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BGH Beschluss vom 07.10.2004 – V ZB 22/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 22/04

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2004

Nachschlagewerk:

in der Wohnungseigentumssache ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

WEG §§ 8, 16 Abs. 2; BGB § 242 (Ba)

Ob eine Regelung über die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt und damit ein Änderungsanspruch gegeben ist, kann nur auf Grund einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und nicht allein nach dem Maß der Kostenmehrbelastung des benachteiligten Wohnungs- eigentümers festgestellt werden.

WEG §§ 8, 16 Abs. 2; BGB § 157 (D)

Unter Beachtung der Grundsätze für die Auslegung einer Grundbucheintragung ist auch eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung nicht ausgeschlossen. Sie kann im Einzelfall zu einem Anspruch auf Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung festgeleg- ten Kostenverteilungsschlüssels führen.

WEG § 8, 25

Bei Vereinbarung eines Objektstimmrechts führt die Unterteilung einer Wohnungseigen- tumseinheit auch im Fall der Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.

BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04 - KG

LG Berlin

AG Wedding

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird

der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin

vom 23. Januar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde-

gericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 22.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer ursprünglich aus

vier, nunmehr aus sechs Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage in

Berlin.

Der Antragsgegner zu 1 war alleiniger Eigentümer des Grundstücks.

Durch Erklärung vom 29. Januar 1986 teilte er sein Eigentum in der Weise auf,

daß Miteigentumsanteile von jeweils 266/1000 mit dem Sondereigentum an den

jeweils etwa 75 m² großen Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 und Miteigentumsantei-

le von jeweils 234/1000 mit dem Sondereigentum an den jeweils etwa 66 m²

großen Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 verbunden wurden. Nach der Teilungser-

klärung haben die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 das

Recht, die zu ihrem Sondereigentum gehörenden Räume im Keller und im

Dachgeschoß des Hauses zu Wohnzwecken auszubauen. Zum Stimmrecht ist

in der Teilungserklärung geregelt, daß auf jede Eigentumswohnung eine Stim-

me entfällt. Im übrigen sollen sich die Rechte und Pflichten der Wohnungsei-

gentümer und das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach

den Vorschriften der §§ 10 bis 29 WEG richten.

In der Folgezeit erwarben die weiteren Beteiligten und die Antragsteller

jeweils eine der größeren Wohnungen Nr. 1 und 2. Die Antragsgegnerin zu 2

wurde Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, während der Antragsgegner zu 1 Ei-

gentümer der Wohnung Nr. 3 blieb. Er baute 1994 den der Wohnung Nr. 3 zu-

geordneten Dachgeschoßraum zu einer in sich abgeschlossenen Wohnung

aus. Die ebenfalls zu der Wohnung Nr. 3 gehörenden Kellerräume versah der

Antragsgegner zu 1 mit sanitären Einrichtungen und schloß sie, ebenso wie die

Garage, an die zentrale Heizungsanlage des Hauses an. Diese Räume sind

gegenwärtig vermietet und werden als Büro bzw. Lagerraum genutzt. 1997

baute die Antragsgegnerin zu 2 den der Wohnung Nr. 4 zugewiesenen Dach-

geschoßraum ebenfalls zu einer in sich abgeschlossenen Wohnung aus. Auf

Grund der Baumaßnahmen der Antragsgegner vergrößerte sich die Wohn- und

Nutzfläche der Wohnung Nr. 3 um etwa 157 m², die der Wohnung Nr. 4 um

etwa 32 m². Durch Erklärungen vom 4. April 2000 begründeten die Antrags-

gegner im Wege der Unterteilung selbständiges Wohnungseigentum an den

neu entstandenen Dachgeschoßwohnungen.

Eine von den anderen Wohnungseigentümern nach dem Ausbau der

Keller- und Dachgeschoßräume gewünschte Anpassung der Miteigentumsan-

teile an die veränderten Wohn- und Nutzflächen lehnten die Antragsgegner ab.

Bis auf die Kosten der Verwaltung und des Breitbandkabelanschlusses erfolgte

die Abrechnung der verbleibenden "allgemeinen Bewirtschaftungskosten" bis

zuletzt nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.

Für diese Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums erstre-

ben die Antragsteller künftig eine Verteilung nach dem Verhältnis der Wohn-

und Nutzflächen. Sie verlangen deshalb von den Antragsgegnern, einer ent-

sprechenden Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zuzustimmen. Den

hierauf gerichteten Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. In der mündli-

chen Verhandlung vor dem Landgericht haben sich die Beteiligten durch Teil-

vergleich darüber geeinigt, daß die Heizkosten ab dem 1. Januar 2001 zu 70 %

nach Verbrauch und zu 30 % nach Wohn- und Nutzflächen abgerechnet wer-

den. Wegen der weiteren Kosten hat das Landgericht die sofortige Beschwerde

der Antragsteller zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde möch-

te das Kammergericht den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache

an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisen. Es sieht

sich hieran jedoch durch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Lan-

desgerichts (BayObLGZ 1991, 396, 398 f.; ZWE 2001, 320) und insbesondere

durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 13. April

2000 (NZM 2001, 140) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom

14. Juni 2004 (ZfIR 2004, 677) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-

gelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG

i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, ein Wohnungseigentümer

könne von den anderen die Zustimmung zu einer Änderung des geltenden Ko-

stenverteilungsschlüssels gemäß § 242 BGB verlangen, wenn die für die Ko-

stenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteile bei der Begründung des

Wohnungseigentums entsprechend den Wohn- und Nutzflächen der einzelnen

Wohnungen festgelegt worden seien, der spätere Ausbau von Räumen jedoch

zu einer erheblichen Vergrößerung der Wohn- und Nutzfläche der betreffenden

Wohnungen geführt habe. Eine bestimmte Prozentgrenze, bis zu der eine

Mehrbelastung hingenommen werden müsse und ein Änderungsanspruch aus-

geschlossen sei, bestehe nicht. Ein Änderungsanspruch sei aber jedenfalls

dann gegeben, wenn die anteilige Wohn- und Nutzfläche einer Wohneinheit

um mehr als 25 % von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil abweiche.

Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen, weil das Beschwerdegericht eine

Mehrbelastung der Antragsteller in Höhe von 58,33 % errechnet habe.

Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner

auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 13. April 2000 (aaO)

die Auffassung, eine Kostenmehrbelastung von knapp 59 % begründe noch

keinen Anspruch des betroffenen Wohnungseigentümers auf Änderung des

Kostenverteilungsschlüssels. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Hierbei

ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Be-

antwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde

nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (Senat,

BGHZ 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937,

938, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 322 vorgesehen, m.w.N.).

III.

Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig

(§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat auch

in der Sache selbst Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Antragsteller

verlangen, daß die Antragsgegner einer Änderung der für die Wohnungseigen-

tümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsregelung zustimmen, wonach

die noch im Streit befindlichen Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach

dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen ihrer Sondereigentumseinheiten

auf die Beteiligten umzulegen sind.

1. Da die Teilungserklärung vom 29. Januar 1986 insoweit keine abwei-

chende Regelung enthält, sondern auf das Gesetz verweist, ist gegenwärtig

§ 16 Abs. 2 WEG für die Verteilung der noch im Streit befindlichen Kosten des

gemeinschaftlichen Eigentums maßgebend. Hiernach sind die Wohnungsei-

gentümer untereinander verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigen-

tums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwal-

tung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigen-

tums nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis ihrer Miteigentumsan-

teile zu tragen.

a) Eine hiervon abweichende Regelung der Kostenverteilung kann ge-

mäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG wirksam nur durch Vereinbarung sämtlicher

Wohnungseigentümer erfolgen, wenn die Gemeinschaftsordnung - wie hier -

einen Mehrheitsbeschluß nicht zuläßt (BGHZ 95, 137, 139 f.; Senat, BGHZ

127, 99, 104; 145, 158, 169; 156, 193, 196 m.w.N.). Durch den Teilvergleich

haben die Beteiligten eine Änderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels

nur hinsichtlich der Heizkosten vereinbart. Für die anderen Kosten ist eine sol-

che Vereinbarung nicht zustandegekommen, weshalb es insoweit bei dem in

§ 16 Abs. 2 WEG bestimmten Verteilungsmaßstab weiterhin verbleibt.

b) Dies gilt nach der durch die Teilungserklärung festgelegten Gemein-

schaftsordnung auch nach dem - den Eigentümern der Wohnungen Nr. 3 und

Nr. 4 erlaubten und inzwischen erfolgten - Ausbau der Räume im Keller und im

Dachgeschoß der Wohnungseigentumsanlage. Eine abweichende Kostenver-

teilung ist für diesen Fall nach dem Inhalt der Regelungen aus der Gemein-

schaftsordnung nicht vorgesehen.

2. Die hiernach notwendige Zustimmung zu einem abweichenden Ko-

stenverteilungsschlüssel können die Antragsteller nicht auf den "allgemeinen"

Änderungsanspruch stützen, der von der Rechtsprechung teilweise aus einem

Wegfall der Geschäftgrundlage (BayObLGZ 1984, 50, 54 ff.; 1987, 66, 72 f.),

teilweise aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer (Bay-

ObLGZ 2001, 99, 103) hergeleitet wird. Ein solcher Anspruch setzt nach gefe-

stigter Rechtsprechung voraus, daß der geltende Kostenverteilungsschlüssel

bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glau-

ben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (Senat, BGHZ

130, 304, 312; 156, 192, 196, 202; BayObLGZ 1991, 396, 398; BayObLG,

ZWE 2001, 597; OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287; auch Staudinger/Bub,

BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 267 f. m.w.N.). Das Beschwerdegericht hält

diese Voraussetzungen nicht für gegeben und verneint aus diesem Grund ei-

nen Anspruch der Antragsteller auf Zustimmung zur Abänderung des geltenden

Kostenverteilungsschlüssels. Dies läßt auf der Grundlage der Feststellungen

des Beschwerdegerichts Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Zur Beurteilung der Frage, ob die jeweils geltende Regelung der Ko-

stenverteilung grob unbillig ist, orientiert sich die obergerichtliche Rechtspre-

chung in erster Linie an dem Maß der sachlich nicht gerechtfertigten Kosten-

mehrbelastung, die ein Wohnungseigentümer bei der geltenden Regelung im

Vergleich zu dem erstrebten sachgerechten Kostenverteilungsschlüssel hin-

nehmen muß.

aa) Eine grobe Unbilligkeit ist angenommen worden bei einer Kosten-

mehrbelastung von 253 % (BayObLGZ 1991, 396, 399), von 171 % (Bay-

ObLGZ 1987, 66, 69 f.), von 87,5 % (BayObLG, WuM 1997, 61, 62) sowie

dann, wenn das Mehrfache dessen zu zahlen ist, was bei sachgerechter Ko-

stenverteilung zu zahlen wäre (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, 886). Ver-

neint worden ist eine grobe Unbilligkeit bei einer Kostenmehrbelastung von

12 % (BayObLG, NZM 2000, 301, 302), von 17 % (BayObLGZ 1985, 47, 50;

OLG Frankfurt, Beschl. v. 3. April 2003, 20 W 132/01, juris), von 19 % (Bay-

ObLG, WE 1998, 394, 395), von 22 % (BayObLG, NJW-RR 1995, 529, 530;

OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1547, 1548), von 27 % (OLG Düsseldorf,

ZMR 2001, 378, 379), von 30 % (OLG Köln, ZMR 2002, 153, 154), von 42 %

(OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287), von 50 % (BayObLG, ZWE 2001, 320;

BayObLGZ 1998, 199, 205 f.; OLG Köln, ZMR 2002, 780, 781) und von 59 %

(OLG Frankfurt, NZM 2001, 140).

bb) Das Maß der Kostenmehrbelastung ist jedoch nicht das alleinige Kri-

terium zur Beurteilung der groben Unbilligkeit eines Kostenverteilungsschlüs-

sels. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des einzelnen

Falls. Von Bedeutung kann etwa sein, ob die beanstandete Regelung für alle

oder nur für einen Teil der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten gilt (Bay-

ObLG, NJW-RR 1995, 529, 530). Findet die Regelung nur auf einzelne Ko-

stenpositionen Anwendung, kann es auf das Verhältnis der hierdurch beding-

ten Mehrkosten zu den einen Wohnungseigentümer insgesamt treffenden Ge-

meinschaftskosten ankommen (BayObLG, WuM 2001, 88, 89). Möglich ist es

ferner, eine grobe Unbilligkeit deshalb zu verneinen, weil bei einer gebotenen

längerfristigen Betrachtungsweise zu erwarten ist, daß es zu einem wirtschaftli-

chen Ausgleich einer einmaligen Kostenmehrbelastung kommen wird (OLG

Köln, WuM 1998, 174). Der Annahme grober Unbilligkeit kann es zudem ent-

gegenstehen, wenn die Ursache einer Kostenmehrbelastung ausschließlich

dem Risikobereich des betroffenen Wohnungseigentümers zuzuordnen ist

(BayObLGZ 1984, 50, 53 f.; OLG Düsseldorf, ZfIR 1998, 421, 422; Wendel,

ZWE 2001, 408, 411; vgl. auch Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 271;

Drasdo, BTR 2003, 119, 121), oder wenn die Auswirkungen einer nicht sachge-

rechten Kostenverteilungsregelung bereits beim Erwerb des Wohnungseigen-

tums absehbar waren (BayObLGZ 1987, 66, 69; BayObLG, ZWE 2001, 320;

2002, 31, 32; OLG Köln, NJW-RR 1995, 973, 974; ZMR 2002, 153, 154; 780,

781; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1547; ZWE 2001, 444, 446; OLG Hamm,

ZMR 2003, 286, 287; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG, Rdn. 267, 271).

cc) Wie das vorlegende Gericht nicht verkennt, hindert die Notwendig-

keit einer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Gesamtbe-

trachtung daran, eine allgemein gültige Prozentgrenze festzulegen, bis zu de-

ren Erreichen eine Kostenmehrbelastung hinzunehmen ist. In gleicher Weise

schließt das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung aber auch umgekehrt die

Annahme eines festen Grenzbetrages aus, bei dessen Überschreiten stets ein

Anspruch auf Änderung der geltenden Kostenverteilungsregelung wegen gro-

ber Unbilligkeit besteht. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts

ergibt sich mithin ein Änderungsanspruch nicht bereits daraus, daß die An-

tragsteller durch die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigentums-

anteile gegenüber einer Kostenverteilung nach dem Verhältnis der anteiligen

Wohn- und Nutzflächen mit Mehrkosten belastet werden, die eine Grenze von

25 % übersteigen (a.A. Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Woh-

nungseigentumsgesetz, 5. Aufl., Rdn. 19; Riecke, ZfIR 2004, 681, 682 f.)

b) Steht danach für die Prüfung eines Kostenverteilungsschlüssels auf

das Merkmal der groben Unbilligkeit ein einheitlicher, für alle Fälle geltender

Maßstab nicht zur Verfügung, so ist die auf Grund der Gesamtumstände des

Einzelfalls vorzunehmende Würdigung, ob eine Kostenverteilungsregelung bei

Anlegung eines strengen Maßstabs zu unzumutbaren Ergebnissen führt, in

erster Linie Sache des Tatrichters. Es handelt sich um eine Prüfung, die sich

nicht in den Voraussetzungen des § 242 BGB erschöpft (vgl. dazu BGHZ 45,

258, 266; auch BGHZ 22, 375, 380), sondern - mit Blick auf das Merkmal der

groben Unbilligkeit - um die Beantwortung einer im wesentlichen auf tatsächli-

chem Gebiet liegenden Frage. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachver-

halts unter diesen unbestimmten Rechtsbegriff ist dem Tatrichter deshalb ein

von dem Rechtsbeschwerdegericht - als das der Senat hier gemäß § 28 Abs. 3

FGG zu entscheiden hat - nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum

zuzubilligen (OLG Köln, ZMR 2002, 153, 154; 780, 781; vgl. auch BGHZ 10,

14, 17 für den Begriff der groben Fahrlässigkeit; BGHZ 10, 242, 248 für den

Begriff des erheblichen Mangels i.S.v. § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.; BGH,

Urt. v. 19. November 1996, VI ZR 350/95, NJW 1997, 798 für den Begriff des

groben Behandlungsfehlers). Die Nachprüfung beschränkt sich im allgemeinen

darauf, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff zutreffend erfaßt und

ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie

die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGHZ 10, 14, 18; 20,

290, 292 f.; 51, 275, 279 f.; 55, 45, 55; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1972, IV ZR

161/71, NJW 1973, 749; Urt. v. 18. November 1993, III ZR 178/92, NJW-RR

1994, 603, 604; Urt. v. 13. April 1994, II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023;

Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdn. 28; MünchKomm-ZPO/Wenzel,

2. Aufl., Aktualisierungsband, § 546 Rdn. 13 f.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,

§ 546 Rdn. 12; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546 Rdn. 12).

c) Auf der Grundlage der Annahme des Beschwerdegerichts, daß die

Antragsteller durch die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigen-

tumsanteile 58,33 % mehr Kosten zu tragen haben als sie bei einer sachge-

rechten Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Wohnungsgrößen zu tragen

hätten, wird die angegriffene Beschwerdeentscheidung den überprüfbaren An-

forderungen gerecht. Das Beschwerdegericht hat den unbestimmten Rechts-

begriff der groben Unbilligkeit nicht verkannt und seiner Prüfung insbesondere

den gebotenen strengen Maßstab zugrundegelegt. Die für sich genommen

nicht unbeträchtliche Mehrbelastung der Antragsteller wird dadurch relativiert,

daß der beanstandete Kostenverteilungsschlüssel nur auf einen Teil der Ge-

meinschaftskosten Anwendung findet. So sind nach der inzwischen getroffenen

Vereinbarung die Heizkosten, die die größte Kostenposition darstellen, nicht

nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern im wesentlichen nach

Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Hinzu kommt, daß die

Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten und die hieran

gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung, die bislang nach dem Verhältnis

der Miteigentumsanteile abgerechnet werden, in Wahrheit nicht zu den in § 16

Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums

zählen (Senat, BGHZ 156, 192, 199).

3. Ein Änderungsanspruch der Antragsteller ergibt sich jedoch im Wege

einer ergänzenden Auslegung der Gemeinschaftsordnung.

a) Als Rechtsbeschwerdegericht kann der Senat die als Inhalt des Son-

dereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (§ 10 Abs. 2

WEG) uneingeschränkt selbst auslegen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292

m.w.N.). Dabei ist - wie stets bei Auslegung einer Grundbucheintragung - auf

den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als

nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb der

Eintragung und der dort zulässig in Bezug genommenen Unterlagen, insbe-

sondere also der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, dürfen nur

herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Ein-

zelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 113, 374,

378; 121, 236, 239; 139, 288, 292).

aa) Diese Grundsätze hindern nicht schlechthin daran, Regelungslücken

einer Gemeinschaftsordnung durch Heranziehung der Regeln der ergänzenden

(Vertrags-)Auslegung zu schließen (so auch bereits BGHZ 92, 18, 21). Die not-

wendige objektive Auslegung der Gemeinschaftsordnung "aus sich selbst her-

aus" kann zwar im konkreten Fall dazu führen, daß sich ein bestimmter hypo-

thetischer Parteiwille, der für die Ergänzung der getroffenen Regelungen maß-

gebend ist (BGHZ 126, 150, 159; 135, 92, 98), nicht feststellen läßt und mithin

eine ergänzende Auslegung scheitert (vgl. dazu Senat, Urt. v. 17. Januar 1975,

V ZR 116/73, WM 1975, 498, 499; BGH, Urt. v. 24. September 1991, XI ZR

240/90, NJW-RR 1992, 178, 179; auch RGRK-BGB/Pieper, 12. Aufl., § 157

Rdn. 104; Staudinger/Roth, BGB [2003], § 157 Rdn. 45; zu weitgehend dage-

gen Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 157 Rdn. 118). In Fällen, in denen der

hypothetische Parteiwille jedoch aus den berücksichtigungsfähigen Unterlagen

ermittelt werden kann, gibt es keinen Grund, eine ergänzende Auslegung ge-

nerell auszuschließen (Grebe, DNotZ 1988, 275, 283; Palandt/Bassenge, BGB,

63. Aufl., § 10 Rdn. 8; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6a;

Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 53 GBO Rdn. 30; wohl auch Bay-

ObLGZ 1978, 194, 196; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 203; ähnlich

Wendel, Der Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Gemeinschaftsord-

nung, 2002, S. 5 ff.). Allerdings ist auch bei einer hiernach möglichen ergän-

zenden Auslegung darauf zu achten, daß sie zu einem Ergebnis führt, das sich

aus Sicht eines unbefangenen Betrachters als das nächstliegende darstellt.

Dieses Erfordernis ist notwendig, aber auch ausreichend (vgl. BGHZ 92, 18,

21; so auch Grebe, aaO, 286; zu weitgehend daher Wendel, aaO, S. 17 f., der

Offenkundigkeit des hypothetischen Willens verlangt), um entsprechend dem

Ziel des § 10 Abs. 2 WEG den Erwerber des Wohnungseigentums gegen ihm

unbekannte Vereinbarungen oder Ansprüche zu schützen und dem Bestimmt-

heitserfordernis Rechnung zu tragen (BGHZ 88, 302, 306).

bb) Eine ergänzende Auslegung scheitert auch nicht daran, daß die

Gemeinschaftsordnung hier nicht auf einer Vereinbarung der Wohnungseigen-

tümer beruht, sondern gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG als

Bestandteil der Teilungserklärung zustandegekommen ist (vgl. Grebe, aaO,

284; Wendel, aaO, S. 12). Die Regeln der ergänzenden Auslegung sind nicht

auf die Anwendung bei vertraglichen Vereinbarungen beschränkt, sondern

auch bei einseitigen Willenserklärungen heranzuziehen (Staudinger/Roth,

aaO, § 157 Rdn. 12), zu denen die Teilungserklärung nach § 8 WEG zählt

(Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., § 8 WEG Rdn. 4).

b) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Auslegung sind im vorlie-

genden Fall erfüllt.

aa) Die - "einfache" oder erläuternde - Auslegung der Gemeinschafts-

ordnung unter Beachtung der geschilderten besonderen Grundsätze ergibt de-

ren planwidrige Unvollständigkeit und mithin eine Regelungslücke, die durch

eine ergänzende Auslegung zu schließen ist (vgl. BGHZ 127, 138, 142). Kenn-

zeichnend für das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit ist, daß der

Erklärende mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollte,

dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (vgl.

Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 225/03, NJW 2004, 1873 m.w.N.). Hierzu

ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der Teilungserklärung

unter Einschluß des Aufteilungsplans, daß das Verhältnis der Miteigentumsan-

teile nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen Sondereigentums-

einheiten bestimmt worden war. Die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene

Verweisung auf die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG führte damit für

die noch umstrittenen Kosten zu einer sachgerechten Verteilung. Da die ge-

mäß § 16 Abs. 2 WEG maßgebenden Miteigentumsanteile das Verhältnis der

Wohnflächen widerspiegelten, wurden die Kosten letztlich nach den Wohnflä-

chen der Sondereigentumseinheiten verteilt und auf diese Weise ein ver-

gleichsweise hohes Maß an Verteilungsgerechtigkeit erreicht (vgl. Staudin-

ger/Bub, aaO, § 16 Rdn. 29 f.). Indem das Gesetz die Bestimmung der Mitei-

gentumsanteile in das Belieben der Wohnungseigentümer stellt (Senat, Urt. v.

18. Juni 1976, V ZR 156/75, NJW 1976, 1976), läßt der teilende Eigentümer,

der sich wie hier aus freien Stücken für ein sachlich zutreffendes Anteilsver-

hältnis entscheidet, einen Regelungsplan erkennen, wie ihn der Gesetzgeber

für § 16 Abs. 1 und Abs. 2 WEG zwar nicht erzwungen, wohl aber auch mit

Blick auf eine sachgerechte Kostenverteilung erwartet hat (Senat, Urt. v.

18. Juni 1976, V ZR 156/75, aaO). Dieses Anliegen wird nach dem zwischen-

zeitlich abgeschlossenen Ausbau der Keller- und Dachgeschoßräume und der

damit verbundenen Vergrößerung der Wohn- und Nutzflächen verfehlt, ohne

daß es einen Anhaltspunkt dafür gibt, daß das ursprüngliche Regelungsziel für

diesen Fall aufgegeben sein sollte. Die anteiligen Wohn- und Nutzflächen der

einzelnen Sondereigentumseinheiten entsprechen nun nicht mehr, wie von

dem teilenden Eigentümer ursprünglich vorgesehen, den jeweiligen Miteigen-

tumsanteilen. Dies wiederum führt dazu, daß eine Kostenverteilung nach dem

Verhältnis der Miteigentumsanteile nicht mehr sachgerecht erscheint, weil sie

die tendenziell erhöhte Kostenverursachung im Bereich der mittlerweile auch

rechtlich unterteilten Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 unberücksichtigt läßt. Der auf

eine sachgerechte Kostenverteilung zielende Regelungsplan, wie er sich aus

der vorstehenden an objektiven Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts

der getroffenen Regelungen und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge ergibt

(vgl. dazu Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 225/03, aaO), ist mithin nicht

mehr zu verwirklichen.

bb) Die dargestellten, für die ergänzende Auslegung der Gemein-

schaftsordnung heranzuziehenden Umstände erlauben es zudem, den

hypothetischen Willen des teilenden Eigentümers zu ermitteln.

(1) Hierfür ist entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes zur ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. etwa BGH, Urt. v.

17. April 2002, VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310, 2311 m.w.N.) darauf abzustel-

len, welche Regelung der teilende Eigentümer bei einer angemessenen Abwä-

gung der berührten Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen

hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte. Lassen sich

hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Willen des oder der Erklä-

renden nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten

in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Auslegung aus. Im übrigen fin-

det die ergänzende Auslegung ihre Grenze an dem Willen des Erklärenden,

wie er in der - wenn auch lückenhaften - Gemeinschaftsordnung zum Ausdruck

kommt. Zu einer Abänderung oder Erweiterung des Regelungsgegenstandes

darf die ergänzende Auslegung nicht führen.

(2) Vor diesem Hintergrund hätte der teilende Eigentümer hier dafür Sor-

ge getragen, daß im Fall des - nach der Teilungserklärung von den anderen

Wohnungseigentümern hinzunehmenden - Ausbaus der Keller- und Dachge-

schoßräume die bisherige sachgerechte Kostenverteilung erhalten bleiben

kann. Nur dies entspricht den schützenswerten Interessen aller Wohnungsei-

gentümer. Während die zum Ausbau berechtigten Wohnungseigentümer redli-

cherweise nicht erwarten können, daß sich andere an den höheren Kosten der

vergrößerten Sondereigentumseinheiten beteiligen, gibt es keine Rechtferti-

gung, den übrigen Wohnungseigentümern den Verzicht auf den sachgerechten

Verteilungsschlüssel wegen baulicher Veränderungen zuzumuten, die außer-

halb ihres Einflußbereiches liegen. Das Festhalten an dem bisherigen Vertei-

lungsschlüssel trotz der grundlegend veränderten Flächenanteile scheidet als

hypothetischer Wille des Antragsgegners zu 1 als des erklärenden Eigentü-

mers auch deshalb aus, weil er nur von der Absicht getragen sein könnte, den

zum Ausbau berechtigten Wohnungseigentümern - zu denen er selbst zählt -

eine geringere Beteiligung an den gemeinsamen Kosten und Lasten zu ver-

schaffen. Eine solche Möglichkeit muß aber nach den geschilderten Grundsät-

zen bei der Ermittlung des hypothetischen Willens ausscheiden, weil sie zu

einer Regelung führen würde, die redlicherweise nicht hätte getroffen werden

dürfen und sich sogar als sittenwidriges Verhalten darstellen könnte (vgl. Bay-

ObLGZ 1998, 199, 205 f.).

(3) Für die Sicherstellung des sachgerechten Verteilungsschlüssels ent-

sprechend dem hypothetischen Willen des teilenden Eigentümers kommen hier

drei Möglichkeiten in Betracht. Es hätte für den Fall des Ausbaus eine Umstel-

lung des Verteilungsschlüssels von dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf

das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen angeordnet werden können. Mög-

lich wäre es aber auch, den benachteiligten Wohnungseigentümern einen An-

spruch auf eine entsprechende Anpassung zu geben, wobei sich dieser An-

spruch wiederum auf eine entsprechende Änderung der Miteigentumsanteile

oder auch nur auf eine Änderung der Kostenverteilung richten kann. Nur letzte-

res führt allerdings zu einem Ergebnis, das sich aus Sicht eines unbefangenen

Betrachters als das nächstliegende darstellt und daher im vorliegenden Fall

zugrundezulegen ist (so im Ergebnis auch Wendel, aaO, S. 12). Für einen un-

befangenen Betrachter ergibt sich zwar, daß der Verteilungsschlüssel bei Ver-

änderung der Wohnungsgrößen nicht mehr sachgerecht erscheint, eine dann

von selbst eintretende Umstellung der Kostenverteilung nach dem Verhältnis

der anteiligen Wohn- und Nutzflächen liegt aber angesichts des Wortlauts der

Gemeinschaftsordnung ebensowenig nahe wie ein die sachenrechtlichen

Grundlagen der Gemeinschaft berührender und mit weitergehenden Rechtsfol-

gen verbundener (vgl. Staudinger/Rapp, aaO, § 3 Rdn. 4) Anspruch auf Ände-

rung der Miteigentumsanteile.

4. Gegenüber diesem Änderungsanspruch können die Antragsgegner

nicht gemäß § 273 BGB einwenden, die Antragsteller seien ihrerseits verpflich-

tet, hinsichtlich der Regelung der Stimmrechte einer Änderung der Gemein-

schaftsordnung zuzustimmen. Obwohl sich die Zahl der Sondereigentumsein-

heiten inzwischen von vier auf sechs erhöht hat und in der Gemeinschaftsord-

nung bestimmt ist, daß auf "jede Eigentumswohnung … eine Stimme" entfällt,

ist weder die Zahl der Stimmrechte entsprechend gestiegen, noch besteht für

die Antragsteller die Verpflichtung, bei einer entsprechenden Anpassung der

Gemeinschaftsordnung mitzuwirken.

a) Die beiden zusätzlichen Einheiten sind im Wege der Unterteilung des

Wohnungseigentums der Antragsgegner geschaffen worden. Eine Mitwirkung

der Antragsteller als der weiteren Wohnungseigentümer war hierfür nicht erfor-

derlich (Senat, BGHZ 49, 250; 73, 150, 152) und ist auch tatsächlich unterblie-

ben. Mithin darf die Unterteilung nicht dazu führen, daß sich die ursprüngliche

Stimmenzahl zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer verändert (vgl. Se-

nat, BGHZ 73, 150, 155 für das Kopfstimmrecht). Dies hat, wenn in der Ge-

meinschaftsordnung - wie im vorliegenden Fall - ein Objektstimmrecht vorge-

sehen ist, zur Folge, daß das Entstehen einer weiteren Sondereigentumsein-

heit durch Unterteilung die bisherige Anzahl der Stimmrechte unberührt läßt

(BayObLG, NJW-RR 1991, 910; OLG Düsseldorf, OLGZ 1990, 152, 154 f.;

ObLG, NJW-RR 1991, 910; OLG Düsseldorf, OLGZ 1990, 152, 154 f.; OLG

Köln, WE 1992, 259 f.; KG, NZM 1999, 850, 852; Bärmann/Pick/Merle, aaO,

§ 25 Rdn. 40; Staudinger/Bub, aaO, § 25 Rdn. 158; Wedemeyer, NZM 2000,

638, 639; Briesemeister, NZM 2000, 992, 994). Vielmehr wird das zuvor auf die

ungeteilte Einheit entfallende Stimmrecht entsprechend der Zahl der neu ent-

standenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen,

während eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 WEG an der

Selbständigkeit der neuen Einheiten scheitert (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25

Rdn. 40; Staudinger/Bub, aaO, § 25 Rdn. 158). Angesichts der zu wahrenden

Interessen der übrigen Wohnungseigentümer ändert sich daran bei einer spä-

teren Veräußerung der durch Unterteilung entstandenen Einheiten nichts (Bär-

mann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 40; Staudinger/Bub, aaO, § 25 Rdn. 159, je-

weils m.w.N., a.A. Palandt/Bassenge, aaO, § 6 WEG Rdn. 6; Müller, Praktische

Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rdn. 43).

b) Zugunsten der Antragsgegner läßt sich auch durch ergänzende Aus-

legung der Gemeinschaftsordnung kein Änderungsanspruch mit dem Ziel der

Erhöhung der Zahl der Stimmrechte herleiten. Es gibt keinen Anhaltspunkt da-

für, daß der teilende Eigentümer mit der Festlegung des Objektstimmrechts in

der Teilungserklärung das Ziel verfolgte, im Fall einer Vermehrung der Woh-

nungseigentumseinheiten im Wege der Unterteilung ungeachtet einer - hier

nicht erfolgten - Veräußerung einer Wohnungseigentumseinheit auch die

Stimmrechte entsprechend zu steigern. Gegenüber dem der Teilungserklärung

zugrundeliegenden Zustand, bei dem jeder Wohnungseigentümer ungeachtet

der Größe und des Wertes seines Sondereigentums das gleiche Stimmgewicht

erhalten sollte, hat sich durch die bloße Unterteilung nämlich nichts Wesentli-

ches verändert. Es fehlt mithin für diesen Fall an einer Regelungslücke.

5. Der Senat kann im vorliegenden Verfahren nicht abschließend ent-

scheiden, weil der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf. Zwar begegnet es

keinen grundsätzlichen Bedenken, daß das Beschwerdegericht zur Ermittlung

der Wohn- und Nutzflächen der einzelnen Sondereigentumseinheiten den

übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zugrundegelegt hat (vgl. Senat,

BGHZ 146, 241, 249 f.). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das

Beschwerdegericht hierbei zu Recht die auf die Garage entfallende Grundflä-

che unberücksichtigt gelassen. Anders als die sonstigen nachträglich ausge-

bauten Räume im Keller und im Dachgeschoß des Hauses dient die Garage

nämlich nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen, sondern sie wird le-

diglich als Lagerraum genutzt. Daß sie beheizt wird, ist im Rahmen des für die

Heizkosten vereinbarten Verteilungsschlüssels berücksichtigt. Im übrigen un-

terscheidet sie sich aber nicht maßgeblich von den zum Sondereigentum der

Antragsteller und der weiteren Beteiligten zählenden Kellerräumen, deren Flä-

chen bei der Kostenverteilung von Anfang an keine Berücksichtigung gefunden

haben. Auf diese Bestimmung ist zurückzugreifen; denn bei der ergänzenden

Auslegung kommt es darauf an, welche Regelung der teilende Eigentümer ge-

troffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte.

Unklar ist jedoch, welche Nebenkosten - ausgenommen die gesondert

geregelten Heizkosten und die Wasserkosten der Sondereigentumseinheiten -

von dem veränderten Verteilungsschlüssel erfaßt werden sollen. Zwar ist in der

Eigentümerversammlung vom 22. Juni 1990 in Abwesenheit eines Teils der

Wohnungseigentümer beschlossen worden, die Kosten der Verwaltung und der

Nutzung des Breitbandkabelanschlusses nach Wohneinheiten abzurechnen,

diese Regelung ist jedoch mangels Beschlußkompetenz der Eigentümerver-

sammlung nichtig (vgl. Senat, BGHZ 145, 158, 168). Sollten diese Kosten

gleichwohl in die Antragstellung nicht miteinbezogen sein, müßten die An-

tragsteller daher eine entsprechende Einschränkung vornehmen.

IV.

Den Geschäftswert hat der Senat gemäß § 48 Abs. 3 WEG unter Be-

rücksichtigung des Interesses aller Beteiligten an der Kostenverteilungsrege-

lung in Übereinstimmung mit der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung

des Beschwerdegerichts auf 22.000 € festgesetzt.

Wenzel Tropf Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch