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BGH Beschluß vom 18.02.2004 – 5 StR 21/04

5. Strafsenat

5 StR 21/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 18. Februar 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 29. Juli 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben. Diese Maßnahme entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen

schweren Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung

in drei Fällen und wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es

hat zudem den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 6.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:6)(cid:1)(cid:12)(cid:5)(cid:12)(cid:13)(cid:15)(cid:14)

Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des

Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts vom 27. Januar 2004 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,

soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafaus-

spruch richtet. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls sachlichrechtlicher

Prüfung nicht stand.

Die Nebenklägerinnen sind durch die Taten des Angeklagten Ver-

letzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ihr Schadensersatzanspruch

gegen den Angeklagten hindert nach dieser Vorschrift die Anordnung des

Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH,

Beschluß vom 7. Mai 2003 – 5 StR 536/02 – und Beschluß vom 18. Dezem-

ber 2003 – 5 StR 275/03).

Für Fälle der vorliegenden Art wird auf die Möglichkeit des Adhäsi-

onsverfahrens und auf die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO zur Durchset-

zung der Ansprüche der Geschädigten hingewiesen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause