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BGH Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 39/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. Februar 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 839 Abs. 2 E, I

Wird eine Amtshaftungsklage (hier gegen einen beamteten Chefarzt einer Universi-

tätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die

Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft,

noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hin-

weis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch

Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil

entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung des Senatsurteils

BGHZ 120, 376, 380).

BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Dezember 2002

aufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 mit dem

diesen betreffenden Kostenausspruch abgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1, eine Universitätsklinik, den Beklag-

ten zu 2, einen beamteten Chefarzt, und den Beklagten zu 3, einen hinzugezo-

genen Konsiliararzt, auf Schadensersatz in Anspruch, weil bei einem bestehen-

den Sturge-Weber-Syndrom mit epileptischen Anfällen eine funktionelle He-

misphärektomie (Entfernung der linken Großhirnhälfte) wegen eines fehlerhaf-

ten EEG-Langzeit-Monitorings nicht bereits im Jahre 1995, sondern erst im Jah-

re 1998 vorgenommen worden sei. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und

3 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 DM, der Hälfte

des vom Kläger genannten Mindestbetrages, verurteilt und die Klage im übri-

gen, auch soweit sie gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war, abgewiesen.

Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1 und 3 Beru-

fung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil die Berufung des Klägers

gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil betreffend den Beklagten

zu 2 zurückgewiesen und hat auf die Berufung des Beklagten zu 3 das landge-

richtliche Urteil teilweise abgeändert und auch die gegen diesen gerichtete Kla-

ge (in vollem Umfang) abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision des

Klägers gegen das Teilurteil, mit der er sein Klagebegehren gegen die Beklag-

ten zu 2 und 3 weiterverfolgt, lediglich bezüglich des Beklagten zu 2 zugelas-

sen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Teilurteils betreffend

den Beklagten zu 2 ausgeführt, dessen deliktische Haftung richte sich, da er

beamteter Chefarzt bei der Beklagten zu 1 gewesen sei, allein nach § 839 BGB.

Nach Art. 34 GG treffe die Verantwortlichkeit jedoch zunächst die Körperschaft,

in deren Dienst der Beklagte zu 2 stehe, hier also die Universität als Beklagte

zu 1. Der Beamte selbst könne hingegen nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im

Falle fahrlässiger Amtspflichtverletzung den Geschädigten auf die Staatshaf-

tung verweisen und sei selbst von der Haftung frei. Für eine vorsätzliche Amts-

pflichtverletzung durch den Beklagten zu 2, die allein seine persönliche Haftung

auslösen könne, bestünden keinerlei Anhaltspunkte.

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das an-

gefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb aufzuheben,

weil die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des

Landgerichts betreffend den Beklagten zu 2 im Wege eines Teilurteils unzuläs-

sig ist.

1. Ein Teilurteil darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - zur

Veröffentlichung bestimmt) nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung

über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist,

so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das

Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 120, 376, 380; vom

23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780 und vom 12. Januar

1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734, jeweils m.w.N.; BGHZ 107, 236, 242;

BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097). Dies gilt

auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (vgl. Senatsurteile

vom 25. November 2003

- VI ZR 8/03 - und vom 12. Januar 1999

- VI ZR 77/98 - aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - ZIP

2003, 594; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1278 f.; LG Köln, MDR

2001, 232 mit Anmerkung von E. Schneider; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl.,

§ 301 Rdn. 4, 7).

2. Im vorliegenden Fall ist die Gefahr einander widersprechender Ent-

scheidungen nicht auszuschließen.

a) Verfehlt ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts, indem es einerseits eine Verantwortlichkeit der beklagten Universitätskli-

nik für das Verschulden ihres beamteten Chefarztes nach Art. 34 GG ange-

nommen hat, andererseits aber im Folgesatz von einem Verweisungsprivileg

des Beklagten zu 2 nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht, was bei einer Haf-

tungsüberleitung im Sinne des Art. 34 GG gerade nicht erforderlich wäre (vgl.

Senatsurteile BGHZ 85, 393, 395 ff.; 89, 263, 273).

Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, daß Art. 34 GG nur

eingreift, wenn jemand die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht

"in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" verletzt, mithin hoheit-

lich tätig wird. Demgegenüber kommt eine persönliche Haftung des Beklagten

zu 2 nach § 839 BGB mit der Verweisungsmöglichkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2

BGB grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich nicht um eine hoheitli-

che, sondern um eine Tätigkeit im privatrechtlichen Bereich handelt (vgl. BGH,

Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 - NJW 2001, 2626, 2629). Da das Be-

rufungsgericht nicht festgestellt hat, daß das Behandlungsverhältnis mit dem

Kläger (ausnahmsweise) öffentlich-rechtlich ausgestaltet war, ist revisionsrecht-

lich zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, daß es - wie dies regelmäßig der

Fall ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 393, 395; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht,

4. Aufl., A Rdn. 22) - dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen ist.

b) Greift unter diesen Umständen eine Haftungsüberleitung nach Art. 34

GG nicht ein, so durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht gel-

tend macht, die Berufung des Klägers gegen das seine Klage gegen den Be-

klagten zu 2 abweisende Urteil nicht durch Teilurteil zurückweisen, bevor die

Haftung der Beklagten zu 1 als unter den Umständen des Streitfalls allein in

Betracht kommende anderweitige Ersatzmöglichkeit endgültig geklärt ist. Das

ist noch nicht der Fall, da das Berufungsgericht hierzu ein neues Gutachten

einholen will. Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Beweisaufnahme eine

Haftung der Beklagten zu 1 verneinen, bestünde keine anderweitige Ersatz-

möglichkeit, so daß eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 auch vom

Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß ihm kein Vorsatz angelastet wer-

den könne, nicht auszuschließen ist. Das reicht aus, um ein Teilurteil unzulässig

zu machen.

Ist ein Beamter wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB auf

Leistung von Schadensersatz allein verklagt, so kann zwar, wenn eine ander-

weitige Ersatzmöglichkeit nicht auszuschließen ist, die Klage als (derzeit) unbe-

gründet abgewiesen werden. Wird aber die Amtshaftungsklage wegen dessel-

ben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten verbunden, und ist die Frage,

ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die

Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatz-

pflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil

die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaf-

tungsanspruch präjudiziell ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 376, 380 m.w.N.).

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll