der Sachmängelgewährleistung. Das darauf befindliche Ein-

familienhaus hatten diese von einem Architektenehepaar (nachfolgend: Erst-

verkäufer) errichten lassen und 1992 gemeinsam mit dem Grundstück erwor-

ben.

Bei Bezug des Hauses im September 2001 stellten die Kläger Feuchtig-

keitsschäden im Kellergeschoß fest. Sie behaupten unter Vorlage eines Privat-

gutachtens, diese beruhten darauf, daß wesentliche Bauteile des Hauses ab-

weichend von den genehmigten Plänen und zudem fehlerhaft ausgeführt wor-

den seien. Die Mängel müßten zwar nicht den Beklagten, wohl aber den Erst-

verkäufern bekannt gewesen sein. Daher stünden den Beklagten unverjährte

Gewährleistungsansprüche gegen die Erstverkäufer zu.

Die auf Abtretung dieser Ansprüche sowie Herausgabe einer Kopie des

Kaufvertrags mit den Erstverkäufern gerichtete Klage ist vor dem Landgericht

erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Kläger sind die Beklagten im wesent-

lichen antragsgemäß verurteilt worden. Mit der von dem Oberlandesgericht

zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kläger auf Abtretung der

den Beklagten gegen die Erstverkäufer zustehenden Ansprüche folge aus ei-

ner ergänzenden Auslegung des Kaufvertrags. Die Parteien hätten bei dessen

Abschluß nicht bedacht, daß Mängel vorhanden sein könnten, für die die Erst-

verkäufer noch einstehen müßten. Bei Einbeziehung dieses Aspekts hätten

sich die Beklagten nach Treu und Glauben auf eine Abtretung ihrer Gewährlei-

stungsansprüche einlassen müssen. Ob die behaupteten Mängel tatsächlich

vorlägen, könne dahinstehen. Da die vertragliche Regelungslücke lediglich die

Möglichkeit betreffe, daß Mängel aufträten, die Ansprüche gegen die Erstver-

käufer begründeten, seien die Beklagten schon dann zur Abtretung verpflichtet,

wenn diese Möglichkeit ernsthaft bestehe; hiervon sei nach dem Vorbringen

der Kläger auszugehen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht

stand.

1. Zwar gehört die ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich in den

Bereich tatrichterlicher Feststellungen und ist deshalb revisionsrechtlich nur

darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsre-

geln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände un-

beachtet gelassen hat (Senat, BGHZ 111, 110, 115; Urt. v. 12. Dezember

1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219, 1220; BGH, Urt. v. 17. April 2002,

VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, 1230). Ein solcher Rechtsfehler ist dem Be-

rufungsgericht aber unterlaufen.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht die

Voraussetzungen, unter denen der Senat mit Urteil vom 20. Dezember 1996

(V ZR 259/95, NJW 1997, 652) eine Verpflichtung zur Abtretung etwaiger Ge-

währleistungsansprüche des Verkäufers gegen den Erstverkäufer im Wege der

ergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, nicht für gegeben hält.

Denn anders als in dem der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall, geht

es hier nicht um ein das „allgemeine Mängelrisiko“ übersteigendes „zusätzli-

ches Risiko“ einer Bodenbelastung durch Schadstoffe, das zu regeln die Par-

teien nicht bedacht haben. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht vielmehr da-

von aus, daß die Qualität der behaupteten Mängel den Rahmen des von den

Parteien erwarteten und geregelten Risikos nicht übersteigt.

b) Dem Berufungsgericht ist dagegen nicht auch darin zu folgen, aus

dem Umstand, daß keine der Parteien vorgetragen habe, eine mögliche Haf-

tung der Erstverkäufer sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen,

könne auf eine Regelungslücke des Vertrags geschlossen werden. Fehlender

Vortrag indiziert ebenso wenig eine Regelungslücke im Sinne einer planwidri-

gen Unvollständigkeit (vgl. BGHZ 127, 138, 142) wie die Tatsache, daß der

Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält. Von einer

planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag

aufgrund einer an objektiven Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts der

getroffenen Vereinbarung und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge (Senatsurt.

v. 12. Dezember 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219) eine Bestimmung ver-

missen läßt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungs-

plan der Parteien zu verwirklichen (vgl. BGHZ 90, 69, 74; 77, 301, 304; Stau-

dinger/Roth, BGB [2003], § 157 Rdn. 15). Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß

die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen woll-

ten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist

(Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 346/02, zur Veröffentl. vorgesehen).

Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden,

um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt

zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGHZ 77,

301, 304; 40, 91, 103).

c) Bei einem Grundstückskaufvertrag ist das Regelungskonzept der

Vertragsschließenden meist auf den Leistungsaustausch und darauf gerichtet,

die Haftung des Verkäufers für mögliche Sachmängel zu begrenzen. Bestim-

mungen zur Haftung Dritter und der Abtretung etwaiger Ansprüche gegen sie

sind zur Verwirklichung dieser Ziele in der Regel nicht erforderlich. Haben die

Parteien die Gewährleistung für ein bebautes Grundstück - wie hier - ausge-

schlossen, so wird damit das „allgemeine Mängelrisiko“ auf den Käufer verla-

gert. Der Verkäufer soll wegen für möglich gehaltener Mängel nach Gefahr-

übergang nicht mehr in Anspruch genommen werden können, die Angelegen-

heit insoweit für ihn „erledigt“ sein. Dieses Regelungskonzept schließt zwar

eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers gegen den

Erstverkäufer nicht aus, erfordert es aber auch nicht in dem Sinne, daß das

Fehlen der Abtretung die Regelung lückenhaft sein ließe. Von einer Lücke

kann nur dann gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß

die Verlagerung des allgemeinen Mängelrisikos auf den Käufer diesem An-

sprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten und den Verkäufer nicht

abschließend wegen etwaiger Mängel entlasten sollte. Einen solchen Anhalts-

punkt hat der Senat in der Entscheidung vom 20. Dezember 1996 in dem bei

Vertragsabschluß nicht für möglich gehaltenen zusätzlichen Risiko einer Bo-

denbelastung durch Schadstoffe gesehen. Einen vergleichbaren tatsächlichen

Anhaltspunkt gibt es hier jedoch nicht. Allein die rechtliche Überlegung, daß

die Rechtsstellung des Käufers nicht schwächer als möglich ausgestaltet und

der Erstverkäufer nicht begünstigt werden dürfe, genügt als Billigkeitserwägung

nicht zur Begründung einer Regelungslücke. Sie berücksichtigt nicht das be-

rechtigte Interesse des Verkäufers, über eine Verfolgung von Gewährlei-

stungsansprüchen gegenüber dem Erstverkäufer selbst entscheiden zu kön-

nen, vor unvorhersehbaren Rückwirkungen einer Inanspruchnahme des Erst-

verkäufers durch den Zweitkäufer verschont zu bleiben und nicht in Rechts-

streitigkeiten zwischen beiden einbezogen zu werden. In diesem Zusammen-

hang kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich die Beklagten nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts vorgerichtlich zu einer Zession nur bereit

erklärt haben, sofern sie selbst abschließend von einer Inanspruchnahme frei-

gestellt werden, weil dieses Verhalten Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen

Willen bei Vertragsschluß zuläßt. Widerstreiten aber in Bezug auf eine mögli-

che Inanspruchnahme des Erstverkäufers durch den Zweitkäufer die Interessen

von Zweitkäufer und Zweitverkäufer, so kann aufgrund einer an objektiven

Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts der getroffenen Vereinbarung

ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine Lückenhaftigkeit des Vereinbarten

geschlossen werden. Damit scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus

mit der Folge, daß es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.

2. Nach den hier maßgeblichen, in der bis zum 31. Dezember 2001 gel-

tenden Fassung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Ge-

setzbuchs (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) sind die Beklagten, wie auch das Be-

rufungsgericht nicht verkennt, zu einer Abtretung etwaiger Ansprüche gegen

die Erstverkäufer nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung folgt insbesonde-

re nicht aus § 281 BGB a.F. Bei einem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses be-

reits vorhandenen Mangel der Kaufsache liegt, ungeachtet der Frage, ob be-

hebbare Mängel überhaupt geeignet sind, eine (Teil-)Unmöglichkeit zu be-

gründen (vgl. dazu Staudinger/Honsell, BGB [1995], Vorbem. zu §§ 459 ff

Rdn. 19; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 459 Rdn. 3; Erman/Battes,

BGB, 10. Aufl., § 281 Rdn. 6), jedenfalls kein Fall der - von § 281 BGB a.F. al-

lein erfaßten - nachträglichen Unmöglichkeit vor (vgl. Staudinger/Honsell, aaO,

Rdn. 25). Demgemäß stellt sich - anders als bei einer nachträglichen Ver-

schlechterung der Kaufsache - nach Gefahrübergang auch nicht die Frage, ob

ein einmal begründeter, zu den allgemeinen Bestimmungen über Leistungsstö-

rungen zählender Anspruch aus § 281 BGB neben den Regeln über die Sach-

mängelgewährleistung fortbestehen kann (offengelassen von Senat, BGHZ

114, 34, 37). Vielmehr verbleibt es bei dem vom Bundesgerichtshof in ständi-

ger Rechtsprechung angewandten Grundsatz, daß die Vorschriften über die

Sachmängelgewährleistung beim Kauf nach Gefahrübergang als besondere

und abschließende Regelung die allgemeinen Bestimmungen über Leistungs-

störungen ausschließen (vgl. Senat, BGHZ 113, 232, 235; BGHZ 60, 319, 320;

10, 242, 248 f.).

Da eine Grundlage für die verlangte Abtretung somit fehlt, war das Be-

rufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das klageabwei-

sende Urteil erster Instanz zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann