BGH Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 39/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 17. Februar 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 839 Abs. 2 E, I
Wird eine Amtshaftungsklage (hier gegen einen beamteten Chefarzt einer Universi-
tätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die
Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft,
noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hin-
weis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch
Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil
entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung des Senatsurteils
BGHZ 120, 376, 380).
BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Dezember 2002
aufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 mit dem
diesen betreffenden Kostenausspruch abgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1, eine Universitätsklinik, den Beklag-
ten zu 2, einen beamteten Chefarzt, und den Beklagten zu 3, einen hinzugezo-
genen Konsiliararzt, auf Schadensersatz in Anspruch, weil bei einem bestehen-
den Sturge-Weber-Syndrom mit epileptischen Anfällen eine funktionelle He-
misphärektomie (Entfernung der linken Großhirnhälfte) wegen eines fehlerhaf-
ten EEG-Langzeit-Monitorings nicht bereits im Jahre 1995, sondern erst im Jah-
re 1998 vorgenommen worden sei. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und
3 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 DM, der Hälfte
des vom Kläger genannten Mindestbetrages, verurteilt und die Klage im übri-
gen, auch soweit sie gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war, abgewiesen.
Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1 und 3 Beru-
fung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil die Berufung des Klägers
gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil betreffend den Beklagten
zu 2 zurückgewiesen und hat auf die Berufung des Beklagten zu 3 das landge-
richtliche Urteil teilweise abgeändert und auch die gegen diesen gerichtete Kla-
ge (in vollem Umfang) abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision des
Klägers gegen das Teilurteil, mit der er sein Klagebegehren gegen die Beklag-
ten zu 2 und 3 weiterverfolgt, lediglich bezüglich des Beklagten zu 2 zugelas-
sen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Teilurteils betreffend
den Beklagten zu 2 ausgeführt, dessen deliktische Haftung richte sich, da er
beamteter Chefarzt bei der Beklagten zu 1 gewesen sei, allein nach § 839 BGB.
Nach Art. 34 GG treffe die Verantwortlichkeit jedoch zunächst die Körperschaft,
in deren Dienst der Beklagte zu 2 stehe, hier also die Universität als Beklagte
zu 1. Der Beamte selbst könne hingegen nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im
Falle fahrlässiger Amtspflichtverletzung den Geschädigten auf die Staatshaf-
tung verweisen und sei selbst von der Haftung frei. Für eine vorsätzliche Amts-
pflichtverletzung durch den Beklagten zu 2, die allein seine persönliche Haftung
auslösen könne, bestünden keinerlei Anhaltspunkte.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das an-
gefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb aufzuheben,
weil die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des
Landgerichts betreffend den Beklagten zu 2 im Wege eines Teilurteils unzuläs-
sig ist.
1. Ein Teilurteil darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - zur
Veröffentlichung bestimmt) nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung
über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist,
so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das
Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 120, 376, 380; vom
23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780 und vom 12. Januar
1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734, jeweils m.w.N.; BGHZ 107, 236, 242;
BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097). Dies gilt
auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (vgl. Senatsurteile
vom 25. November 2003
- VI ZR 8/03 - und vom 12. Januar 1999
- VI ZR 77/98 - aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - ZIP
2003, 594; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1278 f.; LG Köln, MDR
2001, 232 mit Anmerkung von E. Schneider; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl.,
§ 301 Rdn. 4, 7).
2. Im vorliegenden Fall ist die Gefahr einander widersprechender Ent-
scheidungen nicht auszuschließen.
a) Verfehlt ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, indem es einerseits eine Verantwortlichkeit der beklagten Universitätskli-
nik für das Verschulden ihres beamteten Chefarztes nach Art. 34 GG ange-
nommen hat, andererseits aber im Folgesatz von einem Verweisungsprivileg
des Beklagten zu 2 nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht, was bei einer Haf-
tungsüberleitung im Sinne des Art. 34 GG gerade nicht erforderlich wäre (vgl.
Senatsurteile BGHZ 85, 393, 395 ff.; 89, 263, 273).
Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, daß Art. 34 GG nur
eingreift, wenn jemand die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht
"in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" verletzt, mithin hoheit-
lich tätig wird. Demgegenüber kommt eine persönliche Haftung des Beklagten
zu 2 nach § 839 BGB mit der Verweisungsmöglichkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2
BGB grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich nicht um eine hoheitli-
che, sondern um eine Tätigkeit im privatrechtlichen Bereich handelt (vgl. BGH,
Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 - NJW 2001, 2626, 2629). Da das Be-
rufungsgericht nicht festgestellt hat, daß das Behandlungsverhältnis mit dem
Kläger (ausnahmsweise) öffentlich-rechtlich ausgestaltet war, ist revisionsrecht-
lich zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, daß es - wie dies regelmäßig der
Fall ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 393, 395; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht,
4. Aufl., A Rdn. 22) - dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen ist.
b) Greift unter diesen Umständen eine Haftungsüberleitung nach Art. 34
GG nicht ein, so durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht gel-
tend macht, die Berufung des Klägers gegen das seine Klage gegen den Be-
klagten zu 2 abweisende Urteil nicht durch Teilurteil zurückweisen, bevor die
Haftung der Beklagten zu 1 als unter den Umständen des Streitfalls allein in
Betracht kommende anderweitige Ersatzmöglichkeit endgültig geklärt ist. Das
ist noch nicht der Fall, da das Berufungsgericht hierzu ein neues Gutachten
einholen will. Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Beweisaufnahme eine
Haftung der Beklagten zu 1 verneinen, bestünde keine anderweitige Ersatz-
möglichkeit, so daß eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 auch vom
Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß ihm kein Vorsatz angelastet wer-
den könne, nicht auszuschließen ist. Das reicht aus, um ein Teilurteil unzulässig
zu machen.
Ist ein Beamter wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB auf
Leistung von Schadensersatz allein verklagt, so kann zwar, wenn eine ander-
weitige Ersatzmöglichkeit nicht auszuschließen ist, die Klage als (derzeit) unbe-
gründet abgewiesen werden. Wird aber die Amtshaftungsklage wegen dessel-
ben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten verbunden, und ist die Frage,
ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die
Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatz-
pflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil
die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaf-
tungsanspruch präjudiziell ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 376, 380 m.w.N.).
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll